Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.15
ENTSCHEID
vom 13. Oktober
2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi,
und
Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Parteien
A____ Berufungskläger
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[…]
vertreten durch das Amt für
Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES), Rheinsprung 16/18,
Postfach 1532, 4001 Basel
C____ Berufungsbeklagte
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichts
vom 11. Dezember 2014
betreffend Anfechtung des
Kindsverhältnisses
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) und C____ (Berufungsbeklagte) haben am […] in Santo Domingo
in der Dominikanischen Republik geheiratet. Am […] 2011 gebar C____ einen Sohn,
B____(Berufungsbeklagter), als dessen Vater A____ eingetragen wurde.
Mit Eingabe vom 3. Juni
2014 reichte A____ beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein, mit der er die Aberkennung
seiner Vaterschaft beantragte. Das Zivilgericht wies die Klage mit Entscheid
vom 11. Dezember 2014 ab. Die Berufungsbeklagte reichte zwischenzeitlich
ein Gesuch um Regelung des Getrenntlebens und der Berufungskläger daraufhin die
Scheidung ein.
Gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Dezember 2014 erhob A____ am
2. März 2015 Berufung. Darin beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom
11. Dezember 2014 und die Gutheissung seines ursprünglichen Begehrens auf
Löschung des Eintrags seiner Vaterschaft aus dem Geburtsregister.
Mit Eingabe vom 5. Mai
2015 beantragt die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Amt für Beistandschaften
und Erwachsenenschutz (ABES) beantragt als Vertreter des Kindes und der
Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 20. Mai 2015 ebenfalls die
kostenfällige Abweisung der Berufung, wobei es sich vollumfänglich der Berufungsantwort
der Berufungsbeklagten anschliesst und den Erlass sämtlicher Kosten für das Berufungsverfahren
beantragt.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid erheblich sind,
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2014 ist gemäss Art. 308
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) mit Berufung
anfechtbar. Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen nach
Art. 311 ZPO rechtzeitig innert Frist eingereicht worden. Auf die Berufung ist
somit einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
Mit der Berufung
können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für die Feststellung und Anfechtung
des Kindsverhältnisses gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime gemäss
Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO. Damit ist das Gericht an die Parteianträge
nicht gebunden, und es hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen.
2.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids bildet die Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft
durch den Berufungskläger nach Art. 256 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB). Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, mit dem sie die Klage
des Ehemannes abwies, dessen Ausführungen in der Klage und anlässlich der Hauptverhandlung
seien widersprüchlich und zum Teil unglaubwürdig. In der Klage habe er noch
vorgebracht, er sei sich erst bei der Vorbereitung der Scheidung bewusst
geworden, dass er im Geburtsregister als Vater des Berufungsbeklagten eingetragen
sei. An der Hauptverhandlung habe er dann indes angegeben, erst im Zeitpunkt
der Klageantwort sichere Kenntnis davon erlangt zu haben, dass er nicht der
Vater sei. Ebenfalls an der Hauptverhandlung habe er eine im Frühling 2014
erfolgte Begegnung mit einem Bekannten erwähnt, der ihm mitgeteilt habe, dass
seine Ehefrau einen Freund habe (E. 8.2 des angefochtenen Entscheids).
Hingegen würde sich die mit der Klage vorgebrachte Behauptung, dass er sich
erst bei der Vorbereitung der Ehescheidung der Eintragung als Vater im
Geburtsregister bewusst geworden sei, mit der Aussage in der Hauptverhandlung
decken, dass er gehofft habe, nicht der Vater des Kindes zu sein (E. 8.3
des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz geht in der Folge davon aus,
dass der Ehemann in tatsächlicher Hinsicht bereits zum Geburtszeitpunkt
Kenntnis davon hatte, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Seine Hoffnung,
nicht als Vater des Kindes zu gelten, bzw. seine Zweifel an der Vaterschaft hätten
sich einzig auf die Rechtsfolgen des Registereintrags bezogen. Dieser Schluss
wird nach Ansicht der Vorinstanz durch das Verhalten des Ehemanns gegenüber dem
Kind gestützt, da sich dieser seit der Geburt nicht besonders für das Kind
interessiert habe und auch nicht für den Unterhalt aufgekommen sei.
2.2 Der
Berufungskläger moniert, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei unbegründet. Immerhin
habe auch die Berufungsbeklagte nicht behauptet, ihm die Nichtvaterschaft je
mitgeteilt zu haben. Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, er habe erst
mit der Klageantwort der Ehefrau vom 11. August 2014 die für die Auslösung
der Frist nach Art. 256c ZGB erforderliche sichere Kenntnis erlangt, nicht
der Vater des Kindes zu sein. Allfällige Zweifel oder Befürchtungen mit Bezug
auf die Vaterschaft, die er vor diesem Zeitpunkt gehabt hätte, hätten
jedenfalls nicht ausgereicht, um die Frist auszulösen.
2.3 Die
Berufungsbeklagte entgegnet, die Ehegatten hätten zum relevanten Zeitpunkt
keine sexuellen Kontakte unterhalten. Bereits daraus müsse geschlossen werden,
dass der Berufungskläger seit der Geburt des Kindes sichere Kenntnis hatte,
nicht dessen leiblicher Vater zu sein. Seine Aussage, dass ihm erst bei der
Vorbereitung der Scheidung bewusst geworden sei, als Registervater eingetragen
zu sein, sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt
Alimente für das Kind geleistet habe, seien weitere Indizien für eine Kenntnis
des Berufungsklägers bereits zum Geburtszeitpunkt.
3.1 Ist
ein Kind während der Ehe geboren, so gilt nach Art. 255 Abs. 1 ZGB
der Ehemann als Vater. Diese Vermutung kann er gemäss Art. 256 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB beim Gericht anfechten. Die Anfechtungsklage ist gemäss
Art. 256c Abs. 1 ZGB innert Jahresfrist einzureichen, seitdem der
Ehemann die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist
oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat
(relative Frist), in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt
(absolute Frist). Es handelt sich um Verwirkungsfristen, welche weder unterbrochen
noch gehemmt werden können und nach deren unbenutztem Ablauf der Klageanspruch
– vorbehältlich einer Wiederherstellung aus wichtigen Gründen nach Art. 256c
Abs. 3 ZGB – von Gesetzes wegen untergeht und die Anfechtungsklage danach
abzuweisen ist (vgl. zum ganzen BGE 132 III 1 E. 2 und 3 S. 2 ff.). Es ist
vorliegend nicht strittig, dass der Berufungskläger nicht der biologische Vater
des Berufungsbeklagten ist. Strittig ist allein die Frage, ob der
Berufungskläger die relative Frist für die Anfechtungsklage gemäss
Art. 256c Abs. 1 ZGB eingehalten hat.
3.2 Die
relative Frist in Art. 256c Abs. 1 ZGB beginnt mit dem Erlangen der
sicheren, prozessual verwertbaren Kenntnis der Nichtvaterschaft. Blosse Zweifel
und Befürchtungen genügen nicht (BGE 119 II 110 E. 3a S. 111 f.).
Indes kann bei Vorliegen besonderer Umstände der Ehemann gehalten sein, weitere
Erkundigungen anzustellen (BGE 100 II 278 E. 2d S. 283 f.; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014,
Art. 256c ZGB N 3).
3.3 Für
eine Kenntnis der Vaterschaft des Berufungsklägers bereits zum Zeitpunkt der
Geburt des Kindes sprechen zunächst seine Ausführungen in der Klage, wonach die
Ehegatten zum Zeitpunkt der Zeugung seit Jahren getrennt gelebt hätten und ihm
erst bei der Vorbereitung der Ehescheidung bewusst geworden sei, dass er im
Geburtsregister als Vater eingetragen sei. Die Aussagen sowohl des Berufungsklägers
wie auch der Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz relativieren
allerdings dieses Getrenntleben. Die Berufungsbeklagte gab an, dass sie sich
immer am Wochenende im Haus des Berufungsklägers getroffen und immer Kontakt
gehabt hätten (Verhandlungsprotokoll vom 11. Dezember 2014 act. 4 S. 2).
Als das Kind auf die Welt gekommen sei, hätten die Ehegatten sich regelmässig
getroffen und wie ein normales Ehepaar unterhalten. Während der Berufungskläger
von ein- bis zweimaligem Kontakt pro Monat gesprochen hatte, gab die
Berufungsbeklagte an, es habe ein wöchentlicher Kontakt mit dem Kind
stattgefunden. Die Berufungsbeklagte bestritt sexuellen Verkehr mit dem
Berufungskläger während der Schwangerschaft („als ich schwanger war“, Verhandlungsprotokoll
vom 11. Dezember 2014 act. 4 S. 2), wobei unklar bleibt, wie es sich
zum vielmehr relevanten Zeitpunkt der Zeugung verhielt. Der Berufungskläger
stellte sich jedenfalls auf den Standpunkt, dass es mit Blick auf den
Zeugungszeitpunkt gepasst hätte, dass er der Vater sei (Verhandlungsprotokoll
vom 11. Dezember 2014 act. 4 S. 2).
Schliesslich hat
der Berufungskläger mit seiner Noveneingabe vom 27. Mai 2015 darauf
hingewiesen, dass die Berufungsbeklagte im Scheidungsverfahren mit ihrer Eingabe
vom 24. März 2015 selber hat ausführen lassen, „bis vor nicht allzu langer
Zeit“ mit ihm eine Beziehung gepflegt zu haben, die „auch eine sexuelle
Komponente“ enthalten habe. Unstrittig ist allein, dass der Berufungskläger bei
der Geburt nicht dabei gewesen ist. Dies begründet der Berufungskläger damit,
dass sie nicht zusammen gelebt hätten. Es habe ihn „nicht interessiert“ (Verhandlungsprotokoll
vom 11. Dezember 2014 act. 4 S. 3). Das Kind habe ihn nur
interessiert, wenn er es gesehen habe. Die Behauptung, dass sie ihm schon
während der Schwangerschaft gesagt habe, er sei nicht der Vater, hat der
Berufungskläger bestritten.
Die in der Klage
vorgebrachte Behauptung des Berufungsklägers, er sei sich „erst jetzt bei der
Vorbereitung der (…) Ehescheidung bewusst“ geworden, „dass er im
Geburtsregister als Vater dieses Kindes eingetragen ist“, mag merkwürdig erscheinen.
Sie macht zwar deutlich, dass sich der Vater zweifellos verantwortungslos gegenüber
dem Kind verhalten hat. Dies setzt aber nicht voraus, dass er um die Nichtvaterschaft
wusste. Vielmehr kann dies auch mit seiner Erklärung anlässlich der Verhandlung
vor der Vorinstanz begründet werden, dass das Ganze für ihn „komisch“ gewesen
sei; sie hätten „nicht zusammengelebt, es war keine Familie“ (Verhandlungsprotokoll
vom 11. Dezember 2014 act. 4 S. 3). Bei dieser Ausgangslage kann aber
keine sichere Kenntnis der fehlenden biologischen Abstammung des Kindes
angenommen werden.
3.4 Steht
fest, dass der Ehemann zum fraglichen Zeitpunkt keine sichere Kenntnis der
Vaterschaft hatte, muss in der Folge geprüft werden, ob die Umstände nicht so lagen,
dass er bereits früher gehalten war, sich Gewissheit über die Vaterschaft zu
verschaffen (vgl. vorne E. 3.2). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der
nach Art. 260c ZGB massgebende Fristbeginn für die Klage nach Art. 260a
Abs. 2 ZGB gegen die Anerkennung eines Kindes derselbe wie der Fristbeginn gemäss
Art. 256c Abs. 1 ZGB für die Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung durch den
Ehemann. Deshalb kann bei der Beurteilung des Fristbeginns, insbesondere mit
Blick auf die besonderen Umstände, unter denen der Ehemann gehalten ist,
weitere Abklärungen zu treffen, sowohl die Rechtsprechung zu Art. 260c ZGB als
auch zu Art. 256c ZGB berücksichtigt werden (BGer 5A_619/2014 vom 1. Mai 2015
E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
5. Auflage 2014, Art. 260c ZGB N 2). Umstände, die geeignet
sind, die Frist auszulösen, müssen über das Mass blosser Zweifel und
Befürchtungen hinausgehen. Erst wenn die Zweifel eine gewisse Intensität
erlangen, insbesondere wenn objektive Anzeichen für eine Nichtvaterschaft
vorliegen, muss vom Ehemann verlangt werden, dass er umgehend weitere Abklärungen
trifft, ansonsten er sein Anfechtungsrecht durch Zeitablauf verwirken kann
(BGE 119 II 110 E. 3a S. 111 f., BGer 5A_240/2011 vom
6. Juli 2011 E. 5.1 und 5.4). Ob diese Intensität erreicht ist, muss
unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden (vgl. OGer ZH LZ150001 vom
4. März 2015 E. 3.1.1).
Solche Umstände
sind vorliegend nicht zu erkennen. Das Bewusstsein des Berufungsklägers, dass
sich die familiäre Situation und die Beziehung zum Kind sich „komisch“ anfühlte
und sich kein Familiengefühl gebildet hatte, erreicht die verlangte Intensität
nicht, um besonders drängende, stichhaltige Zweifel an der eigenen Vaterschaft
zu erwecken. Es ist denkbar, dass ein Ehemann von seiner Vaterschaft ausgeht,
auch wenn dieser zu keinem Zeitpunkt eine echte Beziehung mit der Ehefrau und
dem Kind gepflegt hat. Damit bestehen, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz,
keine Anhaltspunkte, dass die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 256c
Abs. 1 ZGB vor Klageerhebung abgelaufen wäre.
3.5 Diesem
Ergebnis steht auch das Kindeswohl nicht entgegen. Die relativ kurzen Fristen
für die Anfechtung sollen eine bestehende soziale Vaterschaft und das Vertrauen
des Kindes in die bestehende Vaterschaft schützen. Sie gründen demnach in
Kindesschutzüberlegungen. Vorliegend besteht aber offensichtlich keine soziale
Vaterschaft. Der Berufungskläger hat sich unbestrittenermassen kaum um das
heute erst vierjährige Kind gekümmert. Dagegen bestehen aufgrund der von ihm
eingereichten Facebook-Einträge erhebliche Indizien dafür, dass diese soziale Vaterschaft
von einem Dritten ausgeübt wird.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung begründet und somit
gutzuheissen ist. Dementsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz vom
11. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass B____ nicht das Kind
des Berufungsklägers ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im
gleichen Sinne hat sie auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
tragen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Zivilgericht mit
CHF 700.– bemessen (E. 11 des angefochtenen Entscheids; vgl. dazu
auch § 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [Gebührenverordnung
]). Diese Kosten
gehen nunmehr zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Gerichtsgebühren im
zweitinstanzlichen Verfahren betragen das Ein- bis Anderthalbfache des erstinstanzlichen
Prozesses (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 Gebührenverordnung). Im
vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von CHF 800.– angemessen (vgl.
§ 2 Abs. 2 und 3 Gebührenverordnung).
Die
Berufungsbeklagte hat im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 117 ZPO) beantragt. Mit Bezug auf ihre
finanziellen Verhältnisse erscheint dieser Anspruch klar ausgewiesen. Da ihre
Rechtsbegehren sich nicht als aussichtslos erweisen, ist ihr die unentgeltliche
Prozessführung für beide Instanzen zu gewähren. Entsprechend ist die Berufungsbeklagte
von der Zahlung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu befreien
(Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Keine Befreiung ergibt sich
aufgrund der ausdrücklichen Regelung von Art. 118 Abs. 3 und 122
Abs. 1 lit. d ZPO hinsichtlich der Parteientschädigung. Die
Berufungsbeklagte bleibt zu deren Entrichtung im Rahmen des vorstehend zugesprochenen
Betrags an den Berufungskläger verpflichtet.
Der Vertreter
des Berufungsklägers macht mit Verweis auf § 15 der Honorarverordnung ein
Honorar von CHF 5‘000.–, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, für das
erstinstanzliche Verfahren sowie CHF 3‘333.–, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer, für das zweitinstanzliche Verfahren geltend. Gemäss § 15
der Honorarverordnung entspricht das Honorar in schriftlich geführten
Statusprozessen, namentlich Scheidungsprozessen, in der Regel dem
Monatseinkommen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder 50–100 %
des höheren Einkommens der Gegenpartei. Auch wenn eine grammatikalische
Auslegung der Bestimmung ihre Anwendung in Anfechtungsprozessen durchaus
zuliesse, da es sich um einen Statusprozess handelt, rechtfertigt sich dies in
der Sache nicht und entspricht im Übrigen auch nicht der Praxis. Das vom
Vertreter des Berufungsklägers geltend gemachte Honorar entspricht
offensichtlich nicht dem Aufwand. Es erscheint daher sachgerecht, das
überwälzbare Honorar nach dem Umfang des angemessenen Aufwands festzusetzen.
Dieser umfasst im erstinstanzlichen Verfahren neben der Kenntnisnahme der
übrigen Eingaben eine zweiseitige, kurz begründete Klage, eine weitere, knapp
zweiseitige Eingabe und die Teilnahme an der zweistündigen Hauptverhandlung.
Dafür erscheint ein Aufwand von sieben Stunden à CHF 250.– angemessen. Es
resultiert ein Honorar von CHF 1‘750.–. Hinzu kommen die geltend gemachten
Auslagen von CHF 77.– und die Mehrwertsteuer von CHF 146.15. Im
Berufungsverfahren hat der Berufungskläger eine sechsseitige Berufungsbegründung,
eine kurze Noveneingabe sowie eine Honorareingabe neben einem Gesuch an das
Zivilgericht um Edition des Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung
ausgefertigt. Auch hierfür scheint ein Aufwand von insgesamt sieben Stunden
angemessen. Hinzu kommen geltend gemachte Auslagen von CHF 86.50 und die
Mehrwertsteuer von CHF 146.90. Daraus folgen Parteientschädigungen von
CHF 1‘973.15 für das erstinstanzliche und CHF 1‘983.40 für das zweitinstanzliche
Verfahren.
Dem Vertreter
der unentgeltlich prozessierenden Berufungsbeklagten ist das Honorar gemäss
seiner Rechnung, das zum gerichtsüblichen Stundenansatz für das Prozessieren im
Kostenerlass berechnet worden ist, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Die Berufungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass
die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
getragenen Leistungen von ihr nachgezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der
Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Dezember 2014 aufgehoben und festgestellt,
dass B____ nicht das Kind des Berufungsklägers ist.
Der vom Berufungskläger geleistete
Kostenvorschuss von CHF 2‘000.– wird diesem zurückerstattet.
Der Berufungsbeklagten wird für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Berufungsbeklagte trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens mit Gebühren von CHF 700.– für das zivilgerichtliche
Verfahren sowie CHF 800.– für das Berufungsverfahren, welche zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Kasse des Zivilgerichts respektive
des Appellationsgerichts gehen.
Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das zivilgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 77.– sowie 8 % MWST von CHF 146.15, total CHF 1‘973.15,
zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.–, zuzüglich Auslagen von CHF 86.50
sowie 8 % MWST von CHF 146.90, total CHF 1‘983.40, zu bezahlen.
Dem Vertreter der Berufungsbeklagten im
Kostenerlass, lic. iur. […], wird für das zivilgerichtliche Verfahren ein
Honorar von CHF 1‘450.–, zuzüglich Auslagen von CHF 22.10 und
8 % MWST von CHF 117.75, total CHF 1‘589.85, aus der Kasse des
Zivilgerichts ausgerichtet.
Dem Vertreter der Berufungsbeklagten im
Kostenerlass, lic. iur. […], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 1‘150.–, zuzüglich CHF 33.90 sowie 8 % MWST von
CHF 94.70, total CHF 1‘278.60, aus der Kasse des Appellationsgerichts
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.