Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.12
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Januar 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Aufgrund einer
von A____ und B____ im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung vom
3. Februar 2013 erstatteten Strafanzeige gegen C____ eröffnete die
Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung
und mehrfacher Sachbeschädigung. Das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 12.
Januar 2015 wegen Vorliegens rechtfertigender Notwehr eingestellt (act. 1).
Mit Schreiben
vom 26. Januar 2015 liessen A____ und B____ (Beschwerdeführer 1 und 2) durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung erheben. Sie
beantragen die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, Anklage gegen C____ und die mitbeteiligten Personen zu erheben,
oder gegebenenfalls Strafbefehle zu erlassen, wofür eine andere Staatsanwältin
oder ein anderer Staatsanwalt einzusetzen sei. Unter o/e Kostenfolge (act. 2).
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Mit Replik vom
4. Mai 2015 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest (act 6).
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO).
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des
kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben
sich mit ihren Strafanträgen als Privatkläger konstituiert. Sie sind damit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Die Kognition ist frei
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat sich bei der Frage, ob ein eingeleitetes Strafverfahren
einzustellen sei, in Zurückhaltung zu üben. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-c
StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt
ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO
N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine
Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher
scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage
halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden
Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt
sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem
Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im
Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in
einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E.
4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.;
AGE BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 2; m.w.H.).
2.2. Die
im vorliegenden Fall vorzunehmende Beweiswürdigung ist keineswegs einfach: Der
Tatablauf ist anhand von Aussagen dreier Direktbeteiligter und weiterer
Personen aus dem Lager des Beschuldigten zu rekonstruieren. Die Staatsanwaltschaft
bewertet die Aussagen der beiden Beschwerdeführer als nicht glaubhaft und beruft
sich dabei auf Diskrepanzen zwischen ihren Aussagen gegenüber der requirierten
Polizei und anlässlich der späteren Einvernahmen. Pol [...] hat im Requisitionsbericht
festgehalten, dass A____ ihr gegenüber angegeben habe, ein Täter habe B____ aus
dem Fahrzeug gezerrt und ihn mehrmals geschlagen. Auch A____ sei von dieser
Person geschlagen worden. Gemäss Schilderung in der Anzeige vom 2. Mai 2013 sei
B____ jedoch nicht aus dem Auto gezerrt worden, dafür hätten mehrere Personen die
beiden Beschwerdeführer angegriffen.
Die von der
Staatsanwaltschaft festgestellten Abweichungen bestehen, allerdings ist bei der
Würdigung von Erstaussagen am Tatort zu berücksichtigen, dass Requisitionsberichte
basierend auf Handnotizen zu einem späteren Zeitpunkt niedergeschrieben und
durch die befragten Personen weder gegengelesen noch unterschrieben werden. Die
in einem Requisitionsbericht zusammengefassten Aussagen haben daher nur
geringen Beweiswert. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Ablauf der
Auseinandersetzung in der Aufregung direkt nach dem Vorfall und unter dem Eindruck
der gravierenden Verletzungen B____s nicht in allen Teilen korrekt wiedergegeben
wurde.
Die Schilderung
in der schriftlichen Strafanzeige vom 2. Mai 2013 (Akten S. 63) deckt sich mit
den Angaben A____ in der Einvernahme vom 18. Juli 2013 (Akten S. 84). Dort hat er
den Vorfall detailliert und nachvollziehbar geschildert: Er sei zusammen mit B____
in die Stadt gefahren und habe beim Hotel Radison gewendet. Er habe bremsen
müssen, weil sich eine Gruppe von Leuten auf der Strasse aufgehalten habe.
Einer von ihnen habe auf die Motorhaube geschlagen. Da zudem die hintere
Wagentür geöffnet worden sei, habe er aussteigen und diese wieder schliessen wollen.
Einer sei dann auf ihn zugekommen und habe gesagt, er sei ein Hurensohn und
solle das nächste Mal aufpassen, wobei er die Arme gehoben habe, als würde er
ihn gleich packen. A____ habe daher seine Hände festgehalten. Der andere habe
ihn dann aufgefordert, ihn loszulassen, was er getan habe. A____ habe sich umgedreht,
um ins Auto einzusteigen, worauf er von hinten seitliche Schläge gegen den Kopf
erhalten habe. Er sei hingefallen und habe dabei seine Brille verloren. Der
Angreifer habe ihn dann an seiner Kapuze nach unten gezogen und von unten mit
dem Knie gegen sein rechtes Ohr gekickt. Eine Frau habe gerufen „[...], hör
auf“ und ihm aufgeholfen. Dann habe er jemanden am Boden gesehen, der „mega geblutet“
habe. Erst später habe er realisiert, dass es sich um seinen Begleiter gehandelt
habe (Akten S. 85-86). Diese Aussagen korrespondieren mit der Schilderung des
Geschehens aus der Sicht von B____ (Akten S. 106 ff.).
Die Aussagen der
Beschwerdeführer erscheinen nicht a priori weniger glaubhaft als jene von C____
und dessen Begleiter. Wenn die Staatsanwalt festhält, die Aussagen aus dem
Lager des Beschuldigten würden weder die beiden Beschwerdeführer über Gebühr
belasten, noch Beiträge von Personen aus der eigenen Gruppe bagatellisieren, so
hält dies einer näheren Betrachtung nicht stand: Dass der Beschuldigte Schläge
ausgeteilt hat, lässt sich angesichts der Gesichtsverletzungen B____s schlicht
nicht bestreiten. Es wird jedoch so dargestellt, dass C____ sich lediglich gegen
einen Angriff zur Wehr gesetzt hat, womit er im Ergebnis nicht belastet wird,
sondern seine Übergriffe sinngemäss als rechtfertigende Notwehr beschrieben werden.
Die beiden Beschwerdeführer werden hingegen als die verantwortlichen Aggressoren
dargestellt, welche zunächst mit dem Auto D____ touchiert haben, dann tätlich
geworden und schliesslich berechtigterweise in die Schranken gewiesen worden
sind. Ein derartiges Vorgehen der Beschwerdeführer ist jedoch schwer nachvollziehbar:
Zwar dürften sie nicht erfreut darüber gewesen sein, dass die hintere Wagentür
geöffnet wurde und dies wohl auch geäussert haben. Dass sie es angesichts der
klaren numerischen Überlegenheit der Gegenpartei auf eine handfeste Auseinandersetzung
anlegten, ist hingegen eher unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits in den Jahren 2011 und 2012 jeweils
wegen einfacher Körperverletzung durch Faustschläge ins Gesicht verurteilt
worden ist (Strafregisterauszug: Akten S. 10; Strafbefehle: Akten S. 14-19).
2.3 Auch
wenn erstellt sein sollte, dass A____ den Beschuldigten am Schal heruntergezogen
hat, und C____ damit eine Notwehrsituation zuzubilligen wäre, stellte sich die
Frage, ob es hierzu mehrerer Schläge ins Gesicht bedurfte, oder ob allenfalls
ein Notwehrexzess vorliegen könnte. Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der
Notwehrsituation, in welcher sich der Beschuldigte gegenüber B____ befunden haben
soll. C____ behauptet, B____ habe ihn hinten am Nacken gepackt und versucht ihm
das Knie ins Gesicht zu stossen, was aber nicht gelungen sei. Sie seien daraufhin
beide umgefallen, wobei B____ ihn am Schal gepackt habe. Der Beschuldigte habe sich
losreissen wollen und ihn zwei Mal ins Gesicht geschlagen um wegzukommen (Akten
S. 131). B____ wurde erheblich traktiert, wie aus den vorliegenden Fotos klar
hervorgeht (Akten S. 77). Gemäss seinen Angaben wurde von allen Seiten auf ihn
eingeschlagen (Akten S. 107). Sowohl die Beschwerdeführer als auch der
Beschuldigte haben übereinstimmend ausgesagt, jemand habe geschrien, „C____“
solle aufhören (Akten S. 85, 108, 131,). Auch diese Person ‒ notabene aus
dem Lager des Beschuldigten ‒ hat die Schläge C____s offensichtlich nicht
als angemessene Abwehrhandlungen empfunden.
2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht
Fragen offen sind, welche einer Einstellung des Strafverfahrens entgegenstehen
und durch ein Gericht beantwortet werden sollten. Der persönliche Eindruck von
den involvierten Personen und eine Konfrontation könnte zur Klärung beitragen.
Die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss ist demnach gutzuheissen und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert 60 Tagen Anklage gegen C____ zu erheben.
Die Beschwerdeführer
beantragen, zur Anklageerhebung bzw. zum Erlass von Strafbefehlen sei ein
anderer Staatsanwalt oder eine andere Staatsanwältin einzusetzen, da der mit
der Sache befasste Staatsanwalt mittels ungebührlicher, willkürlicher und
tendenziöser Beweiswürdigung eine Notwehrsituation angenommen habe, weshalb er
als voreingenommen zu betrachten sei. Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen,
welche sich im Nachhinein als falsch herausstellen, begründen jedoch nicht per
se den Verdacht einer Befangenheit. Hierzu bedürfte es schwerwiegende Pflichtverletzungen
(Pra 2012, Nr. 123 S. 882). Ausserordentliche Umstände, welche den Ausstand des
Staatsanwaltschaft erfordern würden, liegen in casu nicht vor. Der Antrag auf
Einsetzung eines anderen Staatsanwalts oder einer anderen Staatsanwältin ist
somit abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Den Beschwerdeführern
ist eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.‒ (entsprechend einem Aufwand
von 6 Stunden zu CHF 250.‒ inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, innert 60 Tagen (ab Erhalt des Entscheids)
Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (bzgl. A____ ev.
Tätlichkeiten) und mehrfacher Sachbeschädigung gegen C____ zu erheben.
Der Antrag auf Einsetzung einer anderen
Staatsanwältin / eines anderen Staatsanwalts wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des
Staates.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von
CHF 1‘500.‒ (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.