Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.25
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 10.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 3. Dezember 2014
betreffend qualifizierte
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 3. Dezember 2014 wurde A____ der qualifizierten
groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 14 Monaten
Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit
von 4 Jahren verurteilt. Die gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung
und Tätlichkeiten mit Kontumaz-Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt
vom 10. November 2010 (dem Beschuldigten eröffnet am
23. März 2012; in Rechtskraft erwachsen am 2. April 2012)
bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochene Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt.
Gegen das Urteil
des Strafdreiergerichts vom 3. Dezember 2014 hat die Staatsanwaltschaft
mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 Berufung angemeldet (Akten
S. 139), mit Eingabe vom 2. März 2015 Berufung erklärt und diese
mit Eingabe vom 24. April 2015 begründet. Dabei hat sie die Berufung
auf die Bemessung der Strafe beschränkt, deren Unangemessenheit geltend gemacht
und beantragt, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
24 Monaten zu verurteilen, während die Vorstrafe vom
10. November 2010 nicht zu widerrufen, sondern der Beschuldigte zu
verwarnen und die Probezeit um 1½ Jahre zu verlängern sei. Für den Fall
der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des bedingten
Strafvollzugs wird eventualiter beantragt, den Beschuldigten zusätzlich zu
einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 2‘000.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, zu
verurteilen. Der Beschuldigte hat keine Berufung erhoben und weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In seiner
Berufungsantwort vom 28. Juli 2015 beantragt er die vollumfängliche Abweisung
der Berufung unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Bereits mit
Schreiben vom 27. Mai 2015 hat der Beschuldigte um Gewährung der amtlichen
Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 28. Mai 2015 ist ihm die amtliche Verteidigung durch Advokatin [...]
auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden.
Eine erste vom
26. August 2015 datierende Vorladung des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung
vom 10. November 2015 wurde nicht abgeholt. Nachdem in der Folge eine
zweite Vorladung vom 22. September 2015 ebenfalls mit dem Vermerk
„nicht abgeholt“ an das Appellationsgericht retourniert worden war, wurde
dieses von der Verteidigerin des Beschuldigten dahingehend informiert, dessen Lebenspartnerin
habe mitgeteilt, der Beschuldigte habe die Schweiz verlassen und sei derzeit
unbekannten Aufenthalts (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 sowie zu
den von der Verteidigung angeführten Gründen der Landesabwesenheit ebd.
S. 3). Zur Berufungsverhandlung vom 10. November 2015 ist der
Beschuldigte nicht erschienen. Anwesend waren die Verteidigerin des Beschuldigten,
[...], sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Beide sind zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398
Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist gemäss
§ 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung
der Berufung legitimiert; sie hat diese form- und fristgerecht angemeldet,
erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), weshalb
auf die Berufung einzutreten ist.
1.2 Vorladungen
der Gerichte ergehen grundsätzlich schriftlich (Art. 201
Abs. 1 StPO), wobei für die Form der Zustellung
Art. 85 StPO massgebend ist. Gemäss Art. 85
Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Neben dem in Art. 85
Abs. 3 StPO statuierten Regelfall der Entgegennahme der Sendung gilt
gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO auch im Falle einer nicht
abgeholten eingeschriebenen Postsendung die Zustellung als am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern der Adressat mit einer
Zustellung rechnen musste. Voraussetzung dieser Zustellungsfiktion ist somit
zum einen, dass die Post überhaupt in der Lage ist, eine Abholungseinladung zu
hinterlegen, und die fragliche Sendung nicht als „unzustellbar“, „unbekannt“,
„Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ oder „abgereist
ohne Adressangabe“ retourniert (Arquint,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 12).
Zum andern ist erforderlich, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen
musste, was voraussetzt, dass er Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn
geführten Strafverfahrens hat, und dass überdies die Behörden nicht während
längerer Zeit untätig geblieben sind (Arquint,
a.a.O., Art. 85 StPO N 9).
Wie sich aus den
Postbelegen in den Akten ergibt, wurden vorliegend beide Vorladungen zur Berufungsverhandlung
mit dem Postvermerk „nicht abgeholt“ retourniert, wobei eine nach der
Rücksendung der ersten Vorladung vorgenommene Datenmarkt-Abfrage
(Einwohnerkontrolle) ergab, dass der Beschuldigte nach wie vor an der für die
Zustellung verwendeten Adresse gemeldet ist. Sodann geht aus dem Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2014 hervor, dass
der Beschuldigte an dieser teilgenommen hat und ihm hierbei das
Urteilsdispositiv mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden ist (Akten
S. 120). Unabhängig davon, ob der Beschuldigte in der Folge noch mit
seiner Verteidigerin Kontakt hatte, ist damit jedenfalls erstellt, dass er
nicht nur von dem gegen ihn geführten Strafverfahren, sondern auch von der
Möglichkeit der Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheides und eines dadurch
gegebenenfalls ausgelösten Berufungsverfahrens Kenntnis hatte. Es war ihm daher
nach Treu und Glauben geboten, dafür besorgt zu sein, dass ihm damit in
Zusammenhang stehende behördliche Sendungen zugestellt werden können. Da sich
in der Folge im Ablauf des Berufungsverfahrens auch keine unüblichen
Verzögerungen ergaben, gelangt vorliegend die Zustellungsfiktion von
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Die Zustellung
ist damit auch rechtzeitig erfolgt, respektiert doch selbst die mit Ablauf der
Abholfrist am 30. September 2015 als zugestellt geltende zweite
Vorladung noch ohne weiteres die in Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO
statuierte zehntägige Frist.
1.3 Hat
wie vorliegend die Staatsanwaltschaft Berufung im Schuld- oder Strafpunkt
erklärt und bleibt der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt
fern, so findet gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ein
Abwesenheitsverfahren statt. Vorausgesetzt ist neben der ordnungsgemässen Vorladung
des Beschuldigten (wobei hierfür auch im Abwesenheitsverfahren die
Zustellungsfiktion genügt [vgl. dazu Maurer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 366 StPO N 13])
der Umstand, dass der Beschuldigte nicht bereits in diesem Verfahrensstadium
entschuldigende Gründe für sein Ausbleiben glaubhaft macht. Als nicht
ausreichend gelten insbesondere die weite Entfernung zum Gerichtsort, längere
Auslandabwesenheit sowie der Wunsch, persönliche geschäftliche Angelegenheiten
zu erledigen (Eugster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 407 StPO N 1 Fn. 7). Die
anlässlich der Berufungsverhandlung von Seiten der Verteidigung vorgebrachte
Begründung der Landesabwesenheit des Beschuldigten, wonach sich dieser zwecks
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorübergehend im Ausland aufhalte, vermag
mithin nichts daran zu ändern, dass dieser der Berufungsverhandlung vom
10. November 2015 unentschuldigt ferngeblieben ist. Unproblematisch
ist schliesslich die weitere Voraussetzung, dass ein Abwesenheitsverfahren nur
stattfinden kann, wenn der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend
Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die
Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit zulässt (Art. 366
Abs. 4 StPO), wurde doch der Beschuldigte sowohl in der Strafuntersuchung
als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend befragt (Akten
S. 3 ff., S. 65 ff. und S. 112 ff.).
Abweichend vom
erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss
subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), ist nach der
Praxis des Appellationsgerichts bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beschuldigten
im Berufungsverfahren nicht gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO eine
neue Verhandlung anzusetzen, sondern es kann sofort eine Abwesenheitsverhandlung
nach Art. 367 StPO stattfinden (in diesem Sinne für die Konstellation
des säumigen, aber anwaltlich vertretenen Berufungsklägers [aber teilweise
unter ausdrücklichem Verweis auf die vorliegend interessierende, in
Art. 407 Abs. 2 StPO normierte Konstellation]
AGE SB.2014.25 vom 11. September 2015, E. 1.2; SB.2013.115
vom 7. Januar 2015, E. 1.1; SB.2013.82 vom
6. Januar 2015, E. 1.1; SB.2013.37 vom
16. September 2014, E. 1.2; ebenso für einen Fall von
Art. 407 Abs. 2 StPO OGer ZH SB110213 vom
14. Juli 2011, E. 1.2). Gemäss Art. 368
Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf
aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das
Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem
auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue
Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen
worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein
entsprechender Hinweis findet sich auch in der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses
Urteils.
-
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404
Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr erhobene
Berufung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt (Art. 399 Abs. 4
lit. b StPO). Im Schuldpunkt ist das vorinstanzliche Urteil demnach ohne
weiteres zu bestätigen.
3.1 Im
Berufungsverfahren strittig sind einzig das Strafmass, die Frage des bedingten
Vollzugs sowie die Frage des Widerrufs der Vorstrafe vom
10. November 2010. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung
die Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie
bezüglich der Vorstrafe den Verzicht auf deren Widerruf und stattdessen die
Verlängerung der Probezeit um 1½ Jahre, eventualiter (für den Fall der
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des bedingten
Strafvollzugs) die zusätzliche Aussprechung einer Verbindungsbusse in Höhe von
CHF 2‘000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer
Freiheitsstrafe von 20 Tagen) beantragt, schliesst der Beschuldigte in der
Berufungsantwort auf Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Dabei hat die Verteidigung in der Berufungsverhandlung
ausgeführt, wesentlich sei für den Beschuldigten nicht so sehr die Höhe der
auszufällenden Freiheitsstrafe, sondern primär die Gewährung des bedingten
Vollzugs (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
3.2 Die
Strafe ist innerhalb des massgeblichen Strafrahmens nach dem Verschulden des
Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss
zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 3).
3.3 Gemäss
den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der
Beschuldigte eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG begangen, indem
er um halb drei Uhr nachts mit einem Personenwagen auf der [...]strasse in [...]
nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h
anstatt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterwegs
war, mithin die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h überschritt.
3.4 Der
Strafrahmen der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 90 Abs. 3 SVG reicht von einem bis zu vier Jahren
Freiheitsstrafe.
3.5 Bei
der Bewertung des Verschuldens ist im Rahmen der Tatkomponente zunächst die
objektive Tatschwere zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet die Feststellung des
Ausmasses des schuldhaft herbeigeführten Erfolges, mithin die Schwere der
Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes; einzubeziehen ist sodann
die Art und Weise des Tatvorgehens. Die von Art. 90 SVG geschützten
Rechtsgüter sind jedenfalls im Falle der qualifizierten groben
Verkehrsregelverletzung gemäss Abs. 3 sowohl die öffentlichen Interessen
des ungestörten Funktionierens des Strassenverkehrs und der Verkehrssicherheit
als auch die Individualrechtsgüter von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer (Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,
Art. 90 SVG N 3 f., 110). Aufgrund der Ausgestaltung des
genannten Straftatbestands als Gefährdungsdelikt (vgl. hierzu Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 106) ist zu bestimmen, in welchem Ausmass die
angeführten Rechtsgüter im zu beurteilenden Sachverhalt gefährdet worden sind.
In diese Beurteilung fliessen zwangsläufig die üblicherweise im Rahmen der Art
der Tatausführung gesondert zu betrachtenden Tatmodalitäten von Ort und Zeit
des deliktischen Verhaltens mit ein (vgl. zum entsprechenden methodischen
Vorgehen in einem Fall von Art. 91 Abs. 1 SVG
BGE 104 IV 35 E. 2a S. 37 f.). Vorliegend hat der
Beschuldigte die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter herbeigeführt, indem er
die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h
überschritt. Damit liegt an sich eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung vor,
was auch das Ausmass der damit einhergehenden Gefährdung der geschützten
Rechtsgüter entsprechend erhöht. Zu beachten ist indessen, dass überhaupt erst
aufgrund des Umstands, dass eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird, die in Art. 90
Abs. 4 SVG statuierte unwiderlegbare Vermutung der Erfüllung (zumindest
des objektiven Tatbestands [vgl. zu dieser umstrittenen Einschränkung Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 134, 164 f.]) von Art. 90
Abs. 3 SVG zur Anwendung gelangt (Art. 90 Abs. 4
lit. b). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in entsprechender Höhe führt
damit zwangsläufig zur Qualifikation des entsprechenden Verhaltens als qualifizierte
grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG
(welche Bestimmung das „hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern“ voraussetzt) anstelle der groben Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 90 Abs. 2 SVG (für welche lediglich eine „ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer“ erforderlich ist), womit sich der massgebliche
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren erhöht. Im Sinne des
Doppelverwertungsverbots dürfen Qualifikationsgründe, die zur Anwendung eines
anderen gesetzlichen Tatbestandes und damit zu einem veränderten Strafrahmen
führen, nicht als solche ein zweites Mal im Rahmen der Strafzumessung als
Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden; zu berücksichtigen ist stattdessen,
in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342
E. 2b S. 347 f.; 120 IV 67 E. 2b S. 72; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O.,
Art. 47 StGB N 27; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102).
Indem vorliegend bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h eine Überschreitung im Umfang von 50 km/h zur Anwendung des
qualifizierten Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 4 SVG führt, ist bei einer massgeblichen Geschwindigkeit von
108 km/h hinsichtlich des Ausmasses, in welchem der qualifizierende
Tatumstand gegeben ist, lediglich auf die über der Grenze von 100 km/h
liegenden 8 km/h abzustellen. Damit erweist sich die für die Strafzumessung
innerhalb des von Art. 90 Abs. 3 SVG vorgegebenen Strafrahmens
noch zu berücksichtigende Geschwindigkeitsüberschreitung und entsprechend auch
(ausgehend vom in Art. 90 Abs. 3 SVG ohnehin geforderten
„hohe[n] Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern“) die mit
dieser einhergehende zusätzliche Gefährdung der geschützten Rechtsgüter als
nicht besonders gravierend. Diese Einschätzung bestätigt sich mit Blick auf die
Tatumstände, ist doch zum einen das Verkehrsaufkommen nachts um halb drei Uhr
eingeschränkt, während es sich zum andern bei der [...]strasse nicht um eine
besonders unübersichtliche, sondern im Gegenteil um eine breite und hell
beleuchtete Strasse handelt. Dass diese, wie von der Staatsanwaltschaft geltend
gemacht (Berufungsbegründung S. 2; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1),
durch eine Wohn- und Gewerbezone führt, kann analog dem soeben erläuterten
Doppelverwertungsverbot nicht ins Gewicht fallen, da sich eine signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h typischerweise in Wohnquartieren findet,
die entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung in Kombination mit dem Ausmass
ihrer Überschreitung aber gerade für die Anwendbarkeit des Tatbestands der
qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ausschlaggebend ist.
Was sodann die subjektive
Tatschwere betrifft, ist zunächst hinsichtlich der Willensrichtung des Beschuldigten
festzuhalten, dass die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 90 Abs. 3 SVG im Gegensatz zur groben Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG nur vorsätzlich begangen werden kann,
womit sich lediglich die Frage stellen kann, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich
oder mit direktem Vorsatz gehandelt hat (vgl. hierzu sowie zum Erfordernis
eines doppelten Vorsatzes, der sich in der vorliegenden Konstellation
einerseits auf die Geschwindigkeitsüberschreitung, andererseits auf die
Schaffung eines hohen Risikos beziehen muss, Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 157 ff.). Allerdings lässt sich
hierzu dem Urteil der Vorinstanz nichts entnehmen, während sich eine entsprechende
Festlegung durch die Berufungsinstanz mangels Anfechtung des Schuldpunkts
verbietet (weshalb denn auch der vor erster Instanz vorgebrachte Hinweis der Verteidigung,
die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht vorsätzlich begangen worden, was
[ausschliesslich] bei der Strafzumessung eine grosse Rolle spiele [Akten
S. 118], fehlgeht). Die Willensrichtung kann sich demzufolge aber
jedenfalls nicht straferhöhend auswirken, da ein direkter Vorsatz des Beschuldigten
nicht erstellt ist. Ebenso wenig vermögen die Beweggründe des Beschuldigten die
Verschuldensbewertung positiv oder negativ zu beeinflussen. In einer objektive
und subjektive Tatschwere miteinbeziehenden Gesamtbetrachtung ergibt sich somit,
dass das Verschulden des Beschuldigten zwar als schwer einzustufen ist, was
indessen ausschliesslich auf das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung und
die damit verbundene erhebliche Gefährdung der geschützten Rechtsgüter zurückzuführen
ist. Insofern sich dieser Umstand bereits in der Qualifikation als qualifizierte
grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 4 SVG niederschlägt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen, dass innerhalb des mit der Anwendbarkeit von Art. 90
Abs. 3 SVG eröffneten Strafrahmens das Verschulden des Beschuldigten klarerweise
im untersten Bereich anzusiedeln ist.
3.6 Im
Rahmen der Täterkomponente ist zum Vorleben und zu den persönlichen Beziehungen
des Beschuldigten zunächst festzuhalten, dass dieser aus Kuba stammt, nach
einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien, wo auch seine frühere Ehefrau und ein
gemeinsames Kind (geb. 2005) leben, im Jahr 2007 in die Schweiz kam und hier
mit seiner Lebenspartnerin und einem gemeinsamen Kind (geb. 2008) zusammenlebt
(Akten S. 3 f., 113 f.). Bisher primär, zunächst im
Anstellungsverhältnis, später selbständig erwerbend, im Bausektor tätig (Akten
S. 3 ff., 113 f.), sah sich der Beschuldigte infolge des
Konkurses seines Unternehmens, des aufgrund des vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalts erfolgten Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit mit einer
Sperrfrist von 31 Monaten (Akten S. 98 ff.) sowie mangelnder
Sprachkenntnisse dazu veranlasst, im Jahre 2015 die Schweiz vorübergehend zu
verlassen, um in Italien oder Spanien Arbeit zu finden (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3). Im Lichte dieser Umstände ist zwar seine
berufliche Situation als relativ prekär einzuschätzen, entgegen den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2) indessen nach wie vor von einem stabilen familiären Umfeld
auszugehen, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Sowohl mit Blick auf das
Alter seiner Kinder als auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte derzeit
ohnehin aus beruflichen Gründen von diesen getrennt lebt, ist indessen eine erhöhte
Strafempfindlichkeit zu verneinen.
Als wesentliches
Element des Vorlebens sind die Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen
(BGE 121 IV 49 E. 2d/cc S. 62), wobei allerdings
umstritten ist, inwieweit sich eine straferhöhende Wirkung derselben überhaupt
rechtfertigt (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten,
a.a.O., Art. 47 StGB N 31; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 137 f.). Jedenfalls haben Vorstrafen
umso weniger Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen
(BGE 121 IV 3 E. 1c/dd S. 10). Der Beschuldigte weist
mit den beiden im Strafregister ersichtlichen Strafbefehlen vom
14. Mai 2008 (betreffend am 13. August 2007 begangene
Delikte) und vom 28. Januar 2009 (betreffend am 6. Januar 2008
begangene Delikte) zwei Vorstrafen auf, die insofern einschlägig sind, als es
sich ebenfalls um SVG-Delikte handelt, wobei aber keine
Geschwindigkeitsüberschreitungen vorliegen (vgl. in Präzisierung der im Strafregisterauszug
ausgewiesenen Verletzung von Verkehrsregeln die Begründung des aufgrund dieser
Delikte erfolgten Ausweisentzugs [Akten S. 92]). Diese Vorstrafen, bei
denen es sich um Geldstrafen in Höhe von 30 bzw. 35 Tagessätzen sowie Bussen
handelt, liegen indessen zeitlich relativ weit zurück. Die mit 45 Tagessätzen
Geldstrafe (sowie Busse) höchste Vorstrafe vom 10. November 2010 (betreffend
am 16. Oktober 2008 begangene Delikte) betrifft demgegenüber
Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten und ist insofern nicht einschlägig.
Ebenfalls vor der zur Beurteilung stehenden Straftat überschritt der
Beschuldigte am 18. Juli 2013 auf einer Autobahn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 34 km/h.
Auch wenn dieser Sachverhalt in den Akten lediglich im Zusammenhang mit dem
darauf gestützt erfolgten Führerausweisentzug Erwähnung findet (Akten
S. 95), kann er im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, da
jedenfalls die entsprechende Verhaltensweise nachgewiesen ist (vgl. zu dieser
Problematik Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 136). Indessen fällt dieses noch als
Übertretung zu qualifizierende Verhalten des Beschuldigten bei der Strafzumessung
für das vorliegend zur Beurteilung stehende Verbrechen nicht besonders stark ins
Gewicht. Weitere Strafbefehle gegen den Beschuldigten wurden erst nach der hier
zu beurteilenden, am 22. Januar 2014 verübten Tat erlassen, doch
betreffen sie teilweise Sachverhalte, die sich noch vor diesem Datum
ereigneten. Insoweit solche Sachverhalte überhaupt im Rahmen der Vorstrafen zu
berücksichtigen sind (wobei dann aber der Vorwurf des Rückfalls mangels
vorgängiger Warnung entfallen muss), handelt es sich vorliegend jedenfalls
ausnahmslos um geringfügige und damit ebenfalls nicht straferhöhend zu
berücksichtigende Übertretungen: Dies gilt sowohl für die mit Strafbefehl vom 16. Mai 2014
(betreffend einen Vorfall vom 29. Oktober 2013) ausgesprochene
Parkbusse (Akten S. 90 f.), als auch für den eine Busse ausfällenden Strafbefehl
vom 11. März 2015, der für die Zeit vor dem 22. Januar 2014
vier ebenfalls das Parkieren betreffende Widerhandlungen ausweist; nichts
anderes kann schliesslich für den Strafbefehl vom 16. Februar 2015
gelten, der ebenfalls mit Busse eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sanktioniert,
wobei fraglich ist, ob die entsprechende Pflichtverletzung überhaupt schon vor
dem hier zu beurteilenden Delikt einsetzte, die entsprechende Widerhandlung
aber jedenfalls nicht einschlägig ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Vorstrafen des Beschuldigten zwar teilweise ebenfalls SVG-Delikte betreffen,
diese aber entweder als geringfügig erscheinen oder, soweit sie einen etwas
höheren Schweregrad aufweisen, schon relativ weit zurückliegen, so dass die Vorstrafen
sich nur leicht straferhöhend auszuwirken vermögen.
Nur leicht
strafmindernd ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Zwar war dieser schon in der ersten Einvernahme vollumfänglich geständig (Akten
S. 66), doch ist dem von der Verteidigung vorgetragenen Argument, er habe
hierbei mangels Akteneinsicht in Unkenntnis der Beweislage gehandelt (Berufungsantwort
S. 3 f.) zweierlei entgegenzuhalten: Einerseits ist die Art der Beweisführung
bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher notorisch;
andererseits dürfte hinsichtlich der Lenkereigenschaft der Beschuldigte
aufgrund des an seine Lebenspartnerin als Halterin des fraglichen Fahrzeugs
gerichteten Briefs (Akten S. 56) bereits darüber in Kenntnis gesetzt
worden sein, dass als Fahrzeuglenker ein Mann identifiziert worden war, weshalb
denn auch seine Personalien der Kantonspolizei übermittelt wurden (Akten
S. 57).
Leicht
straferhöhend ist schliesslich in Anschlag zu bringen, dass der Beschuldigte
während der laufenden dreijährigen Probezeit (angesetzt mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. November 2010 [eröffnet
am 23. März 2012]) delinquierte.
3.7 Im
Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der
Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen,
wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O,
Art. 47 StGB N 40). Das Appellationsgericht hat mit Urteil
SB.2014.27 vom 13. Januar 2015 in einem ähnlich gelagerten Fall (und insoweit
mit dem vorinstanzlichen Entscheid SG.2013.281 übereinstimmend) einen Täter,
der bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der
Sicherheitsmarge mit 107 km/h fuhr, wegen qualifizierter grober
Verkehrsregelverletzung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse
von CHF 2‘000.– verurteilt. Während dem damals zu beurteilenden Lenker
einerseits zugutegehalten werden konnte, dass er früher lediglich eine
Übertretung begangen hatte, war andererseits die durch sein Verhalten
geschaffene Gefährdung insofern höher, als sich die Fahrt morgens um halb elf
Uhr auf Stadtgebiet ereignete. Sodann fällte das Strafgericht mit Urteil
SG.2015.113 vom 31. Juli 2015 für qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung
und Verletzung der Verkehrsregeln eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und
eine Busse von CHF 200.– aus, wobei in diesem Fall der nicht vorbestrafte
Täter abends um halb sechs Uhr auf Stadtgebiet nach Abzug der Sicherheitsmarge
mit 107 km/h anstatt der innerorts erlaubten 50 km/h fuhr und dabei zudem
einen anderen Personenwagen überholte, wobei er eine Sicherheitslinie überquerte.
Schliesslich ist auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom
24. März 2015 zu verweisen, der einen Entscheid des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 22. September 2014 bestätigte, mit welchem ein
wegen diverser Verkehrsdelikte vorbestrafter Täter, der abends um halb zehn
ausserorts die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 95 km/h (und
damit die von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG für die Erfüllung
von Abs. 3 dieser Bestimmung vorausgesetzte Überschreitung um 60 km/h
nochmals massiv) überschritten hatte, wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung
zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Im Lichte der
vorstehend erörterten Elemente von Tat- und Täterkomponenten sowie mit Blick
auf die angeführten Vergleichsurteile erscheint vorliegend die von der Vorinstanz
ausgesprochene Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Damit ist
der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich des Strafmasses zu bestätigen.
4.1 Die
Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der ausgesprochenen
Strafe gewährt, was von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angefochten wird.
4.2 Eine
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ist in
der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat somit eine Prognose über
das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen, wobei seit der auf den
- Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts für
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht mehr das Vorliegen einer
günstigen, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich ist (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2 S. 5 f.; Trechsel/Pieth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
- Auflage 2013, Art. 42 StGB N 8). Hinsichtlich der
Prognosekriterien geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass
eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist, wobei in die
Beurteilung neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen, mit einzubeziehen sind. Unerlässlich für
die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit, das unter anderem strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie
und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen
berücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des
Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1
S. 5).
Mit Blick
darauf, dass die Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung hinsichtlich des
beantragten unbedingten Strafvollzugs dem Element der Vorstrafen besondere
Bedeutung beimisst (Berufungsbegründung S. 3 f.; vgl. auch Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 1 f.), ist sodann vorab Folgendes festzuhalten:
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unzulässig, im Rahmen der nach
Art. 42 StGB vorzunehmenden Prognose einzelnen Umständen eine
vorrangige Bedeutung beizumessen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1
S. 5; vgl. dazu auch Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 46). Insbesondere
schliessen selbst einschlägige Vorstrafen die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, obwohl sie bei der Prognosestellung
als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind; einem Rückfall darf somit
keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (BGer 6B_989/2010 vom
7. April 2011 E. 5.2; 6B_140/2012 vom
14. September 2012 E. 3; vgl. auch Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 61).
Zu beachten ist, dass in die Prognosestellung nicht nur frühere Verbrechen und
Vergehen, sondern auch frühere Übertretungen Eingang finden dürfen (vgl. den
entsprechenden Hinweis bei Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 42 StGB N 10). Einzubeziehen sind sodann auch die
nach der zur Beurteilung stehenden Tat erfolgten deliktischen Handlungen (Schneider/Garré, a.a.O.,
Art. 42 StGB N 76, 78, Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 42 StGB N 12). Schliesslich ist zu betonen, dass
sich die Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB lediglich auf die
Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen, nicht aber auf die zukünftige Begehung
allfälliger Übertretungen bezieht (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 42 StGB N 43; Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 42 StGB N 8).
4.3 Vorliegend
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich im zu beurteilenden
Sachverhalt erstmals eine als Verbrechen zu qualifizierende Geschwindigkeitsüberschreitung
zuschulden kommen liess. Soweit sein früheres deliktisches Verhalten (vgl.
hierzu eingehend E. 2.6) Vergehen umfasst, liegen diese zum einen bereits
mehrere Jahre zurück und sind zum anderen entweder gar nicht (so die Verurteilung
wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten) oder aber zumindest nicht im
engeren Sinn einschlägig (so die beiden SVG-Delikte, die indessen keine Geschwindigkeitsüberschreitungen
betreffen). Bezüglich Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit ist neben dem
hier zu beurteilenden ein einziger weiterer Fall aus dem Jahre 2013
aktenkundig, der jedoch noch in den Bereich der Übertretungen fällt und
insofern für die Prognose eines zukünftigen deliktischen Verhaltens des Beschuldigten
im Sinne der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen nicht besonders
aussagekräftig ist. Das gleiche gilt in erhöhtem Mass für die noch vor der hier
interessierenden Tat begangenen Übertretungen, die einfache
Verkehrsregelverletzungen im Zusammenhang mit dem Parkieren eines Fahrzeugs
betreffen. Immerhin weist die Häufung entsprechender Verstösse gegen das SVG
(wie auch die weitere Sanktionierung einer Widerhandlung gegen das AHVG) auf
gewisse Schwierigkeiten des Beschuldigten hin, sich vollständig rechtskonform
zu verhalten. Dieser Eindruck bestätigt sich aufgrund der weiteren einfachen
Verkehrsregelverletzungen, die der Beschuldigte nach dem hier zu beurteilenden
Vorfall beging und die (zusammen mit früheren Widerhandlungen) Teil des
Strafbefehls vom 11. März 2015 bilden. Es handelt sich dabei
durchwegs um Übertretungen, von denen drei wiederum im Zusammenhang mit dem
Parkieren eines Fahrzeuges stehen, während in zwei Fällen minimale Überschreitungen
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 1 respektive
3 km/h vorliegen. In einer vorläufigen Gesamtbetrachtung des sowohl vor
als auch nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall feststellbaren
deliktischen Verhaltens ergeben sich damit bezüglich der zu stellenden Prognose
gewisse Zweifel, die allerdings mit Blick auf die Geringfügigkeit der
Delinquenz neueren Datums nicht allzu schwer wiegen.
Die weiteren für
die Prognose relevanten Kriterien zeichnen sich durch eine gewisse Ambivalenz
aus: So lebt der Beschuldigte zum einen in relativ stabilen familiären
Verhältnissen, hat er doch grundsätzlich (abgesehen von einem kurzen Unterbruch
[vgl. Akten S. 116]) seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahre 2007 mit
seiner Lebenspartnerin und dem im Jahre 2008 geborenen gemeinsamen Kind zusammengelebt
(vgl. dazu und zum Folgenden E. 2.6). Allerdings hat er zwischenzeitlich
die Schweiz verlassen, doch lässt dies nicht per se auf eine gelockerte
familiäre Beziehung schliessen, ist es doch durchaus plausibel, wenn der
Beschuldigte als Begründung der Landesabwesenheit vortragen lässt, er versuche,
im Ausland ein Auskommen zu finden. Demgegenüber erscheint die derzeitige
Arbeitssituation des Beschuldigten relativ prekär, so dass diesbezüglich weder
von einer spezifischen Bewährung am Arbeitsplatz noch von besonders
gravierenden Auswirkungen einer allfälligen unbedingten Strafe auf das künftige
Erwerbsleben des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. zu diesen Kriterien Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB
N 67). Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich
offensichtlich darum bemüht, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und
damit der stabilisierenden Wirkung derselben teilhaftig zu werden.
Schliesslich ist
bei der Prognosestellung die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen,
wobei in diesem Zusammenhang auch dem Effekt des allfälligen Widerrufs einer
früheren bedingt ausgesprochenen Strafe Bedeutung zukommt (zur Zulässigkeit des
letztgenannten Aspekts BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144;
BGer 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3; vgl. auch Trechsel/Pieth, a.a.O.,
Art. 42 StGB N 14; Schneider/Garré,
Art. 42 StGB N 80). In dieser Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht,
dass für das vorliegend zu beurteilende Delikt zwingend eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, während der Beschuldigte bis anhin lediglich mit Geldstrafen
oder Bussen sanktioniert wurde. Damit kommt der in diesem Verfahren
auszufällenden Sanktion schon unabhängig von der Vollzugsform eine erheblich
höhere Warnwirkung zu als dies bei den bisherigen Sanktionen der Fall war. Dem
Argument der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten sei eine Schlechtprognose zu
stellen, da er sich durch die bisherigen Bestrafungen nicht von weiterer
Delinquenz habe abhalten lassen (Berufungsbegründung S. 3 f.), kann
insoweit nicht gefolgt werden; dies umso weniger, als es sich bei den nach dem
hier zu beurteilenden Delikt begangenen Taten ausnahmslos um Übertretungen
handelt, woraus entsprechend nicht abgeleitet werden kann, der Beschuldigte
habe sich trotz drohender Freiheitsstrafe unbelehrbar hinsichtlich der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen gezeigt. Vor allem aber ist zu berücksichtigen,
dass (wie in E. 4 ausgeführt) vorliegend die mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar zu erklären ist. Mit diesem
Widerruf geht eine erhöhte Warnungswirkung des im vorliegenden Verfahren
ergehenden Urteils einher, die sich auf die dem Beschuldigten zu stellende
Prognose in nicht unerheblicher Weise positiv auszuwirken vermag. Zu dieser
Wirkung trägt schliesslich auch der mit Verfügung vom 8. Juli 2014 angeordnete
Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit bei einer Sperrfrist von
31 Monaten (Akten S. 98 ff.) bei, der ebenfalls geeignet ist,
dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu
führen (vgl. zu dieser Thematik Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 42 StGB N 84). Damit ergibt sich bei einer
Gesamtwürdigung sämtlicher massgeblichen Kriterien, dass dem Beschuldigten
jedenfalls keine eigentliche Schlechtprognose bezüglich der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen ausgestellt werden kann. Gewissen minimalen
Restzweifeln kann durch die Festlegung einer relativ langen Probezeit von
4 Jahren Rechnung getragen werden (Art. 44 Abs. 1 StGB;
vgl. hierzu Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 44 StGB N 4). Entsprechend erweist sich die
Gewährung des bedingten Vollzuges der ausgesprochenen Strafe unter Ansetzung
einer Probezeit von 4 Jahren als zutreffend, weshalb der vorinstanzliche
Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.
4.4 Für
den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Gewährung
des bedingten Strafvollzuges, wird von der Staatsanwaltschaft eventualiter die
zusätzliche Ausfällung einer Busse in Höhe von CHF 2‘000.– beantragt.
Gemäss
Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer
unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 StGB
verbunden werden, wobei die verschiedenen Strafen in ihrer Summe
schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8).
Die Aussprechung einer solchen Verbindungsbusse ist nun zwar grundsätzlich auch
in Kombination mit einer bedingten Freiheitsstrafe möglich. Zu beachten ist
indessen, dass der primäre Zweck der genannten Bestimmung und entsprechend auch
der Hauptanwendungsfall der Verbindungsbusse die sogenannte
Schnittstellenproblematik betrifft: Insbesondere im Bereich der
Massendelinquenz, namentlich im Strassenverkehrsrecht, soll dem Umstand
entgegengewirkt werden, dass für Übertretungen eine (zwangsläufig unbedingte)
Busse auszusprechen ist, während bei einem schwerer wiegenden deliktischen
Verhalten, das die Schwelle zum Vergehen überschreitet, regelmässig nur eine
bedingte Geldstrafe in Betracht fällt. Durch die Möglichkeit der Ausfällung
einer Verbindungsbusse kann diese Problematik entschärft und eine spürbare
Sanktion verhängt werden, wodurch sowohl general- wie auch spezialpräventive
Ziele verfolgt werden (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8; Trechsel/Pieth, a.a.O.,
Art. 42 StGB N 19; Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 42 StGB N 102 f.). Vorliegend handelt es sich
jedoch gerade nicht um diesen klassischen Anwendungsbereich der Kombination von
bedingter Geldstrafe und Busse (vgl. zu dieser Einschätzung auch Imfeld, Variatio delectat? Die neue
Verbundsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in ZStrR 2008,
S. 41, 58), bei der es insofern naheliegend erscheint, von der Möglichkeit
einer zusätzlichen unbedingten Sanktion Gebrauch zu machen, als es sich zwar um
zwei verschiedene Strafarten handelt, die jedoch beide in die finanziellen
Interessen des Verurteilten eingreifen. Vielmehr ist im hier zu beurteilenden
Fall durch die Qualifikation des deliktischen Verhaltens als qualifizierte grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zwingend
eine (mindestens einjährige) Freiheitsstrafe, die als strengste Sanktion des
Strafrechts gilt (vgl. Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Vor Art. 40 StGB N 1), auszusprechen.
Damit bewegt sich die Strafe, auch wenn der bedingte Vollzug gewährt wird,
verglichen mit einer Busse von vornherein in einem ganz anderen Bereich
wesentlich höherer Eingriffsintensität. Dies korrespondiert mit der Einordnung
des entsprechenden Straftatbestandes als Verbrechen, womit im Sinne einer
graduellen Steigerung der Deliktsschwere gerade keine Schnittstelle zum
Übertretungsbereich besteht.
Ist demnach die
Ausfällung einer Verbindungsbusse zwecks Entschärfung der Schnittstellenproblematik
in der vorliegenden Konstellation gerade nicht angezeigt, so könnte auf eine
entsprechende Sanktion dennoch unter rein spezialpräventiven Gesichtspunkten
erkannt werden (vgl. zu dieser Möglichkeit eines „spürbaren Denkzettels“ bei
primärer Aussprechung einer bedingten Freiheitsstrafe
BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). Indessen erscheint dies
vorliegend nicht notwendig, wird eine entsprechende Funktion doch bereits durch
den Widerruf der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom
10. November 2010 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 30.– (vgl. E. 4) übernommen. Da der
Beschuldigte bereits auf diese Weise mit einer unmittelbar spürbaren Konsequenz
seines deliktischen Verhaltens konfrontiert wird, erweist es sich in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zutreffend, von der Verhängung einer
zusätzlichen Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB
abzusehen.
5.1 Das
Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. November 2010
erging im Abwesenheitsverfahren und wurde dem Beschuldigten am
23. März 2012 eröffnet. Damit begann die dreijährige Probezeit zu
laufen (vgl. Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 44 StGB N 5), so dass die vorliegend zu beurteilende,
am 22. Januar 2014 verübte Straftat in die genannte Probezeit fällt.
Entsprechend hatte die Vorinstanz über den Widerruf der mit vorerwähntem Urteil
ausgesprochenen bedingten Geldstrafe zu befinden, wobei es diese widerrief und
für vollziehbar erklärte. Im Rahmen ihrer die Bemessung der Strafe in einem umfassenden
Sinn anfechtenden Berufung hat die Staatsanwaltschaft auch beantragt, auf den
Widerruf zu verzichten und stattdessen den Beschuldigten zu verwarnen und die
Probezeit der Vorstrafe um 1½ Jahre zu verlängern. Im Folgenden ist daher auch
über den Widerruf der Vorstrafe vom 10. November 2010 zu befinden.
5.2 Eine
bedingte Strafe wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere
Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB); ist
nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet
das Gericht auf den Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Im
neuen Sanktionenrecht ist somit für den Verzicht auf den Widerruf nicht mehr
eine günstige Prognose, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose
verlangt; anzuordnen ist ein Widerruf somit nur, wenn von einer negativen Einschätzung
der Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin aufgrund der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140
E. 4.3 S. 143). In Übereinstimmung mit den Prognosekriterien bei der
Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs (vgl. hierzu E. 3.2), ist auch
bei der Beurteilung des Widerrufs die Prüfung der Bewährungsaussichten anhand
einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Miteinzubeziehen
sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen. Unerlässlich für die Einschätzung des Rückfallrisikos
ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, das unter anderem strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
und Hinweise auf Suchtgefährdungen berücksichtigt. Die persönlichen
Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen; unzulässig
ist es, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen
(BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143).
Grundsätzlich
ergibt sich somit sowohl bezüglich der Art der Prognose (Relevanz des
Vorliegens oder Fehlens einer Schlechtprognose) wie auch hinsichtlich der Prognosekriterien
eine weitgehende Parallelität der Prognose, die bei der Frage der Gewährung des
bedingten Vollzugs zu stellen ist (vgl. zu dieser E. 3.2 und 3.3), mit der
im Rahmen der Beurteilung des Widerrufs vorzunehmenden (zu dieser
grundsätzlichen Parallelität Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 46 StGB N 41). Differenzierungen ergeben sich aber
mindestens in zweifacher Hinsicht: Zum einen wird in der Doktrin die Meinung
vertreten, aufgrund der unterschiedlichen Formulierung des Gegenstands der
Prognose (Begehung weiterer „Verbrechen oder Vergehen“ in
Art. 42 StGB, Verübung weiterer „Straftaten“ in
Art. 46 StGB) sei bei der Prüfung des Widerrufs auch das Risiko der
zukünftigen Begehung von Übertretungen miteinzubeziehen (in diesem Sinn Schneider/Garré, Art. 46 StGB
N 38, die folgerichtig festhalten, der Richter müsse demnach bei der
Gewährung einer zweiten Chance strenger sein; a.M. Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 46 StGB N 8).
Zum anderen und vor allem ist aber zu beachten, dass sich hinsichtlich des
Kriteriums der Warnungswirkung notwendigerweise eine unterschiedliche
Einschätzung ergibt: Ist diesbezüglich (wie in E. 3.3 dargelegt) im Rahmen
der Frage des bedingten Vollzugs die Wirkung eines allfälligen gleichzeitig
auszusprechenden Widerrufs zu berücksichtigen, so ist nun bei der Frage des
Widerrufs umgekehrt in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen, ob die neue Strafe
bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140
E. 4.5 S. 144; Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 46 StGB N 43).
5.3 Ausgangspunkt
der vorliegend vorzunehmenden Prognosestellung ist der Umstand, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Entscheid über den Widerruf umso eher
negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen
Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145), wobei
sich auch insofern ein gewisser Unterschied zur Prognose im Rahmen der Frage
der Gewährung des bedingten Vollzugs ergibt, da dort bei der Berücksichtigung
von Art und Schwere des Delikts eine gewisse Zurückhaltung geboten ist (vgl. Schneider/Garré, a.a.O.,
Art. 42 StGB N 56). Entsprechend wirkt sich bei der nun zu
beurteilenden Frage des Widerrufs bereits der Umstand, dass es sich bei dem in
die Probezeit fallenden Delikt um ein Verbrechen handelt, negativ auf die dem Beschuldigten
zu stellende Prognose aus. Sodann fallen sowohl die Vorstrafen des
Beschuldigten (vgl. hierzu wie auch zum Folgenden die Darstellung in
E. 3.3) wie auch die von ihm nach dem zur Beurteilung stehenden Delikt
begangenen Übertretungen verstärkt negativ ins Gewicht: Denn wie gesehen
besteht insbesondere im Bereich des Strassenverkehrsrechts eine Häufung von
Widerhandlungen, die hinsichtlich dieser geringfügigen Delinquenz auf eine
gewisse Uneinsichtigkeit des Beschuldigten schliessen lässt. Jedenfalls bezüglich
weiterer Übertretungen ist daher eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.
Familiäre Bindung und Arbeitssituation vermögen aufgrund der bereits erörterten
Ambivalenz auch vorliegend die Prognose nicht wesentlich zu beeinflussen. Hingegen
ist gerade auch mit Blick auf eine allfällige den Bereich der blossen Übertretungen
übersteigende Delinquenz zu betonen, dass für die Verneinung einer Schlechtprognose
im Rahmen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs dem Element des Widerrufs
der Vorstrafe im hier zu beurteilenden Fall eine nicht unerhebliche Bedeutung
zukommt. Demgegenüber ergibt sich bei der hinsichtlich des Widerrufs vorzunehmenden
Prognose, dass zwar die neu auszufällende bedingte Freiheitsstrafe eine gewisse
Warnungswirkung entfaltet, die sich tendenziell positiv auf die dem Beschuldigten
zu stellende Prognose auswirkt; da diese neue Strafe indessen bedingt ausgesprochen
wird, vermag sie die Prognose nicht derart stark zu beeinflussen, dass in einer
Gesamtwürdigung (in die nun die Wirkung des Widerrufs der Vorstrafe gerade
nicht einfliessen darf) eine Schlechtprognose bezüglich der zukünftigen Begehung
weiterer Straftaten zu verneinen wäre. Ist demnach dem Beschuldigten im Rahmen
der Prüfung des Widerrufs eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, so
erweist es sich gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB als notwendig, die
mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom
10. November 2010 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 30.– zu widerrufen und vollziehbar zu erklären.
Das vorinstanzliche Urteil ist mithin auch in diesem Punkt zu bestätigen.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass in vollumfänglicher Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten
zu bestätigen ist.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des
Staates. Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf ihre Honorarnote
abgestellt werden kann. Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist der neueren Praxis
des Bundesgerichts, wonach das Honorar für amtliche Mandate aufgrund des
umfassenden Verweises in Art. 135 Abs. 1 StPO unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist (BGE 139 IV 261
E. 2.2 S. 262 ff.), folgend von einem Stundenansatz von
CHF 200.– (vgl. BJM 2013, S. 331) auszugehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird in
Abwesenheit des Beschuldigten bestätigt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘700.– und ein
Auslagenersatz von CHF 81.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht
schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu
begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das
Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen
worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben
ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).