Detention for removal upheld but limited to 12 days

AUS.2016.2Tribunal administratif7 janv. 2016Modified

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Résumé

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the migration office's order placing A____ in removal detention for three months after his arrest with forged Belgian identity documents and an existing indefinite entry ban. The court held that the written waiver of an oral hearing was valid and that the detention grounds were met, including entry despite an entry ban, absconding risk, and additional criminality-related grounds. However, it found the full three-month duration disproportionate and upheld the detention only until 18 January 2016, twelve days after the order. No costs were charged, and the migration office had to serve the judgment in a language the detainee understood.

Regest

Art. 80 Abs. 3 AuG; removal-detention review without oral hearing and duration limitation; the court may forgo a hearing where the detainee expressly waives it and removal is expected within eight days. Removal detention under Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. c, g and h AuG is lawful where the foreign national enters despite a valid entry ban, there is a concrete risk of absconding, and additional criminality-related grounds are present. Even where detention is justified in principle, proportionality requires limiting it to the period actually necessary for removal; a longer period must be reduced to the permissible duration (consid. on hearing waiver, grounds, and proportionality).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.2

URTEIL

vom 7. Januar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Januar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ (alias B____, geb. [...], von Albanien) am 5. Januar 2016 im Restaurant [...] durch die Kantonspolizei kontrolliert und um 14.30 Uhr festgenommen worden ist, nachdem er sich mit einer totalgefälschten belgischen Identitätskarte und einem totalgefälschten belgischen Führerausweis ausgewiesen hatte sowie festgestellt worden war, dass er mit einem ab 8. Dezember 2008 unbefristet gültigen Einreiseverbot belegt ist und er sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 6. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für drei Monate, also bis 5. April 2016, in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 7. Januar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, nachdem er gleichentags seine gültige albanische Identitätskarte hat beibringen lassen, wobei in der Folge auch bereits ein Flug nach Tirana bei swissREPAT beantragt wurde – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass dem Beurteilten das am 12. Februar 2008 (in Gefangenschaft) eröffnete und ab 8. Dezember 2008 unbefristet gültige Einreiseverbot gemäss seinen eigenen Angaben dem Migrationsamt gegenüber bekannt ist, womit der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots gegeben ist,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass sich der Beurteilte anlässlich seiner jüngsten Anhaltung mit einer totalgefälschten belgischen Identitätskarte und einem totalgefälschten belgischen Führerschein, beide lautend auf C____, geb. [...], ausgewiesen hat,

dass der Beurteilte, ebenfalls unter falscher Identität (B____, geb. [...]), mit Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2008 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit 1 kg Heroin) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das (damalige) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig erklärt und zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, was das Appellationsgericht mit Urteil AGE 380/2008 vom 5. Juni 2009 bestätigt hat,

dass gegen den Beurteilten bereits am 7. Januar 2005 ein vom 11. Januar 2005 bis 10. Januar 2008 gültiges Einreiseverbot eröffnet worden war, welches er im Jahr 2007 missachtet hatte,

dass der Beurteilte im Jahr 2005 das erste Mal, am 17. Dezember 2009 das zweite Mal ausgeschafft worden ist,

dass der Beurteilte das aktuell gültige Einreiseverbot im Jahr 2011 ebenfalls bereits einmal missachtet hat,

dass das Strafgericht den Beurteilten mit Urteil vom 21. Juni 2011 der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt hat,

dass der Beurteilte am 17. Januar 2012 wiederum ausgeschafft worden ist,

dass aufgrund dieser Vorgeschichte nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum aufhalten würde,

dass bei dieser Sachlage der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist,

dass darüber hinaus auch die Haftgründe der Strafverfolgung oder Verurteilung wegen ernsthafter Bedrohung von Personen oder erheblicher Gefährdung an Leib und Leben sowie der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h) gegeben sind,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, allerdings nicht für die verfügte Dauer von drei Monaten, sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 6. Januar 2016, somit bis 18. Januar 2016 (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 18. Januar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Mots-clés

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