Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.162
ENTSCHEID
vom 3.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtschreiberin MLaw Fatou Sidibe
Beteiligte
A____-B____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Oktober 2015
betreffend Wiederherstellung der
Einsprachefrist
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2015 wurde A____-B____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher
Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit
von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurden ihr
die Kosten des Verfahrens von CHF 619.30 auferlegt. Der Strafbefehl wurde der
Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Post an ihre korrekte Adresse verschickt
und mit Abholschein am 6. Februar 2015 mit Frist bis zum 13. Februar
2015 zur Abholung auf der Poststelle gemeldet. Der eingeschriebene Brief wurde
innert dieser Frist nicht abgeholt und der Staatsanwaltschaft am 17. Februar
2015 retourniert. Am 8. Oktober 2015 konnte der Strafbefehl dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. [...], zugestellt werden.
Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft
Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte vorsorglich ein Gesuch um
Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist. Zusammengefasst machte sie
geltend, weder den Strafbefehl noch dessen Abholschein je erhalten zu haben. Mit
beschwerdefähiger Verfügung vom 22. Oktober 2015 wies die Staatsanwaltschaft
das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 14. Oktober 2015
ab. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom
5. November 2015 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Sie
verlangt die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft,
die Einsprachefrist des Strafbefehls wiederherzustellen. Die Verfahrensleitung
des Appellationsgerichts hat auf die Einholung einer Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde
richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober
2015, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2015 auf
Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom
4. Februar 2015 im Sinne von Art. 94 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen worden ist. Gegen die Abweisung
dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art.
393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Die
Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 396
StPO ist die Beschwerde frist- und formgemäss eingereicht und begründet worden,
weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs.
1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, deren
Wiederherstellung verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft darlegen kann, dass sie an
der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach
Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der
gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden
(Art. 94 Abs. 2 StPO).
2.2 Mit
einer rechtzeitigen Einsprache hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt,
ihre Einwände gegen den Strafbefehl vom 4. Februar 2015 anzubringen. Der
Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des
Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet
nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und wird zum rechtskräftigen
Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Das nicht
rechtzeitige Erheben der Einsprache führt zu einem vollständigen Rechtsverlust.
Eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf eine
gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe
entfällt. Die Beschwerdeführerin meldete ihre Einsprache erst am 14. Oktober
2015 an, als der Strafbefehl bereits in Rechtskraft erwachsen war. Das
Erfordernis des Vorliegens eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils
ist demzufolge erfüllt.
2.3 Für
das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird jedoch klare Schuldlosigkeit
bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die
Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,
in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE
BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Im Folgenden ist
daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der rechtsgenügende Beweis gelingt,
dass ihr am Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, weder den Strafbefehl noch dessen Abholschein
je erhalten zu haben. Zur Begründung dieses Umstandes führt sie aus, seit ihrer
Heirat – im Jahr 2007 – an ihrem Briefkasten nur noch mit dem neuen Namen „B____“
und nicht mehr mit dem Ledignamen „A____“ angeschrieben zu sein. Sie heisse
„offiziell“ nicht mehr „A____“ sondern „B____“. Entsprechend erfolge auch
sämtliche behördliche Korrespondenz unter ihrem neuen Namen. Der angefochtene
Strafbefehl, welcher bloss mit dem Namen „A____“ beschriftet gewesen sei, sei
falsch bezeichnet worden, weshalb die Zustellfiktion nicht gelte. Auch wenn das
Couvert mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Absender retourniert worden sei,
sei unklar bzw. nicht erstellt, in welchen Briefkasten eine Abholungseinladung
überhaupt eingeworfen worden sei, da sich in besagter Liegenschaft kein mit dem
Namen „A____“ beschrifteter Briefkasten finden lasse. Im Übrigen habe sie
aufgrund der strafrechtlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2014 nicht von der
Durchführung eines Strafverfahrens ausgehen und auch nicht mit der Zustellung
eines Strafbefehls rechnen müssen.
3.2 Das
Bundesgericht hält im Urteil BGer 6B_940/2013 vom
31. März 2014 in E. 2.1.1 (mit weiteren Hinweisen) fest, dass die Beweislast
für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden grundsätzlich bei der
Behörde liegt. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gelte
bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der Avis
ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt
und das Zustellungsdatum dabei korrekt registriert werde. Dies gelte namentlich
auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track &
Trace" der Post erfasst sei, mit welchem die Sendung bis zum Empfangsbereich
des Empfängers verfolgt werden kann. In diesem Fall findet laut der angeführten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern eine Umkehr der Beweislast statt,
als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten des Empfängers ausfalle,
der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung könne durch
den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gelte aber so lange, als der Empfänger
nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der
Zustellung erbringe. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative
Tatsache sei, könne dafür naturgemäss zwar kaum je der volle Beweis erbracht werden.
Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle
genüge aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen
für einen derartigen Fehler vorhanden seien.
3.3 Die Staatsanwaltschaft hält den Ausführungen
der Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass sie in der Einvernahme zur
Person am 17. Oktober 2014 den Namen „A____-B____“ unterschriftlich
bestätigt habe, obwohl sie angab, seit dem Jahr 2007 mit Herrn B____
verheiratet und seit dem Jahr 2012 mit ihm an der immer noch aktuellen Adresse
wohnhaft zu sein. Sie hat somit gegen die Schreibweise, welche den Namen „A____“
als Hauptnamen erscheinen lässt, nichts einzuwenden gehabt. Nicht ganz zufällig
wohl behauptet die Beschwerdeführerin, im Wiedereinsetzungsgesuch vom 14. Oktober
2015, dass sie „offiziell“ „B____“ heisse, und nicht, dass sie sich auch
durchgehend so nenne. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich bereits daraus,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung am 16. Oktober 2014
einen Ausweis lautend auf den Namen „A____“ auf sich trug. Dieser Ausweis
korrespondiert mit den Angaben der Einwohnerdienste [...], welche gemäss telefonischer
Auskunft vom 22. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin nur unter dem Namen „A____“
registriert hat.
3.4 Die gesetzliche Vermutung der korrekten
Zustellung wird zusätzlich noch bestärkt durch die Tatsache, dass die Post den
Briefumschlag des Strafbefehls mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ und nicht mit
dem Vermerk „unbekannt“ zurückgesandt hat. Die unbelegte Behauptung der
Beschwerdeführerin, ihr Briefkasten sei nur mit dem Namen „B____“ angeschrieben
und sie habe den Strafbefehl nicht erhalten, dient unter diesen Umständen nicht
als Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Strafbefehl bzw.
die Abholungseinladung nicht korrekt in ihren Briefkasten gelegt worden sei.
Die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen „konkreten
Anzeichen“ eines Fehlers bei der Poststelle sind vorliegend nicht vorhanden.
3.5 Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgen Zustellungen der Strafbehörden durch
eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die
nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch
als zugestellt, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste. Dies
ist der Fall, wenn die Adressatin Kenntnis eines gegen sie geführten
Strafverfahrens hat. Das Gebot von Treu und Glauben gebietet es, dass Verfahrensbeteiligte
dafür Sorge tragen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können.
Lediglich bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies nicht weiter
verlangt werden; diesfalls hat eine Abwägung der Interessen zu erfolgen (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 85 StPO N 9).
Die
Beschwerdeführerin wurde am 17. Oktober 2014 in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft
ausdrücklich über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie informiert. Sie
wusste somit, dass gegen sie eine Strafuntersuchung durchgeführt wird, und
musste deshalb mit der Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden rechnen
(vgl. BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf BGer 6B_158/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2). Die Zustellung des Strafbefehls
erfolgte zudem innert weniger als vier Monaten, was im vorliegenden Fall als
angemessene Bearbeitungsdauer bewertet werden kann. Falls die
Beschwerdeführerin ihren Briefkasten tatsächlich nur mit dem Namen „B____“ angeschrieben
hätte, müsste ihr die mangelhafte Angabe ihres Zustelldomizils vorgehalten
werden, da sie in der Einvernahme den Doppelnamen „A____-B____“ mit dem Hauptnamen
„A____“ unterschriftlich bestätigte und auch nur mit „A____“ erkennbar
unterzeichnete.
3.6 Aus
den dargelegten Gründen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, aufgrund
der falschen Bezeichnung ihres Namens weder den Strafbefehl noch dessen
Abholschein je erhalten zu haben, keine unverschuldete Säumnis der Frist nachzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft hat somit ihrem Wiederherstellungsgesuch zu Recht nicht
entsprochen.
Aus diesen Ausführungen
folgt, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2015 abzuweisen
ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 300.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Fatou Sidibe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.