Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.42
URTEIL
vom 28. August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr.
Annatina Wirz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladener
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Beigeladener
c/o […]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. März 2015
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
sowie Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 2. März 2015 wurde den
Eltern von B____ […], geb. am [...], das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren
Sohn entzogen und dieser im Internat […], Kanton […], untergebracht sowie eine
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB errichtet. B____ wurde vorgängig zum
Entscheid eine Kindsvertretung zur Seite gestellt.
Gegen den
Entscheid hat A____, im eigenen und im Namen von B____ Beschwerde erhoben. Sie
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Belassung von B____
bei ihr zu Hause, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie
die Gewährung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die KESB
beantragte vorab einer umfassenden Stellungnahme zur Beschwerde die Abweisung
des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Kindsvertreterin schloss sich dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin
an, wies aber gleichzeitig daraufhin, dass B_____ schnellstmöglich wieder den
Schulbesuch aufzunehmen habe. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
24. März 2015 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der ausschiebenden
Wirkung der Beschwerde begründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom
26. März 2015 beantragt der beigeladene Kindsvater, C____, die Gutheissung des
Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Beschwerde in der
Hauptsache, da er mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei. Mit
Stellungnahme zur Hauptsache vom 2. April 2015 beantragt die KESB die Abweisung
der Beschwerde. Die Kindsvertreterin verzichtet mit Eingabe vom 21. April 2015 auf
die Stellung von Rechtsbegehren, weist allerdings darauf hin, dass B_____ ihr gegenüber
wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht weit weg von der Mutter
leben möchte. Allerdings sei gleichzeitig unhaltbar, dass B_____ bereits seit
geraumer Zeit die Schule nicht besuche.
Am 16. April
2015 ist B_____ ins Internat […] eingetreten.
Mit Replik vom
20. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen
fest. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Mai 2015 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass zur Verhandlung geladen werde, wobei vorab der Verhandlung
eine Anhörung von B_____ durch die Gerichtsschreiberin stattfinden werde. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um eine parteiöffentliche Kindsanhörung wurde
abgewiesen. B_____ wurde am 18. Juni 2015 im Internat […] durch die Gerichtsschreiberin
angehört und ein Bericht dieser Anhörung den Parteien und Beigeladenen
zugestellt. Der zuständige Klassenlehrer des Internats […] verfasste am 11. August
2015 einen Schulbericht. Die Bezugsperson von B_____ im Internat […] erstellte
mit Datum vom 20. August 2015 einen Verlaufsbericht. Beide Berichte wurden den
Parteien und den Beigeladenen zugestellt.
An der
Appellationsgerichtsverhandlung wurden die Beschwerdeführerin, der beigeladene
Kindsvater sowie die amtierende Beiständin des Kinder- und Jugenddienstes
(KJD), […], zur Sache befragt und der Vertreter der Beschwerdeführerin, die
Vertreterin der KESB und die Kindsvertreterin sind zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden
(Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17
Abs. 1 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [KESG; SG 212.400]). Zuständige
Beschwerdeinstanz ist die Kammer des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht
(§ 72 Abs. 1 Ziff. 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Zulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem kantonalen
Verfahrensrecht und subsidiär nach dem Bestimmungen der ZPO (Art. 450f
ZGB; Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz,
Bern 2013, Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Art. 450a ZGB N 6). Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des
Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz
(BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (dazu: Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f.
m.w.H.; VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3; VD.2013.32 vom 13. August 2013
E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen
seit Erlass des angefochtenen Entscheids haben demnach im Entscheid
Berücksichtigung zu finden.
1.3 Gemäss
Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde
Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt (Steck, a.a.O., Art. 450a N 4 und 9).
1.4 Die
Beschwerdeführerin erhebt die Beschwerde im eigenen sowie im Namen von B_____.
Die Erhebung einer Beschwerde setzt eine entsprechende Beschwerdelegitimation
voraus. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt die am Verfahren
beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden
Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin
hat am bisherigen Verfahren teilgenommen und hat als sorgeberechtigte Mutter
von B_____ ein rechtlich geschütztes Interesse, eine Aufhebung ihres
Aufenthaltsbestimmungsrechts anfechten zu können. Sie ist demnach zur Beschwerde
legitimiert. B_____ trägt die direkten Folgen der Aufhebung des elterlichen
Aufenthaltsbestimmungsrechts, verbringt er doch nun den Grossteil seiner Zeit
in einem Internat und nicht mehr zu Hause. Aufgrund seines Alters vertreten
grundsätzlich seine sorgeberechtigten Eltern seine Rechte gegenüber Dritten
(Art. 304 Abs. 1 ZGB). Für das vorliegende Verfahren ist B_____ aber eine
Kindsvertretung zur Seite gestellt worden. Damit erfährt das Vertretungsrecht
seiner Eltern und damit auch der Mutter in dieser Angelegenheit eine
Einschränkung, steht es doch der Kindsvertretung zu, Rechtsmittel gegen
Entscheide der KESB einzulegen und Anträge zu stellen (Art. 314abis
Abs. 3 ZGB; vgl. auch Art. 306 Abs. 2 ZGB; Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar ZGB, 5. Auflage 2014, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Art.
306 ZGB N 7a). Die Kindsvertretung hat keine Beschwerde gegen den Entscheid der
KESB vom 2. März 2015 eingereicht. Demnach ist B_____ selbst nicht
Beschwerdeführer. Hingegen ist er als Beigeladener berechtigt, am Verfahren
teilzunehmen. Allerdings hat seine Vertreterin auch im Rahmen dieser
Beteiligungsposition auf die Stellung eigenständiger Anträge verzichtet und
sich einzig inhaltlich zur Sache geäussert (vgl. oben Sachverhalt und unten
Ziff. 3.6)
1.5 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Aus
ihren Ausführungen erhellt allerdings, dass sie sich ausschliesslich gegen den
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B_____ und dessen Platzierung im
Internat […] wehrt. Es finden sich keinerlei Beanstandungen betreffend die
erstellte Beistandschaft. Gegenstand der Beschwerde ist demnach einzig die
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. In diesem Umfang ist auf die rechtzeitig
und formgültig eingereichte Beschwerde einzutreten.
Die mit B_____
bis ins Jahr 2012 allein bzw. nicht mit dem Kindsvater zusammen lebende
Beschwerdeführerin bedurfte bereits zu einem frühen Zeitpunkt Unterstützung in
der Erziehung und Alltagsgestaltung mit B_____. Ab dem Jahr 2009 bis ins Jahr
2010 wurden die Beschwerdeführerin und B_____ mittels ambulanter Angebote unterstützt.
Erstmals ab März 2010 trat B_____ in ein Kinderheim, das Kinderhaus […], ein.
Während dieses Aufenthalts kam es aufgrund auffälligen Verhaltens von B_____ zu
einer kurzzeitigen Unterbringung in der Diagnostisch Therapeutischen Tagesklinik,
unter Beizug der Krisenintervention (KIS) und der Installierung einer ambulanten
Therapie für B_____ (s. detaillierte Zusammenfassung des Sachverhalts im
Urteil KESB S. 2 ff. und Akten). Zur Platzierung von B_____ im Internat […]
führten die folgenden der Platzierung vorausgehenden Ereignisse: Nachdem ein
weiterer Aufenthalt im Kinderhaus […], von wo aus B_____ die öffentliche Schule
besuchte, aufgrund der Nichttragbarkeit von B_____ in der Regelschule nicht
mehr möglich war, erfolgte sein Eintritt ins Schulheim […] im Juli 2014. Eine
in dieser Zeit angebotene Familientherapie wurde weder von der Beschwerdeführerin
noch vom Kindsvater wahrgenommen. Das Schulheim […] empfahl sodann mit Bericht
vom 11. November 2014 die Platzierung von B_____ in einem Schulheim mit älteren
Kindern und Jugendlichen, nachdem er wiederholt durch störendes und aggressives
Verhalten gegenüber Kindern und Erwachsenen aufgefallen und nach den
Wochenenden zu Hause regelmässig massiv verspätet wieder in das Schulheim zurück
gekommen war. Daraufhin erfolgte eine Platzierung von B_____ im Schulheim […]
per 14. Dezember 2014. Zu einem tatsächlichen Eintritt von B_____ ins Schulheim
[…] kam es aber nicht, da B_____ über die Feiertage auf die KIS des UKBB
eingewiesen werden musste, nachdem er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
sowie seiner Grossmutter eigen- und fremdgefährdende Äusserungen gemacht hatte.
Nachdem die Beschwerdeführerin B_____ entgegen der ärztlichen Empfehlung mit
nach Hause nahm und auch nicht wieder in das Spital zurück brachte, zog das
Schulheim […] sein Angebot, B_____ aufzunehmen, zurück. Daraufhin verbrachte B_____
die Zeit bis zu seinem Eintritt im Internat […] zu Hause. Diese Massnahme
erfolgte mittels Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, da die
Beschwerdeführerin keine Kooperation mehr signalisierte.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, ihr sei zu Unrecht das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über B_____ entzogen worden. Es liege keine einen solch massiven Eingriff
rechtfertigende Gefährdung von B_____ vor. Soweit unbestreitbar „gewisse Probleme“
vorhanden seien, seien diese nicht zu einer „diffusen Kindsgefährdung aufzublasen“.
Ein Kindesentzug sei nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben
seien. Vorliegend seien aber nicht etwa frühere ambulante Massnahmen gescheitert.
Ganz im Gegenteil sei festzustellen, dass frühere Fremdplatzierungen gescheitert
seien. Deshalb sei die offensichtlich unnütze „Heimkarriere“ von B_____ zu
beenden. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, weshalb nach mehrfach gescheiterten
Aufenthalten von B_____ in Heimen in Basel oder der näheren Umgebung nun ein
von zu Hause weit entfernt liegendes und auf Jugendliche ausgerichtetes
Internat eine geeignete Lösung für die bestehende Situation sein solle. Die
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B_____ sei intakt und von grosser
Zuneigung geprägt. Es könne nicht dem Kindeswohl entsprechen, B_____ gegen
seinen und den Willen der Beschwerdeführerin in ein Heim zu verbringen.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass B_____ von einem solchen Vorgehen „schweren
Schaden“ nehmen würde.
3.2 Wie
bereits die Vorinstanz dargelegt hat, bedarf der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
einer Gefährdung des Kindes, der nicht anders begegnet werden kann. Die
Gefährdung liegt dabei darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so
geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und
sittliche Entwicklung nötig ist. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung
zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des
Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine
Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft.
Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste
Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);
diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen
(Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur
zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein
als ungenügend erscheinen (BGer 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; Ziff. 23 Entscheid
KESB mit Literaturhinweisen).
3.3
3.3.1 Die
Argumentation der Beschwerdeführerin basiert auf der Annahme, im Rahmen einer
liebevollen Beziehung zwischen Mutter und Kind könne keine den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigende Gefährdung des Kindes existieren.
Vorliegend wurde indessen bereits vorinstanzlich festgehalten, dass eine enge
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn bestehe und der
Beschwerdeführerin das Wohlergehen ihres Kindes am Herzen liege (Ziff. 26 Entscheid
KESB). Daran hat auch das Appellationsgericht keine Zweifel. Nichts desto trotz
ist den Akten zu entnehmen, dass seitens der Beschwerdeführerin Erziehungsdefizite
bestehen. So hält der Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken
(UPK) vom 3. Juli 2014 (Bericht UPK) fest, dass sich „deutliche Hinweise auf erhebliche
mütterliche Verlustängste“ ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe „wiederholt
deutlich gemacht, dass B_____ ihr wesentlicher Lebensinhalt sei und die
Trennung von ihm für sie kaum emotional zu bewältigen sei“. Sie habe dabei die
UPK für ihren unter der damaligen Trennungssituation vom Kind zunehmenden Alkoholkonsum
bei bekannter Suchterkrankung verantwortlich gemacht, was wiederum einen
negativen Einfluss auf die Akzeptanz seines Aufenthalts auf der Kinderstation
der UPK von B_____ zur Folge gehabt habe, da er sich in einem
Loyalitätskonflikt befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe diesen
Zusammenhang nicht erkennen können. Diese „glorifiziere B_____“ und führe mit
ihm eine „sehr partnerschaftliche Beziehung“, was ihre Insuffizienz betreffend
einer Förderung seiner altersadäquaten Entwicklung, welche Strukturen und
Grenzen bedürfe, generell beeinflusse. „Zusammen mit dem Umstand der
mütterlichen chronischen Alkohol- und Multiple Sklerose- Erkrankung und deren
diesbezüglichen Attribuierung an psychosoziale Umstände in Form der Trennung
von B_____ sowie von kritisch betrachtetem Verhalten des Kindsvaters, scheine
dies zu erheblichen Tendenzen der Parentifizierung mit häufiger Rollenumkehr zu
führen“. Der Bericht hält weiter fest, dass die Beschwerdeführerin über eine
„erheblich eingeschränkte Antizipationsfähigkeit“ verfüge und es ihr auch an „anderen
lebenspraktischen Fertigkeiten“ fehlen würde (Bericht UPK S. 5 f.). Diagnostiziert
wird eine psychische Störung der Beschwerdeführerin (Bericht UPK S. 7).
Im Bericht UPK wird
betreffend B____ festgestellt, dass dieser eine „erhebliche
Selbstwertproblematik mit negativem Selbstbild und instabilem Selbstwert“
zeige. Vor diesem Hintergrund wurde seine Leistungsverweigerung als durch
Versagensängste motiviert interpretiert. Die Selbstwertproblematik zeige sich
aber auch in einer „geringen Frustrationstoleranz, im Rahmen welcher er zu
verbaler und sachbezogener Aggressivität tendiere“. In seinem Umgang mit
anderen und in versuchter Verhaltensreflexion würden „erhebliche Defizite im
Bereich der Perspektivübernahme und Empathie ersichtlich“. Zu diesen
psychiatrischen Auffälligkeiten kämen „erhebliche Gewaltphantasien“. Fraglich
sei diesbezüglich ein altersinadäquater Medienkonsum sowie intrafamiliäre
Aggressionen. Im Setting des stationären Schulbesuchs sei ihm zwar der
regelmässige Schulbesuch gelungen, hingegen seien sein Konzentrations- und
Mitarbeitsverhalten als wechselhaft aufgefallen. Insbesondere nach dem Wochenendaufenthalt
bei den Eltern habe er sich kaum auf den Unterricht einlassen können. Gegenüber
anderen Kindern habe er ein „hohes Geltungsbedürfnis und Dominanzstreben“ gezeigt,
was sich offenbar negativ auf die Regelakzeptanz auswirkte (Bericht UPK S. 4
f.). Diagnostiziert wird bei B_____ „eine Störung des Sozialverhaltens bei
vorhandenen sozialen Bindungen“ sowie eine „ernsthafte und durchgängige soziale
Beeinträchtigung in den meisten Bereichen“ (Bericht UPK S. 7). Bestätigt werden
diese Einschätzungen im Bericht des Universitäts-Kinderspital beider Basel
(UKBB) vom 16. Januar 2015 (Bericht UKBB).
3.3.2 Die
Arztberichte der UPK und der UKBB werden seitens der Beschwerdeführerin nicht
beanstandet, weshalb ohne weitere Ausführungen auf diese abgestellt werden kann.
Der kurz vor dem Entzug des Aufenthaltsrechts erstellte Bericht UKBB empfiehlt
zur Verhinderung einer „weiteren Zuspitzung der psychosozialen Entwicklungsgefährdung“
nebst angemessener kinderpsychiatrischer Behandlung eine für längerfristig
geplante Unterbringung von B_____ in einem „verlässlichen, eng strukturierten,
ausserfamiliären Rahmen“ sowie eine stetige Beratung der Eltern. Bereits in den
ärztlichen Empfehlungen im Bericht UPK wurde der damals bevorstehende Eintritt
ins Schulheim […] begrüsst und als geeignet erachtet, der ebenfalls als „psychosoziale
Entwicklungsgefährdung“ bezeichneten Problematik entgegen zu wirken.
3.4 Damit
ist dargelegt, dass bei B_____ zum Zeitpunkt der Massnahmenanordnung eine ärztlich
diagnostizierte Verhaltensproblematik vorlag. Dieses Verhalten von B_____
führte unter anderem dazu, dass er die schulischen Leistungen nicht genügend
erbringen bzw. das obligatorische Bildungsangebot nur ungenügend wahrnehmen
konnte. In der Zeit vor Erlass der angefochtenen Massnahme kam es zu massiven
Schulabsenzen von B_____ und vor der Einweisung ins Internat […] besuchte er
diese gar nicht mehr. Es lag folglich eine Gefährdung seiner geistigen Entwicklung
vor (zur Gefährdung des geistigen Kindswohls: Breitschmid,
in: Basler Kommentar ZGB, 5. Auflage 2014, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Art.
307 ZGB N 18). Ebenso ergibt sich aus den ärztlichen Berichten, dass die
Beschwerdeführerin nicht oder nur ungenügend in der Lage ist, auf das Verhalten
von B_____ erzieherisch einzuwirken. Richtigerweise wurde dabei die
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von einem Facharzt und nicht von der
KESB selbst beurteilt (Dörflinger,
in: Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Wegmarken einer weiten Landschaft,
FamPra 2015, Schwenzer/Büchler/Cottier [Hrsg.], S. 98, 107). Wie ein roter
Faden zieht sich die Problematik der Beschwerdeführerin, B_____ keine Grenzen
setzen zu können, durch die Akten (vgl. bspw. Antrag für SPF vom 22. Mai 2006
S. 2, Familiendatenerfassung für SPF vom 12. April 2010 S. 2, Berichte UPK und
UKBB etc.). Nun zu behaupten, die vorhergehend zuständigen Institutionen hätten
versagt und seien für B_____s Verhaltensauffälligkeiten zur Verantwortung zu ziehen,
greift offensichtlich zu kurz und lässt die seitens der Beschwerdeführerin
bestehenden Erziehungsdefizite und die wiederholten Versuche seitens der
Institutionen, mittels Hilfsangeboten parallel zur Gewährleistung der
Beschulung und zeitweisen Betreuung von B_____, auch die Beschwerdeführerin in
ihrer Erziehziehungsfunktion zu unterstützen und zu fördern ausser Acht. Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde ist den Behörden nicht vorzuwerfen, in der
Vergangenheit nicht bereits mittels verschiedenster Unterstützungsformen – insbesondere
auch ambulanter Natur – der Familie Hilfe angeboten und geleistet zu haben und
um die gesunde Entwicklung von B_____ bemüht gewesen zu sein. Erst die sich
stetig steigernde Schwierigkeit der Beschulung von B_____ hat zum Ergreifen der
aktuellen Massnahme, dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, geführt. Auch
wenn ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nötigenfalls erfolgen kann, ohne
vorgehend weniger einschneidende Massnahmen ergriffen zu haben, ist dies
vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil wurde seitens der Behörden über Jahre
versucht, eine Lösung zu finden, welche der notwendigen Entwicklung des Kindes
gerecht wird und gleichzeitig den maximalen Kontakt zur Beschwerdeführerin und
zum Kindsvater ermöglicht.
3.5 Auch
die Kritik, das Internat […] sei aufgrund seiner geografischen Lage und seiner
Ausrichtung auf Jugendliche für B_____ ungeeignet, erweist sich nicht als stichhaltig.
Versuche B_____ in einem von seinem zu Hause in Basel weniger weit entfernten
Schulheim unterzubringen, haben stattgefunden. Das erstgewählte Schulheim […]
kam indessen zum Schluss, B_____ sei vorzugsweise in einem Schulheim mit
älteren Kindern unterzubringen, da er sich gegenüber den dort anwesenden Kindern
aggressiv verhielt und diese gefährdete (Bericht Schulheim […] vom 11. November
2014 Ziff. 7 und 8). Das danach für einen Aufenthalt vorgesehene Schulheim […]
verweigerte nach den Ereignissen über die Feiertage 2014/2015 eine Aufnahme.
Eine Unterbringung in der näheren Umgebung des Elternhauses war damit gescheitert.
Demgegenüber erwies sich das Internat […] als bereit, B_____ aufzunehmen.
Gemäss Rahmenkonzept des Internats […] richtet sich dessen Angebot an Kinder ab
dem 10. Altersjahr. B_____ hatte bereits zum Zeitpunkt seines Eintritts das 10.
Altersjahr erreicht. Dass er dort nichts desto trotz vorwiegend mit älteren
Kindern in Kontakt kommt, erscheint vorliegend insofern unbedenklich, als dass
dies der Empfehlung der Pädagogen des Schulheims […] entspricht und auch die
Beiständin an der Appellationsgerichtsverhandlung bestätigt, dass B_____ sich
besser mit älteren und stärkeren Kindern messen könne, weshalb ein
entsprechender Umgang zu bevorzugen sei (Prot. HV S. 6). Die Anordnung der
angefochtenen Massnahme erweist sich demnach zum Zeitpunkt der Entscheidung als
notwendig und geeignet der Gefährdung von B_____ entgegenzuwirken. Der Gesamtverlauf
der behördlichen Betreuung der Familie zeigt zudem, dass keine mildere
Massnahme (mehr) in Frage kam und die Anordnung verhältnismässig war.
3.6 Das
Appellationsgericht hat den Beschwerdeentscheid auch auf den aktuellen
Informationen zu basieren bzw. den weiteren Verlauf der Angelegenheit seit Entscheid
der Vorinstanz bis zum Entscheid durch das Appellationsgericht zu berücksichtigen
(s. oben Ziff. 1.2). Das Internat vermeldet einen positiven Verlauf betreffend
der Eingliederung von B_____ in die Gruppe und insbesondere in Bezug auf seine
schulische Entwicklung, wenngleich nach wie vor Bildungslücken vorliegen würden
(vgl. Verlaufsbericht vom 20. August 2015 und Schulbericht vom 11. August 2015.).
B_____ kann ausserdem bereits regelmässig Wochenenden zu Hause verbringen. Die
unter anderem zur Regelung der Besuche eingesetzte Beiständin berichtet in
diesem Zusammenhang von einer guten Kommunikation mit der Beschwerdeführerin.
Auch sei B_____ bereits in der Lage, den langen Weg mit der Bahn zurück nach […]
selbst zu bewältigen. B_____ selbst brachte bei seiner Anhörung zum Ausdruck,
dass er gerne wieder zu Hause leben möchte. Seine Aussagen betreffend die Situation
im Internat waren sodann ambivalent; einerseits erzählte er, dass er Angst vor
den anderen Kindern habe, andererseits aber auch von neuen Freunden und einer
„guten Stimmung“ in der Schulklasse und von „tollen Ausflügen“. Die Beschwerdeführerin
berichtete an der Verhandlung, B_____ habe ihr gegenüber gesagt, er wolle
wieder zu Hause wohnen, aber weiterhin in […] zur Schule gehen (Prot. HV S. 4).
Die positiv verlaufende Integration von B_____ ins Internat entspricht folglich
B_____s eigener Wahrnehmung. Dass er klar zum Ausdruck bringt, lieber die ganze
Zeit bei der Mutter zu leben, kann nicht berücksichtigt werden, da das
Kindeswohl und der Kindeswille diesbezüglich nicht übereinstimmen (vgl. dazu: Schreiner, in: FamKommentar Scheidung
Band II, 2. Auflage 2011, Schwenzer [Hrsg.], Anh. Psych N 142). Die Kindsvertreterin
betont zwar einerseits B_____s Wunsch, zu Hause leben zu können, weist
andererseits aber ebenfalls auf seine positive Entwicklung im Internat […] hin.
Die Beiständin befürwortet eine Belassung von B_____ im Internat. Aufgrund der
dargelegten Erziehungsproblematik (s. oben Ziff. 3.3.1) ist aktuell nicht davon
auszugehen, dass die seit Eintritt von B_____ ins Internat erreichte Stabilisierung
der Situation und Kontinuität seiner Beschulung bei einer sofortigen Rückkehr
nach Hause erhalten bliebe. Nachdem der Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug vor
dem Hintergrund einer seit Jahren bestehenden Problematik erfolgte, kann als
notorisch erachtet werden, dass eine nachhaltige Veränderung nicht innerhalb
weniger Monate zu erzielen ist. Dies umso mehr, als auch in den aktuellen
Berichten des Internates […] weiterhin von auffälligem und störendem Verhalten
von B_____ im Unterricht berichtet wird (Schulbericht S. 2). Im Übrigen kann
die Beschwerdeführerin keine konkrete Organisation der Einschulung von B_____
bei einer Unterbringung zu Hause vorweisen und hat - entgegen zahlreicher Empfehlungen
- noch keine Schritte unternommen, ihre erzieherischen Defizite mittels
professioneller Hilfe anzugehen. An der Verhandlung gibt sie auf Nachfrage, ob
sich die Situation „fundamental verändert“ habe, sodann selbst an, dass dem wohl
nicht so sei (Prot. HV S. 5). Der Kindsvater, welcher bis vor kurzem offenbar
wieder mit der Beschwerdeführerin zusammenlebte, drückt zwar unmissverständlich
aus, dass er gegen die Platzierung von B_____ im Internat […] sei (vgl. diverse
Wortmeldungen im Prot. HV), trägt seinerseits aber nichts zu einer möglichen
Stabilisierung bei. Seine Beziehung mit der Beschwerdeführerin ist gemäss deren
und den Angaben der Beistandsperson derart von Auseinandersetzungen geprägt,
dass der Kindsvater während der Wiederaufnahme des Zusammenlebens einmalig von
der Polizei aus der Wohnung der Beschwerdeführerin entfernt werden musste
(Prot. HV S. 5). Über einen festen Wohnsitz verfügt er nicht. Die elterliche
Situation zeigt sich damit wenig verändert und gefestigt. Die Platzierung von B_____
im Internat […] ist demnach auch unter Einbezug der aktuellen Entwicklungen zu
bestätigen. Dass die Anordnung seitens der KESB laufend zu überprüfen und nötigenfalls
zum gegebenen Zeitpunkt zu reevaluieren ist, liegt in der Natur der Sache.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin umfänglich
und sie hat dessen Kosten zu tragen. Da ihr der Kostenerlass gewährt ist, gehen
sämtliche Kosten zu Lasten der Staatskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– gehen zu Folge des der
Beschwerdeführerin erteilten Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse.
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. […], werden ein Honorar von CHF 3‘250.–
und ein Auslagenersatz von CHF 48.25, zuzüglich 8% MWST von CHF 263.85, aus der
Gerichtskasse bezahlt.
Der Vertreterin des Kindes, lic. iur. […],
werden ein Honorar von CHF 1‘233.35 und ein Auslagenersatz von CHF 13.60,
zuzüglich 8% MWST von CHF 99.75, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
–
Beschwerdeführerin
–
Beigeladene
–
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.