Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.213
URTEIL
vom 12. November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 25. August 2015
betreffend Wiederherstellung der
Frist zur Anmeldung des Rekurses an den Regierungsrat
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 30. Juni 2015 verfügte das Migrationsamt gegenüber A____ die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Dagegen erhob A____
mit am 3. August 2015 der Post übergebener Eingabe Rekurs, auf welchen das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) zufolge Verspätung nicht eintrat. Der
Rekurs wurde aber vom JSD als sinngemässes Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand entgegengenommen. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 25. August
2015 abgewiesen.
Dagegen erhob A____
am 31. August 2015 Rekurs an den Regierungsrat, welchen er am 23. September
2015 begründete. Das Präsidialdepartement hat den Rekus mit Schreiben vom 1.
Oktober 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Der
Instruktionsrichter hat auf die Einholung von Vernehmlassungen sowie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11.
Dezember 2014 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für
das Verfahren geltend die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die
Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2011.75
vom 4. Juli 2011, E. 1.2, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.3).
2.1 Der
Rekurrent macht geltend, er habe die Rekursanmeldung nicht rechtzeitig eingereicht,
weil er weder psychisch noch physisch in der Lage gewesen sei, auf den
Entscheid zu reagieren. Als Beilage sende er deshalb ein Arztzeugnis, welches bestätige,
dass es ihm in dieser Zeit gesundheitlich nicht möglich gewesen sei, angemessen
und fristgerecht zu handeln (Rekursbegründung vom 23. September 2015). Da sich
der Rekursbegründung jedoch keine solche Beilage entnehmen lässt, ist anzunehmen,
dass sich der Rekurrent dabei auf die bereits im verwaltungsinternen Verfahren
eingereichte Bescheinigung einer 100% Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom
- bis 12. Juli 2015 bezieht (Ärztliches Zeugnis vom 30. Juli 2015).
2.2 Dass
versäumte Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden
können, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990 Nr. 91 IV b). Für das verwaltungsinterne Verfahren
wird mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im OG praxisgemäss eine
analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG , SG
640.100) als adäquat erachtet (dazu eingehend VGE VD.2011.75 vom 4. Juli 2011,
E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010, 702/2000 vom 16. März 2001; vgl.
auch VGE 633/2000 vom 8. August 2000 sowie 749/2002 vom 22. November 2002; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140 f.). Das
Bestehen eines Restitutionsanspruchs ist demnach vorliegend unter analoger
Anwendung der einschlägigen Steuerrechtsnorm zu beurteilen.
2.3 Die
Regelung des Steuerrechts bezeichnet als Kriterium für die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand den Umstand, dass der Rekurrent von der Einhaltung der
versäumten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war (§ 147 Abs.
5 StG). Sie bringt damit ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum
Ausdruck, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt
werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten
worden war, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A. Zürich 2010, Rz 1653), wobei das Hindernis
höherer Gewalt gleichkommen muss (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S.
141; VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006). Als unverschuldet gilt dabei ein
Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer
Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt
gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten
oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VwVG-Komm/Vogel, Art. 24 N 10 f. mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand
bildet dabei dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Rekurrenten aufgrund
seiner Erkrankung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln
verunmöglicht wird (BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006, E. 2.2.1; BGE 119 II
86;
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2.
Aufl., Basel 2010, 1833). Dies muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt
werden. Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer
daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung
eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3,
2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2).
2.4 Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, ist aus dem vom Rekurrenten angeführten
Arztzeugnis bzw. der eingereichten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit kein Nachweis
für eine schwerwiegende Erkrankung ersichtlich, die den Rekurrenten daran
gehindert hätte, selber oder durch eine Drittperson Rekurs anzumelden. Dabei
ist insbesondere zu beachten, dass der Rekurrent den Rekurs innerhalb von 10
Tagen lediglich hätte anmelden müssen und ein derartiges Schreiben innert
kürzester Frist verfasst werden kann (vgl. dazu BJM 6/2010, S. 329). So bildet
ein Krankheitszustand denn auch nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und
solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln
verunmöglicht (VGE VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013, m.w.H.). Solches wird durch
die eingereichte ärztliche Bescheinigung nicht belegt. Mit der Vorinstanz ist
weiter festzuhalten, dass der Rekurrent selbst bei Annahme einer
schwerwiegenden Erkrankung sein Versäumnis innert 10 Tagen seit Wegfall des
Säumnisgrundes hätte nachholen müssen (VGE.VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013, E.
2.2.3 und BGE 2C_1139/2013 vom 18. September 2014, E. 2.4). Da das eingereichte
Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 12. Juli 2015 bescheinigt, hätte er den
Rekurs somit spätestens am 22. Juli anmelden müssen. Mit seiner Eingabe vom 3.
August 2015 wurde die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch somit weit
überschritten.
2.5 Gemäss
den obigen Erwägungen hat die Vorinstanz das Gesuch um Wiedereinsetzung bzw. um
Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung zu Recht abgewiesen.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber
auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.