Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.8
URTEIL
vom 18.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
[…]
D____SA
c/o […]
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. Oktober 2013
betreffend mehrfache Veruntreuung
und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 16. Oktober 2013 der mehrfachen Veruntreuung und
des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, teilweise als
Zusatzstrafe zu einem Urteil des Cour d’Assise du Haut-Rhin-Colmar vom 24.
Oktober 2002. A____ wurde behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung
der C____in Höhe von CHF 118‘860.46. Ausserdem wurde er zur Zahlung von
CHF 31‘951.– Schadenersatz sowie einer Parteientschädigung an die D____SA
verurteilt. Schliesslich wurde er zur Zahlung von CHF 8‘371.95 Schadenersatz an
B____ sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Diverse weitere
Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
Das Verfahren
wegen Unterlassung der Buchführung, diverser Verkehrsdelikte sowie
Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
Ebenfalls eingestellt wurde das Verfahren wegen Misswirtschaft in Anwendung des
Spezialitätenprinzips.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 29. Oktober 2013 durch
seinen Rechtsvertreter Berufung anmelden und nach Erhalt des schriftlichen
Urteils am 27. Januar 2014 eine Berufungserklärung einreichen lassen. In der
Berufungsbegründung vom 2. Juli 2014 beantragt der Berufungskläger die Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. Eventualiter beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch
sowie die Aufhebung der Verurteilungen zur Leistung von Schadenersatz an die D____SA
sowie an B____. Schliesslich stellt er Antrag auf Bewilligung der amtlichen
Verteidigung sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft und
die Privatklägerinnen haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch den
Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2014 beantragt
die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Die
Privatklägerinnen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Verfügung
vom 31. Januar 2014 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...]
auch für das zweitinstanzliche Verfahren gewährt.
Die Berufungsverhandlung
vor Appellationsgericht hat am 18. November 2014 stattgefunden. Anwesend waren
der Berufungskläger sowie sein Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft wurde auf
ihr Begehren hin vom Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert. Zunächst sind
der Berufungskläger sowie der Zeuge F____ befragt worden. Anschliessend ist der
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten
Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der Berufungskläger hat gegen das am 16. Oktober 2013
ergangene Urteil des Strafgerichts frist- und formgerecht Berufung angemeldet
und erklärt sowie eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht (Art. 399
Abs. 1 und 3 der Strafprozess-ordnung [StPO]). Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung (EG StPO) in
Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)
der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 In
formeller Hinsicht rügt der Berufungskläger im Zusammenhang mit der
Nichtabnahme der von ihm beantragten Beweise, die Vorinstanz habe sich nicht
mit dem im vorliegenden Verfahren anwendbaren Verfahrensrecht befasst (Berufungsbegründung
E. II.B.5 p. 6).
Die Übergangsbestimmungen der seit 2011 geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung
basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen von Bund und
Kantonen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen (Botschaft vom 21. Dezember
2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1350 Ziff.
2.12.2.1). Art. 448 StPO legt dementsprechend fest, dass Verfahren, die bei
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung hängig sind, nach neuem
Recht fortgeführt werden, es sei denn, die nachfolgenden Bestimmungen sähen
etwas anderes vor. Eine Bestimmung, die im letztgenannten Sinne vom Grundsatz
abweicht, ist Art. 453 Abs. 1 StPO (BGE 137 IV 352 E. 1.2 S. 354). Danach
werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der eidgenössischen
Strafprozessordnung gefällt worden ist, nach bisherigem Recht und von den bisher
zuständigen Behörden beurteilt. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten ist eine
Abweichung von dem in Art. 448 StPO festgelegten Grundsatz restriktiv zu
handhaben. Die Bestimmung des Art. 453 Abs. 1 StPO kommt nur zur Anwendung,
wenn das Gericht tatsächlich in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz über
einen ergangenen Entscheid zu befinden hat (vgl. BGer 1B_100/2011, 1B_99/2011
vom 28. März 2011 E. 1.2 mit Hinweisen); dies war vorliegend beim Strafgericht
nicht der Fall. Zwar war in derselben Sache bereits am 22. August 2008 – und
damit vor Inkrafttreten der eidgenös-sischen StPO – ein Kontumazurteil ergangen.
Dieses wurde jedoch nach den Grund-sätzen des früher geltenden kantonalen
Prozessrechts aufgehoben, da das Gesuch um Neubeurteilung ebenfalls noch vor
Inkrafttreten der StPO gestellt worden war (vgl. dazu die Ausführungen der
Vorinstanz, Urteil E. I. p. 15 f.). Damit lag kein Urteil mehr vor, ein
solches musste vielmehr durch das Strafgericht – von Grund auf – neu gefällt
werden. Die Vorinstanz hat somit nicht auf dem Rechtsmittelweg über ein bestehendes
Urteil befunden (und dieses allenfalls aufgehoben und durch ein neues ersetzt),
sondern es hat von Grund auf ein „erstes“ Urteil gefällt. Diese Konstellation
ist nicht von Art. 453 Abs. 1 StPO erfasst. Anwendbar ist nach dem Grundsatz
von Art. 448 Abs. 1 StPO deshalb die Schweizerische Strafprozessordnung und
nicht kantonales Verfahrensrecht.
Der vorliegende
Fall ist zudem jedenfalls im Ergebnis vergleichbar mit der in Art. 453
Abs. 2 StPO geregelten Konstellation. Gemäss dieser Bestimmung ist auf
Verfahren, die von der Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen
wurden, das neue Recht anzuwenden, sofern der Rückweisungsentscheid nach dem
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde (vgl.
hierzu ausführlich BGer 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 2.2.2). Vorliegend
wurde das Kontumazurteil des Strafgerichts aufgehoben und das erstinstanzliche
Verfahren erneut durchgeführt. Es handelt sich somit um ein Verfahren, welches
nicht erst von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und zurückgewiesen, sondern
von der ursprünglichen Instanz erneut beurteilt worden ist. Bei dieser Sachlage
drängt sich die Anwendung des neuen Rechts umso mehr auf. Die Voraussetzungen
wären im Übrigen selbst dann gegeben, wenn die Anwendung des neuen Rechts auf
Konstellationen beschränkt würde, in welchen die „Rückweisung“ – respektive wie
vorliegend die Aufhebung und Zuweisung zur Beurteilung an dieselbe Instanz –
nach Inkrafttreten der neuen Prozessordnung erfolgt ist. Die Aufhebung des
Kontumazurteils erfolgte mit Erwägung I. im angefochtenen Urteil (und damit
nicht mit separatem Entscheid gemäss dem früher geltenden Recht [vgl. dazu auch
das erstinstanzliche Protokoll der Hauptverhandlung Akten S. 2323 f.]).
Mit der Aufhebung stand somit fest, dass auch das neue Urteil nach Inkrafttreten
der StPO ausgefällt werden würde. Damit sprach nichts gegen die Anwendung des
neuen Rechts (vgl. BGer 6B_425/2011, a.a.O.). Der Fall war jedenfalls gleich zu
behandeln wie ein bei Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung
bereits hängiges Verfahren, bei dem noch kein erstinstanzlicher Entscheid
vorlag. Damit war er gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO nach neuem Recht
weiterzuführen.
1.3
1.3.1 Der
Berufungskläger beantragt primär die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO. Als Begründung führt er an, das erstinstanzliche
Verfahren sei unausgewogen, einseitig und unfair durchgeführt worden; eine
Wiederholung sei daher unumgänglich. Das Strafgericht habe die entlastenden
Beweismittel nicht beigezogen und dadurch das in Art. 6 EMRK verankerte
rechtliche Gehör sowie die strafprozessualen Mitwirkungsrechte des
Berufungsklägers krass verletzt. Es handle sich dabei um wesentliche Mängel,
die im Berufungsverfahren nicht mehr vollständig geheilt, respektive behoben
werden könnten (Berufungsbegründung E. II.A.1 ff. p. 3 f.).
In diesem
Zusammenhang machte der Berufungskläger konkret geltend, der von ihm gestellte
Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung sei zu Unrecht abgewiesen worden. So
seien die aus Frankreich beigezogenen Akten der Verteidigung erst am 7. Oktober
2013 – während deren einwöchigen Ferienabwesenheit – zugestellt worden. Dadurch
sei nicht mehr genügend Zeit geblieben, die Hauptverhandlung vom 15./16.
Oktober 2013 mit dem in Solothurn inhaftierten Berufungskläger vorzubereiten
(Berufungsbegründung E. II.A.4 p. 5 f.). Weiter monierte der Berufungskläger,
die Anträge auf Anhörung der Zeugen G____, H____ und I____ seien mit nicht überzeugender
Begründung abgewiesen worden. Über die ebenfalls vom Berufungskläger beantragte
Anhörung von J____ sowie den Beizug des Original-Kaufvertrags des Mercedes vom
7. Mai 2004 sei von der ersten Instanz überhaupt nicht entschieden worden.
Schliesslich sei die Hauptverhandlung durchgeführt worden, obwohl der als
Auskunftsperson geladene potentielle Entlastungszeuge F_____ nicht erschienen
sei (Berufungsbegründung E. II.A.5, 7 p. 8).
Die Vorinstanz
legt in ihrer Urteilsbegründung ausführlich und schlüssig dar, weshalb die Vertagung
der Hauptverhandlung abgelehnt worden war. Auch der Umstand, dass für das
Studium der französischen Akten nur kurze Zeit verblieb, wurde berücksichtigt
(Urteil E. 2 p. 21 f.). Darauf kann verwiesen werden. Entgegen den Einwänden
des Berufungsklägers zeigt das Strafgericht auch auf, aus welchen Gründen darauf
verzichtet worden war, das Original des Kaufvertrags aus Frankreich beizuziehen.
So hätten die französischen Behörden offenbar die Echtheit des Originalkaufvertrags
nicht angezweifelt; auch die in den Akten befindliche Kopie weise keinerlei
Anzeichen für eine Fälschung auf (Urteil E. 2 p. 20).
1.3.2 Die
Anträge auf Ladung von (Entlastungs-)Zeugen wurden von der Verteidigung
teilweise schon im Vorfeld, teilweise erstmals zu Beginn der Hauptverhandlung
gestellt (Akten S. 2325: „[…] allenfalls K____ […] Einfluss im Zusammenhang mit
der Strafzumessung“, Akten S. 2326: G____ [„Ein Antrag, der ganz
offensichtlich ist“], H____ bezüglich AKS 6 [unter Verweis auf frühere Eingabe],
I____ bezüglich AKS 1 [Auskunft über Motive von B____]). Diese Beweisanträge
seien bereits im Vorverfahren zu Unrecht abgewiesen worden (Berufungsbegründung
E. II.B.5 p. 6).
Aus dem Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass die Verhandlung nach
der Anhörung der ersten Zeugin, B____, und dem Entscheid über Vorfragen
betreffend die örtliche Zuständigkeit sowie das Ausstellen der Hauptverhandlung
wegen des neuen Verfahrens in Solothurn für vier Stunden unterbrochen wurde. Nach
dieser Unterbrechung und dem Studium der französischen Akten stellte der
Verteidiger den Antrag, J____ sei ebenfalls als Zeuge zu befragen (Akten S.
2329).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, weshalb
sie – in antizipierter Beweiswürdigung – die Beweisanträge betreffend H____, G____,
J____ und K____ abgewiesen hat (Urteil E. III.2 p. 19 f.). Zwar
fehlen im erstinstanzlichen Urteil Erwägungen zur Abweisung der Ladung von I____.
Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich jedoch, dass das Strafgericht auch
über die beantragte Befragung des Zeugen I____ beraten und diese mit mündlicher
Begründung abgelehnt hat. Daraus geht hervor, dass der besagte Zeuge Angaben zu
einem Motiv für eine vermutete Falschbeschuldigung durch B____ (nachfolgend: Privatklägerin)
machen könnte, ein solches konkretes Motiv werde vom Berufungskläger jedoch
nicht genannt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung der
Privatklägerin. Zudem hätten der Beschuldigte und sein Verteidiger anlässlich
der Einvernahme der Privatklägerin in der Voruntersuchung Gelegenheit gehabt,
diese mit möglichen Motiven für eine Falschaussage zu konfrontieren. Dies
hätten sie jedoch nicht getan (Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S.
2329). Diesen Überlegungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen. Obwohl
entsprechende Erwägungen hierzu – wohl aufgrund eines Versehens – im
erstinstanzlichen Urteil fehlen, waren die Überlegungen, die das Gericht zur
Abweisung der Beweisanträge führten, dem Berufungskläger bekannt. Dies ergibt
sich zum einen aus dem Umstand, dass Entscheide über Vorfragen in aller Regel im
Rahmen der Hauptverhandlung mündlich eröffnet werden. Zum anderen hatte der
Berufungskläger Gelegenheit, das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
einzusehen, dem die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz zu entnehmen
sind. Er moniert denn in seiner Berufung auch nicht die mangelnde Begründung im
motivierten Strafgerichtsurteil, sondern den Umstand, dass die von ihm gestellten
Beweismittel abgewiesen worden seien, obwohl dies nur in Fällen zulässig sei, wo
die Unerheblichkeit der beantragten Beweise von vornherein feststehe. Daraus
erhellt, dass die Rüge des Berufungsklägers letztlich eine fehlerhafte
antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sowohl in Bezug auf die
Entlastungszeugen wie auch hinsichtlich des Beizugs des Original-Kaufvertrags
vom 7. Mai 2004 betrifft.
Entgegen der
Annahme der Verteidigung war im vorliegenden Verfahren nach dem eingangs Ausgeführten
nicht die kantonale StPO massgeblich – jedenfalls nicht mehr zum Zeitpunkt, als
das Gesamtgericht über die Vorfragen entschied (vgl. oben E. 1.2). Damit bleibt
nach Massgabe des neuen Prozessrechts, welches an den Grundsätzen der
antizipierten Beweiswürdigung und an der dazu entwickelten Praxis nichts geändert
hat, zu prüfen, ob als Folge der Ablehnung der durch den Berufungskläger gestellten
Beweisanträge oder des Ausstellens der Hauptverhandlung eine Rückweisung an die
Vorinstanz erfolgen muss.
1.3.3 Die
Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318). Tritt das
Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Kassatorische Funktion kommt
einer Berufung gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO nur ausnahmsweise zu, nämlich im
Falle wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014,
Art. 409 N 1). Die Bestimmung greift nur, wenn das erstinstanzliche Verfahren
und Urteil derart gravierende Fehler aufweist, dass die Rückweisung zur Wahrung
der Parteirechte unumgänglich erscheint (BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013
E. 1.2; 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29.
Oktober 2012 E. 8.4.2 je m. Hinw.). Zu denken ist beispielsweise an die nicht
korrekte Besetzung des Gerichts (BGer 6B_682/2012 vom 25. April 2013
E. 1.3 mit Hinweisen auf Literatur), an die Verweigerung von
Teilnahmerechten oder die nicht gehörige Verteidigung (BGer 6B_512/2012 vom 30.
April 2013 E. 1.3.3).
Der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren
Abnahme für notwendig hält, führt dagegen keineswegs automatisch zur Anwendung
von Art. 409 StPO. Die Frage, wann im Rechtsmittelverfahren
Beweisergänzungen vorzunehmen sind, wird vielmehr durch Art. 389 StPO geregelt.
Nach dessen Abs. 2 hat die Rechtsmittelinstanz Beweisabnahmen zu wiederholen,
wenn die Vorinstanz Beweisvorschriften verletzt oder die Beweise unvollständig
erhoben hat, oder wenn die betreffenden Akten unzuverlässig erscheinen;
zusätzliche Beweiserhebungen sind vorzunehmen, wenn sie erforderlich scheinen.
Als Regelfall ist somit davon auszugehen, dass eine allfällige fehlerhafte
Beweisführung im Berufungsverfahren durch Beweisabnahmen der
Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann und auch zu heilen ist, ohne dass eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl. BGer 6B_253/2013 vom 11.
Juli 2013 E. 1.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Anderes
könnte nur gelten, wenn die – ergänzende oder wiederholte – Abnahme von
Beweisen im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist. In jedem Fall kann eine
Rückweisung aber unterbleiben, wenn die Rechtsmittelinstanz ihrerseits zum
Schluss kommt, dass ein Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung
abzulehnen sei – hier darf die Rechtsmittelinstanz in Anwendung von
Art. 408 StPO ein neues Urteil fällen. Hat sich schliesslich die
Vorinstanz mit einem Beweisantrag bereits befasst und diesen in antizipierter
Beweiswürdigung abgelehnt, so ist auch das rechtliche Gehör des Antragstellers
zum Vornherein nicht verletzt. Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz einen
Verfahrensantrag nach materieller Prüfung abgelehnt hat (BGer 6B_362/2012 vom
29. Oktober 2012E. 8.6.2 und 8.7).
1.3.4 Das Strafgericht hat sich nach dem Gesagten mit sämtlichen
Beweisanträgen der Verteidigung befasst und diese mit klarer Begründung
abgelehnt. Die protokollierten Erwägungen zum Antrag auf Anhörung von I____
fehlen zwar im Urteil, doch wird dies vom Berufungskläger nicht moniert (vgl.
oben E. 1.3.2). Auch zum Antrag auf Vertagung der Verhandlung und zum Vorwurf,
der Prozess sei in unfairer Weise geführt worden, hat sich die Vorinstanz
eingehend geäussert (Urteil E. III.2. p. 19-22). Ihre Erwägungen
überzeugen vollumfänglich – es ist ihnen nichts beizufügen. Unerheblich ist
insbesondere, ob die Behandlung des Berufungsklägers vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
als „besonders zuvor- oder entgegenkommend“ betrachtet werden kann oder eben
nicht, wie der Verteidiger geltend macht (Berufungsbegründung E. II.B.3 p. 5).
Der Berufungskläger hat als im Strafverfahren beschuldigte Person einen
Anspruch auf ein faires Verfahren, nicht aber auf ein besonderes Entgegenkommen
seitens der Strafbehörden. Von einem unfairen Verfahren kann denn auch keine
Rede sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen
Verfahren und im daraus resultierten Urteil keinerlei Fehler auszumachen sind,
welche die Parteirechte – noch dazu in gravierender Weise – verletzen und eine
Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens erfordern würden. Bereits aus
diesem Grund hat das Berufungsgericht von der Rückweisung im Sinne von Art. 409
StPO abzusehen und einen reformatorischen Entscheid zu treffen. Dabei kann es
auch erneut über die Beweisanträge befinden, soweit diese im Berufungsverfahren
aufrechterhalten werden. Soweit es ebenfalls zum Schluss kommt, diese seien in
antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, erübrigt sich eine Rückweisung an die
Vorinstanz schliesslich auch unter diesem Gesichtspunkt.
1.4
1.4.1 Nach
den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle
Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidrelevante Tatsachen beziehen (BGer
6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Die beschuldigte
Person hat Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche
Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein
Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich das
Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten
Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGer 6B_463/2013
vom 25. Juli 2013 E. 2.1; 6B_670/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.3.1; 6B_362/2012
vom 29. Oktober 2012 E. 8.3; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je
mit weiteren Hinweisen). Daran ändert auch das vom Verteidiger ins Feld geführte
Recht auf Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen nach Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK nichts, wie das Bundesgericht in seiner jüngeren
Rechtsprechung explizit festgehalten hat: Dieses Recht gilt nicht absolut,
sondern unterliegt ebenfalls der Einschränkung, dass eine Ablehnung von
Entlastungszeugen nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung zulässig
ist (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 mit Komm., in: ius focus
5/2013 S. 30 f.; BGer 6B_95/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.4 und 2.5).
Mit begründeter
Verfügung vom 10. September 2014 hat die Instruktionsrichterin des
Appellationsgerichts vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des
erkennenden Gerichts über sämtliche vom Berufungskläger gestellten
Beweisanträge entschieden. Sie ist zum Schluss gelangt, F_____ sowie J____ als
Zeugen bzw. Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung zu laden, auf die
übrigen Zeugen jedoch zu verzichten. In der Berufungsverhandlung hat der
Verteidiger seine Anträge betreffend die Ladung der Zeugen I____, L____ und H____
zuhanden des Gesamtgerichts wiederholt (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).
Gemäss Art. 399
Abs. 3 lit. c StPO hat die Partei in der Berufungserklärung anzugeben, welche
Beweisanträge sie stellt. Auch die Wiederholung von Beweisabnahmen,
beispielsweise wegen Verletzung von Beweisvorschriften, ist in der
Berufungserklärung zu beantragen. Unterlässt es eine Partei, in der Berufungserklärung
neue Beweisanträge zu stellen oder die Wiederholung von Beweisen zu beantragen,
so verwirkt sie das Recht hierzu. Es findet dann eine Überprüfung des
angefochtenen Entscheides anhand der erhobenen Beweise statt (Eugster, a.a.O., Art. 399 N 5). Die
Berufungserklärung enthält zwar als Beweisanträge die Ladung der Zeugen F_____,
I____, J____ und H____. Erst in der Berufungsbegründung wurde indessen die Ladung
von L____ beantragt. In der Berufungserklärung fehlt auch der Antrag auf Ladung
von G____. Sollte ein solcher Antrag implizit in der Rüge in der Berufungsbegründung
enthalten sein, wäre dieser verspätet, da keine neuen Umstände vorliegen, die
eine Abweichung von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO rechtfertigen würden.
1.4.2 Gemäss dem Antrag des Verteidigers vor erster Instanz
könne I____ Auskunft erteilen über die Motive der Anzeige der Privatklägerin. Daraus
geht hervor, dass es offenbar im Wesentlichen darum geht, die Glaubwürdigkeit
der Privatklägerin als Belastungszeugin zu erschüttern. Der generellen Glaubwürdigkeit
einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zulässt (vgl. dazu BGE 128 I 81
E. 2 S. 85 f.). Zu beurteilen ist somit nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der
Privatklägerin, sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den dem
Urteil zugrundeliegenden konkreten Vorfällen (Steller/Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.] Psychologie im
Strafverfahren: Ein Handbuch, Bern 1997, S. 15, 21). Das Gericht hat die
Aussagen von Zeugen- und Auskunftspersonen aufgrund seiner Kenntnisse aus der
Aussagepsychologie und Befragungstechnik zu würdigen. Dabei ist vom Gehalt der
Aussagen auszugehen, der namentlich mittels der so genannten Realkriterien auf
seine Glaubhaftigkeit überprüft wird (vgl. dazu: Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997 S. 33). Dagegen ist die Glaubwürdigkeit der Zeugin kein
tauglicher Anhaltspunkt für die Beurteilung bestimmter Aussagen. Zwar spielt bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit stets auch die Aussagegenese eine Rolle; hierbei
wäre die Kenntnis von besonderen Beweggründen für eine Falschaussage durchaus
erhellend. Es müssten jedoch ganz spezifische Motive sein, die nicht gemeinhin
bei der Würdigung von Aussagen mitveranschlagt werden. So ist bei der Würdigung
der Aussagen einer geschädigten Person allgemein ein gewisses Bedürfnis nach
Rache und Vergeltung mit zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat (allerdings nur im Protokoll der Hauptverhandlung), haben weder der
Verteidiger noch der Berufungskläger solche besonderen Motive geltend gemacht
(Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 2329). Auch anlässlich der Konfrontation
mit der Privatklägerin haben sie keine entsprechenden Fragen gestellt und sie
auf solche vermuteten Motive hingewiesen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Ladung I____s verzichtet.
Im Berufungsverfahren führt der Verteidiger als „plausible Motive“ der
Privatklägerin für eine Falschbezichtigung des Berufungsklägers Enttäuschung
über die gescheiterte Liebesbeziehung bzw. Rachegedanken an. I____ habe dem
Berufungskläger im Rahmen einer Kontaktaufnahme während der Untersuchungshaft
„bestätigt, dass es sich bei der Anzeige von B____ um eine Racheaktion handeln
würde und dass sie nur deshalb Anzeige gegen ihn erstattet habe, um die von ihr
gewährten Darlehen zurückerstattet zu erhalten. Die gleichen Informationen über
die unlauteren Motive von B____" habe der Berufungskläger anlässlich einer
Einvernahme im Kanton Solothurn im Januar/Februar 2014 von L____ erhalten.
Dieser späte Zeitpunkt sei auch der Grund, weshalb der Antrag auf Ladung von L____
nicht bereits mit der Berufungserklärung, sondern erst mit der
Berufungsbegründung eingereicht worden sei (Berufungsbegründung E. II.C.15 p.
15 f.).
Aus den Darlegungen der Verteidigung geht hervor, dass es sich in Bezug
auf die erwarteten Aussagen sowohl von I____ als auch von L____ letztlich um
Mutmassungen von an den inkriminierten Sachverhalten unbeteiligten Dritten über
mögliche Motive der Privatklägerin handelt. Dies indiziert klarerweise keine Anhörung
dieser Personen im vorliegenden Verfahren. Vom Berufungskläger wird denn auch
nicht geltend gemacht, die beantragten Zeugen könnten etwas zur Aufklärung der konkreten
Tatvorgänge beitragen. Damit steht fest, dass von deren Auskünften kein
sachrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Der Berufungskläger
beabsichtigt vielmehr, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu erschüttern.
Sein diesbezüglicher Beweisantrag betrifft somit eine zur Klärung des
Sachverhalts nicht erhebliche Tatsache, die auch nach der strengen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt
werden darf (vgl. dazu auch BGer 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4 mit
Hinweis). Hinzu kommt, dass sowohl I____ als auch L____ offensichtlich dem
Freundeskreis des Berufungsklägers zuzuordnen sind und daher davon ausgegangen
werden muss, dass diese dazu neigen, die Geschehnisse aus seinem Blickwinkel zu
schildern, beziehungsweise ihn mit ihren Aussagen in einem möglichst guten
Licht dastehen zu lassen. Die dargelegten Umstände machen solche Auskünfte noch
weniger gewichtig. Dass Rachegedanken oder Enttäuschung bei Aussagen von Geschädigten
– namentlich, wenn sie mit dem Täter früher freundschaftlich oder im Rahmen
einer Liebesbeziehung verbunden waren – eine Rolle spielen können, ist zudem
notorisch und bei der Bewertung der Aussagen ohnehin mit zu berücksichtigen.
Dass es der Privatklägerin lediglich darum ging, ihre Darlehen zurückerstattet
zu erhalten, ist mit Blick auf ihre Aussagen abwegig: Sie selbst hat von allem
Anfang an klar gestellt, dass sie keine Hoffnung auf Rückerstattung hegte. Aus
einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass sie im Januar 2003
auf telefonische Anfrage erklärte, sie wolle keine Strafanzeige erstatten (Zitat
aus Telefonnotiz Akten S. 253: ‚Weil sie sich bewusst ist, dass das Geld
verloren ist, verzichtet sie auf rechtliche Schritte‘). Sie erklärte sich
bereit, der Staatsanwaltschaft Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kredit und
den Geldflüssen zuzustellen. Erst einen Monat später, am 10. Februar 2003, entschloss
sie sich zur Anzeige (Akten S. 259). In der Folge versuchte sie, vom
Berufungskläger doch noch Geld zu bekommen. Dieser habe ihr aber erklärt, dass
sie von ihm nichts bekommen werde, solange eine Anzeige gegen ihn laufe (Akten
S. 278). Ihre Antwort auf die anlässlich der Hauptverhandlung gestellte
Frage nach den Entschädigungsforderungen mutete schliesslich sehr realistisch
an: „Wenn ich das Geld zurückerhalten würde, wäre ich glücklich. Aber das ist
wohl eine Illusion.“ Erst auf nochmalige Frage erklärte sie: „Natürlich würde
ich das gerne geltend machen, in der Höhe, wie ich es belegt habe.“ (Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 2328).
Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die anlässlich der Berufungsverhandlung
vom Berufungskläger eingereichten Auszüge aus dem Mailverkehr zwischen der
Privatklägerin und deren Ex-Mann sowie dem Berufungskläger aus dem Jahre 2011 am
Beweisergebnis nichts zu ändern vermögen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). So
betreffen die eingereichten Dokumente allenfalls die – hier nicht interessierende
und nicht zu beurteilende – allgemeine Glaubwürdigkeit der Person der Privatklägerin.
Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer aktenkundigen Aussagen sind die eingereichten
Protokolle indessen irrelevant, betreffen sie doch nicht die dem Berufungskläger
zur Last gelegten Vorwürfe.
1.4.3 Die
Verteidigung hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, die
Ladung von G____ als Zeuge sei „ganz offensichtlich“ (Akten S. 2326). So
habe G____ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Veruntreuung des vom Berufungskläger
geleasten Mercedes gesagt, dieser habe mindestens ein Fahrzeug in Frankreich
verkaufen wollen. Dies werde vom Berufungskläger bestritten, weshalb G____ vorzuladen
(und zu konfrontieren) sei (Akten S. 2326). Die Vorinstanz hat jedoch auf
die Ladung von G____ verzichtet und hierzu erwogen, dass dessen Aussagen für
die Beurteilung des Tatvorwurfs zum Vornherein nicht entscheidrelevant gewesen
seien, weshalb sich das Gericht auch nicht darauf abgestützt habe (Urteil E.
III.2. p. 20). Dasselbe gelte für die Aussagen J____s, der behauptete, der Berufungskläger
habe den Mercedes an ihn verkauft (Akten S. 2300).
Das Vorgehen der Vorinstanz ist entgegen der Einwände der Verteidigung zulässig.
Zwar kommt dem Konfrontationsrecht mit Belastungszeugen grundsätzlich absoluter
Charakter zu (BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.6,
BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153). Dies bedeutet, dass eine
Konfrontation mit einem Belastungszeugen, auf dessen Aussagen abgestellt werden
soll, nicht abgelehnt werden kann und zwar unabhängig davon, ob das streitige
Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGer 6B_510/2013
vom 3. März 2014 E. 1.3.2, 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 mit
Hinweisen). Wenn aber wie vorliegend das Gericht – in zutreffender antizipierter
Beweiswürdigung – befindet, die Aussagen, bezüglich derer das
Konfrontationsrecht geltend gemacht wird, seien nicht relevant und aus diesem
Grund auf die Erhebung des betreffenden Beweises verzichtet, stellt sich auch die
Frage des Konfrontationsrechts nicht. Die Rüge der Verteidigung geht damit ins
Leere.
Daraus folgt,
dass der Antrag auf Ladung von G____ vom Strafgericht zu Recht abgewiesen
worden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist kaum davon auszugehen,
dass dieser seine früheren Aussagen revidieren und sich damit selbst belasten
würde. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass selbst
wenn G____ seine Depositionen überraschend revidieren würde, diese neuen
Aussagen, zehn Jahre nach dem Vorfall, nichts an den bereits gewonnenen Beweiserkenntnissen
des Gerichts ändern könnten. Dieses hat sich, wie bereits ausgeführt, nämlich
nicht an G____s Aussagen orientiert, sondern an den weiteren aktenkundigen Beweismitteln,
die an Beweiskraft ohnehin weit überlegen sind. Hierzu kann vollumfänglich auf
die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Urteil E. IV.2. p. 24 ff).
1.4.4 Die
Vorinstanz hat den Antrag auf Ladung des Garagisten J____ als Zeugen ebenfalls
abgelehnt. Ihre Erwägungen hierzu sind zutreffend und schlüssig (Urteil E.III.2
p. 20). So ist auch bei J____ nicht zu erwarten, dass er seine früheren Aussagen
revidiert, da dies auch in seinem Falle eine Selbstbelastung bedeuten würde. Bereits
seine Ausführungen in der Einvernahme in Frankreich wiesen etliche Unstimmigkeiten
auf, die auch auf Rückfragen der befragenden Person nicht überzeugend geklärt
werden konnten. In dieser Hinsicht kommt den Aussagen von J____ kein besonders grosses
Gewicht zu. Allerdings hat die Vorinstanz – im Gegensatz zum Berufungsgericht
(vgl. dazu unten E. 2.2.1) – den Vertrag über den Verkauf des Mercedes als zusätzliches
Indiz für die Veruntreuung angesehen (Urteil E.IV.2 p. 25). In diesem Fall
scheint eine Befragung von J____ als Käufer durchaus angezeigt und sinnvoll,
weshalb dem im Berufungsverfahren erneut gestellten Beweisantrag, dieser sei als
Zeuge vor Gericht zu befragen (Berufungserklärung S. 2 Ziff. 3), stattgegeben
wurde (vgl. Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 10. September
2014). J____ ist der Berufungsverhandlung jedoch unentschuldigt ferngeblieben
und konnte daher nicht befragt werden (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Da das
Berufungsgericht aber ohnehin nicht auf den streitigen Kaufvertrag als Indiz
für die Veruntreuung abstellt, ist die Befragung dieses Zeugen entbehrlich.
1.4.5 Schliesslich
hat die Vorinstanz auch den vom Berufungskläger mehrfach gestellten Antrag auf
Ladung des Zeugen H____ im Zusammenhang mit dem Leasing des Porsches (AKS Ziff.
6) abgewiesen. Der Berufungskläger hat seinen Antrag damit begründet, H____
könne „sachdienliche Angaben zur Rolle von F_____ in der M____ AG machen und
von den Geschäftsabsichten und den Investitionen resp. Investitionsplänen von F_____
berichten“. Dabei gehe es „insbesondere um das Verhältnis und die Modalitäten
der (geplanten) Zusammenarbeit zwischen F_____ und A_____“. Es treffe nicht zu,
dass der Berufungskläger F_____ zum Leasing des Porsches überredet habe, vielmehr
sei die Idee „dem Wunsch von F_____ im Zusammenhang mit dessen Plänen als
Geschäftspartner bei der M____ AG“ entsprungen (Eingabe vom 2. Oktober 2013 Akten
S. 2225).
In
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz kommt auch das Berufungsgericht
zum Schluss, dass eine Ladung und Befragung von H____ nicht angezeigt ist. Dieser
könnte sich, auch nach den Darlegungen des Verteidigers, lediglich in sehr
allgemeiner Weise über Geschäftspläne von F_____ sowie des Berufungsklägers
äussern, nicht aber sachdienliche Angaben zu den konkreten Tatvorwürfen machen.
Damit beträfen die Wahrnehmungen von H____ aber blosse Absichten, ohne konkreten
Bezug zum Leasing des Porsches. Wie es zum Abschluss des Leasingvertrags über
das Fahrzeug kam, ist aufgrund solcher (zweifach) indirekter Aussagen über irgendwie
geartete, allgemeine Pläne jedenfalls zweifellos nicht ermittelbar. Es
erscheint vielmehr angezeigt, sich dabei auf Umstände abzustützen, die näher an
der Sache und zudem objektivierbar sind. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen (Urteil E. IV.3 p. 26 ff.)
In der
Berufungsbegründung hat der Verteidiger zudem erstmals vorgebracht, H____ könne
sich auch zur Übergabe des Mercedes an G____ (AKS Ziff. 3) äussern (Berufungsbegründung
E. II.D.17 p. 17). So habe nämlich die Übergabe des Mercedes an G____ am
Wohnort von H____ stattgefunden; er sei dabei gewesen und könne die Übergabe als
Augenzeuge bestätigen. Zwar macht der Verteidiger geltend, er habe bereits „zu
Beginn der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung die Befragung H____s als
Entlastungszeuge im Anklagepunkt Ziffer 3 als auch im Anklagepunkt Ziffer 6“
beantragt (a.a.O.); ein solcher Antrag ist jedoch aus den Akten nicht
ersichtlich. Was die insoweit neue Begründung betrifft, ist der
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort beizupflichten, dass selbst diese
Übergabe des Fahrzeugs an G____ zu einem bestimmten Zeitpunkt nichts an der
Würdigung des Sachverhalts ändern würde (Stellungnahme StA Ziff. 3 p. 3).
Gemäss Berufungsbegründung soll H____ schliesslich auch betreffend den
Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der D____ SA (AKS Ziff. 14) aussagen und
den Berufungskläger entlasten können (Berufungsbegründung E. II.F.28 p. 23).
Er habe das damalige Engagement des Berufungsklägers verfolgt und begleitet.
Dieses Argument, das vor erster Instanz noch nicht vorgebracht worden ist,
deutet darauf hin, dass H____ zwar ein enger Kollege des Berufungsklägers war,
jedoch mit den vorgeworfenen strafbaren Handlungen überhaupt nicht näher zu tun
hatte und damit von ihm keine konkreten tatrelevanten Aussagen zu erwarten
sind. Die Verteidigung scheint H____ vielmehr als Entlastungszeugen schlechthin
zu präsentieren, der bereit ist, dem Berufungskläger in jeder Hinsicht ein
gutes Zeugnis als integrer Geschäftsmann auszustellen. Damit steht fest, dass
auch die Aussagen von H____ an den Beweisergebnissen zweifellos nichts
Wesentliches ändern können und auf seine Anhörung folglich verzichtet werden
kann. Grundsätzlich ist in Bezug auf die beantragte Befragung H____s zu
betonen, dass der Beweiswert seiner Aussagen zusätzlich geschmälert würde durch
dessen erklärte Nähe zum Berufungskläger und dessen nicht verhehlte vorgefasste
Meinung, der Entscheid, ihn nicht zu befragen, sei „unverständlich und
unannehmbar“ (vgl. Schreiben von H____ vom 11. Oktober 2013 an die Verfahrensleiterin
des Strafgerichts [Akten S. 2312]). Die Aussagen des H____ müssten vom
Gericht spätestens aufgrund dieses Schreibens als Gefälligkeitsaussagen gewertet
werden und damit restlos ihre Bedeutung verlieren. Die Ladung H____s ist damit von
der Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden.
1.4.6 Schliesslich hat die Verteidigung auch im
Berufungsverfahren den Antrag auf Beizug des Original-Vertrags aus Frankreich
zum Verkauf des Mercedes (AKS Ziff. 3) gestellt. Der Berufungskläger bestreitet,
dass die Unterschrift auf dem Dokument authentisch sei. In diesem Zusammenhang
hat er zwei graphologische Gutachten erstellen lassen, die seine These
teilweise stützen (vgl. Beilage 9 zu Haftentlassungsgesuch vom 16. April 2014
und Gutachterliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2014). Gemäss
dem französischen Gutachten stimmen die Vergleichsunterschriften mit der
Unterschrift auf dem Kaufvertrag des Mercedes nicht überein („…les différences
entre la signature de Question et les signatures qui nous ont été confiées à
titre de comparaison, incitent très fortement à penser que la signature apposée
sur le document […] n’émane pas de la main de l’auteur des signatures de
Comparaison“ [p. 20]). Auch das Gutachten vom 31. Oktober 2014 kommt zum
Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine echte, d.h. in guten Treuen
erstellte Unterschrift des Berufungsklägers (p. 4). Demgegenüber haben die
französischen Behörden die Unterschrift auf dem Vertrag als authentisch und
damit identisch mit anderen Unterschriften des Berufungsklägers in ihren
Dokumenten gewertet (vgl. Stellungnahme StA p. 3), was wiederum für ihre
Echtheit spricht. Zwar machen beide Gutachten die Einschränkung, dass eine
gewisse Unsicherheit bestehe, weil als Grundlage für die Analyse lediglich eine
Kopie vorgelegen habe. Die Frage, ob es sich bei der Unterschrift auf dem
Kaufvertrag vom 7. Mai 2004 um diejenige des Berufungsklägers handelt oder
nicht, wäre indessen auch mittels des Originaldokuments nicht sicher
beantwortbar. Dies gilt vorliegend umso mehr im Hinblick auf den aktenkundigen
Umstand, dass der Berufungskläger ganz offensichtlich unterschiedliche
Unterschriften verwendet hat. So stellte er denn auch den Gutachtern zahlreiche
Vergleichsunterschriften zur Verfügung, die mehr oder weniger auf „[…]“ oder „[…]“
lauten und erklärte, er habe damals eine Unterschrift verwendet, die sich als Zusammenzug
aus seinem Familiennamen und seinem zweiten Vornamen ([…]) verstehe.
Tatsächlich gibt es diese Unterschrift auf einigen Dokumenten aus dieser Zeit
(Akten S. 780). Auf anderen Schriftstücken – ebenfalls aus der fraglichen
Zeit – verwendete er aber durchaus auch die Unterschrift „A_____“, wie sie
grundsätzlich auch auf dem besagten Kaufvertrag erscheint (Akten S. 513). Wenn
der Urheber selbst derart Verwirrung stiftet und zur fraglichen Zeit –
eventuell gar mit Bedacht – unterschiedliche Unterschriften verwendet, lässt
sich aus der Analyse des entsprechenden Dokuments nichts Relevantes ableiten,
was die Authentizität der Unterschrift anbelangt. So ist eine graphologische
Analyse grundsätzlich nicht geeignet, eine möglicherweise bewusst verstellte
Unterschrift auf ihre Authentizität zu prüfen. Vielmehr dienen derartige
Gutachten lediglich dazu, die behauptete Echtheit einer Unterschrift zu bestätigen
oder zu widerlegen. Die behauptete Unechtheit einer Unterschrift –
insbesondere, wenn wie vorliegend Hinweise darauf bestehen, dass der Urheber
bereits bei der Unterzeichnung gezielt eine „untypische“ Unterschrift verwendet
hat – ist indessen durch ein graphologisches Gutachten nicht beweisbar.
Allenfalls liesse sich nachweisen, dass die Unterschrift nicht der habituellen
Unterschrift des Unterzeichnenden entspricht. Es ist gerichtsnotorisch, dass
sich die Verwendung einer bewusst nicht-habituellen Unterschrift durch ein
graphologisches Gutachten nicht belegen lässt (vgl. etwa AGE SB.2011.14
vom 19. April 2012 E. 4.2.1). Die Einholung eines weiteren graphologischen
Gutachtens ist daher nicht zweckmässig.
Zu beachten gilt
es schliesslich, dass auch für die Vorinstanz nicht in erster Linie
ausschlaggebend war, welche Bewandtnis es mit dem Verkauf des Mercedes in
Frankreich hatte (vgl. oben im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anträge G____
und J____). In der Hauptsache hat sie sich vielmehr zu Recht vornehmlich auf
die Aussagen des Berufungsklägers selbst sowie auf objektive Beweismittel abgestützt,
die diese als Schutzbehauptung entlarven (Urteil E. IV.2 p. 24 f.). Zwar
wurde der Kaufvertrag vom 7. Mai 2004 vom Strafgericht als zusätzliches Indiz gewertet.
Dieses Indiz ist allerdings entbehrlich, schildert doch die Anklage lediglich,
dass der Berufungskläger sich den Mercedes unrechtmässig angeeignet habe. Dies
ist jedoch zweifelsfrei auch ohne den streitigen Kaufvertrag nachgewiesen.
Diesbezüglich ist auf die vollständigen Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen (Urteil E. IV.2 p. 24-26).
1.5. Betreffend
den räumlichen Geltungsbereich moniert der Berufungskläger, es fehle an einer materiellen
Voraussetzung der Strafbarkeit im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 8
StGB, da die ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin nicht in
der Schweiz begangen worden seien. In zeitlicher Hinsicht macht er geltend, zur
Beurteilung dieser Delikte sei noch das frühere Strafgesetzbuch anwendbar,
weshalb Art. 5 aStGB anstelle von Art. 8 StGB zur Anwendung kommen müsse (Berufungsbegründung
E. II.C.10 p. 11). Dieser Einwand ist zutreffend. Das Strafgericht hat zu
Unrecht Art. 8 des seit 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung gebracht, obwohl im Hinblick auf die
2001/2002 begangenen Straftaten noch die früheren Bestimmungen von Art. 5 ff. aStGB
anwendbar sind. Inhaltlich haben die neuen Bestimmungen jedoch in diesem Punkt –
abgesehen von minimalen redaktionellen Anpassungen – keinerlei Änderung
gebracht. Die Verteidigung verkennt bei ihren Ausführungen zu Art. 5 aStGB,
dass dieser für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht massgeblich ist.
Der räum-liche Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ergibt sich vielmehr aus
Art. 3 in Verbindung mit Art. 7 aStGB. Gemäss Art. 3 aStGB findet das
Schweizerische Strafrecht grundsätzlich dann Anwendung, wenn eine Straftat in
der Schweiz verübt worden ist.
In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, es sei „zu beachten, dass
Art. 7 aStGB als primäres Anknüpfungskriterium den Handlungsort vorschreibt und
– dem Territorialitätsprinzip entsprechend – den Erfolgsort lediglich als
subsidiäres Anknüpfungs-kriterium nennt“ (Berufungsbegründung E. II.C.11 p.
11). Dem ist zu entgegnen, dass Art. 7 aStGB die Strafbarkeit beim
Distanzdelikt nach dem Ubiquitätsprinzip behandelt: Es stellt dem Begehungsort
den Ort gleich, wo der Erfolg eintritt. Damit genügt ein in der Schweiz gelegener
Ausführungs- oder Erfolgsort (Donatsch
et. al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, 16. Auflage, Zürich 2004, Art. 7
StGB). Begehungs- und Erfolgsort sind gleichwertig. Dem folgt auch das
Bundesgericht in Anwendung des neuen Rechts, wobei sich dieses von der
Rechtsprechung zum früheren Recht inhaltlich nicht unterscheidet: „Gemäss Art.
3 Abs. 1 StGB ist dem Schweize-rischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der
Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt.
7 Abs. 1 StGB) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der
Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg
eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanzdelikte),
bestehen somit mehrere Tatorte, denen dasselbe Gewicht zukommt. Dies ergibt
sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes
und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Anerkennung des
Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des
inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch
dann geboten ist, wenn diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen werden
(vgl. Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen
[Hrsg.], Nomos Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2013, Bd. 1, § 9 N 2; Werle/Jessberger, in: v.
Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann [Hrsg.], Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch,
12. Aufl., Berlin 2006 ff. § 9 N 3; für den Erfolgsort als bloss subsidiäres Anknüpfungskriterium
Popp/Keshelava, in: Wiprächtiger/Niggli
[Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N 9).“ (BGer
6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1). In demselben Urteil führt das
Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 133 IV 171 E. 6.3 weiter aus, es erscheine
im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte
grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die
schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des
in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs-
oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen müsse, bleibe allerdings ein
Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genüge namentlich, dass
im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben würden.
Im Entscheid BGer
6B_74/2011 vom 13. September 2011 wird präzisiert, dass als Ausführung der Tat
jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten gelte (E. 2.3): „Dabei genügt
bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet,
nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE
119 IV 250 E. 3c S. 253 mit Hinweisen; Cassani,
Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale
Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114/1996 S. 245 f.; vgl. auch Schwarzenegger, Handlungs- und
Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Wirtschaft und Strafrecht,
Festschrift für Niklaus Schmid, 2001, S. 149 f.). Das Bundesgericht erwog in
BGE 133 IV 171 E. 6.3, zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte erscheine es
im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen
Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Als
Anknüpfungspunkt in der Schweiz genüge namentlich, dass im Ausland ertrogene
Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (vgl. auch Urteil
6B_178/2011 vom 20. Juni 2011 E.3).“
In einem ähnlich
gelagerten Betrugsfall hat das Bundesgericht noch in Anwendung des alten Rechts
erkannt: „Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es
ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 7 Abs. 1 StGB). Nach dem
Ubiquitätsprinzip begründen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort einen Begehungsort.
Als Handlung gelten alle objektiv tatbestandsmässigen (Teil-)Akte einer
strafbaren Handlung (vgl. Popp,
Basler Kommentar StGB I, Art. 7 N. 4). Auch bloss teilweise in der Schweiz
begangene Tathandlungen begründen die hiesige Gerichtsbarkeit (BGE 111 IV 1 E.
2a). Die Handlung beginnt, wenn der Täter die Schwelle zwischen Vorbereitung
und Versuch überschreitet (BGE 104 IV 175 E. 3a).“ (BGer 6S.167/2006 und 6S.219/2006
vom 1. Februar 2007 E. 5.1). Das Bundesgericht bestätigte im beurteilten Fall
die schweizerische Gerichtsbarkeit, weil „der Betrug jedenfalls durch
Handlungen in der Schweiz eingeleitet wurde, die der Beschwerdeführer
beherrschte“ (E. 5.2). Aus BGer 6S.331/2001 vom 16. Oktober 2001 geht schliesslich
hervor, dass sich dort, wo davon auszugehen ist, die inkriminierten Taten seien
auch in der Schweiz verübt worden, der Betreffende gemäss Art. 3 Ziff. 1
Abs. 1 und Art. 7 aStGB (Territorialitäts- und Ubiquitätsprinzip) dem
schweizerischen Recht unterworfen ist und sich die Frage, ob das ausländische
Recht allenfalls milder sei (Art. 6 Ziff. 1 aStGB, aktives
Personalitätsprinzip), gar nicht stellt (vgl. E. 1 b bb und 1 c bb).
Vorliegend haben zwar nur zwei der inkriminierten Geldbezüge durch den
Berufungskläger in der Schweiz stattgefunden. Dennoch ist der Anknüpfungspunkt
nach Art. 7 aStGB (bzw. 8 StGB) für sämtliche Bezüge gegeben. Die Geldbezüge
erfolgten ab dem Schweizer Konto der (in der Schweiz wohnhaften) Privatklägerin,
die Schädigung erfolgte damit in der Schweiz. Wie das Strafgericht zutreffend
festgestellt hat, ist damit der Erfolg hier eingetreten (Urteil E. II.3. p. 17);
schon aus diesem Grund gilt folglich das Verbrechen als in der Schweiz
begangen. Der Anknüpfungspunkt ist sogar noch enger, beziehungsweise klarer als
in den zitierten höchstrichterlichen Fällen, in denen das Geld im Ausland ertrogen
und „nur“ auf einem Schweizer Konto gutgeschrieben wurde – was ebenfalls als ausreichender
Anknüpfungspunkt betrachtet wurde. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger
bereits in der Schweiz die Kreditkarte der Privatklägerin (durch falsche
Angaben) an sich gebracht und sie nach seiner Rückkehr in die Schweiz behalten hat,
obwohl er von der Privatklägerin um deren Rückgabe gebeten wurde. Dies sind
Teilakte im Rahmen der tatbestandsmässigen Handlung des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, welche über blosse
Vorbereitungshandlungen hinausgehen. Der Berufungskläger hat damit bereits an
dieser Stelle die Grenze zwischen (strafloser) Vorbereitung und Versuch
überschritten. Wie im zitierten höchstrichterlichen Entscheid BGer 6S.167/2006
und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 ist der Betrug (beziehungsweise vorliegend
der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) „jedenfalls durch
Handlungen in der Schweiz eingeleitet [worden], die der [Berufungskläger]
beherrschte“. Damit ist nicht nur das Anknüpfungskriterium des Erfolgsortes,
sondern auch jenes des Handlungsortes gegeben. Die schweizerische
Gerichtsbarkeit wie auch die Anwendung des schweizerischen Strafrechts sind
damit gestützt auf Art. 3 StGB zu bejahen (vgl. dazu Donatsch et al., a.a.O., Art. 3-7 StGB).
1.6 Schliesslich rügt der Verteidiger, dass B____ aufgrund
ihrer Konstitution als Privatklägerin vor Strafgericht zu Unrecht als Zeugin
und nicht als blosse Auskunftsperson befragt worden sei. Es sei „nicht möglich,
ein potentielles Opfer, das sich am Verfahren beteiligt, als Zeuge mit
entsprechender Wahrheitspflicht und entsprechender Strafandrohung bei falschen
Zeugnis (…) einzuvernehmen“. Deshalb sei der Beweiswert der Aussage B____s
„stark zu relativieren“. Zudem seien nach der damals geltenden Vorschrift von
§ 106 StPO BS die Teilnahmerechte des Berufungsklägers im Vorverfahren
verletzt gewesen, weil er an der EV im Vorverfahren nicht habe teilnehmen
können. Die Bestätigung ihrer früheren, prozessrechtswidrig zustande gekommenen
Aussagen vor Gericht könne „nicht wirklich als Fundament für einen Schuldspruch
(…) verwendet werden“ (Berufungsbegründung E. II.C.14 p. 14 f.).
Dass B____ unter falscher Rechtsbelehrung vor Strafgericht befragt wurde,
trifft zu (vgl. auch Stellungnahme Staatsanwaltschaft E. 2 p. 2). Den daraus
gezogenen Schlüssen des Berufungsklägers ist indessen nicht zu folgen. Gemäss
Art. 180 Abs. 1 StPO sind die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g
StPO nicht zur Aussage verpflichtet, und es gelten für sie sinngemäss die
Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Demgegenüber ist
gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO die Privatklägerschaft – ausser im polizeilichen
Ermittlungsverfahren – zur Aussage verpflichtet und sind für sie im Übrigen die
Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen (mit Ausnahme der Pflicht zur
wahrheitsgemässen Aussage, vgl. Kerner,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 180 N 6)
sinngemäss anwendbar. Die Sonderbehandlung der Privatklägerschaft geht darauf
zurück, dass diese wegen des möglichen Konflikts zwischen Verfolgung eigener
Interessen und wahrheitsgemässer Aussage nicht der Wahrheitspflicht eines
Zeugen unterstehen soll (Kerner, a.a.O.
Art. 178 N 5, mit Verweis auf die Botschaft; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 178 N 5).
Insoweit ist die Lage vergleichbar mit den Bestimmungen zum
Aussageverweigerungsrecht, die noch weitergehenden Konflikten Rechnung tragen
sollen. Auch sie dienen dem Rechtsschutz der Person, die unter Aussagedruck
steht und gegebenenfalls den Interessen der Öffentlichkeit – nicht aber den
Interessen der beschuldigten Person; entsprechend kann der Entscheid über die
Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO auch nur
seitens der Zeugin oder des Zeugen angefochten werden, nicht aber durch den
Beschuldigten oder weitere Parteien (vgl. zum Ganzen AGE BES.2014.26 vom
17. Juni 2014 E. 1 mit Hinweis). Wehrt sich eine Auskunftsperson, wie in
vorliegendem Fall, nicht dagegen, bei ihrer Befragung den strengeren
Wahrheitspflichten einer Zeugin unterstellt zu werden, kann der Beschuldigte
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin
statt als Auskunftsperson als Zeugin unter erhöhter Wahrheitspflicht befragt
wurde, entsteht dem Berufungskläger jedenfalls kein Nachteil. Nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung kommt den Aussagen einer Auskunftsperson
sodann grundsätzlich die gleiche Beweiseignung zu, wie den Aussagen des
Beschuldigten oder des Zeugen (Kerner,
a.a.O., N 3). Auch diesbezüglich lässt sich also aus einer zu strengen Rechtsbelehrung
nichts ableiten. Freilich ist bei der Würdigung von Aussagen die jeweilige
Interessenlage der aussagenden Person und die gesamte Aussagegenese zu
berücksichtigen und kann in diesem Rahmen die Stellung als Privatklägerin einen
Einfluss auf die Beurteilung der Aussagen haben. Das gilt aber in jedem Fall
und hat nichts mit dem Hinweis auf eine zu strenge Wahrheitspflicht zu tun.
Schliesslich ist
auch keine Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers ersichtlich. Zwar
wurde der Berufungskläger nicht bereits während des Ermittlungsverfahrens,
sondern erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung mit der Privatklägerin
konfrontiert. Indes kann eine Konfrontation in jedem Stadium das Verfahrens und
damit auch noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgen (BGE
131 I 476 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen S. 481). Dies umso mehr, als sich vorliegend
die Aussagen der Privatklägerin nicht auf die Bestätigung des früher Gesagten
beschränken. Vielmehr schilderte sie erneut detailliert die damaligen
Ereignisse (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 2327). Der Berufungskläger sowie
sein Verteidiger erhielten Gelegenheit zur Stellung von Anschlussfragen. Allerdings
wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht. Insofern ist keine
Verletzung des Konfrontationsrechts ersichtlich. Der Verwertung der Aussagen
der Privatklägerin steht damit nichts entgegen.
2.1.
2.1.1 Der Berufungskläger bestreitet nicht, von seiner damaligen
Freundin B____ im September 2001 CHF 2‘350.– und im Dezember 2001
CHF 3‘000.– erhalten zu haben. Auch die Geldbezüge mit der Kreditkarte der
Privatklägerin im Januar und Februar 2002 sind unbestritten. Er macht jedoch
geltend, es habe keine Absprache zwischen ihm und der Privatklägerin bestanden,
wonach er die erhaltenen Geldbeträge nicht hätte für eigene Zwecke verbrauchen
dürfen. Ebenso habe er auch die Kreditkarte der Privatklägerin nicht für einen
speziellen Zweck erhalten, sondern sei von ihr ermächtigt worden, damit beliebige
Bezüge für eigene (geschäftliche) Belange tätigen zu dürfen (Prot. Berufungsverhandlung
S. 5: „(...), sie hat mir Geld gegeben und mich unterstützt, wenn meine Firma
Probleme hatte.“)
Ganz anders
schilderte die Privatklägerin die Geschehnisse. Sie gab an, der Berufungskläger
habe ihr im September 2001 in Aussicht gestellt, ihr für den Betrag von CHF
2‘350.– über einen Kollegen einen Laptop zu besorgen. Diesen habe sie indessen
nie erhalten. Im November 2001 habe er vorgeschlagen, gemeinsam Weihnachten in
Los Angeles zu verbringen. Sie habe ihm daraufhin CHF 3‘000.– für ihren Anteil
an Flug und Unterkunft ausgehändigt. Die Reise habe dann aber nicht stattgefunden
(Auss. Privatklägerin, Einvernahme vom 17. Februar 2003 Akten S. 263 f.: „Er
sagte, er hätte keine Zeit und der Termin sei nur verschoben, nicht verloren.“).
Ende 2001 habe er ihr von seinen Plänen mit der […]Ltd. erzählt. Um diese zu
verwirklichen, hätte er Geld gebraucht und sie gebeten, einen Kredit aufzunehmen.
Sie habe gezögert, aber er habe sie so bearbeitet, bis sie zugesagt und einen Kredit
von CHF 20‘000.– aufgenommen habe. Er habe ihr in diesem Zusammenhang
versprochen, dass er im Januar/Februar 2002 Festgelder auflösen werde und ihr dann
Geld zurückzahlen werde. Dann sei er nach Amerika gegangen und habe sie
gebeten, ihm ihre Eurocard zu überlassen, um die Hotelrechnungen zu bezahlen.
Sie habe ihm eine Vollmacht mitgegeben. Die Rechnung von Eurocard habe sich
dann auf CHF 4‘652.– belaufen, er habe auch noch Bargeld abgehoben. Während
seines zwei- oder dreiwöchigen Aufenthalts in Los Angeles habe sie ihm zwei
weitere Male Geld aus dem Kredit überwiesen („[…] einmal CHF 5‘000.– und
einmal CHF 5‘181.20.“). Nachdem er wieder in der Schweiz gewesen sei, habe
er ihr die Kreditkarte etwa Ende März wieder zurückgegeben („Er hatte sie immer
wieder vergessen.“). Während dieser Zeit habe er mehrere tausende Franken
verbraucht. In der Folge habe die Privatklägerin die Karte sperren lassen und die
Beziehung sei auseinander gegangen. Diese Schilderungen decken sich durchwegs
mit den Depositionen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 2327).
Das Strafgericht
ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, die Aussagen der Privatklägerin
seien glaubhaft (Urteil E. IV 1 p. 22-24). Dem ist zu folgen, erfüllen ihre Schilderungen
doch diverse Realkriterien. So gab die Privatklägerin ihren Bericht jeweils in
freier Rede zu Protokoll und schilderte die Ereignisse sowohl im Ermittlungsverfahren
als auch vor Gericht detailliert, schlüssig, nachvollziehbar und ohne
wesentliche Widersprüche. Zudem beschreibt sie besondere Situationen und stellt
diese in Bezug zu den räumlichen und zeitlichen Umständen (Auss. Privatklägerin
Akten S. 263: „Im selben Monat fragte er mich, ob wir über Weihnachten nach Los
Angeles gehen wollen.“, Akten S. 264: „Er hatte damals kein Auto mehr. Dies gab
er auch als Grund an, dass er ihn nicht holen könne […].“). Sie schildert
weiter Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger (Akten S. 264: „Er
hatte mich immer wieder vertröstet, sagte zu mir: ‚Beruhige dich‘, nach den
After Show Parties könne er mir das Geld für den Kredit zurückgeben.“) und
räumt auch Unsicherheiten bezüglich ihrer Erinnerungen ein (Akten S. 2327:
„Aber an die genauen Umstände erinnere ich mich nicht.“). Sie belastet den
Berufungskläger keineswegs übermässig (Akten S. 2327: „Ich habe ihm schon
auch Geld für die Firma gegeben, […]“, Akten S. 265: „Im März hatte er mir
für CHF 400.– eine Rechnung bezahlt, […].“). Schliesslich räumte sie auch
eigenes Fehlverhalten ein (Akten S. 2328: „In dem Moment war ich blöd, das ist
so. Ich habe ihm immer wieder geglaubt und bin immer wieder auf die gleiche
Masche hereingefallen.“).
2.1.2 Der Berufungskläger hat wie bereits vor Strafgericht auch vor
zweiter Instanz geltend gemacht, die Privatklägerin sei als Person
unglaubwürdig (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Eingabe S. 4). Gemäss der
Hypothese des Berufungsklägers habe sie ihn aus Enttäuschung und Rachedurst
falsch beschuldigt, weil sie ihr Geld nicht mehr zurück erhalten habe. Dazu
habe sie auch diverse Personen im Umfeld des Berufungsklägers zu falschen
Aussagen angestiftet (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 5: „B___
hat alle meine Leute kontaktiert, auch F_____ und N____ wurden von ihr angewiesen,
wie man gegen mich vorgehen soll.“). Diese Behauptungen muten indessen
reichlich konstruiert und lebensfremd an. So hatte er denn auch keine Erklärung
dafür, wie die Privatklägerin konkret in der Lage gewesen sein soll, dem
Berufungskläger nahe stehende Personen zu derart gewichtigen Falschaussagen vor
Gericht zu bewegen. Im Übrigen deutet auch in den Aussagen F_____s anlässlich
seiner Befragung als Zeuge vor zweiter Instanz nichts darauf hin, dass er von
der Privatklägerin zu einer Falschaussage angestiftet worden sein könnte (vgl.
Prot. Berufungsverhandlung S.7). Die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers
sind aus diesen Gründen als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.
Dagegen hat die
Privatklägerin, wie erwähnt, keinerlei Tendenz zur Aggravation gezeigt und den
Berufungskläger auch nicht über Gebühr belastet. Ihre Auskünfte wirken
keineswegs emotional, sondern nüchtern und abgeklärt. Hinzu kommt, dass die
fraglichen Geschehnisse bei der zweiten Befragung bereits über zehn Jahre zurücklagen
und der Berufungskläger inzwischen wegen der mit ihr gemeinsam begangenen
Delikte mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 (nachfolgend:
Urteil Solothurn, Akten S. 2455-2526) zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt worden war. Dagegen war die Privatklägerin selbst – als formelle
Haupttäterin – nach einer vergleichsweise kurzen Inhaftierung wieder auf freiem
Fuss und hatte lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe zu verkraften. Vor diesem
Hintergrund dürfte ein allfälliges Bedürfnis der Privatklägerin nach Vergeltung
bereits gestillt sein. Der Berufungskläger hat weiter vorgebracht, der von ihm
eingereichte Mailverkehr belege, dass die Privatklägerin ihn Jahre nach der
angeblichen Tat erneut gefragt habe, ob er ihr einen Computer besorgen könne
und ihm auch wieder gemeinsame Ferien vorgeschlagen habe; daraus müsse
geschlossen werden, dass ihre früheren Anschuldigungen nicht zutreffend seien
(Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.: „Es würde keinen Sinn machen, dass sie
mich in dem Mailverkehr nach einem Computer fragt, wenn ich sie 7 Jahre zuvor
schon mal wegen eines PCs betrogen haben soll.“). Dazu ist zu sagen, dass es
zwar äusserst bedenklich ist, dass die Privatklägerin sich trotz ihrer negativen
Erfahrungen in den Jahren 2001/2002 Ende 2009 erneut zu einer Beziehung mit dem
Berufungskläger und diesmal auch zu deliktischen Tätigkeiten hinreissen liess
(vgl. Urteil Solothurn a.a.O.). Zu dieser auf den ersten Blick unverständlichen
Beziehungskonstellation sei auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil von
Solothurn verwiesen (E. II. B.3.2.c Akten S. 4282 ff.). Die Schilderungen der
Privatklägerin betreffend die hier interessierenden Taten verlieren jedoch
durch die zwischenzeitliche Wiederaufnahme der Beziehung zum Berufungskläger
nicht ihre Glaubhaftigkeit, hat sie doch bei beiden Befragungen im Wesent-lichen
gleich ausgesagt. Das im Urteil von Solothurn eindrücklich dokumentierte erneute
Vorgehen des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin, Jahre nach den vorliegend
zu beurteilenden Delikten, belegt vielmehr seine eigene Dreistigkeit und
Hartnäckigkeit, mit welcher er es verstand, seine manipulativen Fähigkeiten zum
finanziellen Nachteil seiner jeweiligen „Freundinnen“ einzusetzen und sich auf
deren Kosten zu bereichern.
Im Hinblick auf
die Aussagegenese fällt auf, dass die Privatklägerin in beiden Aussagesituationen
eine grosse Nüchternheit an den Tag gelegt hat. So hat sie im Ermittlungsverfahren
geschildert, dass sie vordergründig freundlich geblieben sei, in der Hoffnung,
wenigstens ihr Geld wieder zu bekommen (Akten S. 263). Sie habe jedoch nie richtig
daran geglaubt, das Geld durch die Strafanzeige zurück zu erhalten. Zehn Jahre
später in der Befragung vor Strafgericht hat sie diese Hoffnung dann auch als
„Illusion“ bezeichnet (Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 2328). Spätestens
bei dieser zweiten Befragung im Jahr 2013 musste der Privatklägerin klar sein,
dass vom Berufungskläger nichts zu holen sein würde. So war dieser erst vor
kurzer Zeit – gemeinsam mit ihr – wegen gravierender Vermögensdelikte
verurteilt worden und mit Schadenersatzforderungen von rund CHF 1,2 Mio. sowie
Verfahrenskosten von rund CHF 35‘000.– konfrontiert (Urteil Solothurn E. II.V.
Akten S. 2521 ff.). Vor diesem Hintergrund war es für die Privatklägerin erkennbar
aussichtslos, den geltend gemachten Geldbetrag vom Berufungskläger erhältlich
zu machen.
Dagegen fallen
die pauschalen Bestreitungen des Berufungsklägers nicht glaubwürdig aus. Er
schildert lediglich, die Privatklägerin habe ihm Geld für seine geschäft-lichen
Belange gegeben. Unbestritten ist vom Berufungskläger, dass sie einen Kredit für
ihn aufgenommen hatte (Auss. Berufungskläger Prot. erstinstanzliche HV Akten
S. 2328). Dies entsprach offenbar dem typischen Vorgehen des Berufungsklägers.
In dem – rechtskräftigen – Solothurner Urteil vom 26. Juni 2013 werden diverse
Aussagen von Ex-„Freundinnen“ des Berufungsklägers zitiert, so N____ und O____.
Von beiden hat der Berufungskläger Geldbeträge von jeweils mehreren CHF 10‘000.–
erhältlich gemacht, ebenfalls hat er beide dazu veranlasst, für ihn Kredite
aufzunehmen (Urteil Solothurn E. II.1.3.3 Akten S. 2513). Genau wie bei der
Privatklägerin hat der Berufungskläger sodann auch von N____ eine Anzahlung für
eine angebliche Ferienreise in die USA erhältlich gemacht, die er nie zurück
gab (vgl. Auss. N____ Akten S. 1383). Das Vorgehen des Berufungsklägers,
insbesondere seine verschiedenen Methoden, seine Partnerinnen stets aufs Neue
zu Geldspenderinnen zu machen indem er deren Gefühle systematisch ausnützte, kann
vor diesem Hintergrund als absolut täteradäquat bezeichnet werden, was für den
vorliegenden Fall ebenfalls ein belastendes Indiz ist.
2.1.3 Als
Fazit des Beweisergebnisses ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen und der
Sachverhalt betreffend die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich
zu bestätigen. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung der
Taten als mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfacher
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1
StGB (Urteil E. II.IV.1 S. 22-24) ist zutreffend und wurde vom Berufungskläger
nicht beanstandet. Schliesslich ist auch die durch das Strafgericht
vorgenommene Reduktion des Deliktsbetrags infolge Verjährung der geringfügigen
Vermögensdelikte nicht zu beanstanden (Urteil E. II.IV.1 p. 24).
2.2
2.2.1 Der durch den Berufungskläger unterzeichnete
Leasingvertrag vom 17. Juli 2002 zwischen der C____ und der von ihm
beherrschten Firma M____ AG über einen Mercedes CL 500 ist aktenkundig und
unbestritten (Akten S. 469, 486 f.). Dasselbe gilt für die Übergabe des Fahrzeuges
an den Berufungskläger und das Ausbleiben der vereinbarten Leasing-Ratenzahlungen
(Akten S. 470). Der Berufungskläger bestreitet jedoch, sich das geleaste
Fahrzeug in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet zu haben. Er habe
das Auto vielmehr leihweise G____ überlassen, welcher es ihm nicht mehr
zurückgegeben habe. In diesem Zusammenhang habe er in Frankreich eine Anzeige
wegen Diebstahls erstattet (Berufungsbegründung E.II.D.17. p. 16 f.).
Die erste
Instanz hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger mehrere, einander
widersprechende und damit unglaubhafte Erklärungen betreffend das Verschwinden
des Mercedes abgegeben hat (Urteil E. II.IV.2 p. 24-26). Während er anlässlich
der ersten Einvernahme am 31. Mai 2005 noch geltend gemacht habe, das Auto sei
ihm vergangenen Sommer in Frankreich gestohlen worden (Akten S. 486), erklärte
er nach dem Eingang der französischen Akten bei seiner Befragung vor Strafgericht,
er habe den Mercedes während einer Reiseabwesenheit für zwei Monate G____
überlassen. Als dieser ihm das Fahrzeug nicht mehr zurückgegeben habe, habe er
Anzeige bei der Polizei erstattet (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 2330).
Die Vorinstanz hat die Angaben des Berufungsklägers sorgfältig analysiert und
ist zum Schluss gelangt, dass diese nicht nur in sich unstimmig sind, sondern
beide Versionen im Widerspruch zu den objektiven Beweisen stehen. So hat der
Berufungskläger am 6. August 2004 in Mulhouse eine Anzeige wegen Veruntreuung
und nicht etwa wegen Diebstahls erstattet; diesen doch wesentlichen Unterschied
auch im Hinblick auf die beiden Depositionen des Berufungsklägers als
überspitzt formalistisch zu bezeichnen, wie dies der Verteidiger in der
Berufungsbegründung tut (Berufungsbegründung E. II.D.17. p. 16 f.), ist
abwegig. Hat doch der Berufungskläger sich nicht etwa lediglich in der Betitelung
des strafrechtlich relevanten Verhaltens getäuscht, sondern vielmehr zwei
vollkommen unterschiedliche Lebenssachverhalte geschildert. Auch die
Auslandabwesenheit, die der Berufungskläger als Grund für die Vermietung des
Fahrzeugs für zwei Monate an G____ anführte, hat die Vorinstanz aufgrund der
weiteren relevierten Beweise als tatsachenwidrig entlarvt (Urteil E. II.IV.2 p.
25). Damit muss der von ihm genannte Grund für die Übergabe des Fahrzeuges an G____
ebenfalls in Frage gestellt werden. Wie das Strafgericht zutreffend darlegt,
fällt auf, dass der Berufungskläger die Version, wonach er das Fahrzeug an G____
vermietet und dieser es anschliessend abredewidrig weiterverkauft habe, erst
dann vorgebracht hat, als der Verkauf des Autos durch die aus Frankreich beigezogenen
Akten belegt war (Akten S. 2243 ff.). Aus diesen geht auch ein möglicher Grund
für die Weiterveräusserung hervor: Der Mercedes war ein Unfallwagen, als der
Garagist J____ diesen kaufte (vgl. Auss. J____ Akten S. 2300). Der Schluss der französischen
Behörden, der Berufungskläger habe das Fahrzeug aus diesem Grund zu einem verhältnismässig
geringen Preis loswerden wollen, liegt daher nahe. Wären die ihn entlastenden Angaben
des Berufungsklägers, wonach er das Auto an G____ vermietet und von diesem
nicht mehr zurück erhalten habe, tatsächlich zutreffend, wäre es ihm unbenommen
gewesen, diese Erklärung bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 31. Mai
2005 vorzubringen. Dass er dies nicht getan hat, sondern stattdessen eine
vollkommen andere Version geschildert hat (vgl. Auss. Berufungskläger Akten S.
486 f.), deutet darauf hin, dass es sich bei seinen Beteuerungen um
Schutzbehauptungen handelt. Diese Vermutung wird erhärtet durch den Umstand,
dass entgegen den Angaben des Berufungsklägers an der Einvernahme vom 31. Mai
2005 bei der Winterthur Versicherungen bis am 29. November 2005 keine Diebstahlsanzeige
betreffend den Mercedes eingegangen war. Aus einem Schreiben der Winterthur
Versicherungen vom 30. November 2005 geht hervor, dass weder der Berufungskläger,
der als häufigster Lenker angegeben war, noch N____, über welche die Versicherung
des Mercedes lief, jemals eine Versicherungsrate bezahlten. Auch für zwei
weitere auf die M____ AG eingelöste Fahrzeuge wurden im Übrigen die Versicherungsraten
nicht bezahlt (Akten S. 498, vgl. dazu auch Telefonnotiz S. 496).
Aus dem Gesagten
folgt, dass unabhängig von der Echtheit der Unterschrift auf dem Kaufvertrag
vom 7. Mai 2004 ein starkes Indiz für den dem Berufungskläger angelasteten
Tatvorwurf besteht. Der Berufungskläger konnte auf die Fragen, weshalb er die
Leasingraten für den Mercedes nicht mehr bezahlt und das Auto nicht mehr zurückgegeben
hat, keine plausible Erklärung liefern. Vielmehr hat er offenkundige Schutzbehauptungen
vorgebracht. Die Vorinstanz legt weitere stark belastende Indizien sorgfältig
dar, darauf ist zu verweisen (Urteil E. II.IV.2 p. 24 f.). Insgesamt ergibt
sich eine Fülle von Indizien, die ernsthafte Zweifel an dem in der
Anklageschrift geschilderten Sachverhalt ausscheiden lässt.
2.2.2 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs.
1 StGB erfüllt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet,
um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver
Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach
zivilrechtlichen Kriterien (BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8). Entscheidend für die
Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE
118 II 150 E. 6c S. 156; BGer 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Auch
beim Leasing sind die zivilrechtlichen Vorschriften über den Eigentumsübergang
massgeblich (Niggli/Riedo, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,
Art. 138 N 19 mit Hinweisen).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als anvertraut im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es im bestimmter
Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren,
zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119
mit Hinweis; BGer 6B_199/2011 und 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3).
Der
Berufungskläger lässt in der Berufungsbegründung bestreiten, dass der Mercedes
ihm fremd und damit anvertraut war, da nicht erwiesen sei, ob das Eigentum an
dem Fahrzeug mit dem Leasingvertrag nicht auf ihn übergegangen sei (Berufungsbegründung
E. II.D.20 p. 19). Dieser Einwand wurde indessen vor den Schranken des
Appellationsgerichts nicht mehr aufrechterhalten, wo der Berufungskläger einräumte,
es sei ihm bewusst gewesen, dass die Leasinggeberin Eigentümerin des Fahrzeugs
geblieben war (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Dies geht im Übrigen auch
eindeutig aus den aktenkundigen AGB der Leasinggeberin hervor (Akten S. 1810).
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.
Aneignung einer
anvertrauten Sache bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert
wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten
oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen anderen zu veräussern bzw. dass er
wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die
Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des
bisherigen Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorübergehende
Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen
Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (zum Ganzen BGE 118
IV 148 E. 2a, BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5., Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 103 f.
mit zahlreichen Hinweisen). Ein Wille zur dauernden Enteignung muss regelmässig
angenommen werden, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug an einen Dritten
veräussert (BGer 6B_827/2010 a.a.O. E. 5.5; 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E.
3.5 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht qualifiziert aber auch eine
Weiterbenutzung des Leasingautos nach Kündigung oder Ablauf des Leasingvertrags
(z.B. bei vorzeitiger Kündigung zufolge Ausbleibens der Leasingraten) und das
Nichtbeachten von Auflagen als tatbestandsmässig, „wenn zusätzlich zur
Nicht-Rückgabe weitere Faktoren hinzutreten, die den Schluss zulassen, der
Leasingnehmer habe eine dauernde Enteignung des Leasinggebers gewollt oder zumindest
im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2
StGB) für möglich gehalten und in Kauf genommen. Ein Wille zur dauernden
Enteignung kann sich etwa daraus ergeben, dass der Leasingnehmer sich weigert,
das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Vertragsablauf zurückzugeben und dessen
Eigentumsrechte bestreitet, oder das Eigentum des Berechtigten gegenüber einem
Dritten zumindest konkludent leugnet“ (BGer 6B_79/2011 vom 5. August 2011
E. 5.5.2; vgl. dazu auch BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5)
In BGer
6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 führt das Bundesgericht aus: „Ist die Rückgabe
grundsätzlich noch möglich, kann sich ein Wille zur dauernden Enteignung etwa
daraus ergeben, dass der Leasingnehmer sich weigert, das Fahrzeug dem
Leasinggeber nach Vertragsablauf zurückzugeben und dessen Eigentumsrechte bestreitet
(Urteil 6S.619/2001 vom 22. März 2002 E. 7a) oder das Eigentum des Berechtigten
gegenüber einem Dritten zumindest konkludent leugnet (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 N 26 f.). Ebenso muss ein
Wille zur Aneignung angenommen werden, wenn die Gebrauchsanmassung eine gewisse
Dauer überschreitet und daher nicht mehr als bloss vorübergehend bezeichnet
werden kann (vgl. Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 137 N 30) oder wenn der Berechtigte aufgrund der Dauer des Sachentzugs
zu einer Ersatzbeschaffung gezwungen wird (Stratenwerth/Wohlers,
a.a.O., Art. 137 N 5). Verfügt der Täter anderweitig als durch definitive
Entäusserung rechtsgeschäftlich wie ein Eigentümer über die ihm anvertraute
Sache (…), kann für die Frage, ob das Verhalten in solchen Fällen auf eine
dauerhafte Enteignung des Eigentümers gerichtet ist, entscheidend sein, ob der
Täter – im Zeitpunkt seines Handelns – davon ausgeht und sich in der Lage
glaubt, die Sache (rechtzeitig) wieder an den rechtmässigen Eigentümer
zurückgeben zu können (Urteil 6S.96/2003 vom 4. August 2003 E. 1.4)“.
So ist vorliegend nicht relevant, ob der Mercedes tatsächlich durch den
Berufungskläger oder einen Dritten in jenem konkreten Geschäft verkauft worden
ist oder ob er der Leasingfirma auf andere Weise entzogen worden ist. Fest
steht jedenfalls, dass eine (unrechtmässige) Bereicherung – sei es des Berufungsklägers
oder eines Dritten – beabsichtigt war. Massgeblich ist, dass der
Berufungskläger durch seine Handlung den Willen manifestiert hat, das Fahrzeug
der Leasinggeberin nicht zurück zu geben und diese damit dauernd zu enteignen.
Dies leitet sich namentlich aus dem Umstand ab, dass das Fahrzeug der
Leasingfirma nicht bloss vorübergehend, sondern dauerhaft entzogen worden ist. Hinzu
kommt, dass der Berufungskläger das Verschwinden des Fahrzeuges mit falschen
Auskünften verschleierte, indem er eine Weitervermietung mit anschliessender
Veruntreuung durch G____ oder aber einen Diebstahl vortäuschte. Dazu passt
auch, dass er weder die angebliche Veruntreuung noch den angeblichen Diebstahl
der Leasinggeberin meldete. Damit steht fest, dass der Berufungskläger, indem
er das Fahrzeug verschwinden liess, entgegen den Einwänden der Verteidigung
nicht bloss den Leasingvertrag verletzte, sondern die Rückgabe des Autos an die
Leasingfirma dauerhaft verunmöglichte. Schliesslich lag durch die Weitergabe
des Fahrzeuges die Rückgabe auch nicht mehr ausschliesslich in seiner Macht.
Die Vorinstanz ist daher richtigerweise davon ausgegangen, er habe eine
dauerhafte Enteignung der Leasingfirma gewollt oder zumindest in Kauf genommen
(Urteil E. II.IV.2. p. 25 f.). Der Tatbestand der Veruntreuung ist damit in
Übereinstimmung mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz erfüllt.
2.2.3 Schliesslich
moniert der Verteidiger in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Akkusationsprinzips,
da in der Anklageschrift (AKS Ziff. I.3) keine konkrete Aneignungshandlung
beschrieben werde, die den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen könnte
(Berufungsbegründung E. II.D.22. p. 20). Dieser Einwand verfängt nicht. So ist
nicht erforderlich, dass in der Anklage dargelegt wird, wie die fragliche
Vermögensverschiebung genau erfolgt ist, d.h. wie der veruntreute Gegenstand verwendet
worden ist. Die Anklage lässt nicht nur explizit offen, ob das Auto überhaupt nach
Frankreich verbracht wurde, sondern auch, ob es zu einer Weiterveräusserung kam.
Dieses Vorgehen ist legitim, werden doch somit in der Anklage alle für die Erfüllung
des Tatbestandes relevanten Sachverhaltselemente geschildert. Eine weitergehende
Konkretisierung ist weder möglich noch zweckführend, kann doch die Staatsanwaltschaft
in einem Fall wie dem vorliegenden eben gerade nicht wissen, wo das Fahrzeug
verblieben ist und auf welche Weise es der Berufungskläger verschwinden lassen
hat. Dass der Berufungskläger das Auto der Leasinggeberin nicht zurückgegeben
hat, steht indessen fest. Ebenso, dass er die Rückgabe des Fahrzeugs beziehungsweise
einen Rückgriff auf seine Person durch unwahre Angaben verhindert hat. Dies
reicht für einen Schuldspruch wegen Veruntreuung aus.
2.3
2.3.1 Betreffend
die Erhebung der objektiven Beweismittel zur Veruntreuung zum Nachteil von F____
ist den vorinstanzlichen Erwägungen nichts hinzuzufügen (Urteil II. IV.3 p. 26
f.)
Bereits vor
erster Instanz war F____ als Zeuge vorgeladen worden. Er ist der Strafgerichtsverhandlung
vom 15. Oktober 2013 jedoch unentschuldigt ferngeblieben (Prot. erstinstanzliche
Verhandlung Akten S. 2328). Sowohl der Verteidiger wie auch die
Staatsanwaltschaft haben vor zweiter Instanz erneut beantragt, ihn als Zeugen
zu laden (Berufungserklärung p. 2 lit. 1; Stellungnahme StA p. 4 Ziff. 4). In
diesem Zusammenhang wurde vom Berufungskläger ein Schreiben eingereicht,
welches F____ am 22. November 2013 zu Handen „Gerichtspräsident“ verfasst hat.
Darin revidiert er seine früheren den Berufungskläger belastenden Aussagen und erklärt,
er sei nie Geschädigter oder Opfer des Berufungsklägers gewesen; dieser habe
ihn weder belogen oder betrogen noch manipuliert. Was ihn damals in die Irre
geführt habe, seien Drogen und Alkoholprobleme gewesen. Er habe feige gehandelt
und jemand anderem die Verantwortung angehängt, anstatt für die schwere
Situation gerade zu stehen (Beilage 8 zu Haftentlassungsgesuch vom 16. April
2014).
2.3.2 F____
hat diese Angaben anlässlich der Befragung vor Appellationsgericht bestätigt
und erklärt, den Berufungskläger im Ermittlungsverfahren zu Unrecht belastet zu
haben. Nicht der Berufungskläger, sondern er selbst hätte die Leasingraten für
den Porsche bezahlen sollen. Als er seinen Job verloren und die Raten nicht
mehr habe bezahlen können, habe er das Fahrzeug spätestens zwei Monate nach Abschluss
des Leasingvertrags an G____ verliehen, um ein wenig Geld zu verdienen. Dieser
habe ihm in der Folge das Auto nicht mehr zurückgegeben, worauf er – F____ –
Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Aus Wut über den Berufungskläger, der
ein Kollege von G____ gewesen sei, habe er diesen mit seinen früheren Aussagen
falsch belastet (Prot. Berufungsverhandlung S. 7). Diese Aussagen von F____
erwecken jedoch den Anschein reiner Gefälligkeitsaussagen und vermögen den Berufungskläger
nicht ernsthaft zu entlasten. Zunächst vermag die von F____ vorgebrachte Begründung,
weshalb er den Berufungskläger zu Unrecht belastet habe, nicht zu überzeugen.
Nachdem F____ zuerst erklärte hatte, er habe G____ von Partys und von der Stadt
her gekannt (Auss. Prot. Berufungsverhandlung S. 7: „[…], wie man sich so
kennt.“), gab er anschliessend als Motiv für die Falschbeschuldigung an, er sei
wütend auf den Berufungskläger gewesen, da dieser ein Kollege von G____ gewesen
sei (a.a.O.). Demgegenüber sagte der Berufungskläger aus, er selbst habe G____
lediglich vom Sehen über seinen Kollegen […] gekannt (Prot. Berufungsverhandlung
S. 5). Angesichts der im Tatzeitraum erklärtermassen sehr engen Beziehung mit
täglichem persönlichem Kontakt zwischen F____ und dem Berufungskläger müsste F____
gewusst haben, dass der Berufungskläger G____ selber nur flüchtig kannte. Schliesslich
passt der Umstand, dass F____ anlässlich der ersten Einvernahme vom 3. Januar
2004 aus Angst vor dem Berufungskläger nicht bereit war, dessen Name
preiszugeben (Akten S. 544) ebenfalls nicht zu der vor Appellationsgericht
behaupteten bewussten Falschbelastung aus Wut. Damit entfällt das Motiv für
seine angebliche frühere Falschbezichtigung des Berufungsklägers. Aufgrund der
Akten steht fest, dass der Porsche Boxster nicht nur auf die Firma des
Berufungsklägers eingelöst war, sondern auch grösstenteils von diesem gefahren
wurde und er allein darüber entschied, wer das Fahrzeug sonst noch benutzen
durfte. Hierzu ist vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil E. IV.3 p. 27 f.).
Auch in der
Berufungsverhandlung wurde deutlich, dass nicht F____, sondern vielmehr der Berufungskläger
auf der Suche nach einem (zweiten) Fahrzeug war (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung
S. 6: „Ich war in der Garage, weil ich ein zweites Auto für die Firma brauchte.“).
Nicht zu überzeugen vermag auch die Erklärung F____s, wonach er den Porsche kurz
nach Abschluss des Leasingvertrages an G____ weitergegeben und ihn im Anschluss
nicht mehr zurück erhalten habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 7). Diese
Erklärung für das Verschwinden des Fahrzeugs ist identisch mit der Geschichte,
die der Berufungskläger ein Jahr später betreffend den Verlust des Mercedes vorgebracht
hatte. Auch er will G____ sein Fahrzeug leihweise überlassen haben und
anschliessend nicht mehr zurückbekommen haben. Die Angaben F____s erscheinen
auch in zeitlicher Hinsicht unzuverlässig: Er gab anlässlich der
Berufungsverhandlung sehr dezidiert zu Protokoll, er habe den Porsche
spätestens zwei Monate nach Abschluss des Leasingvertrags an G____ übergeben
(Auss. F____ Prot. Berufungsverhandlung S. 7: [a.F.] „Ein paar Wochen, nachdem
ich das Auto geleast hatte, lieh ich es Herrn G____ aus. [a.F.] Es war allerhöchstens
2 Monate später.“). Dem widersprach nicht nur der Berufungskläger (Auss.
Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 8: [a.F.] „Ich glaube, F____ hat
die Zeiten verwechselt. Es kann gar nicht sein, dass er das Auto 2 Monate
nach dem Leasing an G____ weitergegeben hat“). Auch die objektiven Beweise stützen
diese Behauptung von F____ nicht; so wurde der Porsche, der wegen fehlenden
Versicherungsschutzes einbehalten worden war, am 31. März 2004 – und damit
knapp neun Monate nach Abschluss des Leasingvertrages – vom Berufungskläger
wieder ausgelöst und neu versichert (Auskunft Fahrzeugfahndung Akten S. 2 697,
Fahrzeugauskunft Akten S. 569). Die Angaben von F____ in der Berufungsverhandlung
sind damit zumindest in diesem Punkt klar widerlegt. Alles in allem vermögen seine
tatnäheren Angaben, wonach er das Fahrzeug für den Berufungskläger geleast
hatte, weil dieser bereits einen Leasingvertag über ein anderes Fahrzeug abgeschlossen
hatte, weit mehr zu überzeugen (vgl. Auss. F____ Einvernahme vom 3. Januar 2004
Akten S. 542 ff. und vom 16. Februar 2004 Akten S. 547 ff.). So kommt
grundsätzlich den tatnahen Aussagen am meisten Gewicht zu. Es ist davon auszugehen,
dass je mehr Zeit zwischen Tat und Einvernahme vergangen ist, desto eingeschränkter
das Erinnerungsvermögen und damit die Qualität der Aussage ist.
Die Vorinstanz
ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger von Anfang an uneingeschränkt
über den Porsche verfügte und diesen auch mehrheitlich selbst fuhr (Urteil E. II.3
p. 27 f.). Der Berufungskläger hat geltend gemacht, die Feststellung der
Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung (Berufungsbegründung II. E.25. p.
22). Dieser Einwand ist unberechtigt. So geriet der Berufungskläger am 23. Juli
2003 gleich zweimal in eine Radarfalle und ist auf dem einen Radarbild klar zu
erkennen. Anlässlich der Befragung hat er zudem explizit zugegeben, selbst gefahren
zu sein (Auss. Berufungskläger Akten S. 593, auf Vorlage der Fotos:
00:25Uhr: „Das bin ich“, 12:37Uhr: „Ich war der einzige, der an diesem Tag den
Porsche gefahren hatte. Demnach muss ich der Fahrer sein, obwohl man es nicht erkennt.
[a.F. er habe früher einen anderen, P____, genannt]: „Ich sagte Ihnen, es sei
auch möglich, dass andere gefahren sind. Jetzt weiss ich, dass ich gefahren
bin. Ich habe mich an meiner Jacke erkannt.“). Der Berufungskläger hat bereits
im Ermittlungsverfahren ausdrücklich angegeben, er habe die Verfügungsgewalt
über die beiden Firmenwagen - den Porsche Boxster und den Mercedes CL 500. Er
hat weiter bestätigt, Unterhalt und Einsatz dieser Fahrzeuge lägen in seiner
Verantwortlichkeit; die Schlüssel befänden sich in der Regel in seinem Büro und
der Entscheid, wer den Porsche fahren dürfe, liege ausschliesslich bei ihm –
diese Entscheidung könne allenfalls auch telefonisch erfolgen (Auss.
Berufungskläger Akten S. 541). Er hat ebenso eingeräumt, dass er für die
Bezahlung der Versicherungsprämien zuständig gewesen wäre (vgl. Auss.
Berufungskläger Akten S. 692). Der Berufungskläger war es auch, der den
Porsche am 31. März 2004 auslöste, nachdem das Fahrzeug an der Grenze zu St.
Louis infolge abgelaufener Versicherung abgefangen worden war, und es neu
versicherte (Akten S. 697). Vor dem Hintergrund der weiteren Aussagen des
Berufungsklägers steht fest, dass offenbar ausschliesslich er selbst sowie sein
Cousin P____ den Porsche fuhren (Prot. zweitinstanzliche Verhandlung S. 8,
Akten S. 562). Dass dieser das Fahrzeug einem Dritten ausgeliehen habe, sei gar
ein Kündigungsgrund gewesen (Auss. Berufungskläger Akten S. 692: „Dies war
auch der Grund, dass ich P____ entlassen habe, weil er Firmenfahrzeuge an
Drittpersonen auslieh“). Auch in der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger
schliesslich unmissverständlich erklärt, er habe allein darüber bestimmt, wer
den Porsche benutzen durfte (Prot. zweitinstanzliche Verhandlung S. 6:
„Durch die Erlaubnis von Herrn F_____ verfügte ich allein darüber, wer den
Porsche fahren durfte.“).
Dieses
Beweisergebnis ist mit der in der Berufungsverhandlung präsentierten Ver-sion, wonach
F____ die Verfügungsgewalt über das Auto gehabt habe und mehr als nur formeller
Leasingnehmer gewesen sei, nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr ist
offensichtlich und über jeden mehr als theoretischen Zweifel erhaben, dass F____
nur als Strohmann fungierte und in Tat und Wahrheit der Berufungskläger über
den Porsche verfügte und auch allein bestimmte, wer damit fahren durfte. Wie
dargelegt, vermag der im Berufungsverfahren von F____ vorgegebene Grund für die
ursprüngliche Falschbelastung des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Damit
ist auf seine glaubhaften Aussagen im Vorverfahren abzustellen (Akten S. 543 f.
und 547-550). Dementsprechend ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass F____
lediglich formeller Leasingnehmer des Porsche Boxster war, er die tatsächliche
Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aber von Anfang an uneingeschränkt an den
Berufungskläger abgegeben hatte. Damit ist entgegen der revidierten Aussagen
von F____ in der Berufungsverhandlung nachgewiesen, dass der Berufungskläger
hätte für die Leasingraten aufkommen müssen. Nachdem dem Berufungskläger das
Fahrzeug am 31. März 2004 wieder ausgehändigt worden war, verschwand es spurlos
und tauchte bis zum heutigen Tag nicht mehr auf. Angesichts dieser Sachlage
kommt vernünftigerweise nur der Berufungskläger als Täter des angeklagten
Delikts in Frage. Es ist diesbezüglich den Schlussfolgerungen der Vorinstanz ohne
weiteres zu folgen (Urteil E. II.IV.3 p. 28).
2.3.3 In rechtlicher Hinsicht gilt grundsätzlich das zuvor
betreffend den Mercedes Gesagte (vgl. oben E. 2.2.2). Dass das Leasingfahrzeug
im Eigentum der Leasinggeberin stand, ist unbestritten und ergibt sich im
Übrigen zweifelsfrei aus dem Leasingvertrag (Akten S. 530, vgl. dazu auch AGB
Akten S. 1453). F____, der über keinen Führerausweis verfügte, trat zwar formell
als Leasingnehmer in Erscheinung, vertraute das Fahrzeug jedoch bei Erhalt dem
Berufungskläger zu dessen weiteren Verwendung an. Anvertraut ist, was jemand
mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines
anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder
abzuliefern. Eine solche Vereinbarung kann auf ausdrücklicher oder
stillschweigender Abmachung beruhen (statt vieler: BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 36 mit
Hinweisen). Dabei ist unmassgeblich, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom
Eigentümer – vorliegend der Leasinggeberin – oder einem Dritten – vorliegend F____
– übertragen wird (Niggli/Riedo,
a.a.O., N 77, „mittelbares Anvertrauen“, mit Hinweisen). F____ hatte den
Porsche von der Q____ AG zum entgeltlichen Gebrauch erhalten. Da er nicht im
Besitz eines Führerscheines war, überliess das Fahrzeug dem Berufungskläger zur
Benutzung. Dieser verfügte gemäss eigenen Angaben von Anfang an über den
Porsche. Er entschied, wer diesen fahren durfte, seine Firma war als Halterin
des Fahrzeugs eingetragen. Zudem fuhr er den Porsche zugestandenermassen auch
selbst. Der Berufungskläger liess das Fahrzeug anschliessend verschwinden und
bezahlte die Leasingraten nicht. Damit schädigte er F____, der als
Vertragspartner der Q____ AG formell zur Bezahlung der Leasingraten und
schliesslich zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet war. Zusätzlich zur
blossen Nicht-Rückgabe des Porsche bestehen hier weitere Faktoren, die den
Schluss zulassen, der Berufungskläger habe eine dauernde Enteignung des Leasinggebers
gewollt oder zumindest im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns für
möglich gehalten und in Kauf genommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Sein Wille zur dauernden Enteignung ergibt sich insbesondere aus seiner
Weigerung, den Porsche an F_____ bzw. der Leasinggeberin zurück zu geben und
seinen diversen unwahren Angaben zur Verhinderung der Rückgabe. Damit ist der
Tatbestand der Veruntreuung auch in diesem Punkt erfüllt.
2.4
2.4.1 Der Berufungskläger rügte, der Schuldspruch des Strafgerichts
wegen Veruntreuung zum Nachteil der D____SA sei zu Unrecht ergangen. In diesem
Zusammenhang führte er aus, die Vorinstanz verkenne die Gepflogenheiten im
Showgeschäft. So sei der von R____ an ihn bezahlte Geldbetrag ihm nicht zum
Zweck der Übergabe an den Künstler S____ anvertraut gewesen. Der
Berufungskläger habe vielmehr die Rechte für die Vermittlung eines Auftrittes
des Künstlers bereits zwei Monate vor Vertragsabschluss mit der D_____SA erworben
und bezahlt (vgl. auch Auss. Berufungskläger Prot. erstinstanzliche HV Akten S.
2332 ff.). Die Zahlung von R____ sei daher „insofern nicht zweckgebunden, als
sie seitens des Angeklagten zwingend für die Bezahlung der Agenten von S____
hätte verwendet werden müssen“. Dieser Sachverhalt entspreche „nach Angaben des
Angeklagten – unabhängig von den unglücklichen Formulierungen im Vertrag vom
30. Mai 2004 – den tatsächlichen Gegebenheiten und Gewohnheiten“ (Berufungsbegründung
E.II. F.28 p. 23).
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der diesbezügliche Sachverhalt
weitgehend zugestanden und objektiviert. Damit steht fest, dass der
Verantwortliche der D_____SA, R____, dem Berufungskläger den Betrag von
insgesamt USD 25‘000.– für die Organisation eines Auftritts des Musikers S____
in der Diskothek MAD in Lausanne bezahlte, ohne eine Gegenleistung dafür zu
erhalten. Nachgewiesen ist weiter, dass der Berufungskläger das erhaltene Geld
nicht wie vereinbart an den Musiker weiterleitete, sondern es für seine eigenen
Geschäfte und seinen Lebensunterhalt verwendete. Trotz seiner Zusicherung vom
28. Juli 2004, dass er den erhaltenen Betrag zurückerstatten werde, fand keine Rückzahlung
statt (Urteil E. II.IV.4 p. 29). Auch in der Berufungsverhandlung hat der
Berufungskläger nicht bestritten, der D_____SA den geschuldeten Betrag nicht
zurückbezahlt zu haben (Prot. Berufungsverhandlung S. 9). Im Weiteren hat er
durch seine nachweislich tatsachenwidrigen Behauptungen vor erster und zweiter Instanz
offenbart, dass seine Version des Geschehens auf Schutzvorbringen basiert. So
hatte er anlässlich der Strafgerichtsverhandlung erklärt, er habe bereits zwei
Monate vor dem Vertragsschluss mit der D_____SA die Rechte am Auftritt von S____
von der „T____“ erworben; für die geleistete Zahlung habe er eine Quittung, eine
Bestätigung und einen Vertrag (Akten S. 2334). Diesbezügliche Unterlagen hat er
freilich bis zur Berufungsverhandlung nicht beigebracht. Dem Gericht liegt lediglich
ein vom 1. Juli 2004 datiertes Fax vor, in welchem „T____, Inc.“ diverse Buchungen
des Berufungsklägers bestätigt – darunter einer After Party mit S____ am 20.
Juni 2004 (Akten S. 822). Demgegenüber hat die offizielle Agentur von S____,
die „U____, Inc.“ in einem Mail vom 9. November 2004 erklärt, sie selbst
hätten besagte Tour gebucht und die Rechte an die „U____ Plc, London“ weiter
verkauft. Zwar sei „T____“ ihnen bekannt, diese habe aber keine Berechtigungen,
mit S____ Geschäfte abzuschliessen und könne auch keine solche weitergeben. Schliesslich
habe der bei der U____ zuständige Agent für Geschäfte betreffend S____ noch überhaupt
nie von einem Mr. A_____ gehört (Akten S. 830). Dass die „V____“ für die S____-Konzerte
in Europa offiziell als Agentin fungierte, bestätigte übrigens auch die
schweizerische Veranstalterin, „[…] AG“, welche die Rechte für ein Konzert von S____
am 17. Juni 2004 in Basel erworben hatte (Akten S. 1831 f.). Vor diesem
Hintergrund muten die ausschweifenden Bestreitungen und Erklärungen des
Berufungsklägers äusserst unglaubwürdig an.
Schliesslich
verfängt auch sein Argument, es handle sich bei der unbestrittenermassen von
ihm selbst formulierten Vertragsklausel, wonach der Agent im Falle einer
Annullierung des Engagements durch den Künstler verpflichtet sei, den Depot-Betrag
innert sieben Tagen dem Auftraggeber zurück zu erstatten, um eine „unglückliche
Formulierung“, nicht (Akten S. 781, Übersetzung S. 820). Wie die
Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, war diese Formulierung durchaus
eindeutig, ist doch von einem „Deposit“ die Rede, welches dem Künstler
weiterzuleiten, beziehungsweise bei dessen Ausfall innert sieben Tagen der
Auftraggeberin zurück zu erstatten sei. Dass der Berufungskläger zu einer
termingemässen Rückzahlung gar nicht in der Lage war, geht ohne Zweifel aus dem
Umstand hervor, dass die M____ AG zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit R____ (und
wohl auch bereits zwei Monate vorher, als er angeblich die Rechte am Auftritt
von S____ gegen Zahlung erworben habe) längst nicht mehr liquid war. Der
Konkurs über sie wurde am 21. Juni 2004 eröffnet und am 6. September 2004
mangels Aktiven eingestellt (Betreibungsregisterauszug Akten S. 209 ff.,
Handelsregisterauszug, Akten S. 394).
Die Vorinstanz hat
sich sorgfältig mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers und den
objektiven Beweisen auseinander gesetzt. Sie ist zum Schluss gelangt, dass der
Vertrag zwischen der D____SA und dem Berufungskläger nicht nur eine Vorleistungspflicht
der Käuferin, sondern auch eine treuhänderische Entgegennahme des Geldes
seitens des Agenten stipuliere. Den ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt werden (Urteil E. II.IV.4 p. 30
f.).
2.4.2 In rechtlicher Hinsicht war dem Berufungskläger der Betrag
von USD 25‘000.– somit zur Weitergabe an den Künstler oder aber für den Fall
einer Absage zur Rückerstattung an die Vertragspartnerin anvertraut. Indem er
das Geld vertragswidrig verwendete und es für seine persönlichen Belange
ausgab, ohne in der Lage zu sein, es der Auftraggeberin wie zugesichert innert
einer Woche zurückzahlen zu können, machte er sich der Veruntreuung gemäss Art.
138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu Recht
ergangen.
3.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). Die allgemeinen Bestimmungen
zur Strafzumessung hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches materiell keine grundlegende Veränderung erfahren (Hans-jakob/Schmitt/Sollberger, in:
Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, Luzern 2004, S. 40).
Die von der Rechtsprechung zum früheren Art. 63 StGB entwickelten
Grundsätze behalten somit ihre Geltung.
An eine "korrekte"
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) sowie transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
3.2 Der
Berufungskläger ist von der Vorinstanz wegen mehrfacher Veruntreuung sowie
mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu 13
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dabei ist das Strafgericht allein
schon angesichts der Gesamtdeliktssumme von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers
ausgegangen. Ins Gewicht falle neben seinem dreisten und skrupellosen Vorgehen
namentlich der Umstand, dass er auch nahestehende Menschen wie seinen engen
Kollegen F____ sowie seine damalige Freundin B____ schamlos ausgenutzt habe.
Dass er diese durch sein Tun nicht nur persönlich und finanziell, sondern auch
rechtlich in Schwierigkeiten brachte, sei ihm gleichgültig gewesen. Die Vorinstanz
hat sämtliche Strafzumessungsfaktoren, insbesondere auch das Tatvorgehen, die
Motivation, das Nachtatverhalten sowie das Vorleben des Berufungsklägers
sorgfältig gewürdigt, so dass auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil verwiesen werden kann (Urteil E. V. p. 32 ff.). Auch in der
Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger ein rein taktisches
Aussageverhalten gezeigt und keinerlei Reue oder innere Einsicht bezüglich
seiner Handlungen bekundet, welche ihm strafmindernd anzurechnen wären. Neben
dem Wunsch, sich nach seiner Haftentlassung um seinen inzwischen dreijährigen
Sohn zu kümmern, äusserte er die Absicht, sich beruflich auch weiterhin im
Showbusiness zu betätigen (Prot. Berufungsverhandlung S. 4).
3.3 Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass eine teilweise Zusatzstrafe zum
Urteil des Cour d’assises du Haut-Rhin-Colmar vom 24. Oktober 2002 (Akten S. 17)
auszusprechen ist (Urteil E.II.V. p. 34 f.). Inzwischen wurde der Berufungskläger
in Solothurn mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni
2013 wegen mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und qualifizierter
Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Dieses Urteil ist zufolge Rückzugs
der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Der Deliktszeitraum für die vorliegend
zu beurteilenden Taten liegt zwischen September 2001 und Juni 2004, und damit
weit vor der Verurteilung in Solothurn. Es ist demnach eine Zusatzstrafe zum
Urteil von Solothurn auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 und 3.4.2 S. 115 f., BGer
6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1).
Bei der Wahl der
Strafart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion zu berücksichtigen, ausserdem ihre Auswirkungen auf den Täter und sein
soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1. S. 85).
Bei einem Täter, der wie der Berufungskläger wegen Vermögensdelikten in
namhafter Höhe verurteilt wird, erscheint die Verurteilung zu einer Geldstrafe
nicht zweckmässig und im Interesse der Prävention nicht angezeigt. Hinzu kommt,
dass im Hinblick auf seine finanzielle Situation die Bezahlung einer Geldstrafe
ohnehin nicht zu erwarten wäre und eine solche demnach wirkungslos bliebe.
Damit kommt lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Sanktionen sind somit
gleichartig, womit die Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe mit der
in Solothurn verhängten Freiheitsstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB und damit die
Bedingung für die Ausfällung einer Zusatzstrafe erfüllt ist (BGE 138 IV 120 E.
5.5 S. 122 f., 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58, ebenso BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 S.
253 f., je mit Hinweisen).
Bei der
Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht
zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe fest, die es bei gleichzeitiger
Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen
von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 132 IV 102
E. 8.1). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat; diese ist
unter Berücksichtigung der übrigen Taten nach dem Asperationsprinzip zu
erhöhen. Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im
früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17.
Dezember 2013 E. 1.3.1 m.w.H.). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der
Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von
ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt
(BGE 132 IV 102 E. 8.3, zum Ganzen: BGer 6B_446/2013
vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1). Damit soll gewährleistet werden, dass der
Täter trotz der Aufteilung in zwei Strafverfahren gegenüber jenem Täter, dessen
Taten gleichzeitig beurteilt werden, weder besser noch schlechter gestellt wird
(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115).
Vorliegend ist zur Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe vom
Strafrahmen sowohl für ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 und 3 StGB als auch für Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB
auszugehen, der je Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Das
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 für
die dort beurteilten Tatbestände auf eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren –
neben der zwingenden Geldstrafe für die schwere Geldwäscherei – erkannt. Da den
diesbezüglichen Erwägungen gefolgt werden kann, ist diese rechtskräftige
Grundstrafe als Einsatzstrafe zu übernehmen. Die vorliegend beurteilten Delikte
betreffen weitere Personen und stellen eigenständige Handlungen dar, die für
sich ein schweres Verschulden implizieren. Bei einer gleichzeitigen Beurteilung
mit den in Solothurn beurteilten Delikten, in welche die Geschädigte B____
ebenfalls involviert war, wäre eine Strafe von insgesamt 4 ½ Jahren
verschuldensadäquat gewesen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die vorliegende Strafe als teilweise Zusatzstrafe zur nicht
einschlägigen Verurteilung durch die Cour d’assises du Haut-Rhin-Colmar vom 24.
Oktober 2002 wegen Sexualdelikten auszusprechen ist. Eine Reduktion von mehr
als einem Monat auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von
13 Monaten wäre auch bei einer Asperation zu den Straftaten gemäss dem Urteil
von Solothurn nicht gerechtfertigt. Insgesamt ergibt sich demnach eine
hypothetische Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, von welcher die mit Urteil
von Solothurn verhängten 3 ½ Jahre in Abzug zu bringen sind. Es verbleibt
somit vorliegend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Gemäss dem Grundsatz von
Art. 51 StGB wird die bisher ausgestandene Haft vollständig angerechnet.
3.4 Nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Frage nach dem (teil)bedingten
Strafvollzug die Obergrenze der hypothetischen Gesamtstrafe massgeblich (BGer
6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 5.7, 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E.
2.2.2). Da vorliegend eine Zusatzstrafe zum Urteil aus Solothurn ausge-sprochen
wird, kommt bereits aus formellen Gründen die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs nicht in Frage. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass
nach den vorstehenden Ausführungen die negative Legalprognose der Vorinstanz zu
bestätigen ist, weshalb auch unter diesem Aspekt die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges ausscheiden müsste.
Der Berufungskläger beantragt die Abweisung der Zivilforderungen,
beziehungsweise deren Verweisung auf den Zivilweg (Berufungsbegründung p. 2
Ziff. 3). Er begründet seine diesbezüglichen Anträge lediglich mit dem Hauptantrag
auf Freispruch. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss den obigen
Ausführungen zu bestätigen sind, erweist sich das angefochtene Urteil auch in
Bezug auf die Zivilforderungen als zutreffend und ist zu bestätigen. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil auch
in Bezug auf die Gutheissung der Schadenersatzforderung von B____ im Umfang von
CHF 8‘371.95 bestätigt wird; diese war im vorab ausgehändigten
Urteilsdispositiv versehentlich auf den Zivilweg verwiesen worden.
5.1 Die
Berufung erweist sich nach dem Gesagten als in allen Teilen unbegründet und ist
abzuweisen. Das angefochtene Urteil des Strafgerichts ist im Schuldpunkt zu
bestätigen. Im Strafpunkt ist es insoweit abzuändern, als aufgrund des
inzwischen ergangenen Urteils von Solothurn eine Zusatzstrafe auszusprechen
ist. Hinsichtlich der übrigen Punkte ist das vorinstanzliche Urteil zu
bestätigen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit
Einschluss einer angemessenen Urteilsgebühr. Dem amtlichen Verteidiger ist für
seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Diesbezüglich ist hinsichtlich des erbrachten Aufwandes unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens von seiner Honorarrechnung vom 18. November 2014
(zuzüglich 4,75 Stunden Hauptverhandlung) auszugehen. Der zu entrichtende Stundenansatz
beträgt für bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte Aufwendungen CHF 180.–, für ab
dem 1. Januar 2014 erfolgte Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt.
A____ wird verurteilt zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis 31.
Mai 2005 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorläufigen
Strafvollzugs seit dem 16. Januar 2014,
als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 sowie teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil des Cour d’Assise du Haut-Rhin-Colmar vom 24. Oktober 2002,
in Anwendung von Art. 40, 49 Abs. 1 und 2
sowie 51 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘800.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘748.– und ein Auslagenersatz von
CHF 447.75 zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 735.65, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.