Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.51
URTEIL
vom 22.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Caroline Cron , Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten
gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 12. März 2013 (fahrlässige
Körperverletzung)
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Juni
2012 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF
300.–, verurteilt. Überdies wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 300.–
sowie einer Parteientschädigung von CHF 2000.– an das Opfer verurteilt. Das
Appellationsgericht hat dieses Urteil am 12. März 2013 unter Auferlegung
der Verfahrenskosten von CHF 500.– an den Beschuldigten bestätigt.
Nach Erhalt der
2. Mahnung für die ausstehenden Verfahrenskosten erster und zweiter
Instanz über CHF 520.– resp. CHF 873.– (inkl. Mahnspesen, abzüglich
Teilzahlungen) hat A____ am 26. Juni 2015 beim Appellationsgericht ein Gesuch
um Ratenzahlungen gestellt und geltend gemacht, er könne monatlich höchstens
CHF 50.– bezahlen, da sein Budget mehr nicht zulasse. Mit prozessleitender
Verfügung vom 21. Juli 2015 hat der Instruktionsrichter den Gesuchsteller
aufgefordert, bis zum 24. August 2015 Belege über seine finanzielle
Situation einzureichen, andernfalls auf sein Begehren nicht eingetreten werde. In
seiner Stellungnahme hierzu vom 30. Juli 2015 hat der Gesuchsteller seine
Bereitschaft zu Ratenzahlungen à CHF 50.– ab Oktober 2015 wiederholt und
darauf hingewiesen, dass er dann eine neue Arbeitsstelle antreten werde; Belege
zu seiner finanziellen Situation hat er nicht eingereicht. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Art. 425 StPO sieht vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten unter
bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden können.
Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist jenes Gericht zuständig, welches als
letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es
sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde
zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014;
SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, über das vorliegende Gesuch zu
entscheiden, und zwar auch insoweit, als es die erstinstanzlichen Kosten
betrifft (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2014.31 vom 24. April
2015).
Der
Gesuchsteller hat sein Begehren um Ratenzahlungen trotz Aufforderung des Instruktionsrichters
nicht begründet, bzw. keine Belege für seine finanzielle Situation eingereicht.
Er ist daher seiner Begründungs- und Substantiierungspflicht in keiner Weise
nachgekommen, sodass auf das Gesuch – wie angekündigt – nicht eingetreten
werden kann. Im Übrigen wäre das Gesuch bei der gegenwärtigen Sachlage auch
abzuweisen. Der Eingabe des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er seit dem
- Oktober 2015 wiederum über eine Arbeitsstelle und damit über entsprechendes
Einkommen verfügt. Dessen Höhe ist jedoch mangels eingereichter Belege völlig
offen, sodass nicht geprüft werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Gesuchstellers die Bewilligung von Ratenzahlungen rechtfertigen (vgl. zu
Stundung und Erlass von Verfahrenskosten Domeisen,
Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 425
N 2 ff.).
Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf das Gesuch um Ratenzahlungen wird mangels
Einreichung von Belegen nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.