Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.6
URTEIL
vom 29.
September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann,
Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Privatklägerin
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Oktober 2013
betreffend einfache
Körperverletzung und versuchte Nötigung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl vom 16. Januar 2013 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung
und Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.–
verurteilt, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wurden ihm eine
Busse in Höhe von CHF 2‘000.– sowie die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen
Strafbefehl erhob A____ am 22. Januar 2013 Einsprache, worauf der Fall am 28.
Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft ans Strafgericht überwiesen wurde. Mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2013 wurde A____ der
einfachen Körperverletzung und der versuchten Nötigung zum Nachteil der B____
(nachfolgend: Privatklägerin) schuldig erklärt und verurteilt zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.–, unter Auferlegung einer
zweijährigen Probezeit. Von der Anklage der Sachbeschädigung wurde er freigesprochen.
Ausserdem wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 200.– und einer
Parteientschädigung von CHF 800.– an die Privatklägerin sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Verteidiger, [...],
am 24. Oktober 2013 Berufung anmelden lassen. Mit Berufungsbegründung vom 18.
Juni 2014 beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der
Zivilforderungen sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht stellt er den Antrag, es seien die Polizeiakten des Jahres 2012
betreffend die involvierten Parteien beizuziehen. Weiter seien die Nachbarin
aus der Familie [...] als Zeugin und die Ehefrau des Berufungsklägers sowie die
Privatklägerin als Auskunftspersonen zu laden. Weder die Privatklägerin noch
die Staatsanwaltschaft haben Nichteintreten beantragt oder Anschlussberufung
erhoben. Mit Berufungsantwort vom 23. September 2014 beantragt die
Privatklägerin die Abweisung der Berufung und der Beweisanträge sowie die
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem sei der Berufungskläger zur
Leistung einer Parteientschädigung für die zweite Instanz an die Privatklägerin
zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort
verzichtet.
Mit begründeter instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 26. September 2014 wurden die Polizeirapporte und Journaleinträge
des Jahres 2012 über Requisitionen betreffend die Privatklägerin und den Berufungskläger
eingeholt. Die Anträge des Berufungsklägers auf Ladung von Zeuginnen und Auskunftspersonen
wurden indessen vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
Gesamtgerichts abgewiesen.
Die
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 29. September 2015 stattgefunden.
Die Staatsanwaltschaft hat sich von der Teilnahme dispensieren lassen. Zunächst
ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend sind sein Privatverteidiger
und der Rechtsvertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung
(EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Ausschuss zuständig.
1.2 Der
Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382
Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung der Berufung legitimiert. Die
Berufung ist frist- und formgerecht angemeldet und begründet worden (Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO), so dass darauf einzutreten ist.
1.3 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger die Ladung diverser
Personen als Auskunftspersonen bzw. Zeugen beantragt. Die Instruktionsrichterin
hat diese Anträge mit begründeter Verfügung vom 26. September 2014 in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen. Vor den Schranken des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger
seine Anträge wiederholt (Prot. Berufungsverhandlung p. 2 f.). Die
Privatklägerin hat angegeben, sie habe unmittelbar nach dem mutmasslichen
Übergriff des Berufungsklägers bei der Nachbarsfamilie [...] geklingelt und der
Nachbarin vom Geschehenen erzählt. Eine zeitnahe Befragung dieser Nachbarin
zwecks Verifizierung der Angaben der Privatklägerin wäre durchaus naheliegend
und sinnvoll gewesen. Über drei Jahre nach den Geschehnissen sind indessen von
einer Befragung der Nachbarin keine relevanten Informationen mehr zu erwarten.
Die Nachbarin könnte lediglich aussagen, ob sie sich daran erinnere, dass die
Privatklägerin sie nach dem mutmasslichen Vorfall aufgesucht habe. Falls sie
eine solche Erinnerung verneinte, würde dies nicht ohne weiteres für die
Version des Berufungsklägers sprechen, ist doch auch denkbar und durchaus naheliegend,
dass sie sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnerte oder schlicht nicht
in den Nachbarschaftskonflikt involviert werden möchte. Auch von einer
Befragung der Ehefrau des Berufungsklägers sind keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten, ist doch davon auszugehen, dass diese die Aussagen ihres Ehemannes
stützt. Die Privatklägerin schliesslich ist bereits mehrfach befragt worden; an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Berufungskläger zudem
Gelegenheit, ihr eigene Fragen zu stellen. Ihre Aussagen sind inhaltlich klar. Dass
sie als Konfliktpartei emotional äusserst involviert in den Fall sein dürfte,
ist unbestritten. Aus den Anträgen des Berufungsklägers geht hervor, dass es
ihm offenbar im Wesentlichen darum geht, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin
als Belastungszeugin zu erschüttern. Die Annahme des Berufungsklägers, wonach
aus dem Auftreten der Privatklägerin vor Gericht etwas zu ihren Ungunsten und
damit zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte, geht jedoch fehl. Es ist in
der neueren wissenschaftlich begründeten Aussagepsychologie umstritten, ob
Mimik und Körpersprache überhaupt irgendwelche Rückschlüsse auf den
Wahrheitsgehalt einer Aussage zulassen, zumal diese Merkmale auch keinen
Eingang in die bei der Aussageanalyse heranzuziehenden so genannten
Realkriterien gefunden haben (vgl. dazu Ludewig/Tavor/Baumer,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 142 f., Kling,
Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2001, S. 1116 ff., vgl. dazu
auch BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.). Zu beurteilen ist somit nicht die allgemeine
Glaubwürdigkeit einer Person, sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
zu den zu beurteilenden Vorfällen (Steller/Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren;
Ein Handbuch, Bern 1997, S. 15, 21). Aus dem Gesagten folgt, dass die
Verfahrensanträge des Berufungsklägers abzuweisen sind.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, der über ihm wohnenden Privatklägerin für den
Fall, dass weiter Wasser von ihrem Balkon auf seinen tropfe, mit dem Tode gedroht
und sie zweimal ins Gesicht geschlagen zu haben. Wie aus den auf Antrag des
Berufungsklägers beigezogenen Polizeiakten aus dem Jahr 2012 hervorgeht,
spielten sich die zu beurteilenden Geschehnisse im Rahmen eines seit Längerem
zwischen den beiden Parteien in der Liegenschaft [...] in Basel bestehenden
Nachbarschaftsstreits ab. Das Strafgericht hat zutreffend festgehalten, dass
die Parteien einander offenbar bereits seit Jahren gegenseitig schikanierten und
der Konflikt kurz vor den inkriminierten Vorfällen seinen Höhepunkt erreicht
hatte (vgl. dazu Schreiben der Liegenschaftsverwaltung an den Berufungskläger
Akten S. 116, Schreiben der Assista im Namen des Berufungskläger Akten S.
117 f, Antwort Akten S. 119, Schlichtungsgesuch des Berufungsklägers vom 11.
März 2012 Akten S. 120 f.).
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet jegliches Fehlverhalten gegenüber seiner Nachbarin. In
der Berufungsbegründung wird vorgebracht, neben den belastenden Aussagen der
Privatklägerin lägen keinerlei objektive Beweise für die behaupteten Straftaten
des Berufungsklägers vor. Gerade vor dem Hintergrund des schwelenden Konflikts
zwischen den Mietparteien müssten die Aussagen der direkt am Konflikt Beteiligten
mit grösster Vorsicht betrachtet und gewertet werden (Berufungsbegründung II.
B. 4 p. 4). Es habe deshalb bezüglich der Vorwürfe der versuchten Nötigung
sowie der einfachen Körperverletzung „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu
ergehen (Berufungsbegründung II. B. 6 p. 5, II. C. 9 p. 6).
2.3 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs.
3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte
Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich
das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist
verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte
zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE
127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die
ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die von der Vor-instanz
erhobenen Beweise und Indizien als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsklägers
ausreichend sind.
3.1 Der
in der Anklage geschilderte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Aussagen
der Privatklägerin. Sie gab an, es habe am 15. April 2012 heftig geregnet, so
dass sich das Wasser auf ihrem Balkon gestaut habe und sie den Abfluss habe
entstopfen müssen (Auss. Akten S. 169: „Ich habe einen Ablauf, wenn es so stark
regnet, geht das Wasser runter auf das Trottoir, das muss ich entstopfen, sonst
geht das Wasser an mein Fenster. Ganzer Balkon ist dann nass, voller Wasser.
Kam viel Wasser, habe es entstopft, dass es nach unten fliessen kann, […].“).
In der Folge sei das Wasser von ihrem Balkon auf denjenigen des
Berufungsklägers abgeflossen, was ihn zu einer Reklamation veranlasst habe. Die
Situation sei innert kürzester Zeit eskaliert, er habe sie verbal mit dem Tod
bedroht und ihr zwei Schläge ins Gesicht versetzt (Akten S. 22 f., 169 f.). Sie
habe unmittelbar im Anschluss an die Übergriffe des Berufungsklägers mit Hilfe
ihrer Nachbarin telefonisch die Polizei kontaktiert und anschliessend gemäss
deren Anweisung die Notfallstation aufgesucht, um ihre Verletzungen
dokumentieren zu lassen (vgl. Polizeirapport vom 16. April 2012 Akten S. 16
ff., Einvernahme Akten S. 22 ff., Prot. erstinstanzliche HV Akten S: 169 ff.).
3.2 Das
Gericht hat die Aussagen von Zeugen- und Auskunftspersonen aufgrund seiner
Kenntnisse aus der Aussagepsychologie und Befragungstechnik zu würdigen. Dabei
ist vom Gehalt der Aussagen auszugehen, der namentlich mittels der so genannten
Realkriterien auf seine Glaubhaftigkeit überprüft wird (vgl. dazu: Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33). Die Vorinstanz hat erwogen, die
Privatklägerin habe den Vorfall sowohl im Untersuchungsverfahren als auch
anlässlich der Hauptverhandlung stets gleichbleibend geschildert (Urteil E. II.
2 p. 6). Der Verteidiger wendet ein, die Privatklägerin habe im Polizeirapport
von Faustschlägen, in der Einvernahme von Schlägen mit der Hand oder der Faust
und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich von Schlägen
mit der offenen Hand berichtet; dies stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar,
auf ihre Aussagen könne nicht abgestellt werden (Berufungsbegründung Ziff. 7 p.
6). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin zunächst von Faustschlägen und
später von Schlägen mit der offenen Hand gesprochen hat. Dieser Widerspruch
führt jedoch nicht zur Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Aus dem Arztbericht
vom 15. April 2012 geht hervor, dass sich das dokumentierte Verletzungsbild mit
den von der Privatklägerin geschilderten Faustschlägen vereinbaren lässt (Akten
S. 20). Auch im Polizeirapport, der einen Tag nach dem Vorfall erstellt wurde,
ist von Schlägen mit der Faust die Rede (Akten S. 17). Auf diese zeitnah zum
inkriminierten Sachverhalt erfolgten Aussagen darf abgestellt werden. Wenn die
Privatklägerin im Ermittlungsverfahren sieben Monate nach dem Vorfall von
Schlägen „mit der Hand oder der Faust“ (Akten S. 23) berichtet und 1,5
Jahre später an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gibt: „[…]
dann hat er die Hand aufgehalten und in mein Gesicht geschlagen“ (Akten S.
169), ist darin kein unauflösbarer Widerspruch zu erblicken, zumal es sich um
Schläge handelte, die nicht mit voller Wucht ausgeführt wurden (vgl. unten E.
4.1).
Im Übrigen ist
entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ersichtlich, inwiefern die
Aussagen der Privatklägerin widersprüchlich sein sollen. Im Gegenteil schilderte
sie die Geschehnisse dreimal äusserst konstant, detailliert und
nachvollziehbar. Auch eine übermässige Belastungstendenz ist nicht auszumachen,
obwohl grundsätzlich angesichts des langdauernden Nachbarschaftsstreits
durchaus Motive für eine Falschbelastung denkbar wären (vgl. dazu unten E.
3.4). Auch in Bezug auf die vom Berufungskläger ausgestossene Todesdrohung hat
sie den Sachverhalt nicht ausgeschmückt, sondern lediglich in der Redeweise und
der Wortwahl des Berufungsklägers wiedergegeben (Akten S. 23: „Er sagte: „Wenn
du noch ein Tröpfeli Wasser losch nach unten laufe, töte ich dir.“). Die
Aussagen der Privatklägerin, welche auch abseits des eigentlichen
Kerngeschehens bei freier Rede detailliert und gleichbleibend sind, erfüllen
sodann weitere Realkriterien. Sie schildert innerpsychische Vorgänge, wie dass
sie beim Entstopfen des Balkonabflusses bereits mit einer Beschwerde des
Berufungsklägers gerechnet habe, weil dieser heftig an die Wand geklopft habe,
wodurch sie erschrocken sei (Akten S. 23, 169). Sie gibt Gesprächsinhalte teilweise
in direkter Rede wieder (Akten S. 170: […] und ich sagte ihr: „Herr A____ hat
mich ins Gesicht geschlagen“ […]. Dann sagte sie: „kommen Sie, wir gehen sofort
die Polizei anrufen.“). Die Schilderungen der Privatklägerin enthalten auch
nebensächliche Details, so erwähnte sie etwa, nach der Polizei noch ihren Sohn
angerufen zu haben, welcher ihr ebenfalls dazu geraten habe, ins Spital zu
gehen (Akten S. 170). Schliesslich hat die Privatklägerin auch die Nachbarschaftsstreitigkeit
mit dem Berufungskläger von sich aus erwähnt und damit ein mögliches Motiv für
eine Falschbezichtigung nicht verschwiegen, was ebenfalls für die Richtigkeit
ihrer Angaben spricht (Akten S. 24).
Die
Privatklägerin gab an, sie habe unmittelbar im Anschluss an den Vorfall bei
ihrer Nachbarin geklingelt. Gemeinsam mit dieser habe sie die Notrufnummer 117 gewählt,
wo man ihr beschied, sie solle zunächst die Notfallstation aufsuchen. Diesen
Rat habe sie befolgt (Akten S. 23, 170). Dass sie tatsächlich am 15. April 2012
bei der Notfallstation des Universitätsspitals vorstellig wurde, ist durch die
Arztberichte objektiviert (Akten S. 20 f.). Zwar wurde ihre Schilderung, wonach
sie nach dem Vorfall die Nachbarin kontaktiert habe, von der Ermittlungsbehörde
nicht verifiziert. Mit Blick auf ihre durchwegs glaubhafte Darstellung der
Geschehnisse ist indessen darauf abzustellen. Dafür spricht auch, dass die Privatklägerin
bei der Anzeigeerstattung auf der Polizeiwache Kannenfeld am 16. April 2012 den
Namen der Nachbarsfamilie nannte und aufgrund dessen mit einer Überprüfung
ihrer Angaben rechnen musste. Schliesslich decken sich die Angaben der
Privatklägerin auch mit den Aussagen der vor erster Instanz befragten
Hauswartsgattin C____. Diese gab an, die Privatklägerin habe ihr erzählt, vom
Berufungskläger eine Ohrfeige erhalten zu haben (Akten S. 176).
3.3 In
Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers ist hingegen festzustellen, dass
diese wenig nachvollziehbar, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft sind. Auf
die Frage, wo er sich am Tattag aufgehalten habe, machte er äusserst widersprüchliche
Angaben. So erklärte er zunächst anlässlich der Befragung vom 6. Dezember 2012,
er wasche am Sonntagnachmittag meist sein Auto, weshalb er wohl am 15. April
2012 gar nicht zu Hause gewesen sei (Akten S. 27). An der Hauptverhandlung vor
Strafgericht führte er aus, es sei „interessant (…), dass es ausgerechnet am
Sonntag passiert ist, wo wir ein Familienessen haben, wo wir eigentlich sehr
selten zu Hause sind, ausser wenn wir ein solches Familienessen zu Hause organisieren,
es geht um eine grosse Familie, die ich habe (…)“ Akten S. 171). In der Berufungsverhandlung
schliesslich erklärte er, an besagtem Sonntag habe mit Sicherheit kein
Familienessen stattgefunden, da seine Ehefrau vier Tage später ihren Geburtstag
gefeiert habe. Er wisse bestimmt, dass er sich den ganzen Tag in seiner Wohnung
aufgehalten habe, was auch seine Ehefrau bestätigen könne (Prot. Berufungsverhandlung
p. 4).
Der
Berufungskläger machte geltend, am betreffenden Tag, dem 15. April 2012,
überhaupt keinen Kontakt zur Privatklägerin gehabt zu haben. Es ist aktenkundig
und unbestritten, dass er sich immer wieder über vom Balkon der Privatklägerin
auf seinen Balkon heruntertropfendes Wasser beschwert hatte (Auss.
Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4, Schreiben Assista Akten
S. 117, vgl. auch Polizeirapport vom 11. August 2012). Vor Appellationsgericht
erklärte er, dies treffe zwar zu, jedoch habe er sich nie beschwert, wenn es
geregnet habe, da er bei Regen sein Küchenfenster ohnehin geschlossen halte
(Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „Wenn es regnet, dann reklamiere ich nicht,
das kommt ja vom Himmel.“). Den Schilderungen der Privatklägerin ist indessen
zu entnehmen, dass sie an besagtem Sonntag den Abfluss ihres Balkons reinigte,
da sich das Regenwasser auf ihrem Balkon staute (Akten S. 169). Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich nicht über den
vom Himmel tropfenden Regen beschwerte, sondern in Wut geriet, weil die
Privatklägerin das auf ihrem Balkon gestaute Regenwasser abfliessen liess.
Das Vorbringen
des Berufungsklägers, wonach er von der Privatklägerin zu Unrecht angeschuldigt
werde, hat die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeugend gewertet (Urteil E.
II. 2 p. 7 p.). Er macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei nicht
nachgewiesen, dass ihre gleichentags im Arztbericht dokumentierte Gesichtsverletzung
auf seine Einwirkung zurückzuführen sei. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Privatklägerin anlässlich einer Auseinandersetzung mit einer
anderen Person geschlagen worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 4 f. p. 5 f.,
Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 5 f.). Der Berufungskläger mutmasste,
die Privatklägerin habe sich die Verletzung bei einem Velounfall bzw. bei einem
Streit mit einer Drittperson (im Rahmen von angeblichen Orgien, Akten S. 171)
zugezogen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 15. April 2012 geht hervor, dass bei
der Privatklägerin eine Prellung an der linken Wange diagnostiziert wurde, die
mit zwei Faustschlägen ins Gesicht als Ursache vereinbar sei (Akten S. 20). Der
Berufungskläger sprach dagegen von einem blauen Auge (Akten S. 174: „Frau B____
hatte ein blaues Auge in der Zeit, als sie mich beschuldigt hatte, dass ich sie
verletzt haben soll, […]“). Die Privatklägerin aber hat nie angegeben, der
Berufungskläger habe sie am Auge verletzt, sondern von Anfang an zu Protokoll
gegeben, er habe sie zweimal gegen die Wange geschlagen (Akten S. 17, 23, 170).
Mithin steht die
vom Arzt festgestellte Verletzung mit dem von der Privatklägerin geschilderten
Tathergang im Einklang. Damit wird der Berufungskläger durch seine Behauptung,
die Privatklägerin habe aus anderem Grund ein blaues Auge gehabt, nicht von den
ihm zum Vorwurf gemachten Schlägen entlastet. So handelte es sich bei dem
blauen Auge gemäss den Aussagen der Privatklägerin offenbar um eine Verletzung,
die über ein Jahr zurücklag und mit den zu beurteilenden Geschehnissen nichts
zu tun hatte (Auss. Privatklägerin Akten S. 175, vgl. auch Urteil E. II. 2 p.
6). Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin dem Hauswart
erzählt habe, sie habe „ihre Verletzungen (vom 15. April 2012) an einem anderen
Ort, von einer anderen Person und in einem anderen Stadtteil erhalten“ (Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 69), hat der Hauswart nicht bestätigt (Akten S.
174). Hingegen bestätigte, wie bereits erwähnt, seine Frau, C____, die
Privatklägerin habe ihr erzählt, sie habe vom Berufungskläger eine Ohrfeige
bekommen (Akten S. 175). Sowohl C____ als auch D____ sagten an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur widerwillig und äusserst zurückhaltend aus.
Daraus entstand der Eindruck, dass sie sehr bedacht darauf waren, niemanden zu
Unrecht oder im Übermass zu belasten. Aus ihrem Schreiben vom 6. Juni 2013 geht
hervor, dass sie offenbar mit der Auseinandersetzung zwischen dem
Berufungskläger und der Privatklägerin nichts zu tun haben wollten und sich von
beiden Parteien distanzierten (Akten S. 97). Damit können sie als unparteiische
Zeugen gelten, auf ihre Aussagen kann abgestellt werden. Im Übrigen kann auf
die sorgfältigen und trefflichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Urteil E. II. 2 p. 6 f.).
3.4 Grundsätzlich
sind angesichts des langdauernden Nachbarschaftsstreits zwar Motive für eine
Falschbelastung durch die Privatklägerin denkbar. Allerdings hat sie auch
andere „Gelegenheiten“ – namentlich das vom Berufungskläger erwähnte blaue Auge,
welches sie sich offenbar bei einem Fahrradunfall zugezogen hatte – nicht dazu
benutzt, diesen zu Unrecht zu belasten. Es besteht nach dem Gesagten keinerlei
Hinweis auf eine Falschbezichtigung. Insbesondere das Hauswartsehepaar konnte
die diesbezüglichen Theorien des Berufungsklägers, wonach der Privatklägerin
die Verletzung durch eine Drittperson zugefügt worden sei und sie diese dann
gegen ihn verwendet habe, nicht bestätigen.
3.5 Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin im
Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers als glaubhaft einzustufen sind. Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt wie hiervor dargestellt zu
Recht als erstellt erachtet. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung, wie dies
die Verteidigung moniert, liegt nicht vor.
4.1 Art.
123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im
Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von
Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar Art. 123 N 3 m.w.H.). Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung
ist eine Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und
Heilungszeit erfordern, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen,
Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über
blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen,
wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken
offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und
ausheilen sowie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (a.a.O. N 5, 8
m. H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten
ist nicht einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der
Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt,
bei deren Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV
189 E. 1.3 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger
hat die Privatklägerin zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen und ihr
dadurch Schmerzen zugefügt (Auss. Akten S. 23). Auch wenn über das Ausmass der
Schmerzen lediglich spekuliert werden kann, ist davon auszugehen, dass diese
nicht erheblich waren und auch kein krankhafter Zustand vorlag. Gemäss dem
Bericht der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel zog
sich die Privatklägerin eine Kontusion des linken Jochbeins mit Druckschmerz zu
(Akten S. 20 f.). Im Arztbericht ist von einer geröteten Schwellung am linken
Jochbein die Rede. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Akten S. 21). Diese
objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich; das Vorgehen des Berufungsklägers
ist somit als geringfügiger, folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität
der Privatklägerin zu werten. Damit sind die Schläge des Berufungsklägers entgegen
der vorinstanzlichen Würdigung nicht als einfache Körperverletzung, sondern als
Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. In Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
4.2 Der
Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit
jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist
eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel
zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung
zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328). Der Berufungskläger hat
die Privatklägerin verbal mit dem Tode bedroht, falls weiteres Wasser von ihrem
auf seinen Balkon tropfen sollte. Betreffend Tatbestandsmässigkeit und
Rechtswidrigkeit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Urteil E. II. 2 p. 8). Der objektive Tatbestand ist nur insoweit nicht
erfüllt, als der tatbestandsmässige Erfolg ausgeblieben ist. Die Privatklägerin
hatte zwar nach eigenen Angaben grosse Angst – noch dazu, da die verbale
Drohung zusätzlich mit zwei Schlägen ins Gesicht untermauert worden war – sie
hat aber, soweit bekannt, keine Massnahmen getroffen, um das Abfliessen von
Wasser auf den Balkon bzw. in die Wohnung des Berufungsklägers zu verhindern.
Auf der
subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich. Dieser ist angesichts der eindeutigen
Wortwahl des Berufungsklägers sowie der begleitenden Geste mit der Hand am Hals
zweifellos zu bejahen. Somit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter
Nötigung zu bestätigen.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An die Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit)
und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4
ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 9 f.). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Im
Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der
Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen beizuziehen, wobei
stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 135 IV
191 E. 3.2 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2.
Auflage 2013, Art. 47 N 40).
5.2 Der
Strafrahmen bemisst sich nach dem schwersten Delikt – vorliegend der versuchten
Nötigung – und reicht gemäss Art. 181 StGB von Geldstrafe bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe. Der von der Vorinstanz angewandte Strafschärfungsgrund der
Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt aufgrund der Umqualifizierung
der einfachen Körperverletzung in Tätlichkeiten. Strafmildernd im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass es beim Versuch der
Nötigung geblieben ist, wobei das Ausbleiben des Deliktserfolges nicht dem
Berufungskläger zu verdanken ist und somit nicht wesentlich ins Gewicht fallen
kann. Dennoch ist die Strafe, wenn auch geringfügig nach Art. 22 Abs. 1 StGB in
Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB zu mildern. Allgemeine
Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen nicht vor. Die Tätlichkeiten
werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB mit Busse geahndet.
5.3 Die
Überlegungen der Vorinstanz zur Strafzumessung erfolgten für einen Schuldspruch
wegen versuchter Nötigung und einfacher Körperverletzung und sind unter dieser
Prämisse nicht zu beanstanden. Das Tatverschulden, das vom Strafgericht zu
Recht als mittelschwer bewertet worden ist, wird durch die Qualifizierung der
Schläge als blosse Tätlichkeiten nicht wesentlich geschmälert, erfolgt die
Umqualifizierung doch aus rechtlichen Überlegungen und nicht deshalb, weil der
Sachverhalt nicht nachgewiesen wäre. Dass nunmehr in diesem Zusammenhang
„lediglich“ Tätlichkeiten zu beurteilen sind, ist zwar in Bezug auf die
Sanktion zu berücksichtigen, lässt aber das Verhalten des Berufungsklägers,
respektive sein Verschulden kaum in einem milderen Licht erscheinen.
Die Vorinstanz
hat das Verhalten des Berufungsklägers zutreffend als respektlos bezeichnet. Er
hat seine Nachbarin in ihrer eigenen Wohnung unvermittelt mit dem Tode bedroht
und sie unter Ausnutzung seiner massiven körperlichen Überlegenheit ins Gesicht
geschlagen. Relativierend hat die Vorinstanz allerdings zu Recht festgehalten,
dass es zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin bereits Jahre vor
dem Vorfall zu massiven Nachbarschaftsstreitigkeiten gekommen war, in welche
auch immer wieder die Polizei involviert wurde, und eine tiefe Abneigung
zwischen den beiden Parteien bestand (vgl. oben E. 2.1). Vor diesem Hintergrund
ist zu berücksichtigen, dass auch die Privatklägerin zu den Streitigkeiten beigetragen
und sich dem Berufungskläger gegenüber nicht immer korrekt verhalten hatte
(vgl. dazu auch Polizeirapport vom 25. August 2012, 8. Dezember 2012). Die
Verfehlungen des Berufungsklägers erscheinen vor diesem Hintergrund zwar nicht
entschuldbar, aber doch in gewisser Weise nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat
dem Berufungskläger zu Recht zu Gute gehalten, dass in der Liegenschaft seit
langem eine äusserst angespannte und wohl für beide Parteien zermürbende Situation
vorlag. Äusserst unschön mutet jedoch die Tatsache an, dass der Berufungskläger
sich ausschliesslich als Opfer der problematischen Nachbarin darstellt.
Das Vorleben des
Berufungsklägers ist insgesamt neutral, das heisst weder straferhöhend noch
strafmindernd, zu werten. Es ist 1966 in Bosnien und Herzegowina geboren und
aufgewachsen. Seit Sommer 2006 lebt er in der Schweiz und arbeitet hier als
Kranführer. Er ist verheiratet und hat aus zwei Ehen insgesamt fünf Kinder
(vgl. dazu Akten S. 4 f., Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f.).
Die Vorinstanz
hat zutreffend berücksichtigt, dass der Berufungskläger kein Geständnis
abgelegt und weder Reue oder Einsicht erkennen lassen hat. Seine Strategie, die
alleinige Schuld an den Vorfällen der Privatklägerin zuzuweisen und jegliches
eigene Fehlverhalten von sich zu weisen, hat er auch im Berufungsverfahren beibehalten
(Prot. Berufungsverhandlung p. 6: „Ich habe eine Frage: Wer kann diese Frau
stoppen? […] So grosse Gewalt habe ich noch nie erlebt bei einer Frau.“).
Positiv zu vermerken ist immerhin, dass er sich seit den zu beurteilenden
Delikten nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.
5.4 Unter
Abwägung der dargelegten, für die Strafzumessung relevanten Kriterien,
namentlich unter Berücksichtigung des langwierigen und belastenden Nachbarschaftskonfliktes,
erscheint für die versuchte Nötigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.
Dieses Strafmass liegt auch im Rahmen der üblichen Praxis (vgl. dazu: AGE SB.2011.76
vom 11. Januar 2013 E. 6.1).
5.5 Die
Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134IV 68). Der Tagessatz
für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem
Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den
Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderseits der
Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar
erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; AGE SB.2012.75 vom 25. August 2015 E. 3.2).
Der
Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er verdiene derzeit
einen Nettolohn von monatlich CHF 4‘200.–, während seine Ehefrau ein Monatseinkommen
von CHF 2‘800.– erziele. Seine drei jüngsten Kinder wohnten noch zu Hause,
eines davon erhalte eine IV-Rente von rund CHF 580.–/Monat (Prot. Berufungsverhandlung
p. 3 f.). Zur Bestimmung des Tagessatzes ist somit entsprechend den Angaben des
Berufungsklägers von einem gemeinsamen Monatseinkommen von CHF 7‘580.–
auszugehen. Damit lebt die fünfköpfige Familie nahe am Existenzminimum. Unter
diesen Umständen scheint eine Reduktion von 60% angemessen. Daraus resultiert nach
Abzug der üblichen Pauschalen ein Betrag von CHF 1‘152.– pro Monat bzw. CHF 40.–
pro Tag. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände ist deshalb die
Höhe des Tagessatzes auf CHF 40.– festzusetzen.
5.6 Die
Gewährung des bedingten Vollzugs der ausgefällten Geldstrafe mit einer
Probezeit von zwei Jahren ist nicht angefochten und ohne weitere Erwägungen zu
bestätigen.
5.7 Die
Tätlichkeiten werden als Übertretung gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB mit einer Busse
geahndet, wobei im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers und ähnlich
gelagerte Fälle eine Busse von CHF 500.– angemessen erscheint (vgl. AGE.SB.2011.2
vom 19. Juni 2012, SB.2014.104 vom 10. Juni 2015).
6.1 Verbunden
mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch verlangt der Berufungskläger
die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch in Bezug auf die Verurteilung
zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 200.– und einer Parteientschädigung von
CHF 800.– an die Privatklägerin. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Zusprechung
einer Genugtuung zutreffend aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urteil E. IV
p. 10). Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeiten
ist eine Genugtuung grundsätzlich geschuldet. Die von der Vorinstanz festgesetzte
Höhe ist mit Blick auf die rechtliche Umqualifizierung sowie die Praxis in
ähnlich gelagerten Fällen um die Hälfte auf CHF 100.– zu reduzieren. Die
Mehrforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.
6.2 Die
Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung ist hingegen nicht
zu beanstanden und zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird der
Berufungskläger nach Massgabe seines Unterliegens gestützt auf die Aufstellung
des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 28. September 2015 zur Zahlung
einer um rund einen Drittel reduzierten Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘300.–
an die Privatklägerin verurteilt.
7.1 Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als entgegen dem
vorinstanzlichen Urteil anstelle der einfachen Körperverletzung blosse Tätlichkeiten
vorliegen. Zudem ist die Höhe des Tagessatzes an seine aktuelle Einkommenssituation
angepasst worden. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dem Berufungskläger
dessen ordentliche Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO somit nur
teilweise, im Umfang einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.–, aufzuerlegen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat er hingegen gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO zu tragen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine von der
Anklage abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keinen Einfluss auf
die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten hat (Urteil BGer 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis auf Domeisen
in: Basler Kommentar StPO, Art. 426 N 6; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015
E. 3.5).
7.2 Da
der Berufungskläger privat verteidigt ist, steht ihm zudem gemäss Art. 429 Abs.
1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung zu. Diese ist mit Blick auf die eingereichte
Honorarnote vom 29. September 2015 auf rund einen Drittel des vom Verteidiger
geltend gemachten Aufwandes und damit pauschal auf CHF 2‘000.–. (inklusive
Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird der versuchten Nötigung und
der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
und einer Busse von CHF 500.– (im
Falle der schuldhaften Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 181 i.V.m. 22 Abs.
1, 126 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird zu CHF 100.–
Genugtuung und für die zweite Instanz zu einer reduzierten Parteientschädigung
von CHF 1‘300.– (inkl. Auslagen und MWST) an B____ verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung von CHF 100.– wird abgewiesen.
Im
Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger wird für die zweite Instanz eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).