Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.66
ENTSCHEID
vom 21.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. August 2015
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wurde mit Schreiben vom 7. April 2015 als Anzeigesteller darüber
informiert, die Staatsanwaltschaft beabsichtige, das gegen B____ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) geführte Strafverfahren einzustellen. Sie bewilligte dem
Beschwerdeführer am 22. April 2015 eine Frist zur Akteneinsicht und für das
Stellen von Beweisanträgen bis zum 4. Mai 2015. Hiegen richtete der Beschwerdeführer
eine dem Appellationsgericht eingereichte und als „Beschwerde“ betitelte
Eingabe vom 3. Mai 2015, mit welcher er unter anderem eine Fristerstreckung für
das Stellen von Beweisanträgen bis zum 31. Mai 2015 beantragte. Diese Eingabe
leitete die Appellationsgerichtspräsidentin als Fristerstreckungsgesuch an die
Staatsanwaltschaft weiter, die in der Folge eine Fristerstreckung bis zum 31.
Mai 2015 verfügte. Im Übrigen setzte sie dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 Frist
bis zum 2. Juni 2015 zur Einreichung von (weiteren) Anträgen und ausführlicherer
Begründung seiner „Beschwerde“, ansonsten das Nichteintreten verfügt werde.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zugestellt. Mit
Verfügung vom 5. Juni 2015 trat die Appellationsgerichtspräsidentin auf die
Beschwerde vom 3. Mai 2015 mangels Anträgen und ausreichender Begründung nicht
ein. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer dem
Appellationsgericht mit, er habe die Verfügung vom 21. Mai 2015 (erst) am 2.
Juni 2015 erhalten, und ersuchte um Erstreckung der gesetzten Frist. Am 11. Juni
2015 verfügte die Appellationsgerichtspräsidentin das nochmalige Nichteintreten
auf die Beschwerde vom 3. Mai 2015, da bis zum 2. Juni 2015 keine
Beschwerdeanträge oder – begründung noch ein Fristerstreckungsgesuch
eingegangen waren.
Am 6. August 2015
stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
ein. Diese Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht.
Mit Schreiben
vom 21. August 2015 an das Appellationsgericht hat der Beschwerdeführer unter dem
Titel „Begründung“ verschiedene Angaben dazu gemacht, auf welche Weise er vom
Beschwerdegegner betrogen worden sei. Weiter unterstellte er „der
Staatsanwaltschaft“ Amtsmissbrauch und Begünstigung. Da aus dieser Eingabe nicht
klar ersichtlich war, gegen welches Anfechtungsobjekt sie sich richtete, und Anträge
sowie eine verständliche Begründung fehlten, wies die Appellationsgerichtspräsidentin
diese am 27. August 2015 zur Nachbesserung innert Frist bis zum 7. September
2015 zurück, andernfalls darauf nicht eingetreten werden könne.
Erwägungen
1.1 Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2015 bezeichnet kein
Anfechtungsobjekt und enthält keinerlei Anträge. Die dortigen Ausführungen
zeigen lediglich auf, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der
Staatsanwaltschaft in dem von diesem gegen den Beschwerdegegner angestrengten
Strafverfahren nicht zufrieden war, indem er den involvierten BeamtInnen
Amtsmissbrauch und Begünstigung vorwirft. Die Bezugnahme auf den „Freispruch“
des Beschwerdegegners zusammen mit den Angaben betreffend den ihm gegenüber
angeblich begangenen Betrug legt den Schluss nahe, dass die Eingabe des
Beschwerdeführers sich gegen die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft
vom 6. August 2015 richtet. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben,
sind doch Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft generell der
Beschwerde gemäss Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) zugänglich.
1.2 Zuständig
zur Behandlung von Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Gemäss Art. 385 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist vom Beschwerdeführer anzugeben, welche
Punkte eines kritisierten Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen
Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Fehlen diese
Angaben, so weist das Gericht die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer
kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den
genannten Anforderungen nicht, so verfügt die Rechtsmittelinstanz das
Nichteintreten auf die Beschwerde (Art. 385 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art.
396 Abs. 1 StPO).
1.3 Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2015 hat wegen Fehlens von
Anträgen, Angabe eines Anfechtungsobjekts und nachvollziehbarer Begründung den
vorstehend beschriebenen gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde
klarerweise nicht genügt, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27. August 2015 Frist zur Nachbesserung bis zum 7. September 2015 gesetzt wurde.
Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 7. September 2015 zugestellt
werden. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine verbesserte Eingabe eingereicht.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
Zwar unterliegt
der Beschwerdeführer damit im Rechtsmittelverfahren und hätte deshalb prinzipiell
dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch von
der Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.