Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.202
URTEIL
vom 20.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4058 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. September 2014
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Der 1979
geborene nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) reiste im Oktober
2002 unter falscher Identität in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch, welches in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde. Aufgrund
seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin wurde ihm am 15. November 2005 dennoch
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Die Ehe wurde
am 27. August 2007 geschieden. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wurde
die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert und er rechtskräftig
aus der Schweiz weggewiesen, namentlich weil er wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung getreten war. Die angeordnete Rückreise in seine Heimat trat der
Rekurrent aber nicht an, worauf ihm am 12. November 2010 ein bis zum
11. November 2019 gültiges Einreiseverbot erteilt wurde. Aufgrund einer
notwendigen medizinischen Behandlung am Knie wurde der Vollzug der angeordneten
Wegweisung Ende 2011 vorübergehend ausgesetzt. Gestützt auf einen Bericht der
behandelnden Ärzte vom 18. Juni 2014 betrachtete das Migrationsamt die
medizinische Behandlung des Rekurrenten als abgeschlossen. Daher verfügte es am
13. September 2014 unter Verweis auf die Wegweisung von Dezember 2009, die
Einreise ohne gültige Papiere im September 2014 – der Rekurrent war nach einem
Aufenthalt in den Niederlanden durch die französischen Behörden in die Schweiz
zurückgeführt worden – und die begangenen Straftaten erneut die Wegweisung aus
der Schweiz. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 29. September 2014 unter Kostenfolge und ohne
unentgeltliche Prozessführung ab.
Am
2. Oktober 2014 hat der Rekurrent Rekurs an den Regierungsrat erhoben und
beantragt, der Entscheid des JSD sei vollumfänglich, eventualiter teilweise aufzuheben
und von der Wegweisung sei abzusehen. Eventualiter sei der vorinstanzliche
Kostenentscheid aufzuheben und dem Rekurrenten sei für das vorinstanzliche Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Dem Rekurs sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und das Migrationsamt sei unverzüglich anzuweisen, vom Vollzug
der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens abzusehen; alles unter
o/e-Kostenfolge resp. eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auch für das vorliegende Verfahren. Am 7. Oktober 2014 hat
das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Dieses hat dem Rekurs vorderhand aufschiebende Wirkung zuerkannt und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen. Das JSD hat die kostenfällige
Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat der Rekurrent repliziert und unter
Hinweis auf ein paralleles Verfahren betreffend Familiennachzug – der Rekurrent
hatte am 16. Juni 2014 die ghanaische Staatsangehörige B____ geheiratet –
um Sistierung des Verfahrens ersucht. Diesem Antrag hat der Instruktionsrichter
am 19. März 2015 stattgegeben und angeordnet, dass im Falle eines Rekurses
gegen den Entscheid des JSD betreffend Familiennachzug dieses Verfahren mit dem
vorliegenden zusammengelegt werde.
Mit Entscheid
vom 10. September 2015 hat das JSD auch den Rekurs der Ehefrau des
Rekurrenten um Familiennachzug abgewiesen. Mit Verfügung vom 17. September
2015 hat der Instruktionsrichter die Sistierung aufgehoben und angeordnet, dass
das Verfahren in Wiedererwägung der Sistierungsverfügung vom 19. März 2015
ohne Rücksicht auf einen allfälligen Rekurs gegen den Entscheid des JSD
betreffend Familiennachzug fortgesetzt werde. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 7. Oktober 2014 sowie aus § 42 des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OG; SG
153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher zum Rekurs legitimiert (§ 13
Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 64 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erhobenen
Rekurs ist einzutreten.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 1.2,
VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
und in Anwendung von Art. 110 BGG sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids
herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.2; VD.2009.696
vom 8. Dezember 2009 E. 2; VGE 630/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5b; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, S. 477 ff., 509).
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet der die Wegweisungsverfügung vom
13. September 2014 bestätigende Entscheid des JSD vom 29. September
2014.
2.1 Nach
Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG werden Ausländerinnen und Ausländer von den
zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung
verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Einen Widerrufsgrund setzt
ein Ausländer demnach unter anderem dann, wenn er "zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde" (Art. 62 lit. b AuG)
oder "erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet [...]"
(Art. 62 lit. c AuG). Als
längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und
E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1; VGE
VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 2.1). Ebenso kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine Person,
für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei ausländischen
Personen, welche schon lange in der Schweiz anwesend sind, setzt der Widerruf
voraus, dass die Fürsorgeabhängigkeit erheblich und dauerhaft ist (Art. 62 lit.
e AuG). Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe muss schon einige Zeit andauern,
und es muss die Befürchtung bestehen, dass die finanzielle Unterstützung auch
in Zukunft geleistet werden muss (vgl. Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Band VIIII, 2.
Auflage, Basel 2009, Rz. 8.30).
In jedem Fall
rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Bewilligung und
Wegweisung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung
die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei
sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Notwendigkeit
einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK:
Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben
dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind -
wie früher bei jener nach Art. 11 Abs. 3 ANAG - die Schwere des begangenen
Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie
deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Je länger ein Ausländer in der
Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer
Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz
geboren ist und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sog.
"Ausländer der zweiten Generation"), ist eine solche aber nicht generell
ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendlicher
in die Schweiz gelangt sind. Eine Ausweisung kommt namentlich dann in Betracht,
wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte
begangen hat bzw. bei wiederholter schwerer Straffälligkeit. In seiner
ständigen – auch nach Inkrafttreten des AuG gültigen – Rechtsprechung zum
ANAG ging das Bundesgericht davon aus, dass dem Ausländer bei einer Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein
Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn seinem schweizerischen Ehegatten
die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. In einer solchen
Konstellation waren aussergewöhnliche Umstände vonnöten, um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen. Die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren impliziert auch aus
fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher Perspektive in jedem Fall
einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung, weshalb
sie den weiteren Verbleib des ausländischen Straftäters in der Schweiz ausschliessen
kann (vgl. BGE 135 II 377 E.
4.2 ff. S. 379 ff.; 137 II 297 E. 2.1, S. 299; 125 II 521
E. 2b; BGer 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1; 2A.71/2007 vom
7. Mai 2007 E. 3.2; 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006 E. 3.5,
je mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGer 2C_1186/2013 vom
9. Juli 2014 E. 4.1).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sei bereits
mit Verfügung vom 7. Mai 2009 (recte 3. Dezember 2009 [act. 127
ff.]) rechtskräftig nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen worden.
Er sei zudem regelmässig darauf hingewiesen worden, dass die Wegweisung
vollzogen werde, sobald die medizinische Behandlung abgeschlossen sei, was
gemäss Bericht der behandelnden Ärzte spätestens seit dem 18. Juni 2014
der Fall sei. Das von der Ehefrau des Rekurrenten gestellte Gesuch um
Familiennachzug stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, resp. es
bestehe kein Anspruch darauf, den diesbezüglichen Entscheid im Inland
abzuwarten, da der Rekurrent mehrere Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG
erfülle. So sei er am 7. Mai 2009 namentlich wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten
und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden. Zudem
habe er wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen. Schliesslich sei der Rekurrent per 15. September 2014 mit
CHF 40‘448.– und seine Ehefrau sowie sein Kind mit CHF 217‘339.70 von
der Sozialhilfe unterstützt worden, was ebenfalls einen Widerrufsgrund
darstelle. Der Ehefrau des Rekurrenten sei daher bereits im September 2014 in
Aussicht gestellt worden, dass ihr Gesuch um Familiennachzug voraussichtlich abgelehnt
werde. Aus den genannten Gründen überwiege zudem das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung die privaten Interessen des Rekurrenten.
Die Wegweisung
sei zudem verhältnismässig. Zwar habe der Rekurrent mehrere Jahre in der
Schweiz bzw. in Europa verbracht, dies aber im Wesentlichen gestützt auf falsche
Angaben im Asylgesuch, die Weigerung zur Ausreise sowie aus medizinischen
Gründen. Zudem habe er seine Beziehung zur Ehefrau und seinem sechsjährigen
Sohn durch die Straffälligkeit aufs Spiel gesetzt. Da die Wegweisung überdies
seit längerem im Raum sehe, hätten der Rekurrent und seine Ehefrau damit
rechnen müssen, dass die Beziehung zu den Kindern nicht in der Schweiz würde gelebt
werden können. Entgegen seiner Auffassung sei der Rekurrent auch nicht mehr auf
unmittelbare medizinische Hilfe angewiesen, zumal die Behandlung abgeschlossen
sei. Abgesehen davon gebe es in Nigeria mehrere Krankenhäuser, die eine
fachspezifische Behandlung gewährleisteten. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK
liege deshalb nicht vor. Schliesslich sei nicht belegt, dass der Rekurrent in
einer Heimat aufgrund bestehender Schulden an Leib und Leben bedroht sei. Im
Übrigen habe er dies erst jetzt geltend gemacht, obwohl die Bedrohung angeblich
schon im Jahre 2010 bestanden haben soll.
2.3
2.3.1 Vorab
ist zu Recht unbestritten, dass der Rekurrent einen Widerrufsgrund gemäss
Art. 62 lit. b AuG erfüllt, wurde er doch mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 7. Mai 2009 (act 104 ff.) unter
Einbezug mehrerer Vorstrafen zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe und
damit zweifellos zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne des Gesetzes
resp. der Rechtsprechung verurteilt. Da beim Vorliegen eines
Widerrufsgrunds offen bleiben kann, ob auch weitere Widerrufsgründe erfüllt
sind (BGer 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 2.2, mit Verweis), muss
darauf hier nicht weiter eingegangen werden. Immerhin ist diesbezüglich zu
bemerken, dass der Rekurrent, wie auch seine neue Ehefrau, unbestrittenermassen
erheblich von der Sozialhilfe unterstützt wurden (vgl. Erwägung 2.2 hiervor)
und dass die zahlreichen weiteren Vorstrafen des Rekurrenten, unter anderem
wegen Geldwäscherei, aktenkundig sind. Im Übrigen wurde seine
Aufenthaltsbewilligung bereits mit Verfügung vom 3. Dezember 2009
mittlerweile rechtskräftig nicht verlängert (vgl. act. 127 ff. sowie
den Bundesgerichtsentscheid in dieser Sache vom 4. Oktober 2010). Streitig
ist daher nunmehr einzig die Verhältnismässigkeit der Wegweisung. Der Rekurrent
kritisiert, dass die Vorinstanzen keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen
resp. die Verhältnismässigkeit zu Unrecht bejaht hätten. Dieser Einschätzung
kann jedoch nicht gefolgt werden.
2.3.2 Zunächst
steht nach dem Gesagten fest, dass angesichts der Verurteilung des Rekurrenten
zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ein gewichtiges öffentliches Interesse an
seiner Wegweisung besteht. Der Rekurrent war nachweislich im organisierten
internationalen Drogenhandel tätig und zwar in hierarchisch höher gestellter
Funktion und in verschiedenen Aufgabenbereichen. Folgerichtig hat das
Strafgericht sein Verschulden denn auch als schwer beurteilt (act. 113).
Auch das Bundesgericht hat in seinem letztinstanzlichen Entscheid vom 4. Oktober
2010 (S. 7) betreffend Wegweisung unter anderem erwogen, die Art der
Delinquenz des Rekurrenten bedrohe die öffentliche Ordnung und Sicherheit in
besonderem Masse, sodass ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner
sofortigen Wegweisung bestehe. Dies muss umso mehr gelten, als unbestritten und
erstellt ist, dass der Rekurrent auch anderweitig massiv vorbestraft ist, wobei
sein strafrechtlich relevantes Verhalten bis ins Jahr seiner Einreise
zurückreicht, und dass er erheblich von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Namentlich
ist der Rekurrent wegen Geldwäscherei, Konkurs- und Betäubungsmitteldelikten
sowie wegen wiederholten Verstössen gegen das Ausländergesetz verurteilt
worden. Besonders schwer wiegt dabei, dass er während laufenden
Bewährungsfristen unverdrossen weiter delinquiert hat. Wie dem Vorbescheid
betreffend Familiennachzug vom 22. September 2014 (rechtliches Gehör) zu
entnehmen ist, veranlasste die grosse Zahl von Vorstrafen den
Strafbefehlsrichter Basel-Stadt denn auch dazu, noch am 29. Dezember 2011 eine
ungünstige Legalprognose für den Rekurrenten zu stellen.
Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten sprechen die vorgenannten Umstände unabhängig von
der Frage, ob sie auch Widerrufsgründe gemäss Art. 62 lit. c und lit. e
AuG darstellen, massiv gegen seinen weiteren Verbleib in der Schweiz. Das gesteigerte
öffentliche Interesse an einer Fernhaltung zeigt sich nicht zuletzt auch daran,
dass über den Rekurrenten ein Einreiseverbot verhängt wurde, welches mit seiner
9-jährigen Dauer (November 2010 bis November 2019) die Regelhöchstdauer eines
Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG von 5 Jahren massiv übersteigt.
Angesichts der Weiterdauer dieses Einreiseverbots um noch 4 Jahre fällt auch
die Tatsache nicht so sehr ins Gewicht, dass die Vorstrafen heute bereits eine
gewisse Zeit zurückliegen. Das JSD hat denn auch in seinem Entscheid betreffend
Familiennachzug vom 10. September 2015 (Verfahrensbeilage 9) ein
„Wiederaufleben“ der Ansprüche des Rekurrenten auf Aufenthalt trotz des
mehrjährigen Wohlverhaltens abgelehnt. Abgesehen davon ist dem Entscheid des
JSD betreffend Familiennachzug diesbezüglich auch zu entnehmen, dass der
Rekurrent weiterhin strafrechtlich mindestens in Erscheinung getreten ist. So
bestand bei den Strafverfolgungsbehörden mehrfach der Verdacht, dass er noch im
Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz tätig ist und dabei gar eine Drittperson
mit einem Messer verletzt haben soll. Wenngleich es sich dabei nur um einen
Verdacht handelte, sind Vorbehalte betreffend des künftigen Wohlverhaltens des
Rekurrenten dennoch angebracht und ist ein gewisses Rückfallrisiko nicht von
der Hand zu weisen. Soweit der Rekurrent im Zusammenhang mit seiner beruflichen
resp. finanziellen Situation zudem einwendet, er sei vor seiner Inhaftierung im
Jahre 2008 nie sozialhilfeabhängig, sondern „weitgehend immer erwerbstätig“
gewesen (S. 8 der „Beschwerde“), trifft dies aufgrund der Akten offensichtlich
nicht zu. Vielmehr sind lediglich einzelne kurze Aushilfstätigkeiten im
September und Oktober 2007 aktenkundig (act. 37, 43). Entgegen seiner
Darstellung kann für die bloss temporäre Arbeitstätigkeit auch nicht nur sein
Status als illegal Anwesender resp. abgewiesener Asylbewerber verantwortlich
gemacht werden. So ist trotz der Tatsache, dass der Rekurrent bereits seit
November 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, bis Oktober 2007 keine
Arbeitstätigkeit belegt. Angesichts seiner Vorstrafen im Bereich der
Betäubungsmittel- und Geldwäschereidelikte liegt im Übrigen der Verdacht nahe,
dass der Rekurrent wohl einer Arbeitstätigkeit, nicht aber primär einer legalen
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sinnigerweise hat er denn auch im
vorliegenden Verfahren keinerlei Unterlagen zu seinen angeblichen legalen
Erwerbstätigkeiten eingereicht.
Gleiches gilt
mit Bezug auf die geltend gemachte gesundheitliche Situation, die einer
Wegweisung – im Sinne eines persönlichen Interesses des Rekurrenten – entgegenstehen
soll. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend ausgeführt hat, ist dem Bericht des
behandelnden Arztes vom 18. Juni 2014 zu entnehmen, dass sich aus orthopädisch/onkologischer
Sicht bereits 2 ½ Jahre nach der Operation ein sehr gutes Resultat mit normalem
Bewegungsausmass für eine Tumorprothese gezeigt hat. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz erwogen hat, die medizinische Behandlung des
Rekurrenten sei spätestens seit Juni 2014 im Wesentlichen abgeschlossen. Daran
ändert entgegen seiner Auffassung nichts, dass er bis Dezember 2014 noch
regelmässig physiotherapeutisch unterstützt wurde. Aus dem vorgenannten
Arztbericht ergibt sich vielmehr, dass der Rekurrent – rein subjektiv – mit dem
Ergebnis der Operation nicht ganz zufrieden war. Dies aber primär deshalb, weil
er nicht mehr in demselben Ausmass Sport treiben konnte wie zuvor, und weil das
kosmetische Ergebnis nicht ganz seinen Vorstellungen entsprach. Daraus ergibt
sich jedoch keine objektive medizinische Behandlungsbedürftigkeit und kann
nicht gesagt werden, dass die Behandlung im Wesentlichen noch nicht
abgeschlossen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent anlässlich seiner
Befragung durch das Migrationsamt vom 13. September 2014 zu seinen Beschwerden
angegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut; manchmal habe er noch Schmerzen
im Bein, besonders bei Wetterwechsel. Angesichts des sehr guten Behandlungsergebnisses
bereits im Jahre 2014 ist nicht ersichtlich, weshalb die gesundheitliche
Situation des Rekurrenten einer Wegweisung entgegenstehen, geschweige denn
diese als unzumutbar erscheinen lassen sollte, wie er geltend macht. Darauf hat
im Übrigen auch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht in
ihrem Entscheid vom 15. September 2014 hingewiesen. Der Rekurrent hat zudem
im vorliegenden Verfahren keinerlei Unterlagen eingereicht, die eine
Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation nahelegen würden. Überhaupt
ist offen, welcher Behandlungen der Rekurrent zurzeit noch bedarf, nachdem
Physiotherapiesitzungen nur bis Dezember 2014 belegt sind. Von einer
Behandlungsbedürftigkeit ist deshalb nicht mehr auszugehen. Abgesehen davon ergibt
sich aus den entsprechenden Abklärungen des Bundesamtes für Migration (heute
Staatssekretariat für Migration, SEM) vom 28. August 2014, dass eine
medizinische Behandlung des Rekurrenten auch in Nigeria gewährleistet ist, falls
eine solche überhaupt erforderlich sein sollte. Soweit er in diesem Zusammenhang
auf Korruption des (Gesundheits)systems und Geldmangel hinweist, wendet die
Vorinstanz zu Recht ein, dass dies durch nichts bewiesen und nicht erstellt ist,
dass diese Umstände einer allenfalls notwendigen Behandlung des Rekurrenten
effektiv entgegenstünden. Gleiches gilt, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend
ausgeführt hat, für die durch nichts belegte Behauptung, dass er aufgrund von
Schulden bei einem Landsmann in seiner Heimat an Leib und Leben gefährdet wäre.
Im Übrigen fällt auf, dass der Rekurrent diesen Einwand erstmals im vorliegenden
Verfahren geltend gemacht hat, obwohl die Bedrohung angeblich schon im Jahre
2010 bestanden haben soll.
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die persönliche, insbesondere gesundheitliche
Situation des erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereisten
Rekurrenten, dessen Integration weder in beruflich-wirtschaftlich noch in persönlicher
Hinsicht geglückt oder in naher Zukunft zu erwarten ist, einer Wegweisung nicht
entgegen steht.
2.3.3 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten vermag auch seine Beziehung zur in der Schweiz
niedergelassenen Ehefrau, der ghanaischen Staatsangehörigen B____, sowie zu den
aus der Ehe hervorgegangenen, sieben- resp. halbjährigen Söhnen eine Wegweisung
nicht als unverhältnismässig erscheinen zu lassen.
Was zunächst die
seit 2008 bestehende Beziehung des Rekurrenten zu seiner Ehefrau betrifft, so dürfte
den Ausführungen des JSD in seinem Entscheid betreffend Familiennachzug vom
10. September 2015 wohl darin zuzustimmen sein, dass der hier
aufgewachsenen Ehefrau eine Ausreise nur schwerlich zugemutet werden könnte.
Nichtsdestotrotz hat das JSD zutreffend darauf hingewiesen, dass beiden Ehegatten
aufgrund der bis ins Jahr 2002 zurückgehenden Delinquenz des Rekurrenten
bewusst sein musste, dass die Beziehung möglicherweise nicht in der Schweiz würde
gelebt werden können. Dies gilt erst Recht nach dessen Verurteilung zu einer
dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe im Mai 2009, der rechtskräftigen Wegweisung
im Dezember 2009 sowie der Verfügung eines bis November 2019 gültigen
Einreiseverbots im November 2010. Da der Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten
Ende 2011 schliesslich – wie den Beteiligten bekannt war – einzig aufgrund
seiner Knieverletzung ausgesetzt wurde, war überdies evident, dass der Rekurrent
höchstens noch bis zu seiner Genesung in der Schweiz geduldet würde. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ehegatten erst im Jahre 2014
– und damit in Kenntnis all dieser Tatsachen – geheiratet haben. Auch die
Geburten der Kinder datieren von 2008 und 2015 und damit zu Zeiten, als der
Rekurrent längst massiv straffällig geworden war, resp. bereits im Gefängnis
sass. Negativ fällt überdies ins Gewicht, dass auch die Ehefrau des
Rekurrenten, obwohl in der Schweiz zur Schule gegangen, seit 2002 immer wieder
von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und offenbar auf absehbare Zeit
weiterhin unterstützt werden muss. Dies, wie das JSD in seinem Entscheid
betreffend Familiennachzug festgestellt hat, trotz der Tatsache, dass sich der
Rekurrent in den vergangen Jahren um die Kinderbetreuung hätte kümmern können.
Insoweit sind daher auch erhebliche Vorbehalte gegenüber seiner nunmehr
geäusserten Absicht zur Kinderbetreuung angebracht.
Mit Bezug auf die
Beziehung des Rekurrenten zu seinen 2008 bzw. 2015 geborenen Söhnen – welche
einer Wegweisung ebenfalls entgegenstehen könnte – ist zunächst festzuhalten,
dass die geltend gemachte persönliche und affektive Nähe zum erstgeborenen
Sohn jedenfalls in dessen ersten zwei Lebensjahren nicht bestanden haben kann.
Der Rekurrent befand sich zwischen Mitte 2008 und Ende 2010 in Haft, sodass die
Beziehung zum Sohn kaum in der erforderlichen Intensität gelebt werden konnte. Dies
ist denn auch gar nicht bestritten. Sodann lässt sich den Akten nicht entnehmen,
wie sich das Zusammenleben mit der Familie in der Folge zwischen 2010 und 2014 gestaltete
resp. wie eng der Kontakt des Rekurrenten zu seinen Kindern tatsächlich war. Er
hat hierzu auch im vorliegenden Rekursverfahren keine sachdienlichen Angaben
gemacht oder entsprechende Unterlagen eingereicht. Überdies dürfte der Kontakt seit
September 2014, d.h. seit über einem Jahr, wiederum nur sporadisch stattfinden,
da sich der Rekurrent seit diesem Zeitpunkt in Ausschaffungshaft befindet. Eine
besondere affektive oder persönliche Nähe des Rekurrenten zu seinen Kindern, insbesondere
zum im März 2015 zweitgeborenen Sohn, wie sie vorliegend geltend gemacht wird,
ist nicht nachgewiesen. Der Rekurrent lässt es diesbezüglich vielmehr, wie im
Übrigen auch mit Bezug auf seine angebliche medizinische Behandlungsbedürftigkeit,
seine frühere Erwerbstätigkeit sowie die Bedrohungslage in der Heimat, bei
blossen Behauptungen bewenden. Fest steht schliesslich, dass der Rekurrent
angesichts des über ihn verhängten, noch bis November 2019 gültigen, Einreiseverbots
die Beziehung zu seinen Söhnen auch auf absehbarer Zeit nicht legal in der
Schweiz wird ausleben können. Dies wird deren Intensität zwangsläufig einschränken
und einer besonderen affektiven oder persönlichen Nähe zu den Kindern weiterhin
entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, nachdem Migrationsamt und JSD auch das
Gesuch der Ehefrau um Familiennachzug für den Rekurrenten abgelehnt und einen
Aufenthaltsanspruch resp. eine Härtefallbewilligung verweigert haben. Zu
beachten ist überdies zum einen, dass sich der Rekurrent auch durch die Geburt
seines ersten Sohnes im Jahre 2008 nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen,
was der Strafbefehl von Dezember 2011 belegt. Er musste sich daher, wie die Vorinstanz
zu Recht ausgeführt hat, der möglichen Folgen für das Verhältnis zu seinem Sohn
bewusst sein. Zum andern musste ihm schon viel länger klar sein, dass seine
massive, seit 2002 ausgeübte Delinquenz einem weiteren Verbleib resp. einer Familiengründung
in der Schweiz entgegenstehen würde. Dies hat ihn jedoch nicht zur
Respektierung der hiesigen sozialen und strafrechtlichen Normen bewogen resp.
zu mehr Verantwortung gegenüber seiner Familie veranlasst. Er hat sich daher die
Konsequenzen seines wiederholt deliktischen Handelns selber zuzuschreiben. Eine
besonders enge Beziehung des Rekurrenten zu seinen Kindern lässt sich nach dem
Gesagten überdies nicht feststellen.
2.4 In
Würdigung der widerstrebenden Interessen ist zusammenfassend festzuhalten, dass
das öffentliche Interesse resp. die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung
des Rekurrenten dessen persönliche Interessen klar überwiegen. Jedenfalls kann
keine Rede davon sein, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, welche
den Verzicht auf eine Wegweisung, rechtfertigen würden. Dies jedoch ist
praxisgemäss bei Vorliegen schwerer Straftaten, wie sie hier zweifellos begangen
wurden, verlangt und zwar sogar bei sog. Ausländern der zweiten Generation
sowie, wenn seinem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder nur schwer
zuzumuten ist (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). Erst Recht muss es daher im vorliegenden
Fall gelten. Daran ändert nichts, dass eine Rückkehr in seine Heimat für den
Rekurrenten fraglos mit Einschränkungen verbunden sein wird, sei dies nun mit
Blick auf die medizinische Versorgung oder den persönlichen Kontakt zu seiner Familie.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Einschränkungen über dasjenige Mass
hinausgingen, welches ein ausgewiesener Ausländer üblicherweise zu gewärtigen hat.
Vielmehr ist es dem Rekurrenten zuzumuten, das Verhältnis zu seiner Frau und seinen
Söhnen im Rahmen schriftlicher/elektronischer resp. telefonischer Kontakte
sowie durch gelegentliche Besuche der Kindsmutter in seiner Heimat aufrecht zu
erhalten. Dies trotz eventuell knappen finanziellen Verhältnissen der Beteiligten.
Zu beachten ist mit Bezug auf die Zumutbarkeit der Rückkehr auch, dass der
Rekurrent erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist ist und somit
seine gesamte Kindheit und Jugend in der Heimat verbracht hat. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass er mit der dortigen Sprache und den Gepflogenheiten vertraut
ist, sodass ihm eine Reintegration ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich sein
dürfte. Dies hat das JSD im Übrigen auch im Verfahren betreffend
Familiennachzug angenommen und einen Bewilligungsanspruch sowie eine
Härtefallbewilligung verneint. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die
Feststellung der Vorinstanz, dass ein Grossteil der mittlerweile 13-jährigen
Anwesenheit des Rekurrenten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann.
So ist erstellt, dass er 2002 unter falscher Identität eingereist und nach der
rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs 2003 bis zur Heirat 2005 – vermutlich
illegal – hier geblieben ist. Ebenso ist erwiesen, dass er in der Folge mehrere
Jahre im Gefängnis verbracht und sich nach seiner Entlassung im Jahre 2010 der
– ebenfalls rechtskräftigen – Wegweisung entzogen hat. Tatsache ist
schliesslich, dass die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung seit Ende 2011
einzig medizinischen Gründen geschuldet war, nachdem sich der Rekurrent bei der
Flucht vor der Polizei verletzt hatte, was eine Operation und umfangreiche
Nachbehandlungen zur Folge hatte. Der Aufenthaltsstatus des Rekurrenten war
somit während mehreren Jahren nicht rechtmässig und ist seit der verbüssten
Gefängnisstrafe auf rein gesundheitliche Gründe zurückzuführen.
Mit Bezug auf
das entsprechende Vorbringen in der Replik ist abschliessend festzuhalten, dass
die vom Rekurrenten erwähnte Anwesenheitsbestätigung keine Bewilligung im
ausländerrechtlichen Sinne darstellt. Sie dient vielmehr einzig dazu, dass sich
der Ausländer trotz fehlendem Ausländerausweis während hängigem Bewilligungsverlängerungsverfahren
namentlich gegenüber Behörden ausweisen kann, wie sich denn auch klar aus
Ziff. 2 der Bestätigung ergibt. Diese sagt hingegen nichts über den
ausländerrechtlichen Status einer Person aus und kann demnach, im Unterschied
zu einem ausländerrechtlichen Ausweis, kein gesetzliches Aufenthaltsrecht
ausweisen. Von einem widersprüchlichen Verhalten der Behörden kann entgegen der
Auffassung des Rekurrenten keine Rede sein. Sie hat in keiner Weise den Anschein
erweckt, als würde sie auf die Wegweisungsverfügung zurückkommen wollen.
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die Wegweisungsverfügung gegenüber dem Rekurrenten
somit zu Recht bestätigt.
2.5 Im
Eventualstandpunkt kritisiert der Rekurrent schliesslich, dass ihm die
Vorinstanz zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert habe. Dem
kann jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden: Vielmehr ist es angesichts der in
den vorstehenden Erwägungen dargelegten Umstände nicht zu beanstanden, dass das
JSD angenommen hat, das Rechtsmittel des Rekurrenten müsse als aussichtslos bezeichnet
werden. So war resp. ist einer oder mehrere Widerrufsgründe klar erfüllt und
wurde die Aufenthaltsbewilligung des Rekrrenten rechtskräftig nicht verlängert.
Die vom Migrationsamt verfügte Wegweisung war damit grundsätzlich die zwingende
gesetzliche Folge der Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung,
zumal aussergewöhnliche Umstände, welche den Verzicht auf eine Wegweisung trotz
der schwerwiegenden öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung rechtfertigen
würden, klarerweise nicht vorliegen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen ordentliche Kosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'200.– einschliesslich Auslagen grundsätzlich zu
tragen. Da jedoch mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abgesehen wurde, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Staatskasse und ist
dem Rechtsvertreter des Rekurrenten ein amtliches Honorar aus der Gerichtskasse
zu bezahlen (vgl. dazu VGE VD.2010.67 vom 14. Dezember 2010). Dieses ist
mangels Kostennote zu schätzen. Ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden (à
CHF 200.–), entsprechend einem Honorar von CHF 2‘000.–, einschliesslich
Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 160.–), ist unter den gegebenen
Umständen angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von CHF 1‘200.–
gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zulasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, Dr. […],
Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘160.–
einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.