Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.61
URTEIL
vom 9.
November 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Albanien,
Wohnort unbekannt
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben albanische Staatsangehörige A____ wurde am 4. November 2015 von
der grenzpolizeilichen Inlandkontrolle angehalten und kontrolliert. A____
konnte sich nicht ausweisen. Nähere Abklärungen zu seiner Person ergaben, dass
gegen ihn ein von den italienischen Behörden angeordnetes und bis. 5. Juni 2018
geltendes Einreisverbot für den gesamten Schengenraum besteht. An der Einvernahme
durch das Migrationsamt gab er an, er sei vor ca. 6 Jahren mit der Fähre nach
Italien eingereist und habe zuerst dort gearbeitet. Danach habe er in Deutschland
und Frankreich gelebt. Gearbeitet habe er nicht mehr. Er habe am 4. November
2015 eigentlich gar nicht in die Schweiz sondern nach Frankreich einreisen
wollen. Mit Verfügungen des Migrationsamt vom 5. November 2015 wurde A____ aus
der Schweiz weggewiesen und wurde er für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft
gesetzt.
Mit Strafbefehl
vom 5. November 2015 wurde A____ der rechtwidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt.
An der heutigen
Verhandlung führt A____ aus, er habe gewusst, dass er ein Einreiseverbot von
den italienischen Behörden erhalten habe, habe aber gemeint, dies zähle nur für
Italien und nicht für den ganzen Schengenraum. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten,
nachdem die Haftzeit vom 4. bis zum 5. November 2015 im Strafbefehl vom 5.
November 2015 berücksichtigt wurde und damit ein Teil der verhängten Strafe als
mit der Haft abgegolten gilt.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Mit der
Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom 5. November 2015 liegt eine
entsprechende Verfügung vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines
festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür
sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1)
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit einem Verstoss
gegen ein bestehendes Einreisverbot gemäss Art 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. A____ bestreitet, von diesem Verbot bzw. von dessen
Umfang (ganzer Schengenraum und nicht ausschliesslich Italien) Kenntnis zu
haben. Inwiefern dies tatsächlich zutrifft und ob der Haftgrund auch bei unverschuldeter
Unkenntnis greifen würde, kann vorliegend offen bleiben, da in jedem Fall eine
Untertauchensgefahr entsprechend Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG
vorliegt. A____ hat in Italien mehrfach delinquiert. Ausserdem ist ihm bewusst,
dass er für einen Aufenthalt im Schengenraum gültige Papiere benötigt, über die
er nicht verfügt. Spätestens seit der aktuellen Verhaftung ist ihm zudem
bekannt, dass gegen ihn ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum
vorliegt. Gleichwohl hat er in seiner Einvernahme am 5. November 2015
angegeben, dass er nach Frankreich einreisen möchte. Die Gesamtheit seines
Verhaltens macht damit deutlich, dass er sich nicht an die geltende
Rechtsordnung hält und behördliche Anordnungen ignoriert. A____ wurde an der
heutigen Verhandlung mit diesem Haftgrund konfrontiert, womit ihm das rechtliche
Gehör dazu gewährt wurde.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Albanien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden
nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu
notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten. Der vermeintliche
Verlust der Reisedokumente wurde umgehend gemeldet und es konnte bereits ein
Rückflug angemeldet werden. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft vom 5. bis zum 17. November 2015, 18:30 Uhr, ist rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für
Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.