Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.119
ENTSCHEID
vom 21.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. August 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf
Betrug. Mit Verfügung vom 5. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren wegen Fehlens eines Straftatbestands für die Zeit ab 16. April 2012 ein
(Ziff. 1). Für die Zeit vom 1. bis 15. April 2012 wurde der Erlass eines
Strafbefehls wegen Betrugs angekündigt (Ziff. 2). Die Zivilklage wurde auf den
Zivilweg verwiesen (Ziff. 3) und die Verfahrenskosten wurden zulasten des
Staates verlegt (Ziff. 4).
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. August
2015 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdebegründung vom gleichen Tag beantragt er
sinngemäss die Aufhebung des in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung in Aussicht
gestellten Strafbefehls und die Verfahrenseinstellung in allen Punkten.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 219 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO).
Aus der mit
„Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. August 2015“ bezeichneten Eingabe vom
27. August 2015 geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2015 überprüfen
lassen will, sondern dass er sich gegen den Strafbefehl wegen Betrugs für die
Zeit zwischen dem 1. und dem 15. April 2012 zur Wehr setzt. So richtet sich die
„Beschwerde“ ausdrücklich nur gegen Ziff. 2 der genannten Verfügung
(Beschwerdebegründung p. 1) und damit eindeutig gegen den Strafbefehl vom 5.
August 2015.
Gegen einen
Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn
Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1
StPO). Dies hat der Beschwerdeführer getan (vgl. Mail der Staatsanwaltschaft
vom 1. September 2015). Seine Beschwerde ans Appellationsgericht ist damit gegenstandslos.
Nach dem
Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich
dessen ordentliche Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie
und nicht anwaltlich vertreten. Die Rechtsmittelbelehrung in der Einstellungsverfügung
ist für Rechtsunkundige unklar und konnte den Beschwerdeführer dazu
veranlassen, neben der Einsprache gegen den Strafbefehl zusätzlich Beschwerde gegen
den Einstellungsbeschluss zu erheben, um sicher zu stellen, dass der
Strafbefehl nicht rechtskräftig würde. Es wird somit auf die Erhebung von ordentlichen
Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.