Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.16
URTEIL
vom 29.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Eva Kornicker Uhlmann,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
C____
beide vertreten durch lic. iur. [...],
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 6. November 2012
Urteil des Appellationsgerichts
vom 20. Mai 2014
(vom Bundesgericht am 7. Mai
2015 aufgehoben)
betreffend mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern, mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe
an Kinder, mehrfache Vergehen nach Art. 19bis BetmG sowie mehrfache
Übertretung des
Art. 19a BetmG
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2012 wurde A____ der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder, der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des
Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Februar
bis 29. März 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Eine am
28. Oktober 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre, wurde
nicht vollziehbar erklärt. Ausserdem wurde A____ zur Zahlung von je CHF 2'000.–
Genugtuung, zuzüglich 5 % Verzugszins, an die Privatklägerinnen B____ und C____
verurteilt; die Mehrforderungen der Privatklägerinnen von je CHF 3'000.– wurden
abgewiesen. Verschiedene beschlagnahmte Gegenstände wurden A____ respektive
Drittpersonen herausgegeben, die übrigen eingezogen; für die Details wird auf
das Urteilsdispositiv verwiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten
und eine Urteilsgebühr auferlegt; seine amtliche Verteidigerin und die unentgeltliche
Vertreterin der Privatklägerinnen wurden aus der Gerichtskasse entschädigt; für
die Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Mit Urteil vom
20. Mai 2014 hat das Appellationsgericht auf Berufung von A____ hin das
Urteil des Strafgerichts bestätigt, dem Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse
entschädigt; für die Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Das
Bundesgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2015 eine Beschwerde von A____ teilweise,
d.h. in Bezug auf die Strafzumessung, gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts
vom 20. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war.
Mit Verfügung des
Instruktionsrichters des Appellationsgerichts vom 19. Mai 2015 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass, ohne anderslautenden Antrag des Berufungsklägers
oder der Staatsanwaltschaft, der neue Entscheid im schriftlichen Verfahren gefällt
werde; gleichzeitig wurde dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft Frist
zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung zur Strafzumessung angesetzt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 2. Juni 2015 unter Hinweis
auf ihre beim Bundesgericht eingereichte Stellungnahme mitgeteilt, sie
verzichte auf eine weitere Stellungnahme. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 hat
der Berufungskläger mitgeteilt, dass aus seiner Sicht im jetzigen Zeitpunkt von
seiner persönlichen Anhörung abgesehen werden könne, sich aber vorbehalten, bei
nochmaliger Veränderung der persönlichen Verhältnisse noch einen Antrag auf
persönliche Anhörung zu stellen. Innert nachperemptorisch erstreckter Frist hat
er mit Eingabe vom 7. August 2015 beantragt, der Berufungskläger sei gestützt
auf die bestätigten Schuldsprüche des Appellationsgerichts Basel-Stadt im
Urteil vom 20. Mai 2014 zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren
Geldstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Februar bis 29.
März 2012, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, und zu einer angemessenen
Busse zu verurteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge; ausserdem
beantragt er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. In der Begründung hält
er präzisierend fest, dass eine bedingte Geldstrafe von maximal 270 Tagessätzen
als angemessene Sanktion erscheine. Die Staatsanwaltschaft hat sich am
13. August 2015 mit dem Antrag vernehmen lassen, es sei das Strafmass
gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 zu bestätigen. Dazu
hat der Berufungskläger am 20. August 2015 repliziert und seine in der
Eingabe vom 7. August 2015 gestellten Anträge bekräftigt.
Der Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern
endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner
AGE SB.2011.63 vom 23. Mai 2014 E. 1 mit Hinweisen; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 N 18 f.). Zwar hat das
Bundesgericht im vorliegenden Fall formell das gesamte Urteil des Appellationsgerichts
vom 20. Mai 2014 aufgehoben. Dabei hat es die Beschwerde allerdings nur in
Bezug auf die Strafzumessung gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Sämtliche
Schuldsprüche (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfaches Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache Vergehen nach Art. 19bis
des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes, wobei vor Bundesgericht ohnehin nur noch der
Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern explizit angefochten
wurde) sowie die Zivilforderungen sind somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Es werden unter den gegebenen Umständen die Erwägungen des aufgehobenen
Urteils des Appellationsgerichts, welche zu diesen Schuldsprüchen geführt
haben, und die Erwägung zu den Zivilforderungen der Privatklägerinnen nicht
mehr erneut wiedergegeben, sondern es wird dafür auf entsprechenden Erwägungen
(E. 2–E. 4, E. 6) im Urteil des Appellationsgerichts vom
20. Mai 2014 verwiesen. Auf die Beurteilung der Vorinstanz gemäss Urteil
vom 6. November 2012 ist nur zurückzukommen, soweit diese noch Verfahrensgegenstand
ist. Streitiger Gegenstand des Verfahrens sind vorliegend nach dem Gesagten
lediglich noch die Strafzumessung und der Kostenpunkt.
1.2 Das
Berufungsgericht kann mit dem Einverständnis der Parteien die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten
Person nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO). Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Berufungskläger ist bei der
Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2014 anwesend gewesen und wurde zu seinen
persönlichen Verhältnissen befragt. Im Hinblick darauf, dass seither erst ein
gutes Jahr vergangen ist, in welchem sich die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers nicht relevant verändert haben, kann von einer erneuten
persönlichen Anhörung im jetzigen Zeitpunkt abgesehen werden. Laut Eingabe
seines amtlichen Verteidigers vom 5. Juni 2015 ist der Berufungskläger mit
dem schriftlichen Verfahren einverstanden.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen.
Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und
Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile
in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den Umständen des
Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 f S. 193
f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, in
Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2.
Auflage 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).
2.1.2 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche
gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie
angemessen (Gesamtstrafe) (Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB). Es
darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für
die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht konkret in einem ersten Schritt,
unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich
die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt
hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE
127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4,
nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je
mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
(BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2
S. 122 f. mit Hinweisen auch auf abweichende Meinungen).
2.2 Der
Beschwerdeführer ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, des
mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, der mehrfachen
Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt worden. Letztere Übertretung ist mit Busse zu ahnden (vgl. dazu unten
E. 2.6). Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern lautet auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1
StGB). Das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und das
Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes werden mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 136
StGB, Art. 19bis BetmG). Bei der Strafzumessung ist somit vom Strafrahmen
der sexuellen Handlungen mit Kindern auszugehen. Diesem Schuldspruch liegt zu
Grunde, dass der Berufungskläger mit B____, geboren am [...], und mit C____,
geboren am [...], je mehrfach den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen hat,
bevor die Mädchen das sechzehnte Altersjahr vollendet hatten. Bei diesem
Tatkomplex „sexuelle Handlungen mit Kindern“ können die Delikte grundsätzlich in
einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden, da insoweit die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten etwa gleich schwer wiegen und nicht ein
deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter
wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren sind, so dass hier nicht für jeden
Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln ist. Die einzelnen
Tatkomplexe haben sich nicht wesentlich voneinander unterschieden, so dass von
der gedanklichen Festsetzung einer Einsatzstrafe für eine schwerste Tat
abgesehen werden kann, zumal eine solche schwerste Tat sich hier kaum bestimmen
lässt, sind die mehrfachen sexuellen Handlungen in Bezug auf beide Mädchen doch
jeweils nach einem praktisch identischen Schema abgelaufen. Eine solche
Gesamtbetrachtung ist vom Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen nicht
beanstandet worden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober
2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen], und 6B_446/2011 vom 27.
Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch etwa Urteil
6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [über 100 betrügerischer Geldaufnahmen
als Einheit]). Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zwischen den begangenen
Sexualdelikten, die einen ähnlichen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen, und
des Umstandes, dass jedenfalls prima vista insgesamt eine 360 Einheiten
(Höchstdauer der Geldstrafe, Art. 34 Abs. 1 StGB) übersteigende
Sanktion als verschuldensmässig angemessen erscheint (vgl. BGer 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015 E. 3.1), rechtfertigt sich die Verhängung von
Freiheitsstrafen zunächst in Bezug auf sämtliche Sexualdelikte, zumal der Berufungskläger
unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert.
Die Abgabe von enthemmenden
Substanzen – Drogen und Alkohol – an die Jugendlichen (mehrfaches Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfaches Vergehen nach Art. 19bis
des Betäubungsmittelgesetzes) ist vorliegend in einem Gesamtzusammenhang mit
den übrigen Delikten zu betrachten. Auch wenn nicht erstellt ist und demzufolge
auch nicht davon ausgegangen wird, dass der Berufungskläger diese Substanzen
gezielt im Hinblick auf die Enthemmung der Mädchen abgegeben hat, so liegt doch
auch in diesem Verhalten sachlich eine beträchtliche Gefährdung der Entwicklung
dieser Jugendlichen. Angesichts des engen zeitlichen, personellen und
sachlichen Zusammenhangs zwischen den mehrfachen sexuellen Handlungen mit den
beiden Mädchen und der jeweils mehrfachen Abgabe von Marihuana und Alkohol an
dieselben beiden Opfer sowie an eine ihrer Freundinnen (D____) kann das
Verschulden des Berufungsklägers und damit auch die Angemessenheit der Sanktionsart
nicht unabhängig vom gesamten Deliktskomplex beurteilt werden. Auch in Bezug
auf diese Delikte erachtet das Appellationsgericht somit die Ausfällung einer
Freiheitsstrafe vorliegend als angemessene Sanktion (vgl. auch BGer 6B_228/2015
vom 25. August 2015 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Im
Hinblick auf eine möglichst transparente Darstellung der Strafzumessungskriterien
wird im Folgenden zunächst von den sexuellen Handlungen mit einer Jugendlichen
ausgegangen. B____ ist rund ein Jahr jünger als C____ und stand im Zeitpunkt
der inkriminierten sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger noch beinahe ein
Jahr vor der Schutzaltersgrenze. Es wird deshalb bei der Strafzumessung von den
sexuellen Handlungen mit ihr ausgegangen. Insoweit wird dem Berufungskläger vorgeworfen,
dass er mit ihr im Zeitraum zwischen dem 24. September und
9. Dezember 2011, also kurz nach dem 15. Geburtstag des Mädchens,
dreimal vollendeten Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Dabei habe er nur beim
ersten Mal ein Kondom benutzt und bei den weiteren Malen auf den Körper des Mädchens
ejakuliert (vgl. act. 434).
Das objektive
Verschulden des Berufungsklägers wiegt insgesamt mittelschwer. Die ausgeführten
sexuellen Handlungen, bestehend in vaginalem Geschlechtsverkehr, sind an der
oberen Grenze der denkbaren sexuellen Handlungen anzusiedeln, was zunächst bei
der Strafzumessung erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt.
Die Jugendliche war zwar mit gerade erreichten 15 Jahren nicht mehr sehr
weit von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt. Dies vermag den
Berufungskläger indes nur geringfügig zu entlasten. Denn das Verbot der
sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren dient dem Schutz der
geschlechtlichen Entwicklung der Jugendlichen bis sie die zur eigenverantwortlichen
Einwilligung in solche intime Beziehungen befähigende Reife erreicht haben (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen
den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S 488). Dass diese erforderliche
Reife respektive die psychische Konstitution zur eigenverantwortlichen
Einwilligung bei B____ nicht vorlag und dass sie durch die Handlungen des
Berufungsklägers tatsächlich gelitten hat und belastet wurde, wird durch den
Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 18. Oktober
2012 mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung objektiviert
(act. 583 ff., v.a. 585). Dass die Jugendliche die sexuelle Beziehung zum
Berufungskläger belastet hat, erhellt aus ihren Aussagen, wonach sie es nicht
gut erlebt, dass sie mit so älteren Leuten „ins Bett“ gegangen sei
(act. 310), dass sie sich „nicht so wohl gefühlt“ habe beim Geschlechtsverkehr
mit dem Berufungskläger, denn dieser „könnte ja fast mein Vater sein“
(act. 309) und dass sie sich „dann nicht so gut gefühlt“ habe, aber
einfach nichts gesagt habe, da sie „einfach Angst vor ihm“ hatte
(act. 314). Der Berufungskläger ist im Übrigen über 12 Jahre und
somit beträchtlich älter als B____. Angesichts dieses beachtlichen
Altersunterschiedes bestand ein Macht- und Beziehungsgefälle zwischen der Jugendlichen
und dem erwachsenen Mann, was sich etwa auch aus der soeben zitierten Aussage (act. 314)
ergibt (vgl. auch zit. Bericht der UPK, act. 585). Dieses Macht- und
Beziehungsgefälles war sich der Berufungskläger, der zudem keine Zweifel über das
Alter des Mädchens hatte (vgl. act. S. 637: „Ja, ich wusste, sie waren
15.“), ganz offensichtlich auch bewusst, denn laut eigenen Angaben war „B____
wie meine Nichte“ (act. 637). Dass B____ bereits sexuelle Erfahrungen und auch
Erfahrungen mit Alkohol gemacht hatte, also in ihrer Entwicklung ohnehin
bereits gefährdet war, vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten, denn dies
hätte ihm eher Anlass für Rücksichtnahme und Fürsorge sein sollen, zumal die
Jugendliche wie erwähnt „wie eine Nichte“ respektive „wie eine Familienangehörige“
für ihn gewesen sei (vgl. act. 637). Dass die Jugendliche ihn jeweils
freiwillig aufsuchte und auch freiwillig mit ihm sexuelle Kontakte pflegte und
durch ihr – von aussen betrachtet durchaus leichtsinnig anmutendes – Verhalten
die Tatbegehung erleichtert hat, vermag den Berufungskläger nur marginal zu
entlasten und ist insoweit nur ganz leicht strafmindernd zu berücksichtigen:
Die Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen ist bei Art. 187 StGB
vorausgesetzt, andernfalls wohl (auch) der Tatbestand der Vergewaltigung zu
prüfen gewesen wäre. Ausserdem soll Art. 187 StGB unter anderem auch Jugendliche
vor der Ausnützung ihres altersbedingt neugierigen, allenfalls gar leichtsinnigen
Verhaltens schützen; der erwachsene Täter kann sich zu seiner Entlastung also gerade
nicht darauf berufen, dass das jugendliche Opfer leichtsinnig gewesen sei.
Beträchtlich zu
Ungunsten des Berufungsklägers zu werten ist, dass die sexuellen Kontakte
egoistischen Motiven, konkret der Befriedigung der sexuellen Wünsche des Berufungsklägers,
dienten, welcher seine Wünsche zielgerichtet verfolgte und angesichts der auch
altersbedingten Unsicherheit und Naivität von B____ recht einfach hat
durchsetzen können (vgl. etwa Aussagen B____, act. 424: „Ich sagte ich
wolle es nicht, er sass beim Computer, sagte „komm schon, komm schon“, das ging
schon ein paar Minuten. Machte mit mir rum. Dann ging ich einfach mit.“; vgl.
auch Schilderung act. 313). Die sexuellen Handlungen mit der Jugendlichen sind
denn auch nicht etwa im Rahmen einer Liebesbeziehung erfolgt – der Berufungskläger
begnügte sich nicht mit einem Mädchen, sondern machte sich gleich an beide
heran, obwohl ihm nicht verborgen geblieben war, dass B____ in E____ verliebt
war (vgl. act. 637) und ihn (den Berufungskläger) vor allem aufsuchte, um E____
zu treffen (vgl. act. 316). Dass er mit der 15-jährigen Jugendlichen Stellungen
beim Geschlechtsverkehr wie „doggy-style“ thematisierte und praktizierte
und sie auch fragte, ob sie „hardcore sex“ möge (vgl. act. 422, 425) ist
angesichts deren Alter offensichtlich inadäquat und ein weiteres Indiz für
seine egoistischen Motive. Immerhin ist ihm zu Gute zu halten, dass er von der Jugendlichen
abliess, als sie sagte, sie wolle nicht mehr (vgl. act. 310). Es zeugt zudem von
einer enormen Verantwortungslosigkeit des Berufungsklägers und ist in diesem
Zusammenhang stark belastend zu berücksichtigen, dass er, wohl zur eigenen
Bequemlichkeit, das junge Mädchen durch den teils ungeschützt vorgenommenen
Verkehr auch noch den Risiken von Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaft
ausgesetzt hat.
Soweit die
Verteidigung unter dem Stichwort „sozio-kultureller Hintergrund“ geltend macht,
dass beim Berufungskläger, welcher […] Staatsangehöriger und in […] geboren und
bis zum 15. Lebensjahr aufgewachsen ist, das Bewusstsein für die Schutzalterproblematik
weniger ausgeprägt sei als bei einer Person, welche in der Schweiz aufgewachsen
sei und hier die Schulzeit genossen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der
Berufungskläger ist mit 15 Jahren in die Schweiz gekommen, hat also gerade
jene Jahre, in denen sich das Bewusstsein für sexuelle Beziehungen entwickelt,
hier verbracht und hatte im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Delikte bereits
rund 12 Jahre in der Schweiz gelebt und war von daher mit den hiesigen Gepflogenheiten
vertraut. Dass er sich der grossen Problematik sexueller Beziehungen mit
Jugendlichen tatsächlich bestens bewusst ist und war, ergibt sich ohne Weiteres
aus seinen eigenen Aussagen; so behauptete er anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (act. 637), B____ habe etwas mit E____ haben wollen, was
dieser indes abgelehnt habe, weil diese minderjährig gewesen sei. Er selber
habe nichts (Sexuelles) mit den Mädchen gehabt, weil er wusste, dass diese
minderjährig waren.
Ein Geständnis
des Berufungsklägers liegt nicht vor; Reue oder Einsicht sind nicht
ersichtlich. Positiv zu vermerken ist immerhin, dass er sich seit diesen
Delikten nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (vgl. dazu auch unten
E. 2.4.2).
Unter Abwägung dieser
dargelegten, für die Strafzumessung relevanten Kriterien, namentlich unter Berücksichtigung
des nicht unerheblichen Verschuldens des Berufungsklägers, erscheint alleine
für die sexuellen Handlungen mit B____ als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe
von rund einem Jahr angemessen.
2.3.2 Diese
Einsatzstrafe ist nun zunächst wegen der sexuellen Handlungen auch mit C____ zu
schärfen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist das objektive Verschulden des
Berufungsklägers hier insgesamt etwas weniger schwer als bei den sexuellen
Handlungen mit B____ zu gewichten. Auch wenn er mehr strafbare sexuelle Kontakte
mit C____ hatte, stand diese Jugendliche auch bei Beginn der sexuellen Handlungen
ganz kurz vor der Schutzaltersgrenze ([…]. Oktober 2011). Auch hier geht
es immerhin um vollendeten, in der Regel ungeschützten Geschlechtsverkehr und
auch hier ist nicht zu übersehen, dass angesichts des Altersunterschiedes von mehr
als 11 Jahren, ein erhebliches Beziehungsgefälle zwischen der Jugendlichen und
dem Berufungskläger bestanden hat. Wie wenig jedenfalls auch C____ den Wünschen
des Berufungsklägers entgegen zu setzen hatte, erhellt etwa daraus, dass sie
entgegen ihrem eigentlichen Willen, immer wieder den Geschlechtsverkehr ohne
Kondom zuliess, obwohl sie sogar Angst hatte, der Berufungskläger könne
HIV-infiziert sein (act. 338), sich dennoch nicht einmal getraute, ihren
Wunsch, nur geschützt mit ihm zu verkehren, zu äussern, da sie ihn „nicht stören“
wollte und da sie befürchtete, er könne dann ausrasten (act. 405). Auch C____
ist durch die Beziehung mit dem Berufungskläger belastet worden; auch wenn zu
ihr kein psychologisch-ärztlicher Bericht vorliegt, wird aus ihren Aussagen
ersichtlich, dass die Situation bei ihr mit derjenigen von B____ durchaus vergleichbar
ist (vgl. etwa act. 335: „[...] [der Berufungskläger] hat viele Sachen gemacht,
die nicht in Ordnung sind. Auch mit mir. Sachen, unter denen ich leiden musste.“).
Leicht straferhöhend ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
vor allem aus egoistischen Gründen, zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche,
gehandelt hat. Zum Argument der Verteidigung, es müsse davon ausgegangen
werden, dass hier echte Zuneigung bestanden habe, ist festzuhalten, dass C____
selber ausgesagt hat, sie habe nicht geglaubt, dass der Berufungskläger sie
liebte, sondern dass er sie nur zum Geschlechtsverkehr brauchte. Als sie ihn
gefragt habe, ob er mit ihr zusammen sei, habe dieser gesagt, „nein, er sei
nicht mit [ihr] zusammen“ (act. 407). Auch hier ist besonders belastend zu
werten, dass der Berufungskläger die – notabene auch altersbedingt – naive Jugendliche
durch den mehrheitlich ungeschützt durchgeführten Geschlechtsverkehr dem Risiko
von Infektionen mit Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaft ausgesetzt hat.
Im Übrigen kann
in Bezug auf die Strafzumessungskriterien, namentlich den behaupteten sozio-kulturellen
Hintergrund, auf das oben zu B____ Ausgeführte (E. 2.3.1) verwiesen
werden. Unter Berücksichtigung, dass das objektive Tatverschulden hier etwas
weniger schwer wiegt und der Berufungskläger in den Genuss der Asperation
kommt, ist die Freiheitsstrafe wegen der sexuellen Handlungen mit C____ um mindestens
fünf Monate zu schärfen.
2.3.3 Der
Berufungskläger ist weiter auch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder und wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG verurteilt
worden. Diesen Schuldsprüchen liegt zu Grunde, dass er B____, D____ und C____ mehrfach
alkoholische Getränke – meistens Vodka-Mischgetränke – in einer Menge angeboten
hat, welche die Gesundheit der unter 16-jährigen Jugendlichen gefährden
konnten. Ausserdem hat er C____ und B____ vor deren 18. Geburtstag zweimal den
Mitkonsum von Marihuana angeboten. Es ist bereits dargelegt worden, dass unter Berücksichtigung
des Gesamtzusammenhanges auch für diese Delikte die Verhängung einer
Freiheitsstrafe und damit die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist, zumal der Beschwerdeführer
unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. oben
E. 2.2).
Auch hier wiegt das
Verschulden des Berufungsklägers nicht ganz leicht. Mögen die Mädchen, vor allem
B____, bereits Erfahrungen mit Alkohol gemacht haben und selber danach verlangt
haben, zeugt die Abgabe von Alkohol und Marihuana an sie doch auch von grosser Verantwortungslosigkeit.
Immerhin drängte der Berufungskläger ihnen beides nicht auf respektive
verweigerte B____, wenn diese bereits angetrunken war, weiteren Alkohol, was
insoweit leicht zu seinen Gunsten berücksichtigt wird. Die Abgabe von Alkohol
ist immerhin explizit zugestanden; Einsicht in das Fehlverhalten ist auch hier
indes nicht zu erkennen, so dass die Strafe insoweit nur geringfügig zu mindern
ist. Es rechtfertigt sich, die Freiheitstrafe um rund einen weiteren Monat zu
schärfen und insgesamt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen.
2.3.4 Das
Vorleben des Berufungsklägers (vgl. dazu act. 7 ff., 636) ist
insgesamt neutral, d.h. weder straferhöhend noch strafmindernd, zu werten. Er
ist 1984 in [...] geboren und aufgewachsen und 1999, d.h. mit rund
15 Jahren, in die Schweiz gekommen. Eine Ehe, welche er mit rund
19 Jahren geschlossen hatte, wurde nach rund fünf Jahren kinderlos
geschieden. Der Berufungskläger hat zwei Töchter, geboren 2009 und 2011, aus
zwei verschiedenen Beziehungen, mit deren Müttern er nicht zusammen lebt. Eine
Berufsausbildung hat er nicht absolviert, ist aber in der Vergangenheit, mit
Unterbrüchen, als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesen. Zwei aus den Jahren 2008
und 2009 datierende Vorstrafen fallen bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht,
da nicht einschlägig.
Auch die
aktuellen persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind unauffällig und
grundsätzlich neutral zu werten. Er geht zur Zeit einer Erwerbstätigkeit als [...]
nach (vgl. Einsatzvertrag vom 30. Juli 2015). Soweit er aus seinen
aktuellen persönlichen Verhältnissen eine erhöhte Strafempfindlichkeit und
entsprechend eine Strafminderung ableiten möchte, kann ihm nicht gefolgt
werden. Dass er zwei kleine Töchter hat, mit denen er allerdings nicht zusammenlebt,
kann die Strafzumessung nicht beeinflussen, zumal die Freiheitsstrafe bedingt
ausgesprochen wird. Dass er infolge der hier zu beurteilenden Delikte
Konsequenzen in Bezug auf seine aufenthaltsrechtliche Situation zu befürchten
hat, kann im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls nicht berücksichtigt werden,
denn dadurch würde der Berufungskläger gegenüber einem Täter mit
schweizerischer Staatsangehörigkeit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise
privilegiert. Dies lässt sich vorliegend auch nicht unter dem Stichwort
„Folgenberücksichtigung“ zu prüfen, zumal die gesamte Strafe, wie sich den
obigen Erwägungen entnehmen lässt, wesentlich höher als 12 Monate ausfällt
(vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. b AG; vgl. dazu BGE 135 II 377).
2.4
2.4.1 Der
Berufungskläger macht, allerdings ohne substantiierte Begründung, eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Eine solche ist indes nicht
ersichtlich. Mit seiner Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom
15. September 2014 hat er eine solche zu Recht noch nicht geltend gemacht,
so dass es hier insoweit mit der Feststellung sein Bewenden haben kann, dass bis
zu diesem Zeitpunkt in
Anbetracht der konkreten Umstände weder bei einzelnen Verfahrensschritten noch
insgesamt ein übermässig ausgedehnter Zeitraum im Sinne einer Verfahrensverschleppung,
namentlich eine solche, welche auf eine Nachlässigkeit der befassten Behörden
zurückzuführen wäre, ersichtlich ist. Zu prüfen bleibt hier einzig noch, ob die Dauer des
Verfahrens seither bis zum heutigen Tag, das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
Es ist nicht ersichtlich und wird auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass das
Bundesgericht seinen Beschwerdeentscheid verfassungswidrig verzögert hätte. Der
Umstand, dass das Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom
20. Mai 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung zurückgewiesen
hat, lässt per se keinen Schluss auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
zu. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Appellationsgericht
seit der Zustellung des Bundesgerichtsentscheids vom 18. Mai 2015 ist nicht
erkennbar. In diesem Zusammenhang ist übrigens darauf hinzuweisen, dass der amtliche
Verteidiger des Berufungsklägers um Ansetzung einer nachperemptorischen Frist für
die Berufungsbegründung ersucht hat, welche ihm auch gewährt worden ist. Dass
er nun in seiner Berufungsbegründung den Vorwurf einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots erhebt, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
2.4.2 Es kann sich die Frage stellen, ob
zu berücksichtigen ist, dass seit dem aufgehobenen Entscheid des
Appellationsgerichts wiederum über ein Jahr vergangen ist, innert dessen sich
der Beschwerdeführer wohl verhalten hat. Vorweg ist festzuhalten, dass
jedenfalls der Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. e StGB, wonach die Strafe
zu mildern ist, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen
Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten
ist, nicht erfüllt ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass rund zwei Drittel der
Verjährung verstrichen sind, was hier nicht der Fall ist. Immerhin kann im
Rahmen der allgemeinen Strafzumessung (Art. 47 StGB) berücksichtigt werden,
dass sich der Beschwerdeführer in den rund vier Jahren seit den Delikten offenbar
wohl verhalten hat. Dies rechtfertigt es, die ausgesprochene Strafe leicht zu
mindern und den Berufungsklägern zu 17 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
2.4.3 Das
erstinstanzliche Urteil wird, unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im
Urteil des Strafgericht (S. 16), in Bezug auf die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit der minimalen Probezeit, in Bezug auf die Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft und in Bezug auf den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe
vom 28. Oktober 2009 bestätigt.
2.5
Diese hier ausgesprochene Strafe
erscheint im Übrigen auch im Vergleich zur Strafe, zu welcher E____ verurteilt
worden ist, verhältnismässig und angemessen. Die Strafakten im Verfahren E____
(SG.2012.240) sind – notabene auf Antrag des Berufungsklägers – beigezogen
worden, wie sich aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014
(S. 2, 13) ergibt, so dass ausreichende und dem Berufungskläger grundsätzlich
bekannte Grundlagen für einen entsprechenden Vergleich vorhanden sind: E____
wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und
zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen von CHF 10.–, mit bedingtem
Vollzug, verurteilt. Er hatte „nur“ mit einem Mädchen (B____) und nicht mit
beiden sexuelle Kontakte, welche in fünf Mal ungeschütztem vaginalem Geschlechtsverkehr
bestanden haben, und musste sich nicht auch noch wegen Abgabe von Alkohol und
Marihuana an Kinder verantworten. Zudem war er, nachdem er die Vorwürfe in der
ersten Einvernahme noch bestritten hatte, rasch geständig und zeigte durchaus eine
gewisse Einsicht und Reue, so dass die Strafe entsprechend gemindert werden
konnte.
2.6 Die Höhe der wegen des –
von Anfang an unbestrittenen – Konsums von Marihuana ausgesprochenen Busse von
CHF 200.– entspricht grundsätzlich der Praxis, erscheint angemessen und
ist nie konkret und substantiiert angefochten worden und somit ohne weitere
Bemerkungen zu bestätigen.
Aufgrund der
Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 durch das
Bundesgericht ist auch im Kostenpunkt neu zu entscheiden. Laut Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet
die Rechtsmittelinstanz, sofern sie einen neuen Entscheid fällt, auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
Gegenüber dem
angefochtenen erstinstanzlichen Strafurteil sind sämtliche Schuldsprüche
bestätigt und ist die Strafe geringfügig reduziert worden. Insgesamt ist der
Berufungskläger allerdings mit seinen Anträgen – in der Hauptsache hatte er im
erstinstanzlichen und zunächst auch im zweitinstanzlichen Verfahren einen vollumfänglichen
Freispruch verlangt – im Wesentlichen unterlegen. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid somit zu
bestätigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der sachkundig vertretene
Berufungskläger zu Recht auch keinen anderslautenden Antrag gestellt hat.
Die
Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen insgesamt CHF 800.–.
Im aufgehobenen Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 sind diese
Kosten vollständig dem Berufungskläger auferlegt worden. Demgegenüber ist der
Berufungskläger mit seinen Begehren jetzt in geringfügigem Umfang durchgedrungen,
was entsprechend eine geringfügige Reduktion der Kosten auf CHF 750.–
rechtfertigt.
Der amtliche
Verteidiger ist für seine Bemühungen angemessen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Das geltend gemachte Honorar von 8,67 Stunden à CHF 200.–
erscheint angemessen; die geltend gemachten Auslagen von insgesamt
CHF 48.– sind allerdings um CHF 8.– zu kürzen, werden Kopien
praxisgemäss zu CHF 0.25 (und nicht zu CHF 0.50) entschädigt.
Dementsprechend werden dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ein Honorar von
CHF 1‘734.– und Auslagen von CHF 40.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 141.90, somit insgesamt CHF 1‘915.90 zugesprochen. Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den
Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für
Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger
obsiegt hat. Da der Berufungskläger in ganz geringem Umfang (rund 5 %)
obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht für den Fall seiner
wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss CHF 1‘820.–. Die frühere
Verteidigerin, Dr. iur. [...], ist für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen
Verfahren gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 bereits
mit einem Honorar von CHF 2‘035.– und einem Auslagenersatz von
CHF 97.75, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 170.60, aus
der Gerichtskasse entschädigt worden. Dies ist zu bestätigen. Infolge Aufhebung
dieses Urteils durch das Bundesgericht entfällt diesbezüglich allerdings die
Rückerstattungspflicht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt.
A____ wird verurteilt zu 17 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Februar
bis 29. März 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 und 136
des Strafgesetzbuches, Art. 19bis und 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106
des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 750.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. [...]
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘734.– und ein
Auslagenersatz von CHF 40.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 141.90,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von CHF 1‘820.– vorbehalten.
Der vormaligen amtlichen Verteidigerin des
Berufungsklägers [...], sind für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’035.–
und ein Auslagenersatz von CHF 97.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 170.60,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet worden.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).