Detention for removal upheld despite entry ban

AUS.2016.1Tribunal administratif6 janv. 2016Confirmed

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Résumé

The Basel-Stadt appellate court, acting as single judge for coercive measures in immigration matters, reviewed the migration office’s order placing A____ in removal detention until 16 January 2016. A____ had been arrested after police found that he was in Switzerland despite a valid entry ban. The court waived an oral hearing because removal could likely be organized within eight days and A____ had agreed in writing. It held that the detention ground was met, that no milder measure was suitable, and that the detention remained proportionate and lawful. The proceeding was declared free of charge.

Regest

Art. 80 Abs. 3 AuG; Verzicht auf mündliche Verhandlung bei voraussichtlicher Wegweisung innerhalb von acht Tagen und schriftlichem Einverständnis der betroffenen Person; die Voraussetzungen sind alternativ und unter den gegebenen Umständen strikt zu prüfen (vgl. Erw. 2). Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Ausschaffungshaft ist zulässig, wenn ein Ausländer trotz wirksam eröffneten Einreiseverbots in die Schweiz einreist. Der Haftgrund entfällt nicht durch blosse Behauptungen über beabsichtigte Ausreise; massgeblich ist, ob ernsthaft zu erwarten ist, dass sich die Person dem Vollzug zur Verfügung hält. Das Gericht prüft zudem Verhältnismässigkeit, Mildere-Mittel-Tauglichkeit und Beschleunigungsgebot.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.1

URTEIL

vom 6. Januar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1964, von Bosnien und Herzegowina,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Januar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 4. Januar 2016 im Bahnhof SBB im auf die Abfahrt nach Zürich wartenden Zug durch die Kantonspolizei kontrolliert und festgenommen worden ist, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er mit einem vom 24. Oktober 2013 bis 23. Oktober 2016 gültigen Einreiseverbot belegt ist und er sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 5. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 16. Januar 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, ein gültiger Reisepass liegt vor, ein Flug nach Bosnien-Herzegowina kann umgehend gebucht werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),

dass dem Beurteilten das vom 24. Oktober 2013 bis 23. Oktober 2016 gültige, schengenweite Einreiseverbot am 8. Januar 2014 eröffnet worden ist und er dem Migrationsamg gegenüber eingeräumt hat, davon Kenntnis gehabt zu haben, womit der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots gegeben ist,

dass der Beurteilte seinen Angaben zufolge in die Schweiz gekommen ist, um mit seiner Ex-Freundin diverse Angelegenheiten zu erledigen und er im Falle seiner Freilassung zu seinem Bruder nach Holland gehen würde, wozu er indessen nicht berechtigt ist,

dass damit nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum aufhalten würde,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 16. Januar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Mots-clés

removal detentionentry banoral hearing waiverproportionalityacceleration requirementimmigration enforcement