Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.144
ENTSCHEID
vom 19.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. September 2015
betreffend Abnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Am 18. September
2015 fand in Basel eine unbewilligte Demonstration statt, in deren Rahmen es zu
Sachbeschädigungen und Gewaltausübung gegenüber der Polizei kam. Im
Zusammenhang mit dieser Demonstration hat die Staatsanwaltschaft gegen A____
ein Strafverfahren eröffnet wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung,
Gewalt gegen Beamte, Tätlichkeit und Landfriedensbruch. Mit Verfügung vom 19.
September 2015 hat sie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und
Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Hiergegen hat A____, vertreten durch
lic. iur. [...], Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angeordneten
Zwangsmassnahme und Vernichtung der DNA-Probe. Gleichzeitig hat sie für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung beantragt. Die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 der
Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung erteilt, als die DNA-Probe und das
DNA-Profil bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht verwendet werden
dürfen. In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in
ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest Die Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anordnungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Die unmittelbar
betroffene Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdegericht ist gemäss
§ 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden
unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Eine
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als
gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden (Art. 396 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 89 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel
begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde,
die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie
anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und
welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderung
nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur
Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück. Diese
Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des
überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte
Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten
Interessen gedeckt ist (BGer 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Art. 385
Abs. 2 StPO ist jedoch nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem
die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm
möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche
Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden
können (BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013). Auch wenn eine beantragte Akteneinsicht
nicht innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen kann, ist eine
Verlängerung der Beschwerdefrist ausgeschlossen. Möglicherweise liegt aber in
diesem Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Eine
solche wäre durch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder gegebenenfalls
durch die Gelegenheit zur ergänzenden Äusserung vor der Beschwerdeinstanz im
Rahmen der sogenannten Heilung der Gehörsverletzung zu ahnden (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 396, N 6).
1.3 Vorliegend
enthält die durch die Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde zwar einen Antrag,
die Begründung ist jedoch äusserst knapp ausgefallen („Der bestrittene Vorwurf
der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration würde allenfalls einen
Tatbestand des Übertretungsstrafgesetzes darstellen und in jedem Fall die
Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen“).
Sie reicht gerade noch aus, um auf die Beschwerde eintreten zu können. Der
Verteidiger der Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass er am
23. September 2015 ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft
gestellt habe, die Akten jedoch bis zur Einreichung der Beschwerde nicht
eingetroffen seien. Da die Staatsanwaltschaft ihrer Informationspflicht
gegenüber der beschuldigten Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, könne
die Beschwerde nicht weiter substantiiert begründet werden. Diesem Einwand kann
nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 23. September 2015, welches bei der
Staatsanwaltschaft am 24. September 2015 (Donnerstag) eingegangen ist, hat
der Verteidiger darum ersucht, ihm die Akten für einige Tage zur Einsicht zu
überlassen. Dabei hat er mit keinem Wort auf die laufende Beschwerdefrist hingewiesen.
Noch am gleichen Tag hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Akteneinsicht
bewilligt und dem Verteidiger die durch ihn zu unterzeichnende
Verpflichtungserklärung zukommen lassen. Diese hat er am 29. September 2015
(Dienstag) signiert und retourniert. Angesichts der bereits laufenden, kurzen
Frist von 10 Tagen wäre es Sache des Verteidigers gewesen, für eine
beschleunigte Akteneinsicht besorgt zu sein. Selbst wenn die Zeit für ein Zusenden
des Dossiers auch dann nicht mehr gereicht hätte, wenn er sein Gesuch unter
Hinweis auf die Dringlichkeit schnellstmöglich beispielsweise per Faxeingabe
bei der Staatsanwaltschaft angekündigt hätte, hätte er eine Einsichtnahme in
den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft in Betracht ziehen müssen. Dass ihm
eine solche abgeschlagen worden wäre, behauptet er nicht und ergibt sich auch
nicht aus den Akten. Bei dieser Situation kann von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Als Folge davon ist lediglich auf die in
der Beschwerde enthaltene Begründung einzugehen, nicht aber auf die
Ausführungen in der Replik, die verspätet vorgebracht worden sind.
Die
Beschwerdeführerin ist der Meinung, die von ihr bestrittene Teilnahme an einer
unbewilligten Demonstration würde als Tatbestand des Übertretungsstrafgesetzes
die Abnahme einer DNA-Probe gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Dazu
ist Folgendes zu bemerken: Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 StPO nur
ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden
können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 255
StPO regelt die Voraussetzungen für die Abnahme von DNA-Proben. Danach kann
unter anderem von einer beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens
oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden
(Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wird
ihr nicht nur die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration vorgeworfen.
Vielmehr wird gegen sie wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung,
Gewalt gegen Beamte, Tätlichkeit und Landfriedensbruch ermittelt, was ihr bei
der Befragung vom 19. September 2015 vorgehalten worden ist (vgl. Protokoll der
Befragung vom 19. September 2015 S. 1). Anlässlich der Demonstration vom
18. September 2015 sollen Steine, Feuerwerk, Knallkörper sowie brennende
Gegenstände gezielt gegen Polizisten geworfen worden sein (vgl. dazu den
Vorhalt in der Befragung vom 19. September 2015 S. 3), wobei es zu Verletzungen
gekommen ist. Am 24. September 2015 hat die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an
die Kriminaltechnische Abteilung erteilt zur Auswertung sämtlicher
sichergestellten DNA- und Blutanhaftungen an Steinen, Schrauben etc. mit der
Fragestellung „Können anhand der ausgewerteten Spurenlage Täterschaftshinweise
durch Spurenvergleich gewonnen werden?“ Verglichen werden sollen die gefunden
Spuren mit der DNA von acht Teilnehmern der Demonstration, darunter die
Beschwerdeführerin. Die Abnahme einer DNA-Probe der Beschwerdeführerin und
Erstellung eines Profils dient somit der Aufklärung der Straftaten, denen die
Beschwerdeführerin im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Insofern
unterscheidet sich der vorliegende Fall von auf den ersten Blick vergleichbaren
Fällen, die das Bundesgericht zu entscheiden hatte (BGE 141 IV 87: Deponieren
von Mist auf Tischen im Vortragsraum eines Asylsymposiums zu Protestzwecken,
BGer 1B_111/2015 vom 20. August 2015: Vorwurf, sich beim Gaskessel-Areal in
Bern den Polizeibeamten in den Weg gestellt, lautstark Stimmung gegen sie
gemacht, sie als "Wixer", "Arschlöcher" und
"Bastarde" beschimpft und mehrfach den Mittelfinger gegen sie
ausgestreckt zu haben). Da dort eine DNA-Analyse für die Abklärung der
aktuellen Straftat nicht erforderlich war, war nur noch zu prüfen, ob
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene in
andere – auch künftige - vergleichsweise schwer wiegende Delikte verwickelt gewesen
sein könnte. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren, in dem es um
die Aufklärung der der Beschwerdeführerin aktuell vorgeworfenen Straftaten
geht, nicht. Dass es sich bei Gewalt gegen Beamte und Landfriedensbruch, aber
auch bei Sachbeschädigung um Delikte handelt, die von ihrer Schwere her die angeordnete
Zwangsmassnahme rechtfertigen, kann nicht zweifelhaft sein, zumal die Abnahme
einer DNA-Probe nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur einen leichten
Eingriff darstellt (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014). Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit ist auch die Verfügung
vom 9. Oktober 2015 (Erteilung der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos
geworden.
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.