Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.34
ENTSCHEID
vom 13. Januar
2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 2. Juni 2015
betreffend Regelung des Getrenntlebens
Sachverhalt
A____ (Ehemann,
Berufungskläger) und B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte) haben am 11. Juni
1990 geheiratet; sie haben sieben gemeinsame, mittlerweile volljährige Kinder.
Mit Eingabe vom 24. August
2011 an das Zivilgericht ersuchte die Ehefrau um Vorladung der Parteien in eine
Eheschutzverhandlung, um Bewilligung des Getrenntlebens, um die Einholung von
Auskünften beim Tribunal de Grande Instance [...] und bei verschiedenen (Sozial-)Versicherungen,
insbesondere bei der SUVA Basel (SUVA) über offene, laufende und bereits
getätigte Zahlungen sowie um die Mitteilung an diese Institutionen, keine
Nachzahlungen zu tätigen. Die Ehefrau machte geltend, dass sich der Ehemann in
die Türkei abgesetzt habe, nachdem er sich von ihr CHF 42‘000.– und von
den Kindern weitere hohe Geldbeträge habe auszahlen lassen. Das Gericht holte bei
den Versicherungen die beantragten Auskünfte ein. Am 7. Mai 2012 fand eine
erste Eheschutzverhandlung vor dem Einzelgericht in Familiensachen statt. Mit
Entscheid des Zivilgerichts vom gleichen Tage wurde insbesondere das seit dem 30. September
2011 bestehende Getrenntleben der Ehegatten bestätigt und der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 600.– zu bezahlen. Es wurde
festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem Renteneinkommen des
Ehemanns von CHF 1'100.– und einem Einkommen der Ehefrau von CHF 1'600.–
beruht; der Bedarf des Ehemannes wurde auf CHF 500.–, derjenige der
Ehefrau auf CHF 3'000.– beziffert. Die SUVA wurde angewiesen, von der
Rente des Ehemannes mit Wirkung ab 1. Juni 2012 CHF 600.– direkt an
die Ehefrau zu überweisen sowie die bis Mai 2012 gesperrten Renten zu 60% an
die Ehefrau und zu 40% an den Ehemann auszubezahlen. Eine Rentensperre für die
laufende SUVA-Rente wurde aufgehoben und die SUVA und weitere Versicherungen wurden
angewiesen, dem Gericht allfällige Erhöhungen der Renten und
Rentennachzahlungen an den Ehemann mitzuteilen und ohne Anweisung des Gerichts
keine Nachzahlungen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 teilte
die SUVA dem Zivilgericht mit, dass die seit 1. März 2008 laufende Rente
des Ehemannes mit (nicht rechtskräftigem) Entscheid der SUVA vom
17. November 2011 rückwirkend herabgesetzt worden sei; der zu viel
bezahlte Betrag werde mit den gesperrten und den weiterhin laufenden
Rentenansprüchen verrechnet; bei voller Verrechnung könne die Rentenzahlung ab
Januar 2013 wieder aufgenommen werden. Am 16. Januar 2013 informierte die SUVA
das Zivilgericht dahingehend, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
den Rentenentscheid der SUVA aufgehoben und weitere medizinische Abklärungen
über die Unfallfolgen angeordnet habe; anschliessend werde die SUVA neu über
die Höhe der Rente ab 1. März 2008 befinden. Am 22. Mai 2014 schliesslich
teilte die SUVA dem Zivilgericht mit, dass der Ehemann ab 1. März 2008
Anspruch auf monatliche Rentenbeträge von CHF 2‘053.30 und ab
- Januar 2009 auf Rentenbeträge von CHF 2‘128.65 habe; für die Zeit
vom 1. März 2008 bis 31. Mai 2014 ergebe sich eine Rentennachzahlung
von insgesamt CHF 115‘895.35; zudem habe der Ehemann Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung von 10%, entsprechend CHF 10‘680.–. Das Zivilgericht
ordnete die Ladung der Parteien in eine Verhandlung zur Überprüfung des
Unterhaltsbeitrages und Aufteilung der Rentennachzahlung an. Auf ein im Rahmen dieser
zweiten Eheschutzverhandlung am 22. Juli 2014 gestelltes und mit Eingabe
vom 24. Juli 2014 bekräftigtes Abänderungsgesuch der Ehefrau hin hat das
Zivilgericht, nach Einholung verschiedener amtlicher Erkundigungen und nach
verschiedenen Eingaben der Parteien, am 7. Juni 2015 wie folgt verfügt:
„1.
In Abänderung des Entscheids vom 7. Mai 2012 wird der vom
Ehemann an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Oktober
2011 auf CHF 1‘874.35 festgesetzt.
-
In
Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids vom 7. Mai 2012 wird festgehalten,
dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 hiervor auf einem Rentenanspruch des
Ehemanns seit Oktober 2011 von monatlich insgesamt CHF 3‘028.75
(SUVA-Rente CHF 2‘128.65, IV-Rente CHF 620.00, BVG-Rente [...]
CHF 280.10) sowie einem hypothetischen Mietertrag des Ehemannes ab Juni
2015 aus Nutzniessung an der Wohnung an der [...] in Höhe von CHF 750.00
beruht. Das Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt CHF 1‘600.00 ab Oktober
2011 bis November 2013 (IV-Rente und Arbeitslosentaggeld), CHF 633.00 ab
Dezember 2013 bis Juni 2015 (IV-Rente) und CHF 1‘383.00 (IV-Rente
und CHF 750.00 hypothetischer Mietertrag aus Nutzniessung an der Wohnung
an der [...]) ab Juni 2015. Der
Bedarf des Ehemannes beläuft sich unverändert auf CHF 500.00. Der Bedarf
der Ehefrau beläuft sich unverändert auf CHF 3‘000.00.
-
Die
SUVA Basel, St. Jakobs-Strasse 24, 4002 Basel, wird angewiesen, vom laufenden
Rentenanspruch des Ehemannes ab Juli 2015 in Höhe von (derzeit)
CHF 2‘128.65 monatlich den Betrag von CHF 1‘874.35 auf das Konto der
Ehefrau IBAN [...] zu überweisen und den Restbetrag von monatlich (derzeit)
CHF 254.30 dem Ehemann auszuzahlen. Der SUVA wird mitgeteilt, dass weitere
Anweisungen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids erfolgen.
-
Die
SUVA Basel, St. Jakobs-Strasse 24, 4002 Basel wird angewiesen, nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids vom Rentenanspruch des Ehemannes für die Zeit von
Oktober 2011 bis und mit Juni 2015 den Betrag von CHF 84‘345.75 an
die Ehefrau auszuzahlen.
-
Es
wird festgehalten, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau von monatlich
CHF 1‘874.35 durch die Zahlungen der SUVA an die Ehefrau gemäss Ziffer 3
und 4 hiervor vollständig beglichen wird.
-
Der
dem Ehemann für die Zeit von März 2008 bis und mit September 2011 infolge der
rückwirkenden Rentenerhöhung derzeit bei der SUVA noch zustehende Rentenanspruch
(nach der Berechnung des Gerichts CHF 47'778.55) bleibt in Anwendung von
Art. 178 Abs. 2 ZGB zur Sicherung güterrechtlicher Ansprüche zwischen den
Ehegatten der
Verfügung durch den Ehemann entzogen.
-
Die
SUVA wird gemäss Art. 178 Abs. 2 ZGB angewiesen, der dem Ehemann für die
Zeit von März 2008 bis und mit September 2011 infolge der rückwirkenden
Rentenerhöhung derzeit noch zustehende Rentenanspruch (nach der Berechnung des
Gerichts CHF 47'778.55) weiterhin gesperrt zu halten bzw. eine Auszahlung
nur auf Anweisung des Gerichts vorzunehmen.
-
Im
darüber hinausgehenden Umfang wird die Sperrung des Rentenguthabens des
Ehemannes bei der SUVA aufgehoben und die SUVA berechtigt, nach Rechtkraft des
vorliegenden Entscheids den Restbetrag (nach der Berechnung des Gerichts
CHF 11‘443.50 zuzüglich CHF 10‘680.00 Integritätsentschädigung)
zur Auszahlung an den Ehemann zu bringen.
-
Das
Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die
Parteien tragen die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 zuzüglich
CHF 105.00 Dolmetscherhonorar je zur Hälfte.
Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.“
Der Ehemann hat
am 18. Juni 2015 Berufung gegen diesen Entscheid erklärt und beantragt,
der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich, eventualiter teilweise aufzuheben.
Dementsprechend sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei in Abänderung von
Ziff. 1 bis 8 des angefochtenen Entscheids zu erkennen, dass der vom Berufungskläger
an die Berufungsbeklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Oktober
2011 bis und mit Juni 2014 CHF 1‘000.– und ab August 2014 CHF 1‘697.80
betrage. Es sei festzuhalten, dass der genannte Unterhaltsbeitrag auf einem
Rentenanspruch des Ehemannes seit Oktober 2011 von monatlich insgesamt CHF 3‘028.75
(SUVA-Rente CHF 2‘128.65, IV-Rente CHF 620.–, BVG-Rente [...]-Versicherung
CHF 280.10) beruhe, dass das Nettoeinkommen der Ehefrau ab Oktober 2011
bis November 2011 CHF 3‘100.– (IV-Rente, Arbeitslosentaggeld und hypothetischer
Mietertrag aus Nutzniessung an der Wohnung an der [...], Basel) und ab Dezember
2013 CHF 2‘133.– betrage und dass der Bedarf des Berufungsklägers sich
unverändert auf CHF 500.–, derjenige der Berufungsbeklagten unverändert
auf CHF 3‘500.– belaufe. Es sei die SUVA anzuweisen, vom laufenden
Rentenanspruch des Berufungsklägers ab Juli 2015 monatlich CHF 1‘697.80
auf das Konto der Berufungsbeklagten zu überweisen und den Restbetrag dem
Berufungskläger auszuzahlen. Weiter sei die SUVA anzuweisen, nach Rechtskraft
des Entscheids vom Rentenanspruchs des Berufungsklägers für die Zeit von
Oktober 2011 bis und mit Juni 2015 den Betrag von CHF 52‘675.80 an die Berufungsbeklagte
auszuzahlen. Es sei festzuhalten, dass der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten
von monatlich CHF 1‘000.– von Oktober 2011 bis Juli 2014 und von CHF 1‘697.80
ab August 2014 durch die hievor beantragte Zahlung der SUVA an sie vollständig
beglichen wird. Es sei die Sperrung des Rentenguthabens des Berufungsklägers
bei der SUVA aufzuheben und die SUVA zu berechtigen, den Restbetrag von CHF 101‘572.–
zur Auszahlung an den Berufungskläger zu bringen. Alles unter o/e-Kostenfolge; eventualiter
sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen. In ihrer Berufungsantwort vom 8. Juli 2015 beantragt die
Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung
des angefochtenen Entscheides. Ausserdem beantragt auch sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. In seiner Replik vom 22. Juli 2015 hält der
Berufungskläger an den Berufungsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (EA.2011.12744) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht
in Familiensachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist
die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden
Unterhaltsbeiträge ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über
vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen
Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung
ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert
der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht
worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 10
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1
lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(EG ZPO, SG 221.100) ist zur Beurteilung der Berufung der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 ZPO).
1.2 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu
Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 314 N 13 und Art. 316 N
7).
1.3 Es
ist ein internationales Verhältnis gegeben, denn der Berufungskläger hat seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des hier
anwendbaren Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten
anzuwendende Recht (HUntÜ; SR 0.211.213.01) ist unbestrittenermassen das am
gewöhnlichen Aufenthalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten geltende innerstaatliche
Recht, hier somit schweizerisches Recht, massgebend.
2.1 Die
Vorinstanz hat bei beiden Ehegatten ab 1. Juni 2015 ein hypothetisches
Einkommen in der Höhe von je CHF 750.– aus der Nutzniessung einer Wohnung
an der [...] in Basel angerechnet. Sie hat in diesem Zusammenhang erwogen
(Entscheid Zivilgericht E. 4.3), dass nicht bewiesen werden konnte, dass
die Ehegatten Mieterträge aus der Wohnung [...] erhalten oder in der
Vergangenheit erhalten haben. Beide Ehegatten berufen sich auf einen Verzicht.
Ein freiwilliger Einkommensverzicht könne grundsätzlich beim Einkommen angerechnet
werden. Da die Ehegatten zu gleichen Teilen an der Wohnung nutzungsberechtigt seien,
wäre beiden ein Verzicht zu gleichen Teilen anzurechnen. Eine Anrechnung zu
gleichen Teil hätte vorliegend indes, weil eine hälftige Überschussverteilung
vorzunehmen sei, keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz auf eine rückwirkende Anrechnung
verzichtet und offen gelassen, ob dies überhaupt möglich wäre. Für die Zukunft
indes hat sie beiden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen aus der Nutzniessung
der Wohnung angerechnet, da den Ehegatten die Erträge aus der Wohnung zustehen
und sie diese auch erhältlich machen könnten. Da die Höhe der Mietzinse nicht
bekannt ist, ist die Vorinstanz vom kapitalisierten Wert der während acht
Jahren bestehenden Nutzniessung – CHF 144‘000.– – ausgegangen und hat
entsprechend einen monatlichen Nutzniessungswert von CHF 1‘500.–
angenommen und diesen den Ehegatten ab Juni 2015 je hälftig als Einkommen angerechnet.
2.2 Der
Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt in Bezug auf die Ermittlung von Mieterträgen aus der Vermietung der
in der Nutzniessung der Ehegatten A____ und B____ stehenden Wohnung an der [...]
in Basel nicht korrekt abgeklärt habe. Ausserdem habe sie Beweise und Indizien
einseitig zu seinen Lasten gewürdigt. Der Berufungskläger verlangt deshalb,
dass die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei und dass die dabei zu eruierenden Mietzinseinnahmen
vollumfänglich dem Einkommen der Berufungsbeklagten zuzurechnen seien. Eventualiter
sei zumindest der basierend auf der Kapitalisierung des Nutzniessungsrechts
errechnete Mietzinsertrag von monatlich CHF 1‘500.– vollumfänglich – und
nicht lediglich zur Hälfte – dem Einkommen der Berufungsbeklagten anzurechnen.
2.3
2.3.1 Nachdem
A____ und B____ ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung [...] (Liegenschaftsparzelle
[...], Sektion 4 Grundbuch Basel) an ihre Tochter C____ verkauft hatten, haben C____
und ihr Ehemann D____ (als Nutzniessungsbelastete) zugunsten der Ehegatten A____
und B____ (als Nutzniessungsberechtigte) ein dingliches Nutzniessungsrecht an
dieser Wohnung für die Dauer von 8 Jahren, d.h. bis 31. Juli 2016,
errichtet. Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung per 1. August 2008
wurde auf CHF 144‘000.– festgelegt; die Reglierung dieses Kapitalwerts erfolgte
durch entsprechende Verrechnung mit dem Restkaufpreis der Wohnung (vgl.
Kaufvertrag vom 1. Juli 2008, Vertrag über die Errichtung einer Nutzniessung
vom 13. August 2008, Akten Zivilgericht Reg. 5).
2.3.2 Die
Ehegatten A____ und B____ haben zusammen in dieser Wohnung gelebt, bis der Berufungskläger
A____ offenbar im Frühjahr 2011 ausgezogen und in die Türkei umgezogen ist.
Die Berufungsbeklagte ihrerseits ist per September 2011 ausgezogen und wohnt seither
an der [...]strasse 6 in Basel (vgl. Mietvertrag, Akten Zivilgericht Reg. 5). An
der Eheschutzverhandlung vom 7. Mai 2012 hatte die Berufungsbeklagte
erklärt, sie wisse nicht, wer in der Wohnung an der [...] wohne; sie hätten
vereinbart, dass sie – die Ehegatten A____ und B____ – mit dem Haus nichts mehr
zu tun hätten, wenn sie auszögen. Die Tochter C____, welche an dieser Eheschutzverhandlung
– offenbar rein informell – befragt wurde, erklärte dazu ebenfalls, sie wisse
nicht, wer in der Wohnung lebe; „wir haben vereinbart, dass wir alles machen
dürfen, wenn die Eltern ausziehen; die Wohnung vermieten etc. Den Mietzins bekommt
mein Mann.“ Die weitere Tochter E____, welche bei dieser Verhandlung als
Übersetzerin fungierte, erklärte, die Möbel der Berufungsbeklagten seien noch
in der Wohnung, die Wohnung müsse ohnehin umgebaut werden, bevor man diese
vermieten könne (vgl. Protokoll Eheschutzverhandlung vom 12. Mai 2012,
Akten Zivilgericht Reg. 3). In der Folge wurden allfällige Erträge aus
Mietzinsen bei der damaligen Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt (vgl.
Entscheid vom 7. Mai 2012). Dagegen hat keine der anwaltlich vertretenen
Parteien protestiert.
2.4 Unterdessen
ist die Wohnung an der [...] vermietet. Beide Ehegatten machten – und machen – geltend,
selber keine Mietzinse aus der Vermietung der Wohnung zu erhalten. Laut Angaben
der Berufungsbeklagten habe sie ihren Anteil am Nutzungsrecht an D____ – ihren
Schwiegersohn und laut ihren Angaben gleichzeitig Verwandter des
Berufungsklägers – abgetreten und erhalte keine Einnahmen aus dieser Wohnung (vgl.
Eingaben Berufungsbeklagte vom 9. September 2014, vom 19. Januar
2015, Akten Zivilgericht Reg. 5). Der Berufungskläger erklärte ebenfalls, dass
er von den Einkünften für die Vermietung der Wohnung nichts erhalte. Die Erträge
aus der Vermietung der Wohnung gingen tatsächlich an D____, welcher diese aber
der Berufungsbeklagten zur Verfügung stelle (vgl. Eingaben Berufungskläger vom
10. September 2014, 10. November 2014, 20. Oktober 2014, 15. Januar
2015, Akten Zivilgericht Reg. 6, 4).
2.5
2.5.1 Der
Berufungskläger moniert zunächst, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug
auf die Eruierung der Mieterträge aus der in der Nutzniessung der Ehegatten
stehenden Wohnung [...] nicht richtig abgeklärt habe. So habe sie es insbesondere,
entgegen dem Hinweis in Ziff. 4 ihrer Verfügung vom 25. November 2014,
unterlassen, Massnahmen gemäss Art. 167 ZPO gegen die Mieter anzuordnen,
obwohl diese ihre Mitwirkung unberechtigt verweigert hätten.
2.5.2 Bei
der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet,
gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der soziale respektive
beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO), wonach das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six,
Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014,
Rz 2.62; Spycher, in: Berner
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2012, Art. 272
N 3). Die Parteien sind indes auch bei Geltung dieses beschränkten
Untersuchungsgrundsatzes namentlich nicht davon befreit, bei der Feststellung
des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie
auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die
Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für
sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Vontobel
in: Sutter-Somm/Hasenböhler, Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 272 N 9 ff.
mit weiteren Hinweisen; Siehr/Bähler,
in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2013, Art. 272 N 4; Six, a.a.O. Rz
1.01). Die Vorinstanz ist dem sozialen Untersuchungsgrundsatz nachgekommen, hat
sie doch den Sachverhalt in Bezug auf die Mietzinse an der in der Nutzniessung
beider Ehegatten stehenden Wohnung durch verschiedene amtliche Erkundigungen
abzuklären versucht, wenn auch ohne Ergebnis. Sie hat jedenfalls alles
Erforderliche vorgekehrt, um den relevanten Sachverhalt klären zu können. D____,
welcher von den Parteien übereinstimmend als Empfänger der Mietzinse bezeichnet
wird, liess eine amtliche Erkundigung in Bezug auf das Mietverhältnis und eine
allfällige Weiterleitung der eingenommenen Mietzinse durch einen Anwalt dahingehend
beantworten, dass er sich auf sein Verweigerungsrecht gemäss Art. 165 Abs. 1
ZPO berufe (Schreiben vom 2. Oktober 2014, Akten Zivilgericht Reg. 8).
Daraufhin hat die Vorinstanz am 25. November 2014 auf Antrag des
Berufungsklägers hin auch eine amtliche Erkundigung bei den aktuellen Mietern
der Wohnung über die Dauer des Mietverhältnisses und die Höhe des Mietzinses
durchgeführt. Die Mieter haben innert Frist weder Einsprache gegen diese
Verfügung erhoben noch dem Gericht die gewünschte Mitteilung gemacht. Die
Mieter haben ihre Mitwirkung offensichtlich unberechtigt verweigert respektive sie
sind, was der unberechtigten Verweigerung gleichzustellen ist, jedenfalls säumig
geblieben. Bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung durch Drittpersonen respektive
bei entsprechender Säumnis kann das Gericht gemäss Art. 167 ZPO verschiedene
Massnahmen – Ordnungsbusse bis CHF 1‘000.– (lit. a); Strafdrohung nach
Art. 292 StGB (lit. b); zwangsweise Durchsetzung (lit. c) sowie
Auferlegung der durch die Verweigerung entstandenen Prozesskosten (lit. d) – anordnen.
Es handelt sich um eine „kann“-Vorschrift; es ist somit im Ermessen der Vorinstanz
gestanden, Massnahmen gemäss Art. 167 ZPO zu treffen respektive auf das Ergreifen
solcher Massnahmen zu verzichten. Vorliegend haben sich die anwaltlich
vertretenen Parteien im vorinstanzlichen Verfahren wenig kooperativ in Bezug
auf die Ermittlung des Sachverhalts gezeigt. Beide erklärten pauschal und wenig
differenziert, auf allfällige Forderungen aus dieser Nutzniessung verzichtet zu
haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihnen – beide sind anwaltlich
vertreten und führen ein aufwändiges Eheschutzverfahren – nicht möglich (gewesen)
sein sollte, als dinglich Nutzniessungsberechtigte an der Wohnung ihre entsprechenden
Rechte wahrzunehmen und die sachdienlichen Informationen einzuholen. Es war unter
diesen Umständen gerechtfertigt, darauf zu verzichten, die Mieter der Wohnung –
an sich unbeteiligte Drittpersonen – mit einschneidenden gerichtlichen
Zwangsmassnahmen zu konfrontieren. Dies umso mehr, als es sich beim
Eheschutzverfahren um ein summarisches Verfahren mit Beweismittel- und
Beweisstrengebeschränkungen handelt, das der raschen Entscheidung dienen soll
(vgl. etwa Six, a.a.O.
N 1.01). Insbesondere könnten die Mieter die hier zentrale und entscheidende
Frage, ob respektive an wen D____ allenfalls die Mietzinse weiterleitet,
ohnehin nicht beantworten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz darauf verzichtet hat, Massnahmen gemäss Art. 167 ZPO gegenüber den
Mietern zu ergreifen. Notabene hat denn auch der Berufungskläger selber im vorinstanzlichen
Verfahren, nachdem er Kenntnis von der verweigerten Mitwirkung der Mieter erhalten
hat, nicht verlangt, es sei eine erneute amtliche Erkundigung, nun unter Ergreifung
der Massnahmen von Art. 167 ZPO, insbesondere lit. c, vorzunehmen. Insoweit
erweist sich die Berufung als unbegründet.
2.6
2.6.1 Der
Berufungskläger behauptet, dass die Berufungsbeklagte die ganzen Mietzinse aus
der Vermietung der Wohnung an der [...] beziehe. Die Vorinstanz hat indes festgestellt,
dass es für diese Annahme keine Beweise gibt. Der Berufungskläger argumentiert,
er habe schon zu Beginn des Eheschutzverfahrens zu Gunsten der Berufungsbeklagten
auf seinen hälftigen Anteil an einem allfälligen Mietertrag aus der Wohnung verzichtet,
und beruft sich dafür insbesondere auf sein Faxschreiben an das Zivilgericht vom
11. Januar 2012 (Akten Zivilgericht Reg. 5). Die Berufungsbeklagte bestreitet
die Existenz dieses Schreibens, jedenfalls die Gültigkeit einer entsprechenden
Verzichtserklärung.
2.6.2 Das
in türkischer Sprache verfasste und vom Berufungskläger unterzeichnete Faxschreiben
(Gegenstand laut deutscher Übersetzung: „Bezüglich meines Vermögens und meines
Einkommens in der Türkei“) vom 11. Januar 2012 wurde gemäss Verfügung der
Vorinstanz vom 13. Januar 2012 mit deutscher Übersetzung der Vertreterin
der Ehefrau zur Kenntnis zugestellt; ein Originalschreiben mit Originalunterschrift
findet sich nicht in den Akten. Der Berufungskläger hat in diesem Schreiben zahlreiche,
indes insgesamt wenig klare Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht.
Unter Ziff. 9 ist in der deutschen Übersetzung festgehalten: „Die mir
gehörenden 2000 Schweizer Franken hat [sie] ohne mein Wissen und meine Erlaubnis
bezogen. Meine Frau darf mein Haus vermieten, aber mein Lohn soll nicht
gekürzt werden.“ Unter Ziff. 12 ist weiter festgehalten: „Als erstes
möchte ich, dass mein Lohn freigegeben und mir überwiesen wird. Die
Mieteinnahmen gehören, so wie beim Notar vereinbart, meiner Frau [...] bis zum
31. August 2016.“ Der Berufungskläger macht nun geltend, er habe damit
seine Rechte aus der Nutzniessung an der Wohnung an der [...] an die
Berufungsbeklagte abgetreten.
Die Abtretung
bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 OR), wobei es nur
der Unterschrift des abtretenden Gläubigers, d.h. des Zedenten bedarf; ausserdem
müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene
Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren (Girsberger/Hermann, in Basler Kommentar Obligationenrecht
I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 165 N 2). Das Faxschreiben vom
11. Januar 2012 erfüllt die entsprechenden Formvorschriften offensichtlich
nicht. Zunächst kann bereits fraglich sein, ob das einzig als Fax vorliegende
Schreiben überhaupt das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt (ablehnend: Koller, OR AT § 12 N 132; a.A. offenbar Schwenzer in Basler Kommentar
Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 13 N. 14b). Insbesondere
lässt sich aus dem erwähnten Faxschreiben nicht entnehmen, welche Forderung
überhaupt abgetreten würde. Es wird in diesem Faxschreiben die Wohnung an der [...]
in Basel mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr ist von der Vermietung „mein[es]
Haus[es]“ die Rede (Ziff. 9), wobei sich dem Faxschreiben entnehmen lässt,
dass der Berufungskläger offenbar ein (weiteres) Haus in der Türkei hat
(vgl. Ziff. 13, 5).
2.6.3 Ausserdem
ist nicht erstellt – und wird auch nicht behauptet –, dass zwischen den
Ehegatten A____ und B____ je eine der angeblichen Abtretung zugrunde liegende Vereinbarung
geschlossen worden ist, in welcher sich die Berufungsbeklagte mit der Abtretung
der Forderung einverstanden erklärt hätte. Bezeichnenderweise hat die vormalige
Vertreterin des Berufungsklägers an der Eheschutzverhandlung vom 7. Mai
2012 eine Abtretung der Forderung auch nicht geltend gemacht, sondern vielmehr
festgehalten: „dann könnte man das der EF die Hälfte der Miete als Unterhaltsbeitrag
anrechnen“(Hervorhebung nicht original) – was gegen die vom Berufungskläger behauptete
Zession spricht.
Aus dem Faxschreiben
vom 11. Januar 2012 lässt sich nach dem Gesagten keine rechtsgültige Abtretung
der Ansprüche des Berufungsklägers aus der Nutzniessung an der Liegenschaft [...]
an die Berufungsbeklagte schliessen. Andere Dokumente, welche für eine solche
Abtretung sprechen, liegen nicht vor.
2.6.4 Auch
die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe vorhandene Beweise und
Indizien einseitig zu Lasten des Ehemannes gewürdigt, erweist sich als nicht
begründet. Auch wenn die Berufungsbeklagte mutmasslich Kontakt zu ihrer Tochter
C____ und deren Ehemann D____ hat, so lässt sich daraus nicht bereits ableiten,
dass sie auch die Mietzinse aus der Wohnung erhält. Ob der von der Berufungsbeklagten
behauptete Verzicht auf ihren Anteil an der Nutzniessung gegenüber Tochter und
Schwiegersohn glaubhaft ist, kann insoweit dahingestellt bleiben, als ihr, wie
auch dem Berufungskläger, der ja ebenfalls einen Verzicht auf seinen Anteil an
der Nutzniessung behauptet, ohnehin die Hälfte des Wertes der Nutzniessung angerechnet
wird.
Entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers lässt sich aus dem Kontoauszug des BKB-Sparkontos der
Berufungsklagten über den Zeitraum 1. August 2013 bis 1. August 2014 (Akten
Zivilgericht Reg. 5) nicht ableiten, dass diese die Mietzinsen aus der Wohnung
an der [...] erhält. Auch wenn im November 2013, im Januar 2014 und dann ab
März 2014 von diesem Konto keine Mietzinszahlungen mehr für die aktuelle Mietwohnung
der Berufungsbeklagten, welche laut Kontoauszug offenbar CHF 1‘177.–
respektive CHF 1‘174 respektive CHF 1‘149.– betragen, überwiesen worden
sind, so kann dies beliebige Gründe haben; insbesondere kann die Berufungsbeklagte
das Geld abgehoben und dann ihrer Vermieterin via Posteinzahlung überwiesen
haben. Dass, wie dies der Berufungskläger unterstellt, die Miete der Berufungsbeklagten
direkt von der Mieterschaft der mit der Nutzniessung belegten Wohnung an der [...]
respektive mit Einnahmen aus diesem Mietverhältnis beglichen werde, bildet
lediglich eine wenig plausible Hypothese. Dagegen spricht namentlich der
Umstand, dass diesfalls nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die Miete für die
von der Berufungsbeklagten bewohnte Wohnung nur in manchen Monaten direkt aus
Mieterträgen der Wohnung [...] bezahlt worden wäre. Ausserdem sind die monatlichen
Belastungen auf dem BKB-Konto der Berufungsbeklagten in jenen Monaten, da kein
Mietzins für ihre Wohnung direkt vom BKB-Konto überwiesen worden ist, insgesamt
nicht relevant tiefer als in jenen Monaten, wo der Mietzins direkt von diesem
Konto überwiesen worden ist. Aus diesen Kontoauszügen lässt sich jedenfalls nicht
schliessen, dass die Berufungsbeklagte die Mietzinse aus der Wohnung an der
Thiersteinerallee 62 erhält.
2.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz alles Erforderliche vorgekehrt hat, um
den relevanten Sachverhalt klären zu können, und zu Recht zum Schluss gekommen
ist, dass nicht bewiesen werden konnte, dass die Ehegatten, namentlich auch die
Berufungsbeklagte, Mieterträge aus der Wohnung [...] erhalten oder in der
Vergangenheit erhalten haben. Es ist auch korrekt, dass die Vorinstanz angesichts
der Beweislage beiden Parteien ab Juni 2015 die Hälfte des kapitalisierten
Wertes der Nutzniessung als Einkommen angerechnet hat. Die Vorbringen des
Berufungsklägers haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Insoweit ist die
Berufung unbegründet und somit abzuweisen.
3.1 Der
Berufungskläger rügt weiter, dass die Vorinstanz die anlässlich der Eheschutzverhandlung
vom 22. Juli 2014 gestellten Anträge der Berufungsbeklagten bezüglich der ihr
geschuldeten Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. Oktober 2011 zugesprochen
habe.
3.2 Eheschutzmassnahmen
kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich provisorischer Charakter
zu, da sie bei veränderten Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft angepasst
oder aufgehoben werden können (Art. 179 Abs. 1 ZGB); vgl. BGE 133 III 393
E. 5.1). In diesem Umfang erwachsen Eheschutzmassnahmen nicht in
materielle Rechtskraft respektive sie besitzen insoweit nur beschränkte materielle
Rechtskraft (vgl. Sutter-Somm/Vontobel,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 271 N 12a; Isenring/Kessler, in Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 179 N 1). Der
Anpassungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft; ausnahmsweise und
aus Billigkeitserwägungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden; doch
vermag die Abänderung in aller Regel nicht über den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung zurückzuwirken (Isenring/Kessler,
a.a.O., Art. 179 N 8 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig
festhält, wird von Lehre und Praxis anerkannt, dass eine Rückwirkung ausnahmsweise
auch für einen Zeitraum vor der Gesuchseinreichung möglich ist, wenn ganz besondere
Gründe, wie zum Beispiel unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des
Unterhaltsverpflichteten, treuwidriges Verhalten einer Partei, schwere
Krankheit des Berechtigten etc., gegeben sind (Vetterli,
in FamKomm, 2. Auflage 2011, Art. 179 N 4; BGE 111 II 107 E. 4
S. 107; BGer 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 3.1; vgl. auch Rechtsprechung
des Zürcher Obergerichts, dargestellt bei Maier,
in FamPra.ch 2014 S. 310 mit Hinweis auf Entscheid Oger ZH LY120030 vom
2. Oktober 2012). Eine Rückwirkung soll ausnahmsweise – aber immerhin – aufgrund
schwerwiegender Gründe und aus Gerechtigkeitsüberlegungen in Betracht kommen.
Das Zürcher Obergericht hat in einem Fall, da dem Unterhaltsberechtigten
nachträglich, d.h. nach Fällung des Massnahmeentscheides, erhebliche Rentenleistungen
zugekommen sind, welche für die für den Massnahmeentscheid relevante Zeit
bestimmt waren, eine Abänderung der vorsorglichen Massnahme, die in den relevanten
Zeitraum zurückwirkt, bejaht (vgl. ZR 96/1997 Nr. 116 S. 249). Das Obergericht
des Kantons Luzern bejahte eine entsprechende Rückwirkung in einem Fall, in
welchem sich die Unterhaltsberechtigte treuwidrig verhalten hatte, indem sie
ihr effektives bzw. höheres Einkommen verschwiegen hatte (LGVE 2007 I Nr. 7;
vgl. act. 3/3).
Diese Entscheide
machen deutlich, dass eine rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge über
den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hinaus bei Vorliegen besonderer Umstände
durchaus gerechtfertigt sein kann. In solchen Fällen soll die materielle
Gerechtigkeit über der materiellen Rechtskraft eines Entscheides stehen. Eine
rückwirkende Anpassung von vorsorglichen Massnahmen ist, analog zur Anpassung
vorsorglicher Massnahmen während eines Scheidungsverfahrens, mittels eines
Abänderungsbegehrens geltend zu machen (vgl. dazu auch ZR 96/1997 Nr. 116
E. 5). Der Einwand des Berufungsklägers, beim zitierten Zürcher Präjudiz
gehe es um eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren, während es
vorliegend um Eheschutzmassnahmen gehe, zielt an der Sache vorbei.
Art. 276 Abs. 1 ZPO verweist für die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen in Scheidungsverfahren explizit auf die Bestimmungen zu den
Eheschutzmassnahmen. Der Berufungskläger legt auch nicht dar, inwiefern sich
für die Frage der Rückwirkung die Situation während des Scheidungsverfahrens
anders darstellt als im Eheschutzverfahren.
3.3 Vorliegend
bestehen besondere Umstände, welche eine Rückwirkung der Abänderung über die
Zeit der Gesuchseinreichung hinaus erheischen. Die SUVA hat für den
Berufungskläger nach dem Entscheid vom 7. Mai 2012 zuerst eine erhebliche
Rentenreduktion verfügt, ihm dann aber eine erhebliche Erhöhung der Rentenleistung
zugesprochen, die in den für den Entscheid vom 7. Mai 2012 relevanten Zeitraum
zurückwirkt. Diese Rentenerhöhung ist für alle Beteiligten, jedenfalls aber für
die Berufungsbeklagte, unerwartet erfolgt. Der Berufungskläger erhält
beträchtliche Renten-Nachzahlungen, an welchen die Berufungsbeklagte als
unterhaltsberechtigte Person auch partizipiert. Zudem können den Ehegatten die
zurückbehaltenen Rentenguthaben bei der SUVA ausbezahlt werden, so dass vom Berufungskläger
für die rückwirkend festgelegten Unterhaltsbeiträge keine Zahlungen geleistet
werden müssen. Der Berufungskläger muss somit nicht etwa rückwirkend seine
Lebensverhältnisse umstellen. Für die zeitliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt
des ersten Eheschutzgesuches aus Billigkeitsgründen spricht hier zusätzlich,
dass die Nachzahlungen aus den Sozialversicherungsleistungen der SUVA zu
Gunsten der Berufungsbeklagten an die vom Amt für Sozialbeiträge ausgerichteten
Ergänzungsleistungen gehen sollten, welche die Ehefrau bezogen hat (vgl.
Verfügung Ergänzungsleistungen vom 3. Oktober 2011, Akten Zivilgericht
Reg. 5). Somit wird mit der rückwirkenden Abänderung des Unterhaltes im
Ergebnis dem gesetzgeberischen Entscheid, Ergänzungsleistungen gegenüber
ehelichen Unterhaltsleistungen als subsidiär zu erklären, Rechnung getragen
(Art. 11 Abs. 1 lit. h Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
3.4 Schliesslich
weist die Vorinstanz auch zutreffend darauf hin, dass beide Parteien
eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltsleistungen per 1. Oktober
2011 beantragt haben. So verlangt denn auch der Berufungskläger grundsätzlich eine
Rückwirkung bis auf den Zeitpunkt Oktober 2011 hin; seiner Auffassung nach ist
allerdings die Höhe des nachträglich rückwirkend zuzusprechenden Unterhaltsbeitrags
entsprechend dem früheren Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten auf
CHF 1‘000.– beschränkt.
Es liegt in der
Natur dieser ausserordentlichen Rückwirkung, dass sie Wirkungen für
einen Zeitraum entfaltet, in welchem die neuen Tatsachen nicht nur nicht
bekannt waren, sondern auch nicht erwartet wurden. Folglich konnten – und
mussten – sie bei den damals gestellten Rechtsbegehren und Anträgen auch nicht
berücksichtigt werden. Würde dem Antrag des Berufungsklägers Folge geleistet
und die Berufungsbeklagte bei ihrem Antrag vom 13. März 2012, wo sie einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.– beantragt hatte, behaftet, und würde ihr
lediglich höchstens der dort beantragte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.–
monatlich zugesprochen, wäre im Ergebnis eine Rückwirkung der Änderung des
Unterhalts auf einen Zeitpunkt vor Einreichung des Abänderungsgesuchs auch bei
ausserordentlichen Umständen verunmöglicht.
Auch insoweit
erweist sich der angefochtene Entscheid somit als korrekt.
4.1 Die
Vorinstanz hat, gestützt auf Art. 178 Abs. 2 ZGB, den dem Berufungskläger für
die Zeit von März 2008 bis und mit September 2011 infolge der rückwirkenden
Rentenerhöhung derzeit bei der SUVA noch zustehenden Rentenanspruch (gemäss
Berechnung der Vorinstanz CHF 47‘778.55) zur Sicherung güterrechtlicher
Ansprüche zwischen den Ehegatten der Verfügung durch den Berufungsbeklagten entzogen
und die SUVA entsprechend angewiesen, diesen Betrag weiterhin gesperrt zu halten
respektive eine Auszahlung lediglich auf Anweisung des Gerichts vorzunehmen. Der
Berufungskläger verlangt die vollumfängliche Aufhebung der Sperrung seines Rentenguthabens
bei der SUVA. Er macht insbesondere geltend, es fehle im jetzigen Zeitpunkt an
einer Konkretisierung der güterrechtlichen Auseinandersetzung.
4.2 Die
Beschränkung der Verfügungsbefugnis gemäss Art. 178 ZGB ist eine
Eheschutzmassnahme. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens ist folglich für
diese Massnahme nicht vorausgesetzt. Ansprüche aus Güterrecht können schon im
Stadium der blossen Anwartschaft gefährdet sein, wenn ihre spätere Erfüllung wegen
nicht vorhandenen oder ungenügenden Vermögenssubstrats fraglich erscheint. Zur
Ermöglichung einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es
geboten sein, durch Verfügungsbeschränkung den Vermögensstand in quantitativer
und qualitativer Hinsicht zu erhalten (vgl. Isenring/Kessler,
a.a.O., Art. 178 ZGB N 10). Die Aussicht, am ehelichen Vermögen teilzuhaben,
verdient insbesondere dann Schutz, wenn das Getrenntleben lange andauert und
nur noch als Scheidungsvorbereitung aufgefasst werden kann (vgl. Vetterli, in: FamKomm Scheidung,
Art. 178 N 2). Die Parteien sind seit 2011 getrennt und der
Berufungskläger lebt seither in der Türkei. Es ist damit zu rechnen – was er im
Übrigen auch selber in der Berufung (Ziff. 36) in Aussicht stellt –, dass
er das Geld im Falle der Auszahlung entweder verbraucht oder für
Ersatzanschaffungen ausgibt, die im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung
kaum mehr bewiesen werden können. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
eine güterrechtliche Beteiligung der Berufungsbeklagten an einer einmal
getätigten Rentennachzahlung an den Ehemann nicht mehr durchsetzbar wäre. Die
Berufungsbeklagte hat zudem bereits zu Beginn des Eheschutzverfahrens glaubhaft
gemacht, dass der Berufungskläger namhafte Geldbeträge in die Türkei mitgenommen
habe. Mit diesen Elementen ist die Gefährdung des Anspruchs der Berufungsbeklagten
auf eine Beteiligung an der zwangsweise angesparten Errungenschaft in Form von
Rentennachzahlungen erstellt (vgl. Vetterli,
a.a.O., Art. 178 N 3). Die Verfügungsbeschränkung ist somit zu Recht erfolgt.
Soweit der
Berufungskläger implizit geltend macht, er benötige das gesperrte Geld für seinen
Verbrauch, widerspricht dies dem von ihm selber geltend gemachten monatlichen
Bedarf von CHF 500.–, welcher durch die laufenden, ihm ausbezahlten Renten
mehr als gedeckt ist. Er legt denn auch nicht näher dar, inwiefern das Geld,
wenn er es in der Türkei verbraucht, beispielsweise für die in seinem
Faxschreiben vom 11. Januar 2012 erwähnten Bauvorhaben und angeblichen Schulden,
entgegen der angesichts seines Verhaltens zu vermutenden Gefährdung bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung dannzumal noch zugänglich wäre (vgl.
Ausführungen im Faxscheiben vom 11. Januar 2012 Ziff. 13). Die Sperrung
ist somit auch insoweit korrekt und verhältnismässig und damit zu bestätigen.
5.1 Die
Berufung erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
Der Berufungskläger trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens und hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gebühr mit
CHF 1‘500.– festzusetzen (vgl. §§ 7, 11 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]).
5.2 Der
Berufungskläger hat ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt und dieses knapp damit begründet, dass er zur Zeit lediglich über die
IV-Rente von CHF 620.– und die Rente aus der beruflichen Vorsorge von
CHF 280.–, somit über regelmässige Einkünfte von CHF 900.– verfüge.
Das ihm gemäss dem angefochtenen Entscheid auszuzahlende Guthaben der SUVA
liege unter der Vermögensgrenze von CHF 25‘000.–.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Eine Voraussetzung für die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, dass der Gesuchsteller nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Art. 117 Abs. 1 ZPO). Diese
Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Zunächst ist die Einkommenssituation
des Berufungsklägers zu betrachten. Die von ihm selber genannten Rentenleistungen
von insgesamt CHF 900.– monatlich liegen über dem von ihm geltend
gemachten Bedarf von CHF 500.–. Zudem wird er von der SUVA den
Differenzbetrag zwischen dem Unterhaltsbeitrag der Ehefrau und seinem Rentenguthaben
erhalten, d.h. weitere CHF 254.30 monatlich. Damit verfügt er nach
Rechtskraft des Urteils insgesamt über CHF 1‘154.30 pro Monat und, bei einem
unbestrittenen Existenzbedarf von CHF 500.–, über einen monatlichen
Überschuss von mehr als CHF 650.–. Gesteht man ihm einen 10%-igen Zuschlag
auf seinem gesamten Bedarf zu, so beträgt der monatliche Überschuss rund
CHF 600.–. Der über dem Bedarf liegende Überschuss sollte es einem
Antragsteller grundsätzlich ermöglichen, bei einfachen Prozessen innert eines
Jahres, bei länger dauernden Prozessen innert zwei Jahren die Prozesskosten zu
tilgen (vgl. Emmel, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 117 N 12; BGer 5D_119/2007
E. 4.2 und 5.4). Das Appellationsgericht verlangt von den Gesuchstellern
praxisgemäss eine Rückstellung während eines halben bis eines ganzen Jahres
(BJM 2006 S. 269, 273 [betr. Ehescheidung]), in Eheschutzverfahren die
Rückstellung von rund drei monatlichen Überschüssen. Vorliegend wäre es dem
Berufungskläger möglich, mit seinem Überschuss von rund CHF 600.– innert rund
sechs Monaten, nicht aber innert dreier Monate die Gerichtsgebühr von
CHF 1‘500.– sowie seine eigenen Anwaltskosten von rund CHF 1‘880.– zu
bezahlen. In Bezug auf die Einkommenssituation könnte die Bedürftigkeit also immerhin
fraglich sein. Angesichts der Vermögenssituation des Berufungsklägers ist eine
Bedürftigkeit indes klar zu verneinen: Es werden ihm über CHF 22‘000.–,
wovon rund CHF 10‘000.– Integritätsentschädigung, ausbezahlt werden An den
weiterhin gesperrten CHF 47‘778.55 wird er mutmasslich auch beteiligt
sein. Ausserdem hat er nach eigenen Angaben in der Türkei ein Haus im Bau (vgl.
Faxschreiben vom 11. Januar 2012). Die Vermögenssituation des Berufungskläger
spricht – auch wenn man praxisgemäss einen Vermögensfreibetrag von
CHF 25‘000.– berücksichtigt – somit offenkundig gegen seine Bedürftigkeit.
5.3 Gemäss
dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten überdies eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Über den Antrag der Berufungsbeklagten auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist unter diesen Umständen nicht
zu befinden.
Die Höhe der
Parteientschädigung bemisst sich in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher
Natur sowohl nach dem angemessenen Aufwand wie auch nach der Höhe eines
streitwertbezogenen Honorars (vgl. § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG
291.100]; vgl. AGE ZB.2014.36/41 vom 19. Januar 2015 E. 4.2). Die Vertreterin der Berufungsbeklagten hat eine
Honorarnote eingereicht, mit welcher sie ein Honorar von CHF 1‘183.33
zuzüglich Auslagen von CHF 35.50 sowie Mehrwertsteuer geltend macht. Ein
Honorar in dieser Höhe scheint auch der Bedeutung der Angelegenheit respektive
dem Streitwert und der Art des Verfahrens (summarisches Verfahren, Rechtsmittelverfahren)
angemessen. Der für die Berechnung des Honorars massgebende Streitwert
des Berufungsverfahrens ist unbestimmt, ist doch die Dauer der Unterhaltszahlung
ungewiss. Ausgehend vom Entscheid des Zivilgerichts, wonach der Berufungskläger
der Berufungsbeklagten ab 1. Oktober 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 1‘874.35 zu bezahlen hat, und aufgrund der Anträge des
Berufungsklägers, welcher für den Zeitraum Oktober 2001 bis und mit Juli 2014
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.– und ab August 2014 einen Unterhaltsbeitrag
von CHF 1‘697.80 beantragt, ergibt sich, bei einer supponierten, mindestens
bis Ende 2016 dauernden Ehe, ein Streitwert von rund CHF 34‘800.–
(CHF 118‘084.05 [63 Monate zu CHF 1‘874.35] abzüglich CHF 83‘236.20
[34 Monate zu CHF 1‘000.–, 29 Monate zu CHF 1‘697.80]. Dazu
kommt die Sperre des Guthabens bei der SUVA von rund CHF 47‘000.–. Diesem
Streitwert von rund CHF 80‘000-– entspricht ein Honorar von rund
CHF 6‘000.– (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b
der Honorarordnung [HO, SG 291.400]), welches, da es sich um ein
Summarverfahren handelt, zunächst um zwei Drittel zu kürzen ist (§10 Abs. 2
HO), und, weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, um einen weiteren Drittel zu reduzieren ist (Berufung, § 12 HO), was
einem streitwertbezogenen Honorar von rund CHF 1‘200.– entspricht. Das von
der Berufungsbeklagten beantragte Honorar erweist sich somit auch unter dem
Aspekt der Bedeutung der Angelegenheit als angemessen. Der Berufungskläger hat
der Berufungsbeklagten somit die beantragte Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘316.35
(inklusive Auslage und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1‘500.– und hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 1‘316.35, einschliesslich Auslagen und 8 % MWST, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
Amt für Sozialbeiträge (Dispositiv erste Ziffer)
SUVA (Dispositiv erste Ziffer)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.