Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.118
ENTSCHEID
vom 12.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Eidgenössische Zollverwaltung
EZV
Zollkreisdirektion Basel
Sektion Zollfahndung,
Elisabethenstrasse 31, Postfach
666, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 20. Juli 2015
betreffend Umwandlung einer Busse
in Ersatzfreiheitsstrafe
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 20. Juli 2015 hat das Strafgericht Basel-Stadt eine mit Strafbescheid der
Oberzolldirektion Bern vom 21. Januar 2014 gegenüber A____ ausgesprochene
Rest-Busse von CHF 3‘500.– in drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Dem
Beschuldigten wurde eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Weiter wurde er darauf
hingewiesen, dass der bevorstehende Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch
umgehende Bezahlung abgewendet werden könne.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 19. (Eingang am 27.) August 2015 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er macht geltend, der sei krank und
lege deshalb „Widerspruch“ gegen die Umwandlung der Geldstrafe ein. Ausserdem
beantrage er eine Ratenzahlung.
Der
instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Beschwerde mit Verfügung
vom 1. September 2015 der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, zur allfälligen Stellungnahme zugestellt und das
Strafgericht um Zustellung der Akten ersucht. Die Eidgenössische Zollverwaltung
EZV hat sich am 3. September 2015 vernehmen lassen mit dem Hinweis, dass die
Beschwerde verspätet sei und die Zollfahndung auch nicht bereit wäre, eine
Ratenzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Am 4. September 2015 hat das
Strafgericht die Vorakten eingereicht und im Übrigen auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Mit Verfügung vom 11. September 2015 hat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident die Stellungnahme der Eidgenössischen Zollverwaltung
EZV dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung
von dieser berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Frist für die Erhebung und Begründung einer Beschwerde beträgt 10 Tage (Art.
396 StPO). Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Verfügung des Strafgerichts
dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 zugestellt (act. 72). Damit ist die Beschwerde
vom 19. August 2015 klar verspätet erfolgt. Es kann deshalb nicht auf sie eingetreten
werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber
auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.