ad 2: Freispruch von der Anklage der Widerhandlung gegen das BtMG und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz; Auferlegung von Verfahrenskosten
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.95
URTEIL
vom 27.
Oktober 2015 / 15. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz)
Dr. Caroline
Cron, MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] [...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
B____, [...] Anschlussberufungskläger
[...] Berufungsbeklagter
Beschuldigter
vertreten durch [...]
[...]
Gegenstand
Berufungen respektive
Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. Juli 2014
betreffend A____:
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie mehrfache Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes; Beschlagnahme
betreffend B____:
Freispruch von der Anklage der mehrfachen
einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und von der Anklage
der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz; Auferlegung von Verfahrenskosten
trotz Freispruchs
Sachverhalt
1.1 Mit
Urteil des Strafgerichts vom 4. Juli 2014 wurde A____ des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz ([AuG; SR 142.20], rechtswidrige Einreise und
rechtswidriger Aufenthalt) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig
erklärt. Die ihm mit Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt vom 4. Mai
2012, unter Auferlegung einer Probezeit von 1034 Tagen, auf den 24. Juli
2012 gewährte bedingte Entlassung betreffend ein Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Januar 2010 (Reststrafe 1034 Tage)
wurde widerrufen und seine Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. A____
wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt, unter Einrechnung von Untersuchungs-
und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF 100.–. Die
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurden eingezogen. Ausserdem
wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 14‘760.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 1‘750.– auferlegt. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der
Gerichtskasse entschädigt.
1.2 In
demselben Urteil des Strafgerichts wurde B____ der mehrfachen Übertretung des
BetmG schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt, welche
durch die Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft getilgt ist. Von der Anklage
der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das BetmG und der Widerhandlung
gegen das AuG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts) wurde er freigesprochen.
Indes wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 7‘378.90 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 600.– auferlegt. Seine amtliche Verteidigerin wurde aus der Gerichtskasse
entschädigt. Für die erlittene Untersuchungshaft, welche nicht durch die Busse
getilgt ist, wurde ihm eine Entschädigung von CHF 1‘400.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
2.1 Gegen
dieses Urteil hat A____ noch am 4. respektive am 7. Juli 2014 rechtzeitig
Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung vom 1. Oktober 2014 stellte
er die Anträge, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei vom
Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG freizusprechen und lediglich wegen
Vergehens gegen das BetmG schuldig zu sprechen. Auf den Widerruf der bedingten
Entlassung und auf die Rückversetzung in den Strafvollzug sei zu verzichten.
Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sei
aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, eventualiter,
im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung und der Rückversetzung in den
Strafvollzug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen.
Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei ihm auch für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit seinem amtlichen
Verteidiger zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 16. Oktober
2014 auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und entsprechend die
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf A____ und die
kostenfällige Abweisung seiner Berufung beantragt. Mit Eingabe vom
30. Januar 2015 hat A____ seine Anträge begründet. In ihrer
Berufungsantwort vom 27. Februar 2015 hat die Staatsanwaltschaft ihren
Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils begründet.
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. Juli 2014,
soweit es B____ betrifft, am 11. Juli 2014 fristgerecht die Berufung
angemeldet. In ihrer Berufungserklärung vom 26. September 2014 teilte sie
mit, dass sich die Berufung sowohl gegen den Freispruch von der Anklage der
Widerhandlung gegen das AuG als auch gegen die Freisprüche von der Anklage der
mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das BetmG und demzufolge auch gegen
die Bemessung der Strafe und die Entschädigungsfolgen richte. Sie beantragt, B____
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich zur mehrfachen
Übertretung des BetmG auch der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1
lit. a AuG (Anklageschrift Ziff. 1) sowie der mehrfachen einfachen
Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anklageschrift
Ziff. 3, 4) schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Ziff. 4 der
Anklageschrift wird eventualiter beantragt, B____ der Gehilfenschaft zur
mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen. Angesichts
dieser zusätzlich beantragten Schuldsprüche sei B____ – neben einer Busse –
auch zu einer angemessenen Freiheitsstrafe im Rahmen des erstinstanzlich gestellten
Antrags der Staatsanwalt, d.h. zu 10 Monate Freiheitsstrafe, bedingt
vollziehbar, Probezeit 2 Jahre (vgl. act. 910), zu verurteilen, und
es sei ihm infolgedessen keine Entschädigung für die verbüsste
Untersuchungshaft zuzusprechen. Diese Anträge wurden mit Eingabe vom
24. November 2014 begründet.
2.2.2 B____
schliesslich hat am 27. Oktober 2014 fristgerecht Anschlussberufung
erklärt, welche sich gegen die Kostenauflage richtet. Er beantragt, es seien in
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die ihn betreffenden Verfahrens- und Gerichtskosten,
eventualiter die Gerichtskosten, vollumfänglich von der Staatskasse zu übernehmen,
und er ersucht um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren.
In seiner Eingabe vom 30. Januar 2015 beantragt er die vollumfängliche und
kostenfällige Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und begründet
diesen Antrag sowie seine in der Anschlussberufung gestellten eigenen Anträge.
Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht hat am
27. Oktober 2015 stattgefunden. Daran haben A____ mit seinem amtlichen
Verteidiger und die Staatsanwältin sowie die amtliche Verteidigerin des aus
gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme an der Verhandlung dispensierten B____
teilgenommen. A____ ist befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger,
die Staatsanwältin und die Verteidigerin von B____ zum Vortrag gelangt und
haben jeweils grundsätzlich ihre bereits schriftlich gestellten Anträge
bekräftigt. In einem Gesuch vom 28. Oktober 2015 ersucht A____ nachträglich
um Rückgabe seiner Effekten und erwähnt dabei insbesondere einen Laptop,
Kleider und ein Fahrrad. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom
30. November 2015 Stellung zu diesem Gesuch genommen.
Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO
zur Berufung legitimiert. Die Beschuldigten A____ und B____ haben als
verurteilte Personen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides und sind daher auch zur Erhebung der
Berufung respektive der Anschlussberufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist somit
einzutreten. Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100], vgl. auch § 35 Abs. 1 Ziff. 2 GOG).
1.2 Im
Folgenden werden zunächst die Berufung von A____ (Ziff. 2), die Berufung
der Staatsanwaltschaft in Bezug auf B____ (Ziff. 3), die Anschlussberufung
des B____ (Ziff. 4) und die Kosten (Ziff. 5) behandelt. Der
Zirkulationsbeschluss vom 15. Dezember 2015 betreffend die von A____
nachträglich beantragte Aufhebung der Beschlagnahme von Computer und Kleidern schliesst
sich an (Ziff. 6).
1.3 B____
ist, im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft, aus gesundheitlichen Gründen
von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden. Er hat im
Juni 2015 einen Hirninfarkt erlitten, infolgedessen er an Sprachstörungen leidet,
und ist aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage, persönlich an einer Gerichtsverhandlung
teilzunehmen (Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 336 Abs. 3 StPO).
2.1
2.1.1 A____
wendet sich mit seiner Berufung zunächst gegen die Verurteilung wegen
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG und verlangt insoweit, lediglich wegen
Vergehen gegen das BetmG verurteilt zu werden.
Die Vorinstanz (Urteil
Strafgericht E. I.4) ist zum Schluss gekommen, dass der in der Anklage (Ziff. 4)
unter dem Titel qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG geschilderte
Sachverhalt erstellt sei. Sie hat dazu zusammengefasst im Wesentlichen erwogen,
dass sich bei einer Addition der in der Wohnung B____ beschlagnahmten
Betäubungsmittel mit den an B____ ausgehändigten Drogen, auch unter Berücksichtigung
des jeweiligen Reinheitsgrades, eine qualifizierte Menge an Betäubungsmitteln
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ergebe; zudem habe A____ über
eine beachtliche Menge an Streckmitteln verfügt. Weitere Umstände deuteten auf ein
reges Hantieren mit Drogen hin und stünden in Widerspruch zu den Angaben von A____,
wonach er die Betäubungsmittel praktisch unangetastet wieder habe zurückgeben
wollen. Eine einschlägige Vorstrafe – Verurteilung unter anderem wegen qualifizierten
Betäubungsmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren – lasse die
Betätigung von A____ im Betäubungsmittelhandel, welche zudem durch
SMS-Textnachrichten gestützt werde, als geradezu persönlichkeitsadäquat erscheinen.
Demgegenüber macht
A____ geltend, er sei in die Schweiz gereist, um seine Freundin zu sehen. Die in
der Wohnung B____ gefundenen Drogen habe er bei einem Zufallstreffen mit seinen
früheren (Drogen)Kontakten erhalten und zunächst die Idee gehabt, damit nebenbei
noch etwas Geld zu verdienen. Nachdem er ein halbes Gramm verkauft und ein
wenig an B____ für die Unterbringung gegeben habe, sei ihm der Stress zu gross
geworden und er habe sich entschlossen, alles zurück zu geben. In den drei
Tagen, in denen die Drogen in seinem Besitz waren, habe er keine Geschäfte
getätigt. Er habe die Drogen vom früheren Kontakt angenommen, um seinen eigenen
Konsum zu decken (vgl. Schreiben Berufungskläger vom 18. Januar 2015;
Berufungsbegründung S. 2 f.). Sein Verteidiger führt ergänzend insbesondere
aus, die umfangreichen Ermittlungen hätten keinerlei Hinweise dafür gegeben,
dass A____ im Zeitpunkt seiner Anhaltung bereits „harte“ Drogen verkauft hätte.
So habe kein einziger Abnehmer eruiert oder gar befragt werden können. Weder
die Auswertung der mobilen Telefone noch der Daten des Fernmeldeverkehrs hätten
irgendetwas Belastendes zu Tage gebracht. Die Vorinstanz habe bei der
Verurteilung zu Unrecht auf die belastenden Aussagen von B____ abgestellt.
Insgesamt sei der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittel nicht gerechtfertigt (vgl. Berufungsbegründung; Plädoyer
Berufungsverhandlung).
2.1.2 Es
ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den angefochtenen
Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen Verbrechens gegen das BetmG
stützen oder im Gegenteil gegen dessen Richtigkeit sprechen. Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld
zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig
ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I
38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt,
dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7
S. 82 mit Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE SB.2014.26
vom 9. Juni 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung
muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben
ist (vgl. ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014,
Art. 10 N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien
in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10
Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 10 N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung
dieses Grundsatzes zu prüfen sein, ob der Schuldspruch gegen A____ wegen
Verbrechens gegen das BetmG im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt und
somit zu bestätigen ist.
2.1.3 Das
Beweisergebnis präsentiert sich wie folgt: Aufgrund eines anonymen Hinweises,
wonach sich in der Wohnung von B____ eine „illegale Person“ aufhalte, welche auch
mit Drogen handle, hat die Kantonspolizei am 18. November 2013 in dieser
Wohnung eine Kontrolle durchgeführt und dabei neben dem Wohnungsmieter B____
auch den Berufungskläger A____ angetroffen (Rapport Kantonspolizei vom
18. November 2013, act. 415). Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung
wurden in der Wohnung nebst Haschisch, welches unbestrittenerweise B____ gehört
(dazu unten E. 3.3), auch total 72,9 Gramm Heroin und 55,6 Gramm Kokain
unterschiedlichen Wirkstoffgehaltes sowie über 1‘100 Gramm Streckmittel
aufgefunden (vgl. act. 224 ff., 256 ff.). Der Berufungskläger A____,
welcher sich während des Ermittlungsverfahrens zunächst bedeckt gehalten hatte,
hat an der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben, dass das in der Wohnung
gefundene Heroin, Kokain und Streckmittel ihm gehörte, wobei er fast
2 Gramm Heroin und Kokain für B____ aufbewahrt habe, damit dieser nicht
alles auf einmal konsumierte. Er habe nur ein halbes Gramm Kokain in der Stadt
verkauft, ein wenig Drogen an B____ gegeben und die Drogen wieder zurückgeben
wollen (act. 890 f., vgl. auch act. 709; Schreiben vom
16. Juni 20014, act. 870; Schreiben vom 18. Januar 2015).
2.1.4 Unter
Berücksichtigung des Reinheitsgrades der aufgefundenen Drogen (Kokain: 4,5
Gramm zu 18 %, 37,4 Gramm zu 20 %, 12,7 Gramm zu 48 %, 1 Gramm
zu 49 %; Heroin: 72,9 Gramm zu 8,9 %, vgl. act. 630 ff.)
ergeben sich 14,87 Gramm reines Kokain (respektive bei Berücksichtigung des jeweiligen
Vertrauensbereichs rund 13 Gramm reines Kokain) und 6,49 Gramm reines Heroin
(respektive bei Berücksichtigung des Vertrauensbereichs rund 5 Gramm reines
Heroin), was unter der Berücksichtigung des Verhältnisses der Betäubungsmittel
(3 [Heroin, Grenzmenge 12 Gramm] zu 2 [Kokain, Grenzmenge 18 Gramm]) bereits einem
mengenmässig qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG entspricht
(vgl. Fingerhuth/Tschurr,
BetmG, Betäubungsmittelgesetz, 2. Auflage, Zürich 2007, Art. 19
N 177; ebenso Albrecht, Die
Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19–28 BetmG,
2. Auflage 2007, Art. 19 N 229; BGE 115 IV 59 = Pra 78 [1989] Nr.
212]). Dazu kommen die an B____ weitergegebenen Drogenmengen – insgesamt rund 15
Gramm Heroingemisch und mindestens 3 Gramm Kokaingemisch (vgl. act. 891,
564), wobei ein kleiner Teil davon noch nicht konsumiert war und in der Wohnung
gefunden wurde. Es geht vorliegend somit ohne Zweifel um eine im Sinne von Art.
19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifizierte Menge an Betäubungsmitteln. Mit den aufgefundenen
über 1,1 Kilogramm Streckmitteln hätten sich überdies rund 120 Gramm reines
Heroin zu Heroingemisch in „Strassen“-Qualität (rund 10 %) respektive rund 275
Gramm reines Kokain zu Kokaingemisch von „Strassen“-Qualität (20 %) verarbeiten
lassen, was jedenfalls einen Hinweis auf den Umfang der geplanten Geschäfte
gibt. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden zudem Utensilien wie Staubmasken,
Digitalwaagen und Minigrips gefunden, wie sie typischerweise beim Verarbeiten,
d.h. beim Strecken, Mischen, Portionieren und Abpacken von Betäubungsmitteln
benutzt werden (vgl. act. 224 ff., 256 ff.); Kleider und
Fingernagelschmutz von A____ waren mit Kokain kontaminiert, was darauf
hinweist, dass er selber mit Kokain hantiert hat (act. 449 f.). Die
Vorinstanz hat somit zu Recht einen Schuldspruch wegen mengenmässig
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG gefällt.
2.1.5 Der
Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Drogen, von welchen er lediglich ein
halbes Gramm verkauft und ein wenig an B____ weiter gegeben haben will, wieder an
die Lieferanten zurückgeben wollen, wird auch vom Appellationsgericht als reine
Schutzbehauptung bewertet. Sie ist nicht plausibel. Angesichts der bereits
erwähnten Kontaminierung von Kleidern und Fingernagelschmutz mit Betäubungsmitteln
und der gesamten angetroffenen Situation in der Wohnung B____ bei der Anhaltung
– Betäubungsmittel in verschiedenen Verarbeitungsstadien – ist offensichtlich,
dass A____ bereits rege mit den Betäubungsmitteln hantiert und damit gehandelt
hatte. Die Resultate der Haaranalyse bei A____ sprechen für einen Konsum
beziehungsweise für den Umgang mit Kokain im Zeitraum von etwa einem Monat vor
der Asservierung der Haarprobe (act. 551). Dass A____ die Drogen zwecks
Eigenkonsums übernommen hätte, wie er in seinem Schreiben vom Januar 2015 vage
andeutet, ist angesichts der Resultate der immunochemischen Untersuchung seines
Urins – negativ bezüglich Heroin und Kokain, positiv einzig in Bezug auf
Cannabinoide – nicht glaubhaft (act. 446).
2.1.6 Der
von der Verteidigung betonte Umstand, dass keine Abnehmer ermittelt werden konnten,
entlastet den Berufungskläger A____ angesichts der Tatsache, dass in der
Wohnung eine qualifizierte Menge von Betäubungsmitteln aufgefunden worden ist, nicht
und ist im Übrigen im Betäubungsmittelhandel auch nicht ungewöhnlich. Ausserdem
ist mit B____ jedenfalls ein Abnehmer bekannt und der Berufungskläger sagt
selber aus, dass er an einen unbekannten Abnehmer in der Stadt ein halbes Gramm
abgegeben habe (act. 891).
Der Verteidiger
moniert, dass die Vorinstanz einseitig auf die belastenden Aussagen von B____
abgestellt habe. Dieser hat A____ insoweit belastet, als er von Anfang an und
auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass das aufgefundene
Heroin und Kokain A____ gehöre – was dieser auch gar nicht mehr bestreitet –, und
dass A____ schon seit rund drei Wochen bei ihm gewohnt und ihn dafür mit je
5 Gramm Heroin und Kokain pro Woche entschädigt habe (vgl. act.
420 ff.; 556 ff. [10 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain erhalten und
konsumiert, act. 564]; act. 694 ff.; act. 891 [pro Woche 5 Gramm
Heroin und etwas Kokain erhalten). Dabei sind die Aussagen von B____ grundsätzlich
konstant und nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, welche eigenen
Interessen B____ durch die vom Berufungskläger A____ bestrittene Aussage, dass dieser
schon seit rund 3 Wochen bei ihm genächtigt habe (vgl. act 422) verfolgen
sollte. Diese Aussage wird überdies durch die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone
gestützt: Das mit der DNA von A____ versehene Mobiltelefon Nokia 1100 mit der
IMEI […] zeigt, dass dieser jedenfalls bereits am 3. November 2013 in
Basel telefonische Kontakte pflegte (act. 363). Dass der Berufungskläger
seit rund 3 Wochen vor der Anhaltung bei B____ lebte, wird auch nicht
dadurch widerlegt, dass er (der Berufungskläger) Quittungen über Einkäufe im
grenznahen Elsass in dieser Zeit auf sich hatte. B____ hat von sich aus
spontan angegeben, dass der Berufungskläger tagsüber einkaufen war und abends
viel weg gewesen sei (act. 423); er habe auch nicht immer bei ihm übernachtet (act. 893).
Es war im November 2013 ohne weiteres möglich, von Basel aus ins grenznahe
Elsass zu reisen, ohne Grenzkontrollen gewärtigen zu müssen.
A____ hat in den
ersten Einvernahmen vom 20. November 2013 (act. 440 ff.) 3. Dezember
2013 (act. 531 ff.), 29. Januar 2014 (act. 634) keine
Angaben gemacht und sich auch anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2014
ausgesprochen bedeckt gehalten und keinerlei relevanten Angaben gemacht (act.
707 ff.). Seine Angaben, wonach er erst seit wenigen Tagen bei B____ gewohnt
habe und die Drogen an sich unberührt wieder habe zurückgeben wollen, sind nach
dem Gesagten nicht plausibel und vermögen die entsprechenden glaubhaften
Aussagen von B____ nicht zu entkräften.
2.1.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass angesichts der aufgefundenen Drogen, Streckmittel und
Drogenverarbeitungs- respektive -handelsutensilien, wie namentlich Waagen, Minigrips,
Staubmasken, der Kokain-Kontaminierung nahezu sämtlicher Kleider und des
Fingernagelschmutzes von A____ sowie der Angaben von B____ der in der
Anklageschrift Ziff. 4 geschilderte Sachverhalt in Bezug auf A____ insoweit erstellt
ist, als A____ von unbekannten Lieferanten eine qualifizierte Menge Betäubungsmitteln
übernommen und in der Wohnung aufbewahrt und teilweise bereits für den Verkauf
verarbeitet hat sowie rund 15 Gramm Heroingemisch und wenige, mindestens
aber 3 Gramm Kokaingemisch an B____ weitergegeben hat. Die Verurteilung wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG ist somit zu recht erfolgt und
wird bestätigt. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG
ist nicht angefochten und ohne weitere Bemerkungen unter Hinweis auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 9) zu bestätigen.
2.2 Weiter
wendet sich der Berufungskläger A____ auch gegen den Widerruf der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug. Er war mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 6. Januar 2010 wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG,
Geldwäscherei sowie Verstössen gegen Bestimmungen des Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG [SR 142.20]; abgelöst durch
das AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt worden. Mit Entscheid
des Strafvollzugs Basel-Stadt vom 4. Mai 2012 wurde er am 24. Juli
2012 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Dabei wurde ihm eine Probezeit von
1034 Tagen, d.h. bis 23. Mai 2015, angesetzt; die Reststrafe beträgt 1034
Tage respektive 2 Jahre, 10 Monate, 4 Tage
(act. 407 f; vgl. auch Auszug aus dem Strafregister, act. 11).
A____ hat
während der Probezeit – notabene einschlägige – Verbrechen und Vergehen begangen,
so dass die Rückversetzung anzuordnen ist (Art. 89 Abs. 1 StGB). Auf die
Rückversetzung könnte gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung nur verzichtet
werden, wenn trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens
nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird.
Für den Verzicht auf den Widerruf ist also eine „nicht negative“ Prognose erforderlich,
bei deren Beurteilung insbesondere die neue Tat und die daraus resultierende
Strafe zu würdigen sind (Trechsel/Aebersold,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 89 N 4). Dass die neuen Taten einschlägig sind
und dass der Berufungskläger sich durch den hohen Strafrest nicht hat davon hat
abhalten lassen, nur ein gutes Jahr nach seiner Entlassung aus dem mehrjährigen
Strafvollzug wieder in die Schweiz einzureisen und hier gleich in den
Betäubungsmittelhandel einzusteigen, deutet auf eine ausgesprochen ungünstige Prognose
hin. Demgegenüber sind keine Umstände ersichtlich, welche für eine relevante
Verbesserung der Prognose sprechen würden. Der Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt […] vom 30. September 2015 lautet zwar durchaus erfreulich;
allerdings war auch der Führungsbericht der Strafanstalt […] vor der bedingten Entlassung
im Jahre 2012 positiv (vgl. act. 408). Zudem erscheinen die Zukunftspläne des
Berufungsklägers – er will in Albanien eine Ausbildung zum Heizungsmonteur absolvieren
– noch reichlich vage und vermögen jedenfalls die schlechte Prognose nicht zu
relativieren. Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend auf die Rückversetzung
nicht verzichtet werden kann.
2.3
2.3.1 Sind
aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte
Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar
gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von
Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB).
Aus dieser
Formulierung ergibt sich zunächst, dass die Bildung einer Gesamtstrafe
überhaupt nur in Betracht fällt, wenn die Reststrafe und die neu ausgefällte
Freiheitsstrafe für die Probezeitdelikte zu vollziehen sind. Ist dies der Fall,
so hat das Gericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB eine solche Gesamtstrafe in
"Anwendung von Art. 49 StGB" zu bilden. Die Bedeutung dieser
Bestimmung bedarf allerdings der Klärung. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 135 IV 146 E. 2.4 S. 148) kann es nicht die
mutmassliche Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein, das System von Art. 49
StGB bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren unbesehen zu
übernehmen. Ebenso wenig soll es insoweit aber zulässig sein, den Vorstrafenrest
und die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip
wie bisher einfach zu addieren. Es kann deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs.
6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der
Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips
– im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu
gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die
konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei methodisch
stets von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es
für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den
Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das
gilt insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in
der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat zuordnen
lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden
kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits
"abgegolten" bzw. welche noch "offen" sind. Die für die
neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die
Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest
angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren.
2.3.2 Die
Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 14 f.) ist allerdings der Ansicht,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb das Asperationsprinzip überhaupt zur
Anwendung kommen solle, und dass die Konsequenzen der aufgezeigten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung letztlich überaus stossende Konsequenzen
hätte. Sie vertritt die Auffassung, der Verweis von Art. 89 Abs. 6
StGB könne sich nur auf jenen Aspekt in Art. 49 Abs. 1 StGB beziehen,
der festhält, dass im Falle einer Gesamtstrafe das Höchstmass der angedrohten
Strafe (für das heute zu beurteilende Delikt) nicht um mehr als die Hälfte
erhöht werden darf und das Gericht dabei an das Höchstmass der Strafart
gebunden ist. Sie hat vor diesem Hintergrund unter Einrechnung der
Rückversetzung in den Strafvollzug eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½
Jahren als angemessen erachtet.
Das
Appellationsgericht schliesst sich indes, auch wenn es die Bedenken der Vor-instanz
grundsätzlich nachvollziehen kann, der oben skizzierten, differenzierenden
bundesgerichtlichen Rechtsprechung an, die den von der Vorinstanz geäusserten
Bedenken im Übrigen durchaus Rechnung trägt. Die Strafe ist somit gemäss den obigen
Grundsätzen (E. 2.3.1) neu festzusetzen.
2.3.3 Der
Begründung des angefochtenen Urteils ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, wie
die Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bemessen wurde. Angesichts der vorinstanzlichen
Erwägungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese Strafe sich offenbar aus
einer Kumulation der neu ausgefällten Strafe einerseits und des Strafrests
anderseits ergibt. Daraus lässt sich schliessen, dass die Vorinstanz für die
vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe im Bereiche von rund
19 ½ Monaten für angemessen gehalten hat (4 ½ Jahre [54 Monate] abzüglich
Reststrafe [1034 Tage respektive rund 34 ½ Monate]).
Eine Strafe in
diesem Bereich (rund 19 ½ Monate) erscheint, wie nachfolgend
(E. 2.3.4–2.3.6) dargelegt wird, für die vorliegend zu beurteilenden neuen
Straftaten grundsätzlich dem Verschulden von A____ sowie den weiteren
relevanten Strafzumessungskriterien angemessen.
2.3.4 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige"
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49
Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.
Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der
abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57;
6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Geld- und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweisen).
A____ wird des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Die
mehrfache Übertretung des BetmG ist mit einer Busse von CHF 100.– geahndet
worden, welche nicht angefochten ist und somit ohne weitere Bemerkungen bestätigt
wird. Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist mit einer
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die
Verstösse gegen das AuG sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bedroht (Art. 115 Abs. 1 AuG). Unter
Berücksichtigung des engen sachlichen Zusammenhanges der hier zu beurteilenden
Delikte rechtfertigt sich die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf
sämtliche Delikte (ausgenommen die mit Busse zu ahndende mehrfache Übertretung
des BetmG), denn das Verschulden des Berufungsklägers und damit auch die
Angemessenheit der Sanktionsart können nicht unabhängig vom gesamten
Deliktskomplex beurteilt werden. Auch in Bezug auf die Verstösse gegen das AuG erachtet
das Appellationsgericht somit die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als
angemessene Sanktion (vgl. auch BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015
E. 2.2), zumal der Berufungskläger unter diesen Umständen insoweit
immerhin vom Asperationsprinzip profitiert.
2.3.5 Ausgangspunkt
der Strafzumessung ist somit das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt bei Berücksichtigung sämtlicher
relevanter Kriterien nicht mehr leicht. Zwar ist die Drogenmenge – innerhalb
der mengenmässig qualifizierten Fälle und im Vergleich mit andern Fällen – am
unteren Rand der Qualifikation anzusiedeln. Allerdings belastet es den Berufungskläger
erheblich, dass er gut organisiert vorgegangen ist, beispielsweise sich bei dem
mit Drogenproblemen kämpfenden B____ einquartierte und von dessen Wohnung aus
operierte. Dass er offensichtlich aus rein finanziellen Gründen wieder in den
Drogenhandel eingestiegen ist, belastet ihn ebenfalls stark, auch wenn das
Gericht nicht verkennt, dass es für den Berufungskläger allenfalls schwierig gewesen
ist, in seiner Heimat Albanien beruflich und wirtschaftlich Fuss zu fassen. Auch
wenn der Berufungskläger selber Haschisch konsumiert hat, so handelt es sich
jedenfalls nicht um Beschaffungsdelinquenz, namentlich ist die immunochemische
Untersuchung seines Urins auf Kokain und Heroin negativ ausgefallen (act. 446).
Zu Lasten des Berufungsklägers fällt insbesondere sehr stark ins Gewicht, dass
er noch während der Probezeit nach bedingter Entlassung delinquiert hat und
wieder in den Drogenhandel eingestiegen ist. Das Aussageverhalten des
Berufungsklägers ist neutral zu bewerten; er hat zunächst von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und dann immerhin eingeräumt, dass
ihm die gefundenen Drogen gehören.
Aus dem Vorleben
des Berufungsklägers lässt sich, abgesehen von der erwähnten einschlägigen Vorstrafe,
wenig für die Strafzumessung Relevantes ableiten. Er ist 1980 in Albanien
geboren und habe nach eigenen Angaben nach Absolvierung von 8 Jahren
Grundschule keinen Beruf erlernt und auch nie gearbeitet (vgl. act. 5, 8);
laut seinen Angaben vor Strafgericht habe er nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug 2012 auf Wunsch seiner Grossmutter in Albanien geheiratet; die Ehe
sei aber bereits getrennt respektive geschieden (vgl. act. 888 f.). Die
aktuelle Situation des Berufungsklägers erscheint nicht ganz einfach. Er ist
mittlerweile 35 Jahre und hat mehrere Jahre im Strafvollzug verbracht. Er
hat wenig berufliche und wirtschaftliche Perspektiven, zumal auch seine Pläne
in Bezug auf eine Ausbildung zum Heizungsmonteur in Albanien vage erscheinen. Es
ist zu wünschen, dass er die verbleibende Zeit im Strafvollzug für seine Bildung
nutzen kann, was ihm nach seiner Entlassung den Weg ins Erwerbsleben und
entsprechend ein deliktsfreies Leben ermöglichen würde. Der Führungsbereich aus
der JVA […] ist positiv, was leicht zu Gunsten des Berufungsklägers gewertet
wird.
Angesichts des
insgesamt nicht leichten Verschuldens und unter Berücksichtigung der übrigen
für die Strafzumessung relevanten Umstände erscheint alleine für die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine
Freiheitsstrafe im Bereich von rund 18 Monaten angemessen.
2.3.6 Diese
Strafe ist wegen der Widerhandlungen gegen das AuG angemessen zu schärfen (Art.
49 Abs. 1 StGB; vgl. oben E. 2.3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
das Verschulden des Berufungsklägers insoweit ebenfalls nicht leicht wiegt.
Auch hier fällt insbesondere der Rückfall innert Probezeit – die Vorstrafe war unter
anderem auch wegen Verletzung ausländerrechtlicher Bestimmungen erfolgt – stark
zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Die Freiheitsstrafe ist somit, unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips, auf rund 19 ½ Monate zu erhöhen.
2.3.7 Diese
Strafe ist unbedingt auszusprechen. A____ wurde, wie bereits festgehalten, im
Januar 2012 insbesondere wegen Betäubungsmittelhandels zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt. Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre
vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens
6 Monaten verurteilt, so müssten für die Gewährung des bedingten Vollzugs
besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB; vgl. dazu Trechsel/Pieth, in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 42 N 17). Solche besonders günstigen Umstände sind nicht hier nicht
ersichtlich (vgl. auch oben E. 2.2): Die vorliegend zu beurteilenden
Delikte stehen in direktem Zusammenhang mit der früheren Verurteilung des
Berufungsklägers, sind sie doch einschlägig, und eine besonders positive
Veränderung der Lebensumstände des Berufungsklägers ist in keiner Hinsicht
ersichtlich. Es liegen somit keine besonders günstigen Umstände vor, welche
eine qualifizierte Gutprognose begründen und entsprechend einen Aufschub der
Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten.
2.3.8 Diese
für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten
bildet als „Einsatzstrafe“ die Grundlage für die Bildung der Gesamtstrafe
gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB (Asperation).
Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu
erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (vgl.
oben E. 2.3.1, 2.3.2). Der Vorstrafenrest beträgt 1034 Tage, d.h. rund 34
½ Monate respektive 2 Jahre und 10 ½ Monate. Angesichts dieses Strafrestes
ist die „Einsatzstrafe“ erheblich zu schärfen, wobei auch berücksichtigt wird,
dass der Strafrest aus einer einschlägigen Vorstrafe stammt und der
Berufungskläger nach seiner Entlassung sehr rasch wieder in den
Betäubungsmittelhandel eingestiegen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
und insbesondere angesichts der Höhe des Strafrests, wird eine Gesamtstrafe von
4 Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen; dies entspricht der Asperation im
Sinne einer Reduktion der Strafe von rund 10 %.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung in Bezug auf B____ die Freisprüche
von der Anklage der Widerhandlung gegen das AuG und von der Anklage der mehrfachen
einfachen Widerhandlung gegen das BetmG an. Sie beantragt, B____ in Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich zur mehrfachen Übertretung des
BetmG auch der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG (Anklageschrift
Ziff. 1) sowie der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen Art. 19
Abs. 1 BetmG (Anklageschrift Ziff. 3, 4) schuldig zu sprechen;
hinsichtlich Ziff. 4 der Anklageschrift wird eventualiter beantragt, B____
der Gehilfenschaft zur mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig
zu sprechen. Wegen dieser zusätzlichen Schuldsprüche sei B____ – neben einer
Busse – auch zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen, und es sei
ihm auch keine Entschädigung für die verbüsste Untersuchungshaft zuzusprechen.
3.2 Die
Vorinstanz hat B____ mit überzeugender Begründung zunächst von der Anklage der
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen und dabei erwogen, dass
ihm kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könne. Dieser Auffassung ist
beizupflichten.
B____, der sich
im Verfahren grundsätzlich kooperativ gezeigt und bei seinen Aussagen auch
selber belastet hat, hat immer bestritten, gewusst zu haben, dass sich A____
widerrechtlich in der Schweiz aufhielt (vgl. act. 422, 891). Dies erscheint
auch glaubhaft und plausibel: Er hat A____ nicht etwa „auf der Gasse“
kennengelernt, sondern zufällig auf der Strasse. In Basel halten sich zahllose
Personen mit Migrationshintergrund legal auf, sei es mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung
oder als Touristen. B____ hatte umso weniger Anlass zu Misstrauen in Bezug auf
den Aufenthaltsstatus von A____, als dieser gut deutsch spricht und sich in
Basel offensichtlich auskennt. Dass sein Gast weder einer Arbeit nachging noch
ein touristisches Tagesprogramm absolvierte, kann für den seit Jahren von einer
Rente der Invalidenversicherung lebenden und selber keiner Erwerbstätigkeit nachgehenden
B____ auch kein Grund für Misstrauen in Bezug auf den Aufenthaltsstatus seines
Bekannten gewesen sein. Dass sein Gast über Betäubungsmittel verfügte, ist ebenfalls
kein Indiz in Bezug auf dessen Aufenthaltsstatus.
Das Verhalten
von B____ mag allenfalls etwas nachlässig anmuten. Art. 116 AuG stellt
indes, anders als Art. 115 AuG (vgl. Abs. 3), ausschliesslich die vorsätzliche
Tatbegehung unter Strafe. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 StGB). B____ kann nach dem Gesagten
nicht einmal das Wissen um den illegalen Aufenthalt von A____ unterstellt
werden. Es ist somit, mangels anderer Anhaltspunkte, höchstens von Fahrlässigkeit
auszugehen, welche hier nicht strafbar ist. Der entsprechende Freispruch von
der Anklage der Widerhandlung gegen das AuG wird somit bestätigt.
3.3 Die
Vorinstanz hat B____ auch von der Anklage der mehrfachen einfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf das in der Wohnung
gefundene Haschisch (vgl. Anklageschrift Ziff. 3) freigesprochen Die
Staatsanwaltschaft wendet ein, angesichts der gesamten Umstände müsse als
erstellt erachtet werden, dass zumindest ein Teil des von B____ erworbenen und
aufbewahrten Haschischs für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen
sei, weswegen hier ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung
gegen das BetmG erfolgen müsse.
Zwar lässt sich angesichts des Fundes von 650 Gramm Haschischs in der
Wohnung von B____ prima vista durchaus mutmassen, dass ein Teil davon dem
Weiterverkauf und damit der Finanzierung des Eigenkonsums dienen könnte.
Vorliegend sprechend indes gewichtige Umstände gegen diese Hypothese. B____ hat
über mehrere Einvernahmen hinweg und auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
durchaus plausibel und nachvollziehbar geschildert, dass er diese Menge an
Haschisch günstig habe erstehen können und beabsichtigte, sie über die Dauer
eines Jahres zu konsumieren (vgl. act. 424 ff., 557, Prot Hauptverhandlung
S. 6). Diese Schilderung lässt sich nicht widerlegen und wird dadurch gestützt,
dass jedenfalls nachgewiesen ist, dass ihm im fraglichen Zeitpunkt durch seinen
Beistand, neben dem üblichen Taschengeld von CHF 1‘000.– ein
zusätzlicher Betrag von CHF 1‘500.– für besondere Anschaffungen ausbezahlt
worden ist (vgl. act. 391 ff.). Zudem wurde das Haschisch in Platten –
6 ganze und eine angebrauchte – und nicht etwa portioniert aufbewahrt, was immerhin
als Indiz gegen Verkäufe respektive entsprechende Pläne dazu gewertet werden
kann. Auch der Umstand, dass von den nach Angaben B____s im September 2013
erstandenen 700 Gramm Haschisch im Zeitpunkt der Anhaltung (November 2013)
immer noch knapp 650 Gramm Haschisch vorhanden waren
(act. 629a f.) spricht indiziell gegen Verkäufe des Haschischs
respektive gegen entsprechende Verkaufspläne. Schliesslich weist B____, trotz
seiner langjährigen Drogenproblematik keinerlei Vorstrafen wegen Betäubungsmittelhandel
auf (Auszug aus dem Strafregister, act. 58). Er lebte als IV-Rentner in
bescheidenen, aber geordneten finanziellen Verhältnissen und hatte insoweit
wenig Anreiz, mit Haschisch zu handeln. Insgesamt bestehen doch gewichtige
Zweifel daran, dass das in der Wohnung aufgefundene Haschisch für den
Weiterverkauf bestimmt gewesen ist. Der entsprechende Freispruch ist somit ebenfalls
zu bestätigen.
3.4
3.4.1 Die
Vorinstanz hat B____ auch von der Anklage der mehrfachen einfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageschrift Ziff. 4) freigesprochen.
Sie hat erwogen, dass damit nur die unter Ziff. 4 der Anklageschrift geschilderten
vereinzelten Kuriergänge in Bezug auf Kokain respektive Heroin gemeint sein
könnten. Dieser Vorwurf werde von B____; aber auch von A____ bestritten; dieser
mache lediglich geltend, B____ habe einmal für ihn Haschisch überbringen müssen.
Abgesehen von einer einzigen vagen Textnachricht gebe es keine Anhaltspunkte
für eine Kuriertätigkeit von B____. Mangels entsprechenden Vorwurfs in der Anklageschrift
sei im Übrigen nicht zu überprüfen, ob B____ durch das Bereitstellen der
Wohnung und der damit möglicherweise einhergehenden Lagerungs- und Verarbeitungstätigkeiten
allenfalls eine Beteiligungsform im Sinne des StGB respektive des BetmG erfüllt
habe.
Die Staatsanwaltschaft
hält dagegen, dass die Anklageschrift genau umschreibe, was B____ vorgeworfen
werde: Er habe A____ Unterkunft gewährt, im Wissen darum, dass dieser im
Drogenhandel tätig sei. Er habe unter dem eigenen Bett Streckmittel gelagert
und sei mindestens einmal im Auftrag von A____ als Läufer tätig geworden. Aus
dem Gesamtkontext der Anklage gehe hinreichend hervor, dass B____ mit dem
Vorwurf der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
eine in strafrechtlich vorwerfbarer Weise ausgeübte Unterstützung des A____ bei
dessen Betätigung im Betäubungsmittelhandel vorgeworfen werde. Der dem
Akkusationsprinzip inhärenten Umgrenzungs- und Informationsfunktion sei somit
Genüge getan. Es wäre auch eine formelle Prüfung betreffend Gehilfenschaft
möglich gewesen.
3.4.2 In
Ziff. 4 der Anklageschrift wird unter dem Titel: „qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [SW 2013 11 687; Täterschaft A____)
und mehrfache einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [SW 2013
11 687; Täterschaft B____“ insbesondere das dem Angeklagten A____ zur Last
gelegte Verhalten detailliert gesB____ in diesem Kontext lediglich – und zwar überwiegend
in rein passiver Form – wie folgt erwähnt: A____ habe dem drogenabhängigen B____
wöchentlich je 5 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin, d.h. insgesamt
15 Gramm Kokain und 15 Gramm Heroin, als Entgelt für die Unterkunft ausgehändigt.
A____ habe die Drogen in seinem Zimmer aufbewahrt; die Streckmittel habe er im
Zimmer von B____ in einer Schublade unter dessen Bett gelagert. A____ habe
punktuell B____ zu zahlen- und datenmässig nicht eruierbaren, in dubio
jedoch mehreren Drogenübergaben gesandt.
Der Umstand,
dass B____ sich die Beherbergung von A____ mit Kokain und Heroin – notabene zum
eigenen Konsum – hat entgelten lassen, stellt in Bezug auf ihn selber offensichtlich
keine Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG,
sondern vielmehr eine Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a BetmG
dar.
Der Umstand,
dass A____ in einer Schublade unter B____s Bett Streckmittel versteckt hat –
wobei in der Anklage notabene nicht erwähnt ist, ob B____ überhaupt Kenntnis
davon gehabt hätte, was er im Übrigen glaubhaft bestreitet (vgl. act. 695),
geschweige denn damit einverstanden gewesen wäre – stellt per se ebenfalls
keine einfache Widerhandlung des B____ gegen das BetmG dar, zumal für eine entsprechende
Verurteilung erforderlich wäre, dass B____ nach seinem Plan eine solche
Widerhandlung gegen das BetmG selber als Täter oder Mittäter hätte begehen wollen
(BGE 130 IV 131). In der Anklage wird im Übrigen explizit offen gelassen, ob B____
bei der Verarbeitung der Drogen half, so dass jedenfalls insoweit eine Verurteilung
wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG nicht in Frage kommen
kann. Die Anklage muss möglichst kurz, aber genau die Tatvorwürfe umschreiben
(vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO). Im Anklagesachverhalt sind somit möglichst
präzise die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von
Ort, Datum, Zeit Art und Folgen der Tatausführung zu beschreiben. Es muss für
das Gericht und für alle Verfahrensbeteiligten klar ersichtlich sein, durch
welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte
Person welchen Straftatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll;
anzugeben ist auch, welche Beteiligungsform infrage steht (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
2. Auflage 2014, Art. 9 N 11). Die Vorinstanz hält richtig fest,
dass die Frage, ob B____ durch das Bereitstellen der Wohnung und der damit
möglicherweise einhergehenden Lagerungs- und Verarbeitungstätigkeiten nicht
allenfalls eine Beteiligungsform im Sinne des Strafgesetzbuchs respektive des
BetmG erfüllt haben könnte, infolge fehlenden entsprechenden Vorwurfs in der Anklage,
schon aus formellen Gründen nicht geprüft werden könne. Ergänzend dazu ist
festzuhalten, dass die Anklageschrift explizit festhält, dass offen bleiben
muss, ob B____ A____ bei den Verarbeitungstätigkeiten unterstützt hat. Überdies
ist bereits festgehalten worden, dass – ganz abgesehen vom Fehlen der
entsprechenden Anklage – ohnehin nicht erstellt wäre, dass B____ überhaupt
wusste, dass A____ in der Wohnung Betäubungsmittel und Streckmittel lagerte
respektive verarbeitete.
3.4.3 Wie
die Vorinstanz richtig festhält, sind somit nur die unter dem entsprechenden
Titel in der Anklage erwähnten vereinzelten Kuriergänge zu prüfen. B____ hat
solche Kuriergänge indes immer bestritten. Für die Annahme solcher Dienste führt
die Staatsanwaltschaft einzig eine SMS-Nachricht von einer nicht ermittelten
Person vom 19. November 2013 an A____ an, wonach dieser doch „[…]“
schicken solle, „für – und kleine“ (act. 327). Einzig aufgrund dieser einen
Textnachricht lässt sich der angeklagte Vorwurf, wonach B____ mehrfach
Kuriergänge für A____ unternommen habe, indes nicht nachweisen. Die Aussagen
von A____ an der vorinstanzlichen Verhandlung (a.F. SMS mit […] schicken, das
war wegen Haschisch: ja [act. 893]; respektive […] hätte ihm einen Gefallen tun
können, und einem Freund ein kleines Stück Haschisch geben können [act. 893])
sind nicht klar und stellen insbesondere kein Indiz für die in der Anklage
geschilderten Kurierdienste von B____ in Bezug auf Heroin und Kokain dar. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz B____ zu Recht von der Anklage der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.
3.5 Das
erstinstanzliche Urteil ist somit auch in Bezug auf die Freisprüche des B____
von der Anklage wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu bestätigen. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
Mit seiner
Anschlussberufung wendet sich B____ gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten
trotz Freispruchs. Seine Verteidigerin macht geltend, es sei kein zivilrechtlich
schuldhaftes Verhalten des im Wesentlichen freigesprochenen B____, ersichtlich.
Die Vorinstanz hat die Kostenauflage damit begründet, dass
B____ dem offenkundig im Betäubungsmittelhandel tätigen A____ Unterkunft geboten
habe, und sich dafür mit Kokain und Heroin habe bezahlen lassen.
Gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person im Falle des Freispruchs
die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (statt
vieler: BGer 6B_948/2013 E. 2.2.1 vom 22. Januar 2015 mit Hinweisen)
verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des
Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein
strafrechtliches Verschulden; denn damit käme die Kostenauflage einer
Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,
einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn
sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen
Anwendung der sich aus Art. 41 Obligationenrecht (OR; SR 220) ergebenden
Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus
der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt
und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf
unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen.
Zunächst ist
festzuhalten, dass B____ nicht vollumfänglich freigesprochen, sondern wegen
Übertretung des BetmG zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt worden
ist, so dass er deswegen ohnehin einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen
hätte. Er hat sich das Beherbergen von A____ unbestrittenermassen mit verbotenen
Betäubungsmitteln, d.h. mit Heroin und Kokain, entgelten lassen, womit er offensichtlich
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Normen der schweizerischen Rechtsordnung
verstossen hat. Auf diese Weise hat er die Eröffnung des Strafverfahrens gegen
sich verursacht; es besteht somit auch adäquate Kausalität zwischen seinem
Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens auch gegen ihn. Vor diesem
Hintergrund ist die Auferlegung von Verfahrenskosten an ihn gerechtfertigt und
verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung. Der angefochtene Entscheid ist somit
auch insoweit in Abweisung der Anschlussberufung zu bestätigen. Es bleibt abschliessend
festzuhalten, dass die Ausrichtung der Entschädigung für die ausgestandene
Untersuchungshaft, soweit diese nicht durch die Busse getilgt ist, infolge
fehlender Anfechtung vorliegend nicht zu überprüfen ist; die Verweigerung der
Ausrichtung einer solchen Entschädigung wurde lediglich in Zusammenhang und als
Folge der verlangten weiteren Schuldsprüche beantragt (vgl. Berufungsbegründung
Staatsanwaltschaft S. 7, Berufungserklärung Staatsanwaltschaft S. 2).
5.1 Die
Berufung von A____ wird zur Hauptsache abgewiesen; er dringt lediglich in beschränktem
Umfang, d.h. in Bezug auf die Strafzumessung, durch. Daher sind ihm die
ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nur teilweise, im Umfang
einer reduzierten Gebühr von CHF 800.– aufzuerlegen.
Auf die
Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden
Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers A____
nach der neueren Gerichtspraxis indes keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE
SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Dem
amtlichen Verteidiger von A____ werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein
Honorar von CHF 3‘460.– und ein Auslagenersatz von CHF 109.40, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 285.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht
bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf
die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen
der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger in Bezug auf die
Strafzumessung obsiegt hat, ist die Rückerstattungspflicht im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung entsprechend, d.h. um rund 20 Prozent,
reduziert und beträgt bloss pauschal CHF 3‘000.–.
5.2 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung von B____ werden
abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B____ somit vollumfänglich
bestätigt. Da die Beurteilung der Anschlussberufung von B____ kaum relevanten
Mehraufwand mit sich gebracht hat, rechtfertigt es sich, ihm für das Berufungsverfahren
keine Kosten aufzuerlegen. Seiner amtlichen Verteidigerin sind für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3‘000.– und ein Auslagenersatz
von CHF 65.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 245.25, aus der Gerichtskasse
auszurichten, wobei angesichts des Verfahrensausgangs auch für den Fall der wirtschaftlichen
Besserstellung auf die Festlegung einer Rückerstattungspflicht verzichtet wird.
6.1 A____
hat nach mündlicher Eröffnung des Urteils um Rückgabe seiner Effekten ersucht und
dabei namentlich Laptop, Velo und Kleider erwähnt. Nach Einholung einer
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hat das Gericht mit nachträglichem Zirkulationsbeschluss
vom 15. Dezember 2015 über dieses Begehren entschieden.
Im Urteil des
Strafgerichts ist pauschal die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände
angeordnet worden, ohne dass diese im Entscheid einzeln aufgeführt würden. Im
Berufungsverfahren hatte A____ die Aufhebung der Beschlagnahme nicht beantragt.
Aus den Akten ergibt sich, dass neben den zweifellos einzuziehenden Betäubungsmitteln
und den entsprechenden Utensilien (wie etwa Natels, Waagen) auch ein A____
zugeordneter Laptop ASUS sowie zahlreiche Kleider, alle mit Kokain kontaminiert,
beschlagnahmt worden sind; auch diese Gegenstände sind von der Einziehung
betroffen (vgl. act. 774 ff.). Der Laptop wurde ausgewertet; laut Bericht konnten
weder Informationen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten oder Geldtransaktionen
noch Daten zu Kontakten oder E-Mails gefunden werden (vgl. act. 292). Das von A____
erwähnte Fahrrad findet sich nicht auf der Beschlagnahmeliste (act. 774 ff.); er
selber hatte übrigens dazu im Verlaufe des Verfahrens erklärt, die
Staatsanwaltschaft könne damit „machen, was sie für richtig halte“ (act. 453).
6.2 Die
Voraussetzungen zur Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 StGB
erscheinen in Bezug auf den beschlagnahmten Laptop und die Kleider nach dem
Gesagten nicht erfüllt; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie durch eine
Straftat erlangt worden sind, noch handelt es sich um instrumenta sceleris
oder um producta sceleris. Sie sind A____ somit herauszugeben. Auch wenn
A____ die Einziehung dieser Gegenstände mit der Berufung nicht beanstandet
hatte und das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den
angefochtenen Punkten überprüft, kann es zugunsten der beschuldigten Person
auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige unbillige Entscheidungen
zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben
vom 30. November 2015 mitgeteilt, dass von ihrer Seite ausnahmsweise keine
Einwände gegen die nachträgliche Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe von
Laptop sowie der kokainkontaminierten Kleider an A____ besteht. Sie weist im
Übrigen darauf hin, dass das (nicht beschlagnahmte) Fahrrad im Keller der
Liegenschaft [...] zurückgelassen worden ist; der Schlüssel befinde sich in den
Effekten des A____. Dementsprechend werden der Computer und die Kleider, unter
Aufhebung der Beschlagnahme, an A____ herausgegeben. Für diesen separaten
Entscheid werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Bezug auf A____ wird das
erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und in Bezug auf den Widerruf der
bedingten Entlassung gemäss Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt vom
4. Mai 2012 (betreffend ein Urteil des Appel-lationsgerichts vom
6. Januar 2010 [Reststrafe 1034 Tage]) und die Rückversetzung in den
Strafvollzug bestätigt.
A____ wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 des Strafgesetzbuches
unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 4 Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. November
2013, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a sowie
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 115 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d sowie Art. 115
Abs. 1 lit b des Ausländergesetzes, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,
89 Abs. 6 und 106 des Strafgesetzbuches.
Das beigebrachte Laptop (Effektenverwaltung, Verzeichnis
120014, Pos. 9) sowie die beigebrachten Kleider (Effektenverwaltung Verzeichnis
118872 Pos. 2101 –2110; 2001 – 2004) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme
an A____ herausgegeben.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil betreffend A____
bestätigt.
In Bezug auf B____ wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.
A____ trägt die ihn betreffenden Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
B____ trägt keine Kosten für das zweitinstanzliche
Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, lic. iur. [...],
Advokat, werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von
CHF 3‘460.– und ein Auslagenersatz von CHF 109.40, zuzüglich 8 % MWST
von CHF 285.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Umfang von
CHF 3‘000.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin von B____, lic. iur. [...],
Advokatin, werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von
CHF 3‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 65.50, zuzüglich
8 % MWST von CHF 245.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober
2014).