Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.19
URTEIL
vom 20.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Rechtsanwalt, [...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Oktober 2013 betreffend
Angriff
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafeinzelgerichts
vom 30. Oktober 2013 wurde A____ (Berufungskläger 1) des Angriffs schuldig
erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.‒
verurteilt. Ein Tagessatz wurde für einen Tag Polizeigewahrsam in Abzug
gebracht. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre bemessen. Es wurden ihm
Verfahrenskosten von CHF 759.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒
(im Falle der Berufung CHF 1‘200.‒) auferlegt.
B____ wurde des
Angriffs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF
90.‒, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam,
verurteilt. Die am 21. Dezember 2010 und 23. Februar 2012 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafen von 50 Tagessätzen bzw. 5 Tagessätzen zu CHF 30.‒ wurden vollziehbar
erklärt. Der beschlagnahmte Pfefferspray wurde eingezogen. Es wurden ihm
Verfahrenskosten von CHF 769.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒
(im Falle der Berufung CHF 1‘200.‒) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil haben der Rechtsvertreter von A____ (Berufungskläger 1) und die
Rechtsvertreterin von B____ (Berufungskläger 2) am 27. Februar 2014 Berufung
erklärt. Es wird beantragt, der Berufungskläger 1 sei von Schuld und Strafe
freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungskläger 2 sei
freizusprechen. Zudem sei der Widerruf der beiden bedingten Geldstrafen
aufzuheben. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen.
Die
Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben weder Nichteintreten auf die Berufung
beantragt noch Anschlussberufung erklärt.
Mit
Stellungnahmen vom 28. Juli 2014 hat die Staatsanwaltschaft im Falle beider Berufungskläger
die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung
der Berufung beantragt.
Anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2015 wurden die beiden Berufungskläger
befragt, und die Verteidigung gelangte zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Die
Berufungskläger sind durch das angefochtene Urteil beschwert und haben ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Sie sind damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung
ist bezüglich beider Berufungskläger frist- und formgerecht angemeldet und erklärt
worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.3 Der
Verteidiger von A____ macht in formeller Hinsicht geltend, dass die im Rahmen
seines Plädoyers zitierten Aktenstellen im vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll
nicht wörtlich, sondern lediglich mit Nennung der Fundstelle wiedergegeben
worden seien. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Berufungsbegründung
S. 2, Ziff. 3). Entgegen der Auffassung des Verteidigers gibt das Protokoll zu
keinen Beanstandungen Anlass: Daraus ergibt sich vielmehr, dass und wo die
Verteidigung auf aus ihrer Sicht unklare und widersprüchliche Aussagen der einvernommenen
Opfer verweist. Eine wörtliche Wiedergabe sämtlicher Zitate sprengt den Rahmen
eines Verhandlungsprotokolls, zumal mit dem Zitat der entsprechenden Aktenstelle
die Rekonstruktion des gehaltenen Plädoyers möglich ist. Hinzu kommt, dass die
Audioaufnahme der Hauptverhandlung es erlaubt, den exakten Wortlaut zu
überprüfen. Der Verteidiger macht geltend, bei der Nennung der Fundstellen „könnten“
sich Fehler eingeschlichen haben, ohne allerdings konkrete Fehler zu rügen, sodass
auf den vorgebrachten Einwand nicht näher einzugehen ist. Schliesslich reichte
er im Berufungsverfahren seine Plädoyernotizen nach, womit ein allfälliger
Verstoss gegen das rechtliche Gehör im Berufungsverfahren, welches mit freier
Kognition geführt wird, ohnehin geheilt würde. Ebenso unbehelflich – und
unsubstantiiert geblieben ‒ sind die Rügen, die Vorinstanz habe nur die
belastenden Momente gewürdigt und nirgends dargetan, von welchem Sachverhalt
sie ausgehe. Die Vorinstanz hat sich vielmehr eingehend und differenziert mit
den verschiedenen Aussagen der Beschuldigten und Auskunftspersonen sowie der
Zeugin auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass der in der Anklageschrift
geschilderte Sachverhalt erstellt sei. Eine Wiederholung der detaillierten
Sachverhaltsschilderung der Anklageschrift, welche den vorinstanzlichen
Erwägungen vorausgeht, erübrigte sich damit.
1.4
Die Anklageschrift schildert den gemeinsamen Tatentschluss, den ersten Angriff durch
einen der vier Beschuldigten, die gemeinsame Verfolgung der Opfer und ‒
ohne die Tatbeiträge den einzelnen Beschuldigten zuzuordnen ‒ die
weiteren Übergriffe und Verletzungsfolgen. Wenn der Verteidiger des
Berufungsklägers 1 rügt, eine Schilderung des konkreten Tatbeitrages seines
Klienten fehle im angefochtenen Urteil (Berufungsbegründung S. 2 f., Ziff. 5),
so verkennt er, dass der Tatbestand des Angriffs eben gerade nicht erfordert,
dass jedem Beteiligten eine konkrete Verletzungshandlung nachgewiesen werden
muss. Mit der Schaffung des Tatbestands sollten Beweisschwierigkeiten umgangen
werden, wie sie bei Massenschlägereien häufig auftreten (Maeder, in Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch,
3. Auflage 2013, Art. 134 N 1). Geht zumindest von zwei Personen (einseitig) körperliche
Gewalt gegen Dritte aus, genügt für eine strafbare Beteiligung auch eine
sachlich unterstützende psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der
angreifenden Partei (Maeder,
a.a.O., N 8).
2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, die vier Beschuldigten hätten in den frühen Morgenstunden
des 2. Februar 2013 konkludent beschlossen, die von der Utengasse Richtung
Greifengasse herkommenden D____ und E____ tätlich anzugreifen und zu verletzen.
Einer der späteren Angreifer habe D____ und E____ mit „Heil Hitler“ und
entsprechender Armbewegung angesprochen und, als diese darauf nicht reagiert
hätten, „was, kein Hitlergruss?“ gesagt. Unvermittelt habe er dann in die linke
Gesichtshälfte von D____ Pfefferspray gesprüht. Nachdem D____, E____, C____ und
F____ die Flucht ergriffen hätten, hätten alle vier Beschuldigten deren
Verfolgung aufgenommen. In der Greifengasse, zwischen Ochsengasse und Webergasse,
habe einer von ihnen D____ einen Faustschlag in den Rücken versetzt. Als dieser
versucht habe zu flüchten, habe wiederum einer der vier Beschuldigten den
Pfefferspray eingesetzt. Einer der vier Beschuldigten habe den in der Folge
wiederum flüchtenden D____ eingeholt und mehrere Male mit der Faust auf diesen
eingeschlagen. Ferner habe einer von ihnen E____ Pfefferspray in die rechte
Gesichtshälfte gesprüht, und zwei der Beschuldigten hätten ihm mehrere Schläge gegen
Kopf und Oberkörper versetzt.
2.2 Bezüglich
G____ und H____ ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs (und Vergehens
gegen das Waffengesetz) in Rechtskraft erwachsen. Dass es zu Übergriffen auf
die Gruppe um D____ gekommen ist, ist unbestritten und anhand der bei D____ und
E____ diagnostizierten Verletzungen objektiviert. Hingegen bestreiten die
beiden Berufungskläger, sich in irgendeiner Weise daran beteiligt zu haben. Die
Vorinstanz hat die Aussagen aus Vorverfahren und erstinstanzlicher Hauptverhandlung
zusammengefasst und ist zum Schluss gelangt, die Darstellung der Berufungskläger
werde durch die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden und absolut glaubhaften
Aussagen von F____, D____, E____ und C____ widerlegt. Es könne vollumfänglich
auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin F____ und der Opfer abgestellt
werden. Diese seien authentisch und nachvollziehbar, und es gebe keinerlei
Anhaltspunkte, dass sie die Beschuldigten zu Unrecht belasten würden (Urteil S.
7-12). Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt gestützt auf die
erwähnten Aussagen sowie die Arztberichte und weiteren Beweismittel als erstellt.
2.3 Nach
Ansicht des Verteidigers des Berufungsklägers 1 sind die angeführten Aussagen
nicht geeignet, den Sachverhalt zu erstellen. F____ habe bereits gegenüber der
Polizei gesagt, sie wisse nicht, wie viele Personen am Angriff beteiligt gewesen
seien. In der Hauptverhandlung sei sie nicht in der Lage gewesen, jemanden zu
identifizieren. Aus ihren Aussagen ergebe sich nicht, dass vier Personen am Angriff
beteiligt gewesen seien. Sie habe nur zwei Personen, nämlich den Angreifer von
David Basler und einen zweiten wegrennen sehen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
habe sie eingeräumt, dass sie manches nicht aus eigener Wahrnehmung berichte,
sondern es im Nachhinein gehört habe, womit diese Aussagen nicht beweistauglich
seien. Hingegen korrespondiere ihre Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft,
sie habe zwei Personen wegrennen sehen, mit der Darstellung der beiden Berufungskläger
(Berufungserklärung S. 5-8). Vor Strafgericht seien die Aussagen des
Privatklägers E____ am zuverlässigsten erschienen: Dass es vier Personen
gewesen seien, schliesse dieser lediglich daraus, dass er und D____ von beiden
Seiten geschlagen worden seien. Dies sei indes nicht zwingend, da ein Angreifer
auch mit beiden Fäusten gleichzeitig von links und rechts zuschlagen könne. Auf
die Frage, wieviele Personen es gewesen seien, als es angefangen habe, habe er
geantwortet, er wisse es nicht. Sicher habe eine Person den Hitlergruss gemacht.
Das Bild, dass sich die vier Beschuldigten im Halbkreis vor E____ und D____
aufgebaut hätten, lasse sich durch diese Aussagen nicht aufrechterhalten. Dass
die Aussagen D____s zu den vier Angreifern nicht zutreffen könnten, habe er
bereits im Plädoyer vor erster Instanz dargelegt (Berufungserklärung S. 8-10).
Dort hat der Verteidiger ausgeführt, D____ habe in seiner ersten Aussage
zunächst nur von einer Person gesprochen, die sich aufgebaut habe, dann erst
von der ganzen Gruppe. D____ könne bei der Verfolgung auch nicht vier Personen
hinter sich gesehen haben, wenn zwei vor ihm E____ verfolgt hätten. Seine Sicht
sei durch den Pfefferspray beeinträchtigt gewesen, und bei zwei Personen müsse
es sich um seine Kollegen F____ und C____ gehandelt haben. Auch habe er die
Angreifer nicht beschreiben können. Auch seine Aussagen könnten keinen Angriff
von vier Personen belegen (Prot. HV 1. Instanz: Akten S. 447).
Auch nach
Ansicht der Verteidigerin des Berufungsklägers 2 lässt sich mithilfe der
Angaben der Belastungszeugin und der Opfer nicht beweisen, dass sich vier Personen
am Angriff beteiligt haben. F____ habe nur die Beteiligung zweier Personen mit
Sicherheit bestätigen können. Auch auf E____s Angaben basierend könne nicht auf
vier Angreifer geschlossen werden: Er habe zwar gesagt, er habe vier Personen
in Bomberjacken auf sich zukommen sehen, dann aber präzisiert, nur eine oder
zwei Personen hätten den Hitlergruss gemacht. Danach habe er sich abgewandt und
nicht sehen können, wie viele Personen stehengeblieben seien. In der
Hauptverhandlung habe er dezidiert gesagt, er habe die Angreifer nie zu viert
als Gruppe gesehen. Es sei durchaus denkbar, dass er es lediglich so empfunden
habe, dass er von mehreren Personen geschlagen worden sei. Auch D____s Aussagen
würden daran nichts ändern: Er habe in der Anfangsphase eine Gruppe von vier
Personen wahrgenommen, welche an ihm vorbeigegangen seien. Es sei plausibel,
dass er die beiden Zweiergruppen der Beschuldigten aufgrund der ähnlichen
Kleidung und des geleichen Haarschnitts als Einheit wahrgenommen habe. Wie
viele sich dann aber umgewandt und sie angesprochen hätten, habe er nicht mit Bestimmtheit
sagen können. Als Angreifer habe er nur eine einzige Person wahrgenommen. Dass
er die ganze Gruppe die Strassenseite habe wechseln sehen, sei nicht
zuverlässig, da er aufgrund des Pfeffersprays schlecht gesehen habe (Berufungsbegründung
S. 3-5).
2.4 Die
Vorinstanz hat die Angaben der beiden Berufungskläger zu Recht als unglaubhaft
eingestuft. Dass sie bei einer Distanz von nur wenigen Metern zu ihren Kollegen
einen Angriff mit Pfefferspray und den damit einhergehenden Lärm nicht mitbekommen
haben, ist schlicht undenkbar. Hinzu kommt, dass die Opfer nach diesem ersten
Übergriff die Flucht ergriffen haben und durch mehrere Täter verfolgt worden
sind. Selbst wenn die beiden Berufungskläger tatsächlich keine aktive Rolle
gespielt hätten ‒ hierauf ist zurückzukommen ‒, wären somit Opfer
und Täter an ihnen vorbeigerannt. Ihre Behauptung, von alldem nichts
mitbekommen zu haben, kann demnach nicht zutreffen.
D____ hat in
seiner Einvernahme vom 21. Februar 2013 ausgesagt, vier Typen seien zunächst an
ihnen vorbeigegangen, dann sei die ganze Gruppe umgekehrt und alle hätten sich
vor ihnen aufgebaut. Er sei auf die andere Seite der Greifengasse gerannt und
habe zurückgeschaut, ob die Männer stehen blieben. Es seien ihnen aber alle
vier nachgerannt (Akten S. 144). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte
er aus, ihm sei eine recht laute Gruppe von vier schwarzgekleideten Personen aufgefallen.
Er habe zwei Mal „heil Hitler“ gehört und versucht, nicht hinzustarren, sondern
den Blick auf den Boden gesenkt. Sie seien zunächst an ihnen vorbeigegangen,
dann aber zurückgekommen und hätten sich zu viert im Halbkreis vor ihnen
aufgebaut, was er als bedrohlich empfunden habe. Die Frage „kein Hitlergruss?“
habe er nicht beantwortet. Nach erneuter Frage sei er sogleich mit Pfefferspray
besprüht worden. Er habe beim Zurückschauen gesehen, wie ihn einer über die
Strasse verfolgt und die ganze Gruppe die Strassenseite gewechselt habe (Akten
S. 437-441).
Die
Schilderungen D____s werden durch die tatnäheren Aussagen von E____ im
Vorverfahren gestützt: Er bestätigte in seiner Einvernahme vom 19. Februar
2013, er habe gesehen, wie vier Personen in ihre Richtung gekommen seien. Auf
ihrer Höhe hätten einer oder zwei von ihnen „heil Hitler“ gesagt. (Akten S.
131). Vor den Schranken des Strafgerichts vermochte er dies nicht zu bestätigen;
er habe die Angreifer nie als Vierergruppe gesehen (Akten S. 442).
F____ gab in
ihrer Einvernahme vom 25. April 2013 zu Protokoll, als sie und C____ zu den
beiden Berufungsklägern aufgeschlossen hätten, seien diese von Männern
angesprochen worden, die aggressiv gewesen seien. Später seien alle gerannt.
Wer auf wen losgegangen sei, sei schwierig zu sagen, da alle in Bewegung
gewesen sei. Es seien etwa vier Angreifer gewesen (Akten S. 222). Sie habe die
vage Erinnerung, dass sie den Angreifer von D____ und einen zweiten habe
wegrennen sehen. Sie habe damals der Polizei gesagt, es seien vier Angreifer
gewesen, aber damals schon gesagt, dass sie nicht ganz sicher sei (Akten S.
223). Sie habe nicht gesehen, dass alle aus dieser Gruppe ihre Kollegen angegriffen
hätten. (Akten S. 223-224). Als Zeugin bestätigte sie vor erster Instanz,
dass sie vier Personen wahrgenommen habe (Akten S. 429). Zur Rollenverteilung sagte
sie, sie meine, einer sei auf D____ los, zwei auf E____, und einer sei
mitgerannt (Akten S. 433). Sie nahm zur Kenntnis, dass sie im Vorverfahren ausgesagt
hatte, es seien zwei Personen weggerannt, fügte aber an, sie sei sich sicher,
dass noch weitere Personen aus dieser Gruppe dort gewesen seien (Akten S. 433).
C____ zog sich
nach Beginn der Übergriffe zurück. Aus eigener Wahrnehmung konnte er nur bestätigen,
dass er „was, kein Hitlergruss?“ gehört habe und danach Pfefferspray versprüht
worden sei. Er konnte weder Angaben zur Anzahl der Angreifer noch über den
weiteren Verlauf der Auseinandersetzung machen (Akten S. 123-128).
Dass sich in den
Aussagen der Zeugin und der Opfer gewisse Widersprüche und Unschärfen finden,
spricht nicht automatisch gegen deren Glaubhaftigkeit. Zunächst ist zu
berücksichtigen, dass es innerhalb eines dynamischen Tatgeschehens mit mehreren
ähnlich aussehenden Angreifern schwierig ist, den Überblick zu behalten. Es ist
verständlich, dass die Opfer und die Zeugin ihr Augenmerk auf jene Angreifer
richteten, welche Gewalt ausübten, und weiteren Beteiligten, welche ebenfalls Angreifer
im Sinne von Art. 134 StGB sein können, weniger Beachtung schenkten. Auf Frage
nach der Anzahl Täter zu Beginn der Übergriffe schilderte die Zeugin F____ anschaulich,
sie habe eine Gruppe wahrgenommen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht
gewusst, dass die auf sie losgehen würden, und dass sie sie daher hätte zählen
müssen (Akten S. 434). Sich nach längerer Zeit exakt zu erinnern und das selbst
Beobachtete vom Hörensagen zu trennen, bereitet Zeugen und Auskunftspersonen regelmässig
Schwierigkeiten. Im Falle von E____ hat die Vorinstanz daher zu Recht auf die
tatnäheren Angaben im Ermittlungsverfahren abgestellt. Das Problem wurde auch
bei der Befragung der Zeugin F____ vor Strafgericht offenbar, welche ‒
auf ihre vorsichtige Wortwahl angesprochen ‒ erläuterte, sie wisse, dass
sie nichts sagen dürfe, was sie nicht mehr 100 Prozent in Erinnerung habe (Akten
S. 434).
Zusammenfassend
ist insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von D____ erstellt, dass die
beiden Berufungskläger Teil einer Vierergruppe waren, welche sich zunächst im
Halbkreis vor D____ und E____ aufbaute und aus deren Reihen nach eingefordertem
Hitlergruss Pfefferspray gegen D____ gesprüht wurde. Erstellt ist weiter, dass D____
und E____ daraufhin die Flucht ergriffen und ihnen alle vier Beschuldigten
folgten, wobei es zu erneuten Übergriffen kam, ehe die Angreifer in Richtung
Rheingasse verschwanden. D____ hat den Tatverlauf detailliert geschildert, ohne
das Erlebte zu dramatisieren. Er hat nie ausgesagt, dass alle vier Personen aus
der Gruppe der Angreifer tätlich geworden seien. Es ist kein Grund ersichtlich,
weshalb er behaupten sollte, die Angreifer seien als Vierergruppe aufgetreten,
wenn es nur zwei Personen gewesen wären. Flankiert werden seine Angaben durch
die tatnäheren Angaben von F____ und E____, welche ebenfalls aussagten, es habe
sich um eine Gruppe von vier Personen gehandelt. Ebenfalls für die Schilderung D____s
spricht, dass die vier Beschuldigten unmittelbar vor dem Übergriff unbestrittenermassen
gemeinsam unterwegs gewesen waren und nach der Tat gemeinsam durch die Polizei
angehalten werden konnten. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Behauptung der
Berufungskläger, die verbale und tätliche Auseinandersetzung nicht mitbekommen
zu haben, eine unbehelfliche Schutzbehauptung darstellt. Dass H____ und G____
ihre beiden Kollegen nicht belastet wollten, ist nicht erstaunlich und vermag
am Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zu Recht
als erstellt erachtet.
2.5 Die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Rechtlichen sind nicht zu beanstanden. Es
wird festgehalten, dass aus der Vierergruppe heraus zunächst verbal provoziert
wurde und dann physische Gewalt durch den Einsatz von Pfefferspray und durch
Schläge erfolgte. Es wird zutreffend auf die vorliegenden Körperverletzungen
hingewiesen, welche innerhalb des Tatbestands des Angriffs eine objektive
Strafbarkeitsbedingung darstellen.
Dass G____ oder A____
selbst Gewalt angewendet haben, wird von Seiten der Anklage nicht behauptet. Hinsichtlich
der Beteiligung der Berufungskläger beschränkt sich die Vorinstanz auf den
allgemeinen Hinweis, dass hierfür psychische und verbale Mitwirkung ausreiche. Dass
sich die Berufungskläger verbal am Angriff beteiligten ‒ etwa durch das
Anfeuern der weiteren Beteiligten ‒ wird ihnen nicht zur Last gelegt.
Hingegen wird geschildert, dass sich die Aggressoren zunächst zu viert vor D____
und E____ aufbauten und sich später an deren Verfolgung beteiligten. Die Opfer
mussten bei diesem Auftritt ‒ vier Männer mit kurzgeschorenen Haaren und
schwarzen Jacken forderten den Hitlergruss ‒ davon ausgehen, von
Rechtsradikalen als Opfer ausgewählt worden zu sein. Die Berufungskläger trugen
durch ihre Anwesenheit zur Drohkulisse bei, die es ermöglichte, die Opfer erst
verbal und dann tätlich anzugehen. Aufgrund des einschüchternden Auftretens und
der zahlenmässigen Überlegenheit zumindest in der Anfangsphase konnte davon
ausgegangen werden, dass sie sich nicht zur Wehr setzen würden.
Was den Vorsatz
anbelangt, sich an den Übergriffen auf die Opfer zu beteiligen, kann den Berufungsklägern
nicht nachgewiesen werden, dass es bereits vor dem ersten Kontakt mit den
späteren Opfern eine entsprechende Absprache gab. Im Zweifel ist davon
auszugehen, dass die Berufungskläger bis zum ersten Einsatz von Pfefferspray
nicht davon ausgehen mussten, dass einer von ihnen die Grenze der verbalen
Pöbeleien überschreiten und die Opfer physisch attackieren würde. Nach dem
ersten Übergriff mit Pfefferspray war indessen klar, dass Gewalt ausgeübt werden
sollte. Dadurch, dass sich die Berufungskläger nicht distanzierten, sondern alle
vier Beschuldigten die Verfolgung der Opfer aufnahmen, in deren Verlauf es zu Körperverletzungen
kam, manifestierten sie ihren Vorsatz, sich am Angriff zu beteiligen. Vergleichbar
mit einem verbalen Anfeuern sicherten sie den weiteren Angreifern durch das
Mitlaufen ihre Unterstützung zu. Der Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von
Art. 134 StGB ist somit zu bestätigen.
2.6 Die
Verteidigung des Berufungsklägers 1 moniert, die Strafzumessung sei nicht
bezogen auf jeden einzelnen Beschuldigten vorgenommen worden. Die Vorinstanz
sei pauschal von einem erheblichen Verschulden ausgegangen. Imponiergehabe,
Machogetue und Respektlosigkeit könne den Berufungsklägern indes nicht vorgeworfen
werden. Dies treffe nur auf den Beschuldigten G____ und allenfalls auf H____ zu
(Berufungsbegründung S. 13). Dem ist nicht zu folgen. Die von der Vorinstanz genannten
Begriffe treffen auf alle Beschuldigten zu, welche sich im Schutz der Gruppe in
irgendeiner Weise am Angriff beteiligt haben. Dass das Strafmass für den
Angriff einheitlich bemessen worden ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Mit dem Tatbestand des Angriffs wird jeder Teilnehmer bestraft, aus dessen
Gruppe heraus (mindestens) eine Körperverletzung begangen worden. Es wird damit
dem regelmässigen auftretenden Beweisproblem begegnet, dass der Verursacher der
Verletzung innerhalb einer Gruppe nicht zu eruieren wäre (siehe 1.4). Eine
Differenzierung kann daher in der Regel auch bei der Strafzumessung nicht erfolgen.
2.7 Bezüglich
des Berufungsklägers 2 ist aufgrund der veränderten wirtschaftlichen
Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil eine Neuberechnung der Tagessatzhöhe
vorzunehmen. Aufgrund der damaligen Einkünfte wurde die Tagessatzhöhe auf CHF
90.‒ bemessen. Der Berufungskläger 2 ist gegenwärtig arbeitslos und wird
durch die Sozialhilfe mit monatlich rund CHF 1500.‒ unterstützt. Die Tagessatzhöhe
ist in seinem Fall auf CHF 20.‒ zu reduzieren.
2.8 Die
Verteidigung des Berufungsklägers 2 beantragt für den Fall eines Schuldspruchs
eine bedingte Sanktion. Die Vorinstanz habe sich bei der Verweigerung des
Strafaufschubs einzig auf die Vorstrafen des Berufungsklägers gestützt. Dem Rückfall
komme aber für die Legalprognose keine vorrangige Bedeutung zu. In casu sei
eine der Vorstrafen eine Bagatelle, die andere nicht einschlägig. Bei beiden
Taten sei der Berufungskläger noch sehr jung gewesen. Positiv sei das stabile
persönliche Umfeld zu berücksichtigen. Seit der Tat habe der Berufungskläger
die Lehre zum Lüftungsmonteur abgeschlossen, und er sei zum Urteilszeitpunkt zu
100 Prozent erwerbstätig gewesen. Er übernehme die Verantwortung für seine
finanziellen Angelegenheiten, zumal seit er mit seiner Freundin zusammengezogen
sei. Die erfolgreich begonnene berufliche Integration wäre durch den
entstehenden Schuldenberg gefährdet (Berufungsbegründung S. 10-11).
Zur Beantwortung
der Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, hat der Richter
eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind
neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, 2013, Art. 42 N 46 ff.). Der
Berufungskläger 2 ist bereits zweifach vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 21.
Dezember 2010 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Nötigung zu einer
bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt. Gemäss Strafbefehl hatte
sich der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen vermummt und zwei
Securitas-Mitarbeiter genötigt, das Liebrüti Zentrum in Kaiseraugst zu
verlassen, wobei sie diese mit Abfall bewarfen. Sowohl beim hier beurteilten Angriff
als auch bei der damaligen Nötigung wurde durch eine Mehrzahl von Personen
Gewalt ausgeübt, und die Vorstrafe war demnach durchaus einschlägig.
Bezeichnenderweise handelte es sich beim einen Mittäter schon damals um H____. Unbeeindruckt
von der Vorstrafe verkehrte und delinquierte B____ erneut mit diesem, was
keinerlei Einsicht bezüglich der Wahl seines Umfelds erkennen lässt. Die
weitere Vorstrafe vom 23. Februar 2012 betreffend Missbrauch pyrotechnischer Notsignale
(Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie CHF 100.‒
Busse) fällt weniger ins Gewicht, sie führte jedoch zur Verlängerung der
Probezeit der bedingten Geldstrafe aus dem Jahre 2010. Die Warnwirkung zweier
bedingter Strafen vermochten B____ nicht von weiterer Delinquenz innerhalb der
Probezeit abzuhalten. Die Verteidigerin bringt vor, ihr Mandant übernehme
Verantwortung für seine finanziellen Angelegenheiten, zumal er inzwischen mit
seiner Freundin zusammengezogen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass
der Berufungskläger 2 derzeit offenbar arbeitslos ist, wie die Verteidigung zur
Begründung seines Anspruchs auf amtliche Verteidigung vorbringt, womit ein
wichtiger stabilisierender Faktor weggefallen ist. Ob das Zusammenleben mit
seiner Freundin langfristig stabilisierend wirkt, wird sich erst weisen. Die
Würdigung sämtlicher Umstände ändert nichts an der von der Vorinstanz gestellten
schlechten Legalprognose, womit der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42
Abs. 1 StGB ausser Betracht fällt.
Die Verteidigerin
beanstandet, auch bezüglich des Widerrufs der beiden bedingten Vorstrafen habe
die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Umstände vorgenommen.
Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen betreffend Nichtgewährung des
bedingten Strafvollzugs verwiesen werden, und das vorinstanzliche Urteil ist
auch betreffend den Widerruf der bedingten Vorstrafen vom 21. Dezember 2010
(Probezeit verlängert) sowie vom 23. Februar 2012 zu bestätigen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens tragen die Berufungskläger dessen Kosten mit einer
Urteilsgebühr von je CHF 800.‒.
Dem
Berufungskläger 2, dessen Einkünfte sich auf monatliche Zahlungen der Sozialhilfe
im Umfang von CHF 1500.‒ beschränken, ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung
zu bewilligen. Der von der Verteidigerin betriebene Aufwand für das Berufungsverfahren
(36h50 ohne Hauptverhandlung) erscheint indes als zu gross. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs und unter Berücksichtigung der Kostennote der Verteidigung
des Berufungsklägers 1 als Vergleichsgrösse (29,33 Stunden inkl. 5 Stunden
Hauptverhandlung) wird der zu vergütende Aufwand auf 30 Stunden, zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer, bemessen. Für die ausgerichteten Beträge wird auf
das Urteilsdispositiv verwiesen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, hat der Beschwerdeführer 2 die Verteidigungskosten dem Kanton
Basel-Stadt zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Bezüglich A____ wird das erstinstanzliche
Urteil vollumfänglich bestätigt.
Bezüglich B____ wird die Tagessatzhöhe auf CHF
20.‒ bemessen und das erstinstanzliche Urteil ansonsten bestätigt.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von je CHF 800.‒.
B____ wird die unentgeltliche Verteidigung bewilligt.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 6‘000.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 284.50, zuzüglich 8 % MWST
von insgesamt CHF 502.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).