Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.112
ENTSCHEID
vom 17.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. August 2015
betreffend Zurückhaltung von
Anwaltspost
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich wegen des Verdachts des
mehrfachen Betrugs seit dem 5. Mai 2015 in Untersuchungshaft. Er wurde zunächst
von Advokat lic. iur. [...] amtlich verteidigt. Anfangs August 2015 hat er zwei
verschlossene Schreiben an Advokat Dr. [...] in die Ausgangspost des
Untersuchungsgefängnisses gelegt. Die beiden Briefe wurden ihm von der Verfahrensleitung
mit Schreiben vom 6. August 2015 retourniert mit der Begründung, dass gemäss
geltender Weisung nur Korrespondenz mit der Verteidigung des Untersuchungshäftlings
– in seinem Fall Advokat lic. iur. [...] – keiner Kontrolle unterliege.
Sämtliche übrige Post sei unverschlossen in die Ausgangspost zu legen. Mit
Schreiben vom 10. und 11. August 2015 gelangte Advokat Dr. [...] an den Ersten
Staatsanwalt, unter anderem weil er seit der Zustellung einer Vollmacht an den
Beschwerdeführer am 27. Juli 2015 nichts mehr von diesem gehört hatte. Er bat
um Abklärung der Angelegenheit und allenfalls um Erlass einer Weisung, wonach
Anwaltspost nicht zurückgewiesen werden dürfe. Mit Schreiben vom 13. August
2015 erklärte der Erste Staatsanwalt, das Vorgehen der Verfahrensleiterin sei
korrekt gewesen, da diese gemäss ihrem Kenntnisstand im Zeitpunkt der
Rückweisung der verschlossenen Briefe nichts von einem bevorstehenden
Verteidigerwechsel gewusst habe. Es sei daher nicht ersichtlich gewesen, dass
es sich um im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehende Verteidigerpost
gehandelt habe. Die Verfahrensleiterin habe in Übereinstimmung mit den internen
Weisungen der Staatsanwaltschaft zur Organisation des Postverkehrs der
Untersuchungsgefangenen gehandelt. Inzwischen habe sich die Sache ohnehin
erledigt, da Advokat Dr. [...] die Vollmacht zwischenzeitlich zugestellt und
eine Besuchsbewilligung erteilt worden sei.
Mit Eingabe vom
17. August 2015 hat Advokat Dr. [...] namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers Beschwerde gegen die „Zurückbehaltung von Anwaltspost“ eingereicht
mit dem Antrag, es sei unter o/e Kostenfolge festzustellen, dass die Rückweisung
der Briefe rechtswidrig gewesen sei, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
inskünftig – wie bisher – Briefe eines Untersuchungshäftlings an einen hiesigen
Strafverteidiger ungeöffnet weiterzuleiten. Die Staatsanwaltschaft, vertreten
durch die Verfahrensleiterin Dr. [...], hat sich am 2. September 2015 mit dem
Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen und die von ihr erwähnte Weisung betreffend Korrespondenz der
Untersuchungsgefangenen eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am 7. September
2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100];
§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt. Die Beschwerden ist form- und fristgerecht
erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO).
1.2
1.2.1 Zur
Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides
hat. Grundsätzlich bedarf es zur Beschwerdeerhebung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses,
das heisst, die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides in der Regel
noch vorhanden sein (Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2). Vom
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ist lediglich dann abzusehen,
wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse
besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer
1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; vgl. Lieber,
a.a.O., Art. 382 StPO N 13).
1.2.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt Nichteintreten auf die Beschwerden wegen fehlenden
aktuellen Rechtsschutzinteresses. Sie begründet dies damit, dass mit Verfügung
vom 18. August 2015 der bisherige amtliche Verteidiger aus seinem Mandat
entlassen worden sei und Dr. [...] mit Wirkung ab nämlichem Datum die
Privatverteidigung des Beschwerdeführers übernommen habe. Demgegenüber
schliesst der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die angefochtene
Zurückhaltung der Briefe gemäss dem Schreiben des Ersten Staatsanwalts einer
internen Weisung der Staatsanwaltschaft entspreche, auf ein nach wie vor
bestehendes Rechtsschutzinteresse.
1.2.3 Es
ist unbestritten, dass der vom Beschwerdeführer mit den beiden nicht weitergeleiteten
Schreiben an Dr. [...] beabsichtigte Anwaltswechsel zwischenzeitlich – mit
einer kleinen zeitlichen Verzögerung – erreicht werden konnte. Die von seinem
neuen Verteidiger aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob ein
Untersuchungshäftling nur Briefe an seinen aktuellen Verteidiger verschlossen
versenden darf, an einen andern Anwalt indessen nur allenfalls nach vorgehender
Information der Verfahrensleitung über einen beabsichtigten Verteidigerwechsel,
betrifft den Beschwerdeführer somit nicht mehr persönlich. Damit fehlt es ihm an
einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Auch die oben dargelegten Voraussetzungen
zum Eintreten auf die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen
Rechtsschutzinteresses sind nicht gegeben: Zwar könnte sich die aufgeworfene
Frage angesichts der im Schreiben des Ersten Staatsanwalts und der
Vernehmlassung der Verfahrensleiterin dargelegten Haltung der Staatsanwaltschaft
jederzeit und unter gleichen Umständen wieder stellen und besteht wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung auch ein hinreichendes öffentliches Interesse an
deren Beantwortung, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Frage kaum
je rechtzeitig gerichtlich geprüft werden könnte. In Fällen, in welchen –
anders als vorliegend – der Verteidigerwechsel nicht bewilligt wird, besteht das
Rechtsschutzinteresse bis zur allfälligen gerichtlichen Prüfung fort.
Da im
vorliegenden Fall das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Erhebung
der Beschwerde am 17. August 2015 noch gegeben war und erst nachträglich weggefallen
ist – der Verteidigerwechsel wurde mit Verfügung vom 18. August 2015 bewilligt
–, ist entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht ein Nichteintretensentscheid
zu fällen, sondern das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit als dahingefallen
zu erklären (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die
das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos,
die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die
Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist
in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, ohne
unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu
prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2013.50 vom 6.
August 2013 E. 2.1; HB.2012.25 vom 29. August 2012 E. 3.1; Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 428 N 14).
2.2 Art.
235 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die inhaftierte Person mit der Verteidigung frei
und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren darf, sofern kein konkret begründeter
Verdacht auf Missbrauch besteht. Dieses Recht ergibt sich auch aus Art. 32 Abs.
2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (Härri,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 235 N 52). Nach § 80 Abs. 4 der baselstädtischen Verordnung über den
Justizvollzug (SG 258.210) sowie Ziff. 20.5.2 der internen Weisungen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unterliegt der Briefverkehr von Häftlingen mit
Anwältinnen und Anwälten keiner inhaltlichen Kontrolle, wobei auch hier
begründete Fälle ausgenommen werden. Diese – nach ihrem Wortlaut („Anwältinnen
und Anwälte“ anstelle von „Verteidigung“) über Art. 235 Abs. 4 StPO
hinausgehende – Bestimmung wird von der Staatsanwaltschaft offenbar so
ausgelegt, dass Schreiben an einen Anwalt, der nicht der aktuelle Verteidiger der
inhaftierten Person ist, nur dann nicht der Kontrolle unterliegen, wenn die
Verfahrensleitung über einen geplanten Verteidigerwechsel informiert ist (so
das Schreiben des Ersten Staatsanwalts, act. 3 Beilage 4) oder sogar vorgängig
ein Besuch des betreffenden Anwalts beim Häftling stattgefunden hat (so die
Vernehmlassung der Verfahrensleiterin, act. 4 S. 2 oben).
2.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Auslegung – und demgemäss die
offenbar geltende Praxis der Staatsanwaltschaft – Art. 235 Abs. 4 StPO
verletze. Dies trifft zumindest auf die Auslegung der Verfahrensleiterin zu.
Diese führt in ihrer Vernehmlassung (S. 2) aus, es würde „der Kollusion Tür und
Tor öffnen“, wenn man Post an andere Anwältinnen und Anwälte als die aktuelle
Verteidigung von der Inhaltskontrolle ausnehmen würde, da ein
Untersuchungshäftling dadurch die Möglichkeit hätte, „mit einer beliebigen
Person, welche über einen juristischen Titel verfügt, unkontrolliert und ungehindert
Botschaften auszutauschen“. Es könne nicht hingenommen werden, dass
Untersuchungshäftlinge unter dem Vorwand von ‚Verteidigerpost‘ ungehindert „mit
beliebigen juristisch titulierten Personen Kontakt halten und dadurch den
Untersuchungszweck aushebeln können“. Diese Argumentation ist verfehlt. Anwältinnen
und Anwälte, die ins kantonale Anwaltsregister aufgenommen worden sind, sind
nicht beliebige „juristisch titulierte Personen“, sondern sie erfüllen strenge
fachliche und persönliche Voraussetzungen (vgl. Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA, SR 935.61),
haben sich an die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA zu halten und unterstehen der
Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde, welche Verfehlungen mit Sanktionen
bis hin zum Berufsausübungsverbot ahnden kann (Art. 14 und 17 BGFA). Ein
Generalverdacht gegenüber Anwältinnen oder Anwälten ohne konkrete Hinweise auf
einen Missbrauch der Anwaltspost ist keineswegs angebracht. Es kann jedenfalls
nicht angehen, dass ein potentieller Privatverteidiger die Informationen, die
er für den Entscheid benötigt, ob er das Mandat annehmen soll, nur erhält, wenn
er vorgängig – ohne jegliche finanzielle Absicherung – einen Besuch bei der
inhaftierten Person macht, wie es die Ansicht der Verfahrensleiterin zu sein
scheint.
Da aber Art. 235
Abs. 4 StPO von der „Verteidigung“ und nicht generell von „Anwältinnen und Anwälten“
spricht, erscheint es bei einer summarischer Prüfung zulässig, entsprechend der
Auslegung des Ersten Staatsanwalts Ausnahmen von der Postkontrolle auf aktuelle
oder mögliche künftige Verteidigerinnen oder Verteidiger zu beschränken und
Briefe an andere Anwältinnen und Anwälte – beispielsweise Verteidiger von
Mitbeschuldigten oder Vertreterinnen der Privatklägerschaft – von diesem
Privileg auszunehmen. Wenn die Verfahrensleitung von einem Häftling einen verschlossenen
Brief an einen Anwalt, der nicht der aktuelle Verteidiger ist, erhält (oder
umgekehrt), ohne von einem möglicherweise gewünschten Verteidigerwechsel
Kenntnis zu haben, so darf sie den Brief indessen nicht einfach zurückweisen
oder öffnen, sondern es ist ihr in solchen Fällen zumutbar, den Anwalt
anzufragen, ob es um eine mögliche Funktion als Verteidiger geht. Bestätigt er
dies, hat sie den Brief ungeöffnet weiterzuleiten.
Im vorliegenden
Fall hatte Advokat Dr. [...] dem Beschwerdeführer nach seiner unwidersprochener
Behauptung am 27. Juli 2015 ein Vollmachtsformular zugestellt (vgl. act. 3
Beilage 2). Die Verfahrensleiterin musste daher Kenntnis davon haben, dass die
Frage eines Verteidigerwechsels im Raum steht. Andernfalls hätte sie sich nach
dem soeben Gesagten nach Erhalt des verschlossenen Couverts an Dr. [...] bei diesem
danach erkundigen müssen. Jedenfalls hätte sie die verschlossenen Briefe des
Beschwerdeführers an Advokat Dr. [...] nicht zurückweisen dürfen, sondern –
allenfalls nach Rückfrage – weiterleiten müssen.
2.4 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen
wäre, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. Damit sind für das
Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mangels Einreichung einer
Kostennote seines Verteidigers ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angesichts
des Umfangs von Beschwerde und Replik erscheint eine Parteientschädigung von
CHF 1‘000.– (entsprechend einem Aufwand von knapp vier Stunden und
entsprechenden Auslagen), zuzüglich 8 % MWST, angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 %
MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.