Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.130
ENTSCHEID
vom 15. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Unbekannt (Tiefbauamt
Basel-Stadt) Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. August 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 6. August 2015 bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen Unbekannt (Kanton Basel-Stadt) wegen
Körperverletzung. Diese begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit,
dass er am 8. Mai 2015 mit dem Fahrrad um 19.30 Uhr auf der Klybeckstrasse
stadtauswärts auf die Kreuzung Offenburgerstrasse / Amerbachstrasse nach links
habe abbiegen wollen und ihm beim Überqueren des Tramtrassees das Vorderrad
weggerutscht sei, weshalb er sich schmerzhafte Rippenprellungen, eine
Hüftprellung und wochenlange beträchtliche Schmerzen zugezogen habe. Da
grössere Stellen des Asphaltes abgebrochen gewesen seien, habe sein Vorderrad
auf der Schiene keinen Halt gefunden. Obwohl den Behörden die Werkmängel
bekannt gewesen seien, sei die Unfallstelle nicht saniert und damit die
Gefährdung von Personen in Kauf genommen worden, weshalb von einem
eventualvorsätzlichen Unterlassen auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft trat
mit Verfügung vom 28. August 2015 auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche
Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2015, mit
welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie
die Durchführung einer Strafuntersuchung, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Staatsanwaltschaft, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 21.
September 2015 vernehmen lassen und unter Verweis auf die Begründung in der
angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde
beantragt. Mit Eingaben vom 23. November und 8. Dezember 2015 hat der
Beschwerdeführer hierzu repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde
an das Appellationsgericht. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322
Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO
N 26). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme
des Verfahrens selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die
angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend
hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, so dass darauf
einzutreten ist. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt (vgl. AGE
BES.2014.167 vom 20. September 2015 E. 1).
Nach Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob
sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder
ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art.
319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).
Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch
die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen
oder aus der Strafanzeige selbst hervorgeht, dass der zur Beurteilung stehende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht
verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos
scheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten
sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen
Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie
ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der
Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies
ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte
feststellen liessen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung
erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder
Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage
haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt
(vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18.
Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die
Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der
Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne
konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit,
in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu
können, zuerst ermittelt werden darf; vielmehr muss ein Anfangsverdacht
aufgrund bestimmter Tatsachen schon feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch
gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der
Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S.
42). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Omlin,
a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES 2015.72 vom 12. November 2015 E. 2.1,
BES.2014.161 vom 6. Juli 2015 E. 2.1).
3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine strafbare Sorgfaltspflichtsverletzung
seitens des Strassenunterhaltsdiensts vorliege. Da der Beschwerdeführer bei
seinem Abbiegemanöver offensichtlich dem Strassenzustand – insbesondere den
nassen Tramschienen – nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt und dadurch
die Beherrschung über sein Fahrrad verloren habe, habe er sich den Unfall
selbst zuzuschreiben. In der Stadt sei erfahrungsgemäss mit Unebenheiten im
Fahrbahnbelag zu rechnen und seien solche auch bei Nässe gut sichtbar.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass auf der Kreuzung
Klybeckstrasse / Offenburgerstrasse der Strassenbelag neben einer Tramschiene
grossflächig ausgebrochen sei und der Asphalt an der fraglichen Stelle die
Schiene um 3-4 cm überrage. Dies habe dazu geführt, dass die Asphaltfläche zur
Sprungschanze und die Tramschiene zur Landefläche mutiert seien. Das Vorderrad
eines Fahrrads verliere an der fraglichen Stelle den Bodenkontakt und lande auf
den Tramschienen, wo es wegrutsche. Ein Sturz danach sei unvermeidlich. Das
Geschehen sei mit einer Fahrt auf Glatteis vergleichbar, mit dem Unterschied,
dass im Sommer niemand mit einer solchen Gefährdung rechnen müsse. Die
Planierung des Asphalts 3-4 cm über dem Niveau der Schienen sei mutmasslich
bereits bei Erstellung mangelhaft, zumal Schienen im übrigen Gebiet der Stadt
auf dem Niveau des Strassenbelages verlegt worden seien. Die Klybeckstrasse
gelte denn auch im Tiefbauamt und bei den basel-städtischen Verkehrsbetrieben,
wie den Medien zu entnehmen war, als Sanierungsfall. Dennoch seien
lebensgefährliche Mängel offenbar nicht behoben worden. Der fragliche Mangel
bestehe jedenfalls auch 4 Monate nach dem Unfall unverändert, was darauf
schliessen lasse, das jeglicher Wille zur Kontrolle und Mängelbehebung fehle,
womit eine eventualvorsätzliche Unterlassung vorliege, welche das Leben von
Radfahrern gefährde. Dem Vorwurf der Nicht-Beherrschung des Fahrrads hält der
Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er 19 Jahre an der […]strasse […]
wohne und die Verkehrssituation dort kenne, nasse Tramschienen grundsätzlich
gefahrlos mit dem Fahrrad überfahren werden könnten und er seit Jahrzenten das
Fahrradfahren auch bei Regen beherrsche. Es sei einem Radfahrer unmöglich, bei
voller Konzentration auf das Verkehrsgeschehen den Strassenbelag nach
gefährlichen Mängeln abzusuchen und es seien Ausweichmanöver auf einer stark
befahrenen Strasse ohnehin ausgeschlossen. Ein gefährlicher Mangel, welcher gut
sichtbar sei und nicht behoben werde, führe grundsätzlich zur strafrechtlichen
Verantwortung.
3.2 Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 mit seinem Fahrrad auf der Höhe
der Klybeckstrasse gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Der
Beschwerdeführer geht davon aus, dass der eingetretene Verletzungserfolg die
Folge der Nichtbehebung eines Mangels des Strassenbelags durch die zuständigen
kantonalen Stellen und damit einer Unterlassung gewesen sei. Zur Diskussion
steht der Tatbestand der eventualvorsätzlichen Körperverletzung durch
Unterlassung, mithin ein unechtes Unterlassungsdelikt. Dass auch das
Unterlassen mit Bezug auf die Behebung eines Werkmangels eine strafrechtliche
Verantwortung mit sich bringen kann, ist nicht auszuschliessen. Eine
Verurteilung käme jedoch insoweit nur in Betracht, als auf Grund einer
besonderen Rechtsstellung, der sog. Garantenstellung, die Pflicht
(Garantenpflicht) zu entsprechendem Handeln bestanden hat (BGer 6S.87/2003 vom
6. Juni 2003 E. 1.1). Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf eine vom
Tiefbauamt des Kantons Bern herausgegebene Arbeitshilfe mit dem Titel „Anlagen
für den Veloverkehr“, in welcher in Ziff. 5.3.4, „Querung mit dem Schienenverkehr“,
festgehalten werde, dass bei Querungen mit dem Schienenverkehr darauf zu achten
sei, „[…] dass die Schienenoberkante und die Oberkante des Strassenbelags auf
gleichem Niveau liegen“. Mit Bezug auf eine allfällige Haftung des
Werkeigentümers gilt es allerdings auch zu beachten, dass von jedem Verkehrsteilnehmer
ein gewisses Mass an Aufmerksamkeit erwartet werden darf. Es kann vom kantonalen
Strasseneigentümer jedenfalls nicht erwartet verlangt werden, jede Strasse so
auszugestalten, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet.
Es genügt, dass die Strasse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr
benützt werden kann. In erster Linie ist es deshalb Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers,
die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen
anzupassen (BGer 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3, mit Hinweisen).
Wie
es sich mit der materiellrechtlichen Seite des Verdachts im Einzelnen genau verhält,
braucht nicht abschliessend erörtert zu werden. Im Zeitpunkt der
Strafanzeige lagen nämlich auch keine konkreten verdachtsbegründenden Tatsachen
vor, die eine Zurechenbarkeit und Individualisierung des Delikts überhaupt
ermöglicht hätten und die Staatsanwaltschaft hätten veranlassen müssen, ein
Strafverfahren zu eröffnen und weitere Untersuchungsmassnahmen anzuordnen. Alleine
aufgrund des Polizeirapports und der Schilderung in der Strafanzeige konnte
jedenfalls noch kein solcher Anfangsverdacht bejaht werden. Aber selbst wenn
man einen Anfangsverdacht bejaht hätte, hätte das Verfahren angesichts der dürftigen
Beweissituation nicht fortgeführt werden dürfen. Einerseits hätte sich die
genaue Ursache des Sturzes nämlich nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren
lassen. Andererseits wäre auch nicht nachweisbar gewesen, dass dem Tiefbauamt
bekannt war, dass Mängel bestanden, welche die Sicherheit der Strassenbenützer
in Frage stellen. Der Beschwerdeführer konnte weder das eine noch das andere
substantiieren, geschweige denn belegen. Erschwerend kommt hinzu, dass im
Zeitpunkt der Strafanzeige auch nicht mehr hätte festgestellt werden können,
dass der Unfall nicht auf Selbstverschulden beruhte. Es fehlte mithin auch an
verdachtsbegründenden Indizien für die Kausalität der Unterlassung für den
tatbestandsmässigen Erfolg. Es konnte jedenfalls nicht mehr sicher ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer bei seinem Abbiegemanöver dem Strassenzustand
– insbesondere den nassen Tramschienen – nicht die notwendige Aufmerksamkeit
geschenkt und dadurch die Beherrschung über sein Fahrrad verloren hat. Nach der
Aktenlage wäre die Angelegenheit mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem
Freispruch oder einem vergleichbaren Entscheid des Sachgerichts abgeschlossen
worden (vgl. BGer 1B_368/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4). Dass – wie vom
Beschwerdeführer mit unaufgefordertem Schreiben vom 8. Dezember 2015 geltend
gemacht – inzwischen in einer Entfernung von 50 bis 100 m von der Unfallstelle der
Strassenbelag erneuert wurde, vermag daran nichts zu ändern.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer in Anwendung von
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).