Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.5
URTEIL
vom 20.
Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Bosnien und Herzegowina,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 19. Januar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...], von Bosnien-Herzegowina,
am 19. Januar 2016 um 00.45 Uhr an der Verzweigung [...] durch die
Kantonspolizei kontrolliert und festgenommen wurde, nachdem festgestellt worden
war, dass er mit einem vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2017 gültigen
Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengen-Raum belegt ist und er sich
mithin illegal in der Schweiz aufhält,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
19. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 1. Februar 2016 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 19. Januar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, sein bosnischer Reisepass liegt vor, wobei in der Folge auch
bereits ein Flug nach Bosnien bei swissREPAT beantragt wurde – und eine
mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass dem Beurteilten das am 30. Juli 2015
eröffnete und vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2017 gültige Einreiseverbot
gemäss seinen eigenen Angaben dem Migrationsamt gegenüber bekannt ist, womit
der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots gegeben ist,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass sich der Beurteilte seinen Angaben dem
Migrationsamt zufolge seit ca. 40 Tagen in Frankreich aufhält, wo er
gelegentlich in einer Bar als Musiker arbeitet,
dass der Beurteilte in der Schweiz einen Bekannten
besuchen wollte und Bosnien angesichts der dortigen schwierigen Situation
verlassen hat,
dass der Beurteilte im Falle seiner Freilassung
wieder nach Frankreich gehen würde, weil man da seine Ruhe habe,
dass bei dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen
ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung
halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum
aufhalten würde,
dass damit der Haftgrund der Untertauchensgefahr
gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1.
Februar 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: