Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.58
ENTSCHEID
vom 8.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ ,
geb. [...], Beschwerdeführer
zur Zeit Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel,
vertreten durch Dr. [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. Dezember 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 14. März 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung, Angriffs und Körperverletzung. Es geht um einen Vorfall
vom Samstag, 17. Oktober 2015, 03.00 Uhr, beim Hinterausgang des Bahnhofs
SBB: Im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen
erlitten zwei Personen Schussverletzungen und eine dritte Person anderweitige,
leichtere Verletzungen.
A____, nach dem
wegen des Verdachts auf Beteiligung an diesem Vorfall schweizweit gefahndet wurde,
hat sich 23. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Er wurde festgenommen
und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt. Auf Antrag
der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit
Verfügung vom 26. Oktober 2015 über ihn auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen,
d.h. bis zum 21. Dezember 2015, Untersuchungshaft verfügt und am
18. Dezember 2015 um weitere 12 Wochen, d.h. bis zum 14. März
2016, verlängert. Gegen diese Verfügung vom 18. Dezember 2015 hat A____ am
22. Dezember 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu
entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember
2015 die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am
6. Januar 2016 repliziert und an seinen Begehren festgehalten. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100];
§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die
Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei.
1.2 In
der Beschwerde wird, insbesondere in Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr,
geltend gemacht, das Zwangsmassnahmengericht habe die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag höher gewichtet als die in der
Stellungnahme des Beschwerdeführers und sei nicht hinlänglich auf dessen Argumente
eingegangen. Soweit hier eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass eine entsprechende
Rüge zum Einen nicht ausreichend substantiiert und zum Andern insbesondere unbegründet
ist. Denn das Zwangsmassnahmengericht setzt sich im ausführlich begründeten
Entscheid ausreichend mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. Nicht
erforderlich ist, dass ein Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie
und die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Behörde auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 9).
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts und dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet.
Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie den dringenden Tatverdacht,
aber auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr.
3.1 Der
Tatverdacht betrifft insbesondere die Delikte der versuchten vorsätzlichen
Tötung, des Angriffs sowie der Körperverletzung, alles Verbrechen respektive
Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3, 2 StGB.
Es ist davon
auszugehen – und wird auch vom Beschwerdeführer so ausgesagt – dass dieser sich
am 17. Oktober 2015 im Anschluss an eine erste handgreifliche
Auseinandersetzung in der „[...]“ Lounge mit den späteren Geschädigten B____, C____,
und D____ zu einer Aussprache über das Geschehene verabredet hat. Nachdem der
Beschwerdeführer kurz vor 03.00 Uhr in Begleitung von E____ sowie eines weiteren,
bis jetzt nicht identifizierten Mannes, den der Beschwerdeführer „[...]“ nennt,
am vereinbarten Ort (Hinterausgang des Bahnhof SBB) erschienen war und sein
Fahrzeug parkiert hatte, sollen laut Aussagen der Geschädigten der Beschwerdeführer
und seine Begleiter aus dem Auto gestiegen und dann zügig und ohne zuvor das
Gespräch gesucht zu haben, auf die wartende Gruppe zugegangen sein. E____ soll
ein Schlaginstrument und der unbekannte Begleiter des Beschwerdeführers eine
Schusswaffe in der Hand gehalten und durchgeladen haben. Nach der Darstellung
der Geschädigten seien sie von der Gruppe um den Beschwerdeführer angegriffen
worden; im Verlaufe der Auseinandersetzung sei es zu Schussabgaben gekommen,
wobei der Beschwerdeführer in serbischer Sprache einen Schiessbefehl erteilt
habe. B____ hat einen Bauchdurchschuss, C____ eine Schussverletzung am linken
Unterschenkel und D____ leichte Prellungen an Kopf und Fuss erlitten. Der
Beschwerdeführer gesteht zu, dass er sich mit zwei Begleitern, die er
vorsorglich, um sich gegen allfällige Angriffe der „Gegenseite“ verteidigen zu
können, aufgeboten habe, zum Treffpunkt begeben habe. Dass E____ ein Schlaginstrument
dabei hatte, habe er mitbekommen. Dass der bis jetzt nicht identifizierte
Schütze „[...]“ eine Schusswaffe auf sich trug, will er indes erst – aber
immerhin – bemerkt haben, als sie das Auto verlassen hatten und auf die
„Gegenseite“ zuliefen. Von der Schussabgabe sei er überrascht worden; einen
Schiessbefehl habe er keinesfalls erteilt (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme
A____/D____ vom 30. November 2015 S. 9).
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder
Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse
Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen
nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen
namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Im
Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und
verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3
S. 210; statt vieler: APE HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221
N 2 f., Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben
lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.3
3.3.1 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich der Tatverdacht gegen ihn in
Bezug auf die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Angriffs und
der Körperverletzung im Laufe der bisherigen Ermittlungen zweifellos erhärtet.
Es haben
unterdessen insbesondere alle drei Geschädigten ausgesagt und in Konfrontationseinvernahmen
vom 30. November, 1. Dezember und 3. Dezember 2015 mit dem Beschwerdeführer
auch bekräftigt, dass dieser den Schützen in serbischer Sprache zur
Schussabgabe aufgefordert habe. Wie der Umstand, dass der Geschädigte D____
dies bereits gegenüber der Kantonspolizei vor Ort so angegeben hat, während C____
und B____ den Schiessbefehl erst im Verlaufe des Verfahrens erwähnt haben, zu
werten ist, wird der Sachrichter zu beurteilen haben. Für das Haftprüfungsverfahren
ist relevant, dass alle drei Geschädigten auch bei der direkten Konfrontation
mit dem Beschwerdeführer dabei geblieben sind, dass dieser den späteren
Schützen in serbischer Sprache zur Schussabgabe aufgefordert habe. Die Angaben
von D____ sollen laut Auswertung eines Tatortvideos vom 10. Dezember 2015
offenbar dem Tatablauf, wie er sich aus einem Tatortvideo ergebe, sehr nahekommen,
was immerhin für die grundsätzliche Richtigkeit seiner Darstellung spricht. Am
Rande sei bemerkt, dass die Geschädigten den Beschwerdeführer nicht einfach
pauschal belasten, sondern ihn teilweise auch entlasten. So hat D____ beispielsweise
bei seiner ersten Einvernahme vom 21. Oktober 2015 seine im Polizeirapport
festgehaltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer einen Baselballschläger oder
Eisenstange in der Hand gehalten habe, richtig gestellt. Auch beschönigen die Geschädigten
ihr eigenes Verhalten nicht; so sagt etwa B____ bei der Konfrontationseinvernahme
vom 3. Dezember 2015 aus, bei der Auseinandersetzung in der „[...]“ Lounge
sei D____ auch aggressiv gewesen.
Die Frage, ob der
Beschwerdeführer einen Schiessbefehl gegeben hat, wird für die Frage der rechtlichen
Würdigung seines Verhaltens allenfalls relevant sein. Es wäre gegebenenfalls –
ohne dem Urteil des Sachgerichts vorgreifen zu wollen – von Mittäterschaft des
Beschwerdeführers bei der versuchten vorsätzlichen Tötung auszugehen. Im
Übrigen weist das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nun einen
Schiessbefehl erteilt hätte – davon auszugehen wäre, dass derjenige, der zwei
mit Schlaginstrument und Schusswaffe ausgerüstete Kollegen zu einer Aussprache
mit Kontrahenten mitnimmt, billigend in Kauf nimmt, dass die Waffen im Verlaufe
der Auseinandersetzung denn auch eingesetzt und Menschen dabei schwer verletzt
– respektive gar getötet – werden. Der Beschwerdeführer wusste unbestrittenermassen,
dass E____ ein Schlaginstrument auf sich trug. Es entlastet ihn nicht, dass die
Ermittlungen nicht erhärtet haben, dass er selber eine Schusswaffe besessen
oder Zugang zu einer solchen gehabt hätte. Denn es gibt zahlreiche Indizien,
welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls von der Schusswaffe
wusste. So wurden am Wohnort des Beschuldigten Patronen gefunden, wobei es sich
laut Bericht der KTA um dieselbe Munition handeln dürfte, welche auch bei der
Schussabgabe an der Güterstrasse verwendet worden war. Das koordinierte
Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Begleiter vor Ort – gleichzeitiges
Aussteigen aus dem Auto, rasches und entschlossenes Zugehen auf die Opfer mit
gezückter Schusswaffe und Schlaginstrument – lässt den Schluss auf eine vorherige
Absprache unter den Angreifern zu. Dass bei einer solchen Absprache auch die
Schusswaffe zur Sprache gekommen ist, liegt auf der Hand. Sodann räumt der
Beschwerdeführer selber jedenfalls ein, er habe bemerkt, dass der Kollege „[...]“
eine Schusswaffe hielt, als sie auf die andere Gruppierung zugingen. Dass er in
dem Moment, als er die Schusswaffe bemerkt haben will, seinen Begleiter nicht
etwa aufforderte, die Waffe wegzustecken, sondern sich mit seinen bewaffneten Begleitern
gleich in den Angriff begab, deutet auch darauf hin, dass er bereits über die
Schusswaffe informiert war und deren Einsatz jedenfalls billigte. Es kommt
dazu, dass einzig der Beschwerdeführer an dem vorausgehenden Streit und der Rauferei
in der „[...]“ Lounge beteiligt gewesen war, während seine späteren Begleiter
nichts mit dieser Auseinandersetzung zu tun hatten. Dass unter diesen Umständen
der Beschwerdeführer derjenige war, der überhaupt ein Interesse an einer
solchen „Abrechnung“ respektive der „Klärung“ der Situation hatte und
entsprechend informiert gewesen sein muss, liegt auch auf der Hand.
3.3.2 Die
anfänglichen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer haben sich im Laufe
der Ermittlungen bestätigt und angesichts der Aussagen der Geschädigten in den
Konfrontationseinvernahmen weiter erhärtet. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es geht um ein dynamisches Geschehen mit
mehreren Beteiligten; dass die Angaben der Geschädigten teilweise divergieren –
von „höchst widersprüchlichen Opferaussagen“, wie dies der Beschwerdeführer behauptet,
kann nicht die Rede sein – ist unter diesen Umständen nicht ungewöhnlich und
spricht nicht gegen die Depositionen der Geschädigten. Im Übrigen kann die
Beweiswürdigung, namentlich die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers
einerseits und der Geschädigten anderseits, wie bereits festgehalten, im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vorweggenommen werden. Bei einer
summarischen Würdigung der verschiedenen Aussagen und der weiteren Umstände ist
von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Delikte der versuchten Tötung,
des Angriffs und der Körperverletzung auszugehen.
Dass in der ersten
Haftverfügung Haft auf 8 Wochen ausgesprochen und diese nun um weitere
12 Wochen verlängert worden ist, ist angesichts des Umstandes, dass sich
der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestätigt und verdichtet hat, korrekt
und angemessen. Es ist nicht nachzuvollziehen, was der Beschwerdeführer aus diesem
Umstand in Bezug auf die Annahme des Tatverdachts ableiten möchte.
3.3.3 Insgesamt
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme eines dringenden
Tatverdachts, auch in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen
Tötung, als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die Beweislage schliesslich
eine entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers zulässt, wird das
Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende Würdigung der
Aussagen der Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren
Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen
jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt genügend konkrete Anhaltspunkte, welche einen
dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen.
Nach dem
Gesagten besteht somit dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in
Bezug auf versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff und Körperverletzung.
4.1 Als
Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte
Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel
in-dem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische
Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um
die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen
(BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende
konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu
Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige
Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm
und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger,
a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten
ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere
Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 26). Indes sind durchaus Fälle denkbar, wo auch in einer
späten Phase die Annahme von Kollusionsgefahr begründet ist (Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 27). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel,
der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung
zu tragen.
4.2 Es
geht vorliegend um ein noch nicht restlos geklärtes versuchtes Tötungsdelikt. Zwei
Beteiligte, die mutmasslichen Mittäter des Beschwerdeführers, befinden sich
nach wie vor auf freiem Fuss. Die Tatwaffe konnte nicht aufgefunden werden.
Diese Ausgangslage impliziert, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort
zutreffend festhält, grundsätzlich Kollusionsgefahr respektive sie begründet jedenfalls
ein grosses Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers. Im Vordergrund steht die
Kollusionsgefahr in Bezug auf die flüchtigen Mitbeteiligen E____ und „[…]“, welche
als Kollegen des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung vom 17. Oktober
2015 direkt beteiligt gewesen sein sollen. An ihrer Ermittlung und Befragung
besteht nach wie vor ein erhebliches Interesse, denn ihre Aussagen könnten
weitere Klärung in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse, soweit dieser noch umstritten
ist, bringen. Das Zwangsmassnahmengericht weist richtig darauf hin, dass im
Falle der Freilassung des Beschwerdeführers die konkrete Gefahr besteht, dass
dieser sich, nachdem ihm nun der Umfang der ihm vorgeworfenen Straftaten
bekannt ist, und für ihn je nach Beurteilung seines Tatbeitrages sehr viel auf
dem Spiele steht, mit den flüchtigen Mitbeteiligten in Kontakt setzen und sich
mit ihnen absprechen könnte. Diese Gefahr ist umso grösser, als es sich bei
diesen Personen um Bekannte des Beschwerdeführers handelt. Angesichts des gravierenden
Vorwurfs, insbesondere der Beteiligung an einer versuchten vorsätzlichen Tötung,
muss der Beschwerdeführer eine einschneidende und empfindliche Strafe
gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist für ihn damit beträchtlich.
Er hat unter den gegebenen Umständen ein grosses Interesse daran, dass die noch
flüchtigen Mitbeteiligten gegebenenfalls zu seinen Gunsten aussagen. Es gilt zu
verhindern, dass der Beschwerdeführer E____ und „[...]“ kontaktiert und zu
beeinflussen versucht, bevor diese befragt werden können.
Die vagen,
ausweichenden und wenig glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur Person insbesondere
des Schützen „[…]“ aber auch etwa in Bezug auf den Wohnort von E____ (vgl. etwa
Einvernahme vom 13. November 2015 S. 15 ff.; Aktennotiz vom
27. November 2015 betreffend Auswärtstermin in [...]) legen den Verdacht
nahe, dass der Beschwerdeführer durch sein ausweichendes Aussagenverhalten
nicht nur seine Kollegen, sondern in erster Linie sich selbst schützen möchte. So
ist nicht nachvollziehbar, dass er weder den Namen des späteren Schützen – der
immerhin um 03.00 in der Frühe bereit war, den Beschwerdeführer zu einer gewalttätigen
Auseinandersetzung zu begleiten – noch die Adresse oder Kontaktdaten von E____
und „[…]“ kenne. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet auf eine
entsprechende Kollusionsbereitschaft hin. Aus dem Umstand, dass die beiden
flüchtigen Männer dem Beschwerdeführer offenbar auf blossen Anruf hin ohne
Weiteres zur Seite geeilt sein und ihn bei der tätlichen Auseinandersetzung gegen
ihnen unbeteiligte Drittpersonen unterstützt haben sollen, lässt sich
schliessen, dass sie den Beschwerdeführer wohl gut kennen und ihn auch im
Strafverfahren unterstützen würden und für entsprechende Beeinflussungsversuche
entsprechend empfänglich wären. Die entsprechende Kollusionsgefahr ist offensichtlich.
4.3 Dass
der Beschwerdeführer, nach dem schweizweit gefahndet wurde, sich schliesslich
selber gestellt hat, vermag die Annahme von Kollusionsgefahr nicht zu entkräften.
Denn der Beschwerdeführer hat sich nicht etwa umgehend nach dem fraglichen
Vorfall sondern erst rund 6 Tage später gestellt. Dies deutet auf Kollusionsbereitschaft
hin, zumal der Beschwerdeführer sich über seinen Aufenthaltsort und seine
Aktivitäten während dieser 6 Tage reichlich bedeckt hält. Der Beschwerdeführer macht
in diesem Zusammenhang auch noch geltend, da er ohnehin bereits 6 Tage Zeit
gehabt hätte, sich mit seinen mittlerweile im Ausland befindlichen Mitbeschuldigten
abzusprechen und zu kolludieren, könne Kollusionsgefahr nicht weiter bestehen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nun, da ihm die Dimensionen
und die Einzelheiten des Strafverfahrens gegen ihn bekannt sind, zweifellos
grossen Anreiz und auch das Wissen hätte, sich gezielt mit seinen
Kollegen abzusprechen. Kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers, welches
der Annahme von Kollusionsgefahr entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Auch
wenn er den Namen des Beteiligten E____ genannt und eine am Tatort aufgefundene
Mütze als Kleidungsstück des Schützen bezeichnet hat, so sind anderseits seine
Angaben zu den Mitbeteiligten dermassen vage, dass an echter
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ernsthaft gezweifelt werden
muss. Wie die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag festhält, gibt es
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch die Person des Schützen gut und
namentlich kennt. So lässt sich aus einem im Fluchtfahrzeug des
Beschwerdeführers gesicherten DNA-Profil schliessen, dass der Beschwerdeführer zwei
Personen kennt, welche mit dem mutmasslichen Schützen „[…]“ einen Raubüberfall
in D-Duisburg begangen haben, dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer
auch den Schützen weit besser kennt, als er zugibt.
Die Behauptung
des Beschwerdeführers, dass er die Mitbeteiligten gar nicht erreichen könne,
weil er nicht über die entsprechenden Kontaktdaten verfüge, erscheint nicht
glaubhaft. Wie erwähnt, muss er mit diesen Personen so gut vertraut gewesen
sein, dass sie ihm mitten in der Nacht auf blossen Anruf hin bewaffnet zu Hilfe
eilten. Auch bei einer Überwachung des Beschwerdeführers durch die Polizei wäre
es diesem im Übrigen ohne Weiteres möglich, mittels moderner
Kommunikationsgeräte oder über Drittpersonen mit seinen Kollegen in Kontakt zu
treten.
4.4 Es
besteht nach dem Gesagten zusammengefasst nach wie vor ein grosser Anreiz für
den Beschwerdeführer, das Beweisergebnis durch Einflussnahme auf Beteiligte,
insbesondere auf die flüchtigen und noch nicht befragten E____ und „[…]“ (Schütze)
zu beeinflussen. Einer solchen Beeinflussung kann nur durch das Weiterführen
der Haft entgegengewirkt werden, welche somit auch unter dem Gesichtspunkt der
Kollusionsgefahr gerechtfertigt ist. Das Zwangsmassnahmengericht hat unter
diesen Umständen zu Recht Kollusionsgefahr angenommen. Schliesslich ist mit dem
Zwangsmassnahmengericht festzuhalten, dass keine Ersatzmassnahmen für die
Untersuchungshaft ersichtlich sind. Ein Kontaktverbot, zumal zu Personen, welche
flüchtig und – wie „[...]“ – den Ermittlungsbehörden nicht einmal namentlich bekannt
sind, kann nicht angeordnet werden und wäre ohnehin zwecklos, könnte es durch moderne
Kommunikationsmittel oder durch Drittpersonen ohne Weiteres umgangen werden; die
Einhaltung eines solchen Kontaktverbotes könnte zudem nicht kontrolliert werden.
Schliesslich
erweist sich die Untersuchungshaft auch unter allen Aspekten als verhältnismässig.
Angesichts der gravierenden Vorwürfe – insbesondere der versuchten
vorsätzlichen Tötung – hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit
einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die seit dem 23. Oktober
2015 ausgestandene und die angeordnete Untersuchungshaft – bis 14. März
2016 wären es knapp fünf Monate – offensichtlich deutlich übersteigt. Weiter kann
die Haft auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO
ersetzt werden.
Zweifellos ist
es für den Beschwerdeführer und seine schwangere Verlobte belastend, dass die angeblich
geplante Hochzeit wohl nicht im geplanten Rahmen wird gefeiert werden können,
und dass die junge Frau die Schwangerschaft ohne Unterstützung durch den
Beschwerdeführer erleben muss. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht
festgestellt hat, wusste der Beschwerdeführer aber bereit im Tatzeitpunkt von
Schwangerschaft und Hochzeit – und hat sich dennoch auf die gewalttätige Auseinandersetzung
eingelassen. Diese Umstände können nicht zu einer anderen Einschätzung bei der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft führen.
6.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzu-weisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten in der Höhe von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine
Parteientschädigung kann ihm bei diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden.
6.2 Hingegen
ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers antragsgemäss ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beschwerde ist der geltend
gemacht Aufwand von insgesamt 6,5 Stunden zu veranschlagen, welcher die
Bemühungen für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik abdeckt. Dazu
kommen die Auslagen von insgesamt CHF 32.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’300.– sowie Auslagen von
CHF 32.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 106.55, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).