Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.100
ENTSCHEID
vom 27.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 11. Juni 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Kantonspolizei Basel-Stadt den
Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23.
November 2011, mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.– belegte, hierfür jeweils auf
Italienisch am 27. September 2012 eine Übertretungsanzeige sowie am 22. November
2012 eine Zahlungserinnerung versandte, und das Verfahren aufgrund Nichtbezahlung
am 6. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft überwies,
dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl V130315 145 vom 19. März 2013 der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärte, ihn mit einer Busse von CHF 60.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von
1 Tag, und Auslagen von CHF 8.– sowie Gebühren von CHF 200.– belegte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Schreiben
vom 29. April 2015 sinngemäss Einsprache erhob und im Wesentlichen geltend
machte, vor der 2. Mahnung vom März 2015 nie eine Information bezüglich der
möglichen Zuwiderhandlung im Strassenverkehr erhalten zu haben, weshalb er von
den Verfahrenskosten zu befreien sei,
dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt
und die Sache mit Eingabe vom 3. Juni 2015 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht überwies,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit in
italienischer Sprache abgefasstem Entscheid vom 11. Juni 2015 auf die
Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten ist, wobei es ausnahmsweise auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet hat,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 3.
Juli 2015 nach Art. 393 ff. StPO frist- und formgerecht Beschwerde erhoben hat
und dabei erneut moniert, vor der 2. Mahnung in der Angelegenheit nie eine
Information erhalten zu haben, weshalb er von den angefallenen Verfahrenskosten
zu befreien sei,
dass bei Übertretungen von
Strassenverkehrsvorschriften des Bundes dem Halter die Busse schriftlich
eröffnet wird und er diese innert 30 Tagen bezahlen kann, wobei im Säumnisfall das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird (Art. 6 des
Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03]),
dass der Zustellnachweis auch aufgrund von
Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht und bei mehrmaligen
korrekt adressierten Übertretungsanzeigen davon ausgegangen werden kann, dass
mindestens eine davon korrekt eröffnet wurde, auch wenn die Übertretungsanzeigen
nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. AGE BES.2015.76 vom 29. Juli 2015,
BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3.1, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.
3.3),
dass die Ordnungsbusse durch die Kantonspolizei
mit auf Italienisch übersetztem Hinweis darauf, dass das Verfahren bei
Nichtbezahlung an das Gericht überwiesen wird, zweimal an die gültige Adresse des
Beschwerdeführers verschickt wurde, die erste Mahnung unbestrittenermassen zugestellt
werden konnte und mithin von einer rechtsgültigen Eröffnung mindestens eines
Schreibens auszugehen ist,
dass mangels fristkonformer Bezahlung der Busse zu
Recht das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt ist, mit welchem auch die
minimalen gesetzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 gemäss § 7 Abs.
1 lit. a.aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden
(SG 154.980) verbunden sind (vgl. AGE BES.2014.54 vom 20. August 2014
E. 2),
dass die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs.
1 StPO gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen seit Zustellung Einsprache erheben
kann,
dass gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist,
am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern
die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion),
dass dem Beschwerdeführer der korrekt adressierte eingeschriebene
Strafbefehl nicht ausgehändigt werden konnte, dieser bis am 27. April 2013 in
der Poststelle zur Abholung bereit gelegen ist und schliesslich mit dem Vermerk
„AL MITTENTE PER COMPIUTA GIACENZA 27/04/2013“ – was auf Deutsch mit „an den
Absender aufgrund abgelaufener Lagerung“ zu übersetzen ist – an die
Staatsanwaltschaft retourniert wurde,
dass mit der zutreffenden Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft auch von der Benachrichtigung über die abzuholende Sendung auszugehen
ist, diese andernfalls nicht in der Poststelle aufbewahrt, sondern sofort
zurück geschickt worden wäre und der Beschwerdeführer betreffend die Abholungseinladung
auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der
Zustellung nachweist (vgl. BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.3, 6B_314/2012
vom 18. Februar 2013 E. 1.4),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der
rechtsgenüglichen Eröffnung der Ordnungsbusse im Falle der Nichtbezahlung mit
der Zustellung weiterer Mittelungen der Strafbehörden rechnen musste (BGer
6B_158/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2), weshalb die Zustellfiktion greift und
die Einsprachefrist spätestens am 7. Mai 2013 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 29.
April 2015 damit die Einsprachefrist von 10 Tagen offensichtlich versäumt hat,
und das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache wegen Verspätung zu
Recht nicht eingetreten ist, weshalb sich der angefochtene Entscheid somit als
rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen sind, wobei die
Gerichtsgebühr auf CHF 500.– festzulegen ist (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren; SG 154.810),
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.