Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.70
ENTSCHEID
vom 6.
Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
[…]
Betreibungsamt Basel-Stadt
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
23. November 2015
Sachverhalt
In der
Pfändungsgruppe Nr. 1400725 gegen den Beschwerdeführer wurde nebst dem das
Existenzminimum übersteigenden Einkommen eines Jahres am 20. Januar 2014
erstmals sein Gartenhaus [...] gepfändet. In den folgenden Pfändungsgruppen Nr.
1409618, 1412022, 1505854 und 1510505 wurde am 22. August 2014, 6. Oktober
2014, 8. Mai 2015 und 19. August 2015 wiederum das erwähnte Gartenhaus nebst
dem Einkommen auf die Dauer eines Jahres gepfändet. Bereits am 9. November 2014
erlitt das Gartenhaus des Beschwerdeführers einen Feuerschaden. Daraufhin wurde
der [...] Gebäudeversicherung die Pfändung der Versicherungsleistung angezeigt.
In der Folge entspann sich eine Korrespondenz des Beschwerdeführers zum einen
mit der Gebäudeversicherung und zum anderen mit dem requirierten Betreibungsamt
[...]. Der Beschwerdeführer ist stets an das Betreibungsamt mit dem Begehren
gelangt, sich gegenüber der Gebäudeversicherung mit einer Auszahlung der
Versicherungsleistung an ihn einverstanden zu erklären.
Das
Betreibungsamt zeigte dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 die Auflage von
Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. 1409618 an mit dem
Hinweis darauf, dass er den Plan betreffend seine eigene Kollokation oder betreffend
die Art der Verteilung des Erlöses innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde anfechten könne. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Oktober
2015 der unteren Aufsichtsbehörde ein Schreiben ein, das diese als Beschwerde
entgegennahm. Darin bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass das
Betreibungsamt von ihm eine Zustimmungserklärung dafür verlange, dass die [...]
Gebäudeversicherung die Versicherungsleistung für den Brandfall des ihm gehörenden
Gartenhauses direkt an das Betreibungsamt auszahlen könne. Er wolle jedoch von
der Aufsichtsbehörde eine Zustimmungserklärung, dass diese Versicherung die
Leistung direkt ihm auszahle, damit er seine Schulden zahlen und die Brandruine
abreissen lassen könne und er endlich seine Ruhe habe.
Mit Entscheid
vom 23. November 2015 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab,
soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschwerdeführer erhob gegen
diesen Entscheid am 30. November 2015 „Einsprache“ bei der oberen Aufsichtsbehörde.
Darin macht er im Wesentlichen geltend, er sei mit dem Entscheid nicht
einverstanden, weil gewisse Punkte nicht stimmten. Zudem sei er damit einverstanden,
dass die Schadenssumme zuerst an das Betreibungsamt überwiesen werde zur
Begleichung seiner Schulden. Der Rest sei ihm zu überweisen, wobei er damit den
Abriss des Gartenhauses organisieren werde. Er werde der Gebäudeversicherung
noch mitteilen, dass das Gartenhaus nicht mehr wieder aufgebaut werden solle.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung der Lohnpfändung.
Die weiteren Standpunkte des Beschwerdeführers, soweit entscheidrelevant, ergeben
sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist nach
Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss §
5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die
Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.
1.2 Der
angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2015
zugestellt. Er hat seine als „Einsprache“ bezeichnete Eingabe am 30. November
2015 somit rechtzeitig eingereicht. Sie wird als Beschwerde entgegengenommen.
Gegen jede
Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann wegen Gesetzesverletzung
oder Unangemessenheit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden (Art.
17 SchKG). Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt demnach das Vorliegen einer
Verfügung voraus, soweit nicht die Untätigkeit, das heisst eine Rechtsverzögerung
oder Rechtsverweigerung gerügt wird. Eine Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Vielmehr hält
er selbst fest, er werde nun der Gebäudeversicherung seine Entscheidung mitteilen,
das Gartenhaus nicht mehr aufbauen zu wollen und die Brandruine abreissen zu
lassen.
Weder der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben noch die untere Aufsichtsbehörde in ihrem
Entscheid bezeichnen die Verfügung des Betreibungsamtes, die angefochten werden
soll. Auch die Verfügung des Betreibungsamts vom 5. Oktober 2015, mit der dem Beschwerdeführer
die Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr.
1409618 anzeigt wurde, wird nirgends erwähnt. Die Beschwerde richtet sich
inhaltlich auch nicht gegen diese Verfügung. Der einzige Zusammenhang besteht
diesbezüglich mit Blick auf die Beschwerdefrist, denn die Beschwerde an die
untere Aufsichtsbehörde erfolgte innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung
dieser Verfügung an den Beschwerdeführer. Was der Beschwerdeführer jedoch in
der Sache geltend macht, nämlich dass neben Kollokationsplan und
Verteilungsliste in der Pfändung Nr. 1409618 noch weitere Guthaben in Form von
ihm zustehenden Versicherungsleistungen für die Begleichung seiner Schulden
vorhanden seien, die mangels Zustimmung des Betreibungsamts zur Auszahlung
blockiert seien, ist ohne relevanten Zusammenhang zu dieser Verfügung vom 5.
Oktober 2015. Damit liegt zu dieser Verfügung keine darauf Bezug nehmende
Beschwerde mit Antrag und Begründung vor. Umgekehrt fehlt es in Bezug auf die
vom Beschwerdeführer mit den Vorinstanzen diskutierte Frage des Vorgehens bei
der Pfändung der Versicherungsleistung an einer anfechtbaren Verfügung. Die
Vorinstanz hätte daher die Eingabe des Beschwerdeführers gar nicht als
Beschwerde entgegen nehmen dürfen, sondern hätte den Beschwerdeführer mit
seinem Anliegen an das Betreibungsamt verweisen sollen.
Ergänzend kann festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer offenbar im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
zum Schluss respektive zum „Gegenvorschlag“ gekommen ist, dass die
Versicherungsleistung an das Betreibungsamt zur Auszahlung kommen soll. Das
stimmt mit den Erwägungen der Vorinstanz überein, wonach diese gepfändete
Versicherungsleistung zuhanden der Gläubiger an das Betreibungsamt ausbezahlt
werden muss. Ein allfälliger Überschuss würde dem Beschwerdeführer zustehen.
Nach wie vor wird es am Beschwerdeführer liegen, der Gebäudeversicherung seinen
Entscheid mitzuteilen, dass er die Brandruine abbrechen lassen und das Gebäude
nicht wieder aufbauen will. Damit ist die Versicherung in der Lage, die
Versicherungsleistung festzulegen und an das Betreibungsamt auszurichten.
Neue Anträge
sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Antrag,
die Lohnpfändung sei aufzuheben, ist zunächst an das Betreibungsamt zu richten
und von diesem zu beurteilen.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.