Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.63
URTEIL
vom 27.
November 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. November 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, geb. [...], reiste, soweit bekannt, erstmals am 31. Mai
2007 in die Schweiz ein und ersuchte am 18. Juli 2007 um Asyl. Dieses Gesuch wurde
vom BfM mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 abgewiesen und A____ aus der Schweiz
weggewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 nicht eingetreten.
Am 29. Dezember 2009 ersuchte A____ in der Schweiz erneut um Asyl. Auf dieses
Gesuch wurde mit Entscheid des BfM vom 27. Februar 2010 nicht eingetreten und
A____ aus der Schweiz weggewiesen. Am 14. Oktober 2010 wurde er nach Algerien
ausgeschafft.
Am 13. Oktober
2011 heiratete A____ in Algerien die Schweizer Staatsangehörige B____,
woraufhin ihm am 25. Februar 2012 aufgrund des gestellten Familiennachzuggesuchs
eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gestützt auf seine Ehe mit B____
ausgestellt wurde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung des A____ und ordnete seine Wegweisung an, nachdem
den Ehegatten mit Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2013 das Getrenntleben
bewilligt worden und gemäss Angaben der Ehefrau kein Ehewille mehr vorhanden
war. Ein mit Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2013 im Rahmen des
Trennungsverfahrens superprovisorisch angeordnetes Annäherungsverbot an B____
wurde am 11. November 2013 definitiv bestätigt. Mit Entscheid des Regierungsrats
vom 30. Mai 2014 wurde die seitens A____ gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 4. Februar 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid
ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 7. Juli 2014
wurde A____ mitgeteilt, er habe die Schweiz nun definitiv zu verlassen, und es
wurde ihm dazu Frist bis zum 7. August 2014 gesetzt.
A____ ist in der
Schweiz bereits wiederholt straffällig geworden. Gemäss Strafregisterauszug vom
22. April 2014 wurde er mit Strafmandat vom 20. Juli 2009 wegen rechtwidrigen
Aufenthalts, mit Strafmandat vom 14. Januar 2010 wegen falscher Anschuldigung
und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafurteil vom 12. Februar 2010 wegen
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen
Aufenthalts, mit Strafmandat vom 1. April 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts
und mit Strafmandat vom 15. Juni 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Missachtung der Ein- und Ausgrenzung verurteilt. Vom 15. Juni bis zum 11.
November 2010 befand sich A____ in Strafhaft. Bei der Staatsanwaltschaft BL war
des Weiteren eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Hausfriedensbruch, Brandstiftung
und Drohung anhängig. Am 21. September 2013 erstatte ein Bekannter der B____
Anzeige gegen A____ wegen Drohung und Tätlichkeit. Aus einem Requisitionsbericht
der Polizei vom 9. September 2014 ergibt sich ausserdem, dass sich B____ am 8.
September 2014 bei der Polizei meldete, um dieser mitzuteilen, dass A____ in
der Wohnliegenschaft sei und "herumschreie". Die polizeiliche
Kontaktaufnahme mit B____ ergab, dass A____ gemäss ihren Angaben bereits
mehrfach gegen das vom Zivilgericht angeordnete Annäherungsverbot verstossen
und sie deswegen bereits mehrfach die Polizei verständigt habe.
Gemäss
Polizeirapport vom 23. September 2014 meldete B____ in der Nacht des 22.
Septembers 2014, dass A____ in der Liegenschaft, in welcher sie wohne, (wieder)
am Randalieren sei. Die ausgerückten Polizeibeamten trafen A____ nicht vor Ort.
Allerdings meldete sich dieser selber auf dem Polizeiposten Clara, wo er zwecks
Kontrolle und Weiterungen festgenommen wurde. Am 23. September 2014 wurde er
dem Migrationsamt zugeführt, wo ihm am selben Tag die Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten eröffnet wurde. Das ihm zu gewährende rechtliche Gehör
gestaltete sich gemäss den Angaben auf dem Protokoll schwierig. Die Anhörung habe
nach kurzer Befragung abgebrochen werden müssen, da sich A____ unkooperativ und
renitent verhalten habe. Immerhin gab er an, die Schweiz seit dem 7. August 2014
nicht verlassen, sondern als Taglöhner gearbeitet zu haben. Die Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigte die Ausschaffungshaft mit Urteil
VGE AUS.2014.56 vom 24. September 2014 für drei Monate bis zum 22. Dezember
2014. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil BGer 2C_939 vom 14. Oktober 2014 nicht ein. Am 23. Oktober 2014
wurde A____ nach Algerien ausgeschafft.
Am 26. November
2015 nahm die Kantonspolizei A____ in der Notschlafstelle an der Alemannengasse
fest. Gleichentags wurde A____ sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch
durch das Migrationsamt einvernommen. Das Migrationsamt wies ihn aus der
Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis 26. Februar
2016. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96
Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung gewahrt.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,
in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG
N 2). Das Migrationsamt hat dem Beurteilten die Wegweisungsverfügung eröffnet;
diese gesetzliche Voraussetzung ist erfüllt.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Der
Beurteilte gab anlässlich der Einvernahmen vom 26. November 2015 durch die
Staatsanwaltschaft und durch das Migrationsamt zusammenfassend an, er sei im
Mai 2015 mit einem falschen Pass in Slowenien gewesen und ausgewiesen worden.
Er habe keinen gültigen Pass, nur einen alten Pass, mit dem reise er herum;
tatsächlich ist dieser am 24. November 2015 abgelaufen. Weiter gibt der
Beurteilte an, er sei zu Fuss und per Bahn über Kroatien und Österreich in die
Schweiz gekommen, die Grenze habe er vor 10 - 12 Tagen passiert. Er sei in
Basel nicht angemeldet. Er wolle nicht nach Algerien zurück, lieber wolle er
sterben. In Freiheit würde er Schwarzarbeit verrichten wollen. Anlässlich der
heutigen Verhandlung gab er zwar an, die Schweiz freiwillig verlassen zu
wollen, aber nicht nach Algerien – was allerdings nicht möglich ist, da er
keine gültigen Reisedokumente besitzt. Damit ist nicht davon auszugehen, dass
sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten
würde. Untertauchensgefahr ist damit gegeben. Hierfür spricht auch sein
renitentes Verhalten in den Jahren 2007 - 2014, welches, wie vorstehend
dargestellt, immer wieder Anlass zum Einschreiten der Polizei und der
Strafverfolgungsbehörden gegeben hat. Hinzu kommt, dass er bereits vor einem
Jahr ausgeschafft worden ist.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Haft als Ganzes hat in jedem Fall verhältnismässig
zu sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Algerien ist zumutbar – die heute vorgetragenen wirtschaftlichen
Probleme des Beurteilten ändern daran nichts – und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden
nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das
Migrationsamt hat bereits Kontakt zum SEM aufgenommen. Gemäss dessen Auskunft
ist eine unfreiwillige Rückkehr nach Algerien möglich, es müsse aber mit drei
bis vier Monaten gerechnet werden, bis ein Flug bestätigt werde. Eine derartige
Verzögerung kann nicht den hiesigen Behörden vorgehalten werden; das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Die für drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft ist somit recht-
und verhältnismässig und zu bestätigen. Da die Haft am 26. November 2015
begonnen hat, enden die drei Monate allerdings am 25., nicht am 26. Februar
2016, was zu korrigieren ist. Für eine allfällige Verlängerung der Haft über
drei Monate hinaus wird dem Beurteilten ein Rechtsvertreter beizugeben sein.
Ein milderes Mittel als Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
nicht ersichtlich und zielführend; damit ist die Haft auch verhältnismässig.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten ist bis 25. Februar 2016 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.