Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.173
URTEIL
vom 30. November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Christian Schlumpf
Beteiligte
A____ GmbH Beschwerdeführerin
c/o B____,
[...]
gegen
Handelsregisteramt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Handelsregisteramts
vom 7. August 2015
betreffend amtliche Auflösung einer
GmbH gemäss Art. 153b HRegV
Sachverhalt
Die A____ GmbH (Beschwerdeführerin)
ist eine nach schweizerischem Recht gegründete und am 26. August 2014
in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 stellte das
Handelsregisteramt Basel-Stadt fest, dass an der eingetragenen Domiziladresse
der Beschwerdeführerin keine Post zugestellt werden könne und forderte die
Beschwerdeführerin zur Anmeldung der Nachführung der überholten Rechtsdomizilangaben
auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 forderte das Handelsregisteramt
die Beschwerdeführerin erneut auf, vollständige Angaben bezüglich ihres Rechtsdomizils
zu machen. Nachdem innert gesetzter Frist keine weiteren Unterlagen eingegangen
waren, ordnete das Handelsregisteramt mit Verfügung vom
7. August 2015 die amtliche Auflösung der Beschwerdeführerin, die
Streichung des bisherigen Rechtsdomizils und die Einsetzung der Mitglieder der
Geschäftsführung als Liquidatoren an. Am 11. August 2015 wurde diese
Verfügung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
Mit Beschwerde
vom 24. August 2015 hat die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim
Verwaltungsgericht angefochten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2015
hat das Handelsregisteramt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am
15. September 2015 nunmehr rechtsgenügende Anmeldeunterlagen für die
Eintragung eines neuen Rechtsdomizils im Handelsregister eingereicht habe. Die
entsprechende Eintragung im Handelsregister sei mit Tagesregisterdatum vom
25. September 2015 vorgenommen worden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 165 Abs. 1 und 4 der Handelsregisterverordnung (HRegV) können Verfügungen
der kantonalen Handelsregisterämter innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten
werden. Gemäss § 53b Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (VO EG ZGB; SG 211.110) ist
das Appellationsgericht Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 165
Abs. 2 HRegV. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.1 Wird
dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit
angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügt, so fordert es das oberste Leitungs-
oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil
am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das
eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist (Art. 153a Abs. 1 HRegV). Wird
innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so
veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Leistet die Rechtseinheit
der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist
keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die
Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten
Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren, den
weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und
gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 153b
Abs. 1 HRegV).
2.2 Vorliegend
hat das Handelsregisteramt mit Schreiben vom 12. Mai 2015 festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin am Ort ihres Sitzes über kein Rechtsdomizil mehr
verfüge. Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht
bestritten. Vielmehr hat sie mit Anmeldeformular vom 15. Juni 2015 ihre
Firmenadresse korrigiert und die B____ als Domizilhalterin angegeben. Mit Schreiben
vom 9. Juli 2015 informierte das Handelsregisteramt die
Beschwerdeführerin, dass die eingegebene Bestätigung betreffend die
Firmenadressverhältnisse einerseits nicht von der Domizilhalterin, der B____,
sondern von der C____ stamme; andererseits werde darin nur das Bestehen eines
Dienstleistungsvertrags zur Nutzung von Büroräumlichkeiten und nicht die
Übernahme der Funktion der Domizilhalterin durch die B____ bestätigt. Erst am
15. September 2015 – nach Erlass der Auflösungsverfügung sowie nach
dagegen erhobener Beschwerde – hat die Beschwerdeführerin ein korrektes Bestätigungsschreiben
beim Handelsregisteramt eingereicht.
3.1 Unterdessen
hat die Beschwerdeführerin also die notwendigen Nachweise bezüglich ihres
Rechtsdomizils erbracht. Hierauf hat das Handelsregisteramt die Auflösung der
Beschwerdeführerin rückgängig gemacht und die entsprechende Eintragung im
Handelsregister vorgenommen. Somit ist der Grund für das handelsregisteramtliche
Verfahren und für den Erlass der angefochtenen Auflösungsverfügung vom 7. August 2015
nachträglich beseitigt worden. Mithin ist auch das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen die amtliche Auflösung
nach Art. 153b HRegV durch das Verwaltungsgericht nachträglich dahingefallen.
Das Verfahren ist damit gegenstandslos geworden.
3.2 Da
die Beschwerdeführerin ihr Domizil erst nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens hat eintragen lassen und somit durch anfänglich mangelnde
Kooperation den entsprechenden Aufwand des Handelsregisteramtes verursachte,
hat sie die Kosten für das handelsregisteramtliche Verfahren zu tragen, was
nicht bestritten ist. Ebenfalls unbestritten ist die vom Handelsregisteramt
festgesetzte Ordnungsbusse. Diese steht ohnehin im Einklang mit Art. 943
OR, da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Anmeldung einer Eintragung
nicht nachgekommen ist (Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV).
4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren
abzuschreiben ist. Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die
Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das
Beschwerdeverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre
und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren
gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen. Bei der Beurteilung der
Kostenfolgen im Rekurs- resp. Beschwerdeverfahren muss der angefochtene
Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (vgl. VGE VD.2014.224
E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2 Die
Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die Änderung ihres Rechtsdomizils
anzumelden. Auch nach zweimaliger Aufforderung des Handelsregisteramts,
diesbezüglich die vollständigen und mängelfreien Unterlagen einzureichen, ist
sie ihrer Eintragungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen. Das
Handelsregisteramt hat deshalb zu Recht ihre Auflösung und Streichung im
Handelsregister angeordnet. Erst mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
hat die Beschwerdeführerin die notwendigen Dokumente eingereicht. Als
Verursacherin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sie somit dessen
Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Christian Schlumpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.