Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.116
ENTSCHEID
vom 20.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr. Jeremy Stephenso, und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 12. September 2014
betreffend mehrfaches Vergehen
nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Einführen, Erwerben,
Lagern falschen Geldes
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ mit Urteil des Strafgerichts als
Einzelgericht vom 12. September 2014 des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs.
1 des Betäubungsmittelgesetzes und des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen
Geldes schuldig erklärt und verurteilt wurde zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis 31. Mai 2013 (2 Tage), mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
dass das Strafgericht A____ von der Anklage des
Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen hat,
dass es die gegen A____ am 2. Mai 2013 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens
in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, vollziehbar
erklärt hat,
dass es A____ gemäss Art. 67b StGB für die Dauer
von 18 Monaten ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge auferlegt hat,
dass das Strafgericht über die Nebenpunkte
befunden und A____ die Kosten auferlegt hat,
dass A____ gegen dieses Urteil form- und
fristgemäss Berufung erhoben hat, womit er die Aufhebung des Schuldspruchs
wegen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes sowie des Strafmasses und
der Auferlegung des Fahrverbots beantragt hat,
dass der Berufungskläger Freispruch vom Vorwurf
des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes sowie die Bestrafung mit
einer Geldstrafe von nicht mehr als 120 Tagessätzen zu CHF 25.–, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, beantragt hat,
dass er die Berufung am 19. November 2015
zurückgezogen und die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
gleichentags die auf den 20. November 2015 angesetzte Berufungsverhandlung abgeboten
hat,
dass das erstinstanzliche Urteil somit gemäss Art. 437
Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und daher das
Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende
Partei die Kosten zu tragen hat, wobei als unterliegend auch die Partei gilt,
die das Rechtsmittel zurückzieht,
dass somit der Berufungskläger die Kosten zu
tragen hat,
dass bei der Bemessung der Kosten zu
berücksichtigen ist, dass der Rückzug nur einen Tag vor der angesetzten
Berufungsverhandlung erfolgt ist,
dass daher der Fall bereits vollständig instruiert
und das Referat erstellt war, die Akten zirkuliert hatten, die Parteien geladen
waren und die Mitglieder des Gerichts die Verhandlung vorbereitet hatten,
weshalb die nahezu volle Gebühr zu erheben ist,
dass der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers
für seine Bemühungen und die diesbezüglichen Auslagen sowie die darauf
geschuldete Mehrwertsteuer gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse zu
entschädigen ist,
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.– (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'960.– sowie ein
Auslagenersatz von CHF 33.–, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen
zu CHF 159.50, somit total CHF 2'153.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).