Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.127
URTEIL
vom 28.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch MLaw [...] Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch lic. iur. [...] Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Mai 2015
betreffend Regelung des
Besuchsrechts
Sachverhalt
B____ (Beigeladene)
und A____ (Beschwerdeführer) sind die Eltern der beiden Söhne C____, geboren am
[...], und D____, geboren am [...]. Auf Schreiben des Kinder- und Jugenddienstes
(KJD) vom 11. April 2014 hin erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
am 7. Mai 2014 dem KJD einen Abklärungsauftrag bezüglich der Klärung des
Besuchsrechts nach der im Januar 2014 erfolgten Trennung der Eltern und
mehrfachen polizeilichen Interventionen wegen Drohungen und häuslicher Gewalt
des Beschwerdeführers. Nach erfolgter Abklärung durch den KJD hörte die KESB
die Beigeladene, den älteren Sohn C____ sowie den Beschwerdeführer an und zog Berichte
der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel-Stadt (KJPK) vom 25. Februar
2015 bezüglich der beiden Kinder bei.
Mit Entscheid
vom 21. Mai 2015 sprach sie dem Beschwerdeführer das Recht zu, „seine Söhne C____
und D____ wöchentlich, C____ jeweils am Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis
17.00 Uhr und D____ jeweils am Dienstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
vom Tagesheim abzuholen, drei Stunden mit ihnen zu verbringen und sie wieder
ins Tagesheim zurückzubringen“ (Ziff. 1). Weiter wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (Ziff. 2) und E____ als Beistand ernannt
(Ziff. 3). Der Beistand erhielt den Auftrag und die Befugnisse, Kontakte
zwischen den Söhnen und dem Vater aufzubauen (Ziff. 4 lit. a), den Eltern und
den Kindern in Besuchsrechtsfragen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und
im Streitfall die begleiteten Übergaben zu organisieren (Ziff. 4 lit. b
und c), die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen (Ziff. 4 lit.
d), die für die Ausübung des Besuchsrechts bestehenden Modalitäten
gegebenenfalls einvernehmlich mit den Eltern anzupassen und zu erweitern, falls
nötig aber auch die nötigen Entscheide zu treffen (Ziff. 4 lit. e) und im
Streitfall bezüglich des persönlichen Verkehrs möglichst einvernehmliche
Lösungen mit den Eltern zu erarbeiten (Ziff. 4 lit. f.). Schliesslich erhielt
der Beistand den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu
informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben
werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei.
Zudem wurde er verpflichtet, der KESB mindestens jährlich einen Verlaufsbericht
mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen
(Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die
aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen (Ziff. 6). Es wurde keine Gebühr für
den Entscheid erhoben.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2015 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben lassen. Mit der Beschwerde wird die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids
verlangt. Zudem beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm „ein wöchentliches
Besuchsrecht einzuräumen“, wonach er berechtigt wird, „seine beiden Söhne C____,
geboren am […], und D____, geboren am […], jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 20.00
Uhr zu besuchen. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer in den Jahren mit ungerader
Jahreszahl über Ostern, am 24. Dezember und Silvester/Neujahr sowie in Jahren
mit gerader Jahreszahl über Pfingsten, Auffahrt und am 25. Dezember ein
Besuchsrecht einzuräumen“. Weiter beantragt er ab dem 31. Mai 2018 die Einräumung
eines Besuchsrechts für seine beiden Söhne an jedem Wochenende von Samstag 10.00
Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Zusätzlich sei ihm „ein Ferienrecht während zwei
Wochen pro Jahr sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern, am
24. Dezember und Silvester/Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über
Pfingsten, Auffahrt und am 25. Dezember ein Besuchsrecht einzuräumen“.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer ab dem 31. Mai 2018 ein
Besuchsrecht für seine beiden Söhne an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend
18.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr und zusätzlich „ein Ferienrecht während
zwei Wochen pro Jahr“ sowie ein Besuchsrecht „in den Jahren mit ungerader
Jahreszahl über Ostern, am 24. Dezember und Silvester/Neujahr sowie in Jahren
mit gerader Jahreszahl über Pfingsten, Auffahrt und am 25. Dezember“.
Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 nahm er auf Verfügung des Instruktionsrichters
vom 24. Juni 2015 Stellung zu seiner aktuellen Erwerbstätigkeit. Mit
Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Mit Eingaben vom 11. August und 14. September 2015 nahm die
Beigeladene zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung. Zudem beantragte auch sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügungen vom 3. und 12. August 2015
wurde beiden Elternteilen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Der Beschwerdeführer
hielt mit Replik vom 18. September 2015 an seinen Rechtsbegehren fest.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275
Abs. 1 ZGB bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde
unterliegt. Nicht angefochten ist dagegen die Errichtung und Einsetzung einer
Besuchsrechtsbeistandschaft und die Formulierung des entsprechenden Auftrages,
weshalb darauf nicht weiter einzutreten sein wird. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids und Vater der beiden Kinder C____ und D____ ist der Beschwerdeführer
durch diesen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2
ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1
KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG,
SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
2.1 Das
Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie
dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273
Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen
Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem
betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht
zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [dazu BGer 2A.87/2002 vom
22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht
steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353
E. 3.4 S. 360 mit Hinweise). Der elterliche Kontakt ist dabei nach
Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen
gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014
vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232
f.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem
Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten
Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben
zurückzustehen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff., 130 III 585 E. 2.1
S. 587 f., mit Hinweisen).
2.2 Die
Vorinstanz hat auf dieser Grundlage erwogen, die beiden getrennt lebenden
Elternteile könnten sich nicht einvernehmlich über das Besuchsrecht des Kindsvaters
einigen. Direkte Begegnungen der Eltern bei den Übergaben oder bei Telefonaten
zur Organisation der Besuchszeiten führten teilweise auch im Beisein der Kinder
zu konflikthaften und bedrohlichen Situationen. Um die beiden Kinder zu entlasten
und zu schützen und zur Sicherstellung geregelter Kontakte zwischen Vater und
Söhnen brauche es eine behördliche Besuchsrechtsregelung. Beide Kinder hätten
ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Vater regelmässig sehen möchten. Während
der Beschwerdeführer begleitete Besuchskontakte ablehne, wünsche sich die
Beigeladene solche, erkläre sich aber auch mit begleiteten Übergaben
einverstanden. Solche begleiteten Übergaben im Tagesheim förderten Ruhe und
Sicherheit im Alltag der Kinder. Entsprechend der Empfehlung des abklärenden
Sozialarbeiters des KJD setzte die Vorinstanz das Besuchsrecht auf jeweils je
einen dreistündigen Besuchsrechtsnachmittag pro Woche wobei der
Beschwerdeführer seinen Sohn C____ jeweils am Montag und seinen Sohn D____
jeweils am Dienstag um 14 Uhr im Tagesheim abholen und um 17 Uhr dort
zurückbringen sollte, damit ein direktes Zusammentreffen der Eltern vermieden
werden könne. Die Vorinstanz erwog schliesslich, eine allmähliche Erweiterung
der Besuchszeiten sei möglich, wenn sich der Beschwerdeführer an die Bedingungen
halte, die Besuche regelmässig und zuverlässig wahrnehme, nicht mehr drohe und
negativ über die Mutter spreche und die Kinder positiv gestimmt von den
Besuchen bei ihm zurückkehrten.
2.3 Mit
seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer dieses Besuchsrecht als
unverhältnismässig kurz. Er wolle seine Söhne nicht getrennt besuchen. Schliesslich
habe er das Besuchsrecht in den letzten Wochen gar nicht wahrnehmen können, da
er einer befristeten Vollzeitanstellung nachgegangen sei und auch am Montag-
und Dienstagnachmittag habe arbeiten müssen. Er verlangt deshalb die Verlegung
der Besuche auf ein Wochenende und ihre Ausdehnung auf zehn Stunden pro Woche.
Die Kinder wollten ihn erklärtermassen so oft als möglich sehen. C____ geniesse
es gemäss seiner Aussage, mit dem Vater Zeit zu verbringen. D____ sei nach
Aussage der Mutter ein „Papikind“. Beide wollten den Vater gerne sehen und
würden aggressiv und fordernd, wenn sie ihren Vater nicht sehen könnten. Die
Kinder wollten ihn also sehr gerne sehen und möglichst viel Zeit mit ihm
verbringen. Weshalb dieser Wunsch der Kinder nicht ihrem Kindswohl entsprechen
solle, sei nicht ersichtlich. Er habe bis März 2014 mit der Kindsmutter und
seinen beiden Söhnen zusammen gelebt und sei eine sehr nahe Bezugsperson für
die Kinder gewesen. Sie seien seine Nähe gewohnt und er habe sich immer sehr
liebevoll um sie gekümmert. Zwar sei er in der Vergangenheit in verbale und
physische Auseinandersetzungen mit der Kindsmutter bzw. deren neuen Freund
involviert gewesen. Diese Vorfälle dürften aber bei der Festlegung des
Besuchsrechts nicht ins Gewicht fallen, da nur die Beziehung zwischen ihm und
den Kindern massgeblich sei. Zwischen ihnen sei es nie zu verbalen oder
physischen Auseinandersetzungen gekommen.
2.4 Wie
sich aus den Akten ergibt, ist das Verhältnis zwischen den seit Januar 2014
getrennt lebenden Kindseltern massiv belastet. Bereits während der Dauer ihrer
Paarbeziehung musste die Polizei offenbar mehrfach wegen häuslicher Gewalt requiriert
werden, deren Zeugen auch die Kinder geworden sind. Auch die Trennung konnte
der Beschwerdeführer in der Folge nicht akzeptieren. Es besteht weiterhin ein
virulenter Paarkonflikt, der sich etwa in Stalkingverhalten (Polizeirapport vom
30. Mai 2014) und Gewalt gegen Nebenbuhler durch den Beschwerdeführer äussert.
Der Beschwerdeführer stiess wiederholt Todesdrohungen gegenüber der
Beigeladenen aus (Polizeirapporte vom 10. April 2015) und hat dem neuen Partner
der Beigeladenen an der Fasnacht 2014 einen Faustschlag ins Gesicht verpasst
(Polizeirapport vom 27. Februar 2014). Aufgrund seiner Nachstellungen erwirkte
die Beigeladene beim Zivilgericht ein Annäherungsverbot gegenüber dem
Beschwerdeführer. Dieses gewalttätige Verhalten richtete sich zwar nie direkt
gegen die Kinder (Abschlussbericht KJPK betr. C____ vom 25. Februar 2015), fand
aber teilweise vor ihren Augen statt. Es erfolgte gerade auch anlässlich der
Übergaben der Kinder für Besuchskontakten zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Söhnen.
Im Rahmen der
Abklärung der Vorinstanz haben sich die Kinder grundsätzlich positiv zu
Kontakten mit dem Beschwerdeführer geäussert. So hat sich insbesondere C____
zwar negativ über die miterlebten Streitigkeiten zwischen den Eltern, aber
wiederholt positiv zu Kontakten mit dem Vater geäussert und diese gewünscht
(vgl. etwa Abklärungsbericht des KJD vom 4. September 2014; Aktennotiz 27.
Oktober 2014). Abschlussbericht KJPK C____ vom 25. Februar 2015). Demgegenüber
soll D____ zunehmend weniger Interesse am Kontakt gezeigt haben
(Abschlussbericht KJPK D____ vom 25. Februar 2015). Die Kinder schätzen nach
ihren Aussagen das Lego- und Playmobilspiel mit dem Vater und die Besuche bei
McDonalds, von Kinos, des Spielplatzes oder der Herbstmesse. Auch die Mutter
sprach sich im Grundsatz für Kontakte aus. D____ sei ein „Papikind“, während
sich C____ in einem Loyalitätskonflikt befinde (Aktennotiz vom 27. Oktober
2014). Im Einzelnen weist sie aber auch auf Probleme im Zusammenhang mit der
Besuchsrechtsausübung hin und bezweifelt die Qualität der Besuchsgestaltung,
die von den Kindern eher ihrem Wunsch denn der Realität gemäss beschrieben würden.
Die Kinder seien aber aggressiv und fordernd, weil ihnen der Vater fehle
(Akteneintrag vom 10. November 2014). Abklärungen der KJPK zeigten zwar eine
Belastung der beiden Kinder durch die aktuelle Situation, die aber keine
dringliche Notwendigkeit für eine kinderpsychiatrische Anbindung der beiden
Kinder begründen würde (Abschlussberichte der KJPK vom 25. Februar 2015).
2.5 Vor
diesem Hintergrund ist die angefochtene Regelung des Besuchsrechts zu
beurteilen.
2.5.1 Wenn
der Beschwerdeführer sich zunächst auf den Standpunkt stellt, die unbestrittenen
Konflikte zwischen ihm und der Kindsmutter beträfen die Kinder nicht, kann ihm
offensichtlich nicht gefolgt werden. Diese Konflikte belasten die Kinder klarer
Weise und behindern sie im Aufbau einer unbefangenen und unbelasteten Beziehung
zu beiden Elternteilen. Sie fallen daher sehr wohl ins Gewicht bei der Regelung
des Besuchskontakts.
2.5.2 Soweit
der Rekurrent geltend macht, die Kinder nicht getrennt besuchen zu wollen, ist
er darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Regelung der von ihm anlässlich
seiner Anhörung vom 27. April 2015 selbst dargestellten Übung entspricht. Er
hat damals keine grundsätzliche Änderung dieser Übung angeregt. Auch mit seiner
Beschwerde nennt er keine Gründe, warum er diese bisher von ihm selbst gepflegte
Übung ändern möchte. Sie ermöglicht dem Vater, die Kontakte aufgrund des Altersunterschieds
zwischen den beiden Kindern individuell auf die Bedürfnisse der beiden Söhne
abzustimmen. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Kinder unter diesen getrennten
Kontakten leiden würden, wie der Beschwerdeführer mit seiner Replik andeuten
lässt, werden keine genannt.
2.5.3 Weiter
beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Besuche auf Werktage unter der Woche
gelegt worden seien. Entgegen seinen Behauptungen hat sich aber gezeigt, dass
der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm die Ausübung
des Besuchsrechts an diesen Tagen verunmöglichen würde. Sollte sich dies in der
Zukunft dauerhaft ändern, so müsste eine neue Regelung geprüft werden. Die
Anordnung der Besuchskontakte am Montag- und Dienstagnachmittag erscheint aber
aus sachlichen Gründen angezeigt. Wie sich aus den Akten ergibt, nimmt der
Beschwerdeführer das Besuchsrecht nur unregelmässig und unzuverlässig wahr (vgl.
etwa die Aufstellung im Email der Beigeladenen vom 16. Juli 2015 an den
Besuchsrechtsbeistand; Bestätigung Kita vom 30. Juli 2015 [act. 9/7]). Dieses
Verhalten bestätigte er auch im vorliegenden Verfahren, bei dem er mehreren
Vorladungen zu Gesprächen ohne Abmeldungen keine Folge geleistet hat. Zudem
sind die in der Folge widerlegten Behauptungen zur eigenen Arbeitstätigkeit
nicht geeignet, Vertrauen in die Verlässlichkeit von Angaben und Zusicherungen
des Beschwerdeführers zu begründen. Die Beigeladene ist aber aufgrund ihrer
eigenen Arbeitstätigkeit auf eine zuverlässige und regelmässige Ausübung des Besuchsrechts
angewiesen, da sie aufgrund ihrer Arbeitspläne nicht immer einspringen kann,
wenn der Beschwerdeführer seine Kinder nicht abholt. Dieses Risiko kann an den
beiden Wochentagen, an denen sich die Kinder ansonsten im Tagesheim befinden,
abgefedert werden. Zudem ermöglicht die Anordnung der Besuchskontakte an den
beiden Werktagen die Vermeidung direkter Kontakte zwischen den Eltern bei den
Übergaben, was auch vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 27.
April 2015 begrüsst worden ist. Diese sind sehr konfliktträchtig, was die
Kinder offensichtlich belastet.
2.5.4 Aufgrund
dieser gesamten Situation ist auch die zeitliche Ausgestaltung der
Besuchskontakte nicht zu beanstanden. Sie ist bei regelmässiger Ausübung geeignet,
eine lebendige Beziehung zwischen Vater und Söhnen aufrecht zu erhalten. Auffällig
ist bereits, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 27. April
2015 keine klaren Anträge auf einen ausgedehnteren Besuchskontakt gestellt hat.
Abgesehen von seinem Wunsch, bisweilen Ausflüge mit seinen Kindern etwa in den
Europapark machen zu wollen, machte er vielmehr geltend, die „kurze Zeit, die
ihm mit den Kindern bleibe, alleine verbringen“ zu wollen. Auch im vorliegenden
Verfahren macht er nicht geltend, inwieweit länger dauernde Kontakte eher dem
Wohl der Kinder entsprechen könnten. Wie die Vorinstanz mit ihrer
Vernehmlassung ausführt, ist die Erweiterung der Besuchskontakte vorgesehen,
sobald es die Umstände zulassen. Voraussetzung für eine Ausdehnung wäre aber
die zuverlässige und kindswohlentsprechende Ausübung des bisherigen
Besuchsrechts. Sie erfordert daher eine sorgfältige Evaluation der bisherigen
Erfahrungen. Damit ist der eingesetzte Besuchsrechtsbeistand denn auch aktuell
beschäftigt, wie einem Akteneintrag vom 15. Juli 2015, wonach er daran
sei, mit den Eltern an einer Erweiterung der Besuche zu arbeiten, belegt.
Dieser Abklärung ist nicht vorzugreifen. Schliesslich wird auch die psychische
Verfassung des Beschwerdeführers vor einer Ausdehnung der Kontakte zu
beurteilen sein.
2.5.5 Aufgrund
der Abklärungen der Vorinstanz und der daraus folgenden obigen Erwägungen kann
auf die vom Beschwerdeführer mit der Replik verlangte Befragung der beiden
Kinder als Zeugen verzichtet werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob in einem
Besuchsrechtsbeschwerdeverfahren überhaupt eine förmliche Zeugenbefragung der
Kinder möglich wäre oder nicht vielmehr gegebenenfalls in sinngemässer
Anwendung von Art. 298 Abs. 1 ZPO gemäss Art. 450f ZGB allein eine Anhörung der
Kinder erfolgen könnte.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Diese gehen aber
aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des
Staates. Den beiden unentgeltlichen Vertreterinnen des Beschwerdeführers und
der Beigeladenen sind Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten. Die
Vertreterin des Beschwerdeführers macht mit ihrer Honorarnote vom 18. September
2015 ein Honorar von CHF 2‘996.— geltend, was einem Aufwand der teilweise substituierten
Vertreterin von knapp 15 Stunden entspricht. Dieser Aufwand erscheint mit Blick
auf die wenig komplexe Angelegenheit zwar hoch (was insbesondere auch mit Bezug
auf die sechs geltend gemachten Stunden für die Replik gelten muss), aber noch
vertretbar. Zu vergüten sind auch die ausgewiesenen Auslagen von CHF 37.80. Die
Vertreterin der Beigeladenen hat darauf verzichtet, dem Gericht ihren Aufwand
auszuweisen, weshalb dieser zu schätzen ist. Angemessen für die beiden Eingaben
vom 11. August und 14. September 2015 erscheint dabei ein Aufwand von knapp
fünf Stunden, woraus unter Einrechnung der notwendigen Auslagen ein Honorar von
CHF 1‘000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, resultiert.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, welche
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates
gehen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, MLaw […], wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein
Honorar von CHF 3‘033.80 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 %
MWST von CHF 242.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Vertreterin der Beigeladenen, lic.
iur. […], wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von CHF
1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beigeladene
KESB
E____, Besuchsrechtsbeistand
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.