[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.48
ENTSCHEID
vom 27.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 16. Juli 2015
betreffend Abweisung der
unentgeltlichen Rechtspflege
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) stellte am 12. Mai 2015 bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt
ein Schlichtungsgesuch. Darin verlangte er, dass die B____ (Versicherung) zur
Zahlung von CHF 80‘000.– verurteilt werde. Nachdem die Schlichtungsbehörde
einen Kostenvorschuss verlangt hatte, stellte der Beschwerdeführer am 10. Juni
2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ergänzte dieses – auf Aufforderung
der Schlichtungsbehörde hin – am 25. Juni 2015. An der Schlichtungsverhandlung
vom 8. Juli 2015 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass keine Einigung
zustande gekommen sei, erteilte dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung und
auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.–. Mit
Verfügung vom 16. Juli 2015 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab.
Gegen diese
Verfügung hat sich der Beschwerdeführer am 5. August 2015 bei der
Schlichtungsbehörde beschwert und erklärt, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden.
Die Schlichtungsbehörde hat diese Eingabe am 14. August 2015 als Beschwerde an
das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Verfügung vom 25. August 2015 hat
der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Schlichtungsbehörde
gebeten, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Zur Vernehmlassung
der Schlichtungsbehörde vom 8. September 2015 hat der Beschwerdeführer am
14. September 2015 Stellung genommen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der
Schlichtungsbehörde vom 16. Juli 2015, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten
Schlichtungsverfahren (Forderung aus Versicherungsvertrag) abgewiesen worden
ist. Gemäss baselstädtischer Praxis ist die Schlichtungsbehörde im Rahmen des
vor ihr abzuwickelnden Schlichtungsverfahrens sachlich zuständig zur Beurteilung
eines solchen Gesuchs (AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 2, in:
BJM 2013, S. 43 ff.).
1.2 Die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Juli 2015 stellt
eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO; SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE
BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung hat der
Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs.
2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.
1.3 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
2.1 Mit
Verfügung vom 16. Juli 2015 hat die Schlichtungsbehörde das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da sein Schlichtungsgesuch
aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer verlange – so die Schlichtungsbehörde in
ihrer Begründung –, dass die Versicherung im Rahmen der mit ihr abgeschlossenen
Hausratsversicherung für den Schaden aus einem Einbruchdiebstahl aufkomme. In
der Schlichtungsverhandlung habe sich gezeigt, dass es einige Indizien gebe,
die den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt in Frage stellten. Er habe
die Einwände der Versicherung zur geltend gemachten Forderung nicht entkräften
können. Vor allem habe er keine Dokumente vorlegen können, die seine
Ausführungen nur im Ansatz untermauert hätten, dies obwohl in der Sache bereits
eine Rechtschutzversicherung involviert gewesen sei.
In ihrer
Vernehmlassung vom 8. September 2015 hat die Schlichtungsbehörde die Indizien,
die den behaupteten Sachverhalt in Frage stellen, und die Einwände der
Versicherung konkretisiert: Der Beschwerdeführer habe von der Versicherung
CHF 80‘000.– verlangt mit der Begründung, dass am 6. September 2012 bei
einem Einbruch an der […]strasse […] in […] ein Schaden in dieser Höhe
entstanden sei. Vor der Schlichtungsverhandlung habe der Beschwerdeführer keine
Unterlagen eingereicht und auch an der Verhandlung sei er ohne eine einzige
Unterlage erschienen. Seine Forderung habe er damit begründet, dass ihm die
ganze Wohnung ausgeräumt worden sei. Auf Aufforderung des Schadensinspektors
der Versicherung hin habe er eine Liste mit den entwendeten Gegenständen samt
Wertangaben gemacht, die er aber nicht an die Verhandlung mitgebracht habe. Die
Liste sei an der Verhandlung von der Versicherung eingereicht worden; daraus
gehe hervor, dass offenbar die gesamte Wohnungseinrichtung gestohlen worden
sei. Die Schlichtungsbehörde führt sodann aus, dass die Versicherung bereit
gewesen sei, anhand dieser Liste über eine einvernehmliche Lösung zu
diskutieren. Die Versicherung habe jedoch erhebliche Zweifel an der Version des
Beschwerdeführers bezüglich des Ablaufs des Einbruchs geäussert: aus dem
Polizeirapport gehe hervor, dass ein Fenster von innen eingeschlagen worden
sei. Die Versicherung habe in der Verhandlung auch die umfangreiche
Korrespondenz im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit gezeigt. Der
Beschwerdeführer habe – so die Schlichtungsbehörde weiter – diese Einwände
pauschal bestritten. Eine Einigung sei damit nicht möglich gewesen. Die
Schlichtungsbehörde führt in ihrer Vernehmlassung abschliessend aus, es wäre dem
Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, der Schlichtungsbehörde
sachdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere da ihm – aufgrund
des Umstands, dass die Parteien vor der Schlichtungsverhandlung bereits länger
über die Forderung verhandelt hätten – die Einwände der Versicherung bekannt
gewesen seien.
2.2 Der
Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde vom 5. August 2015 zunächst ein,
die Versicherung habe in der Schlichtungsverhandlung zwei Behauptungen
aufgestellt. Zum einen habe sie behauptet, dass "so etwas noch nie vorgekommen
sei". Bevor er habe antworten können, sei ihm die Schlichterin ins Wort
gefallen. Zum anderen habe die Versicherung behauptet, dass er eine überhöhte
Forderung an sie gestellt habe. Auch diese Behauptung sei Blödsinn; er habe das
Formular genau so ausgefüllt, wie es der zuständige Mitarbeiter der
Versicherung gewünscht habe (Beschwerde, S. 1). Sodann macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst, dass er zur Verhandlung
Dokumente hätte mitbringen sollen. Das hätte man ihm im Voraus mitteilen müssen
(Beschwerde, S. 2). In der Beschwerdeergänzung vom 14. September 2015 führt der
Beschwerdeführer aus, er habe vor der Schlichtungsverhandlung [die
Schlichtungsstelle] angerufen und man habe ihm gesagt, es sei nur eine
Schlichtung und noch nicht die Gerichtsverhandlung. Sodann sei nicht die ganze
Einrichtung gestohlen worden und er habe auch nie CHF 80‘000.– verlangt.
Schliesslich höre er zum ersten Mal, dass ein Fenster von innen eingeschlagen
worden sei; das sei Blödsinn.
3.1 Art.
29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet finanzschwachen
Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die
ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um
(BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218) und sieht einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege vor, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGer 4A_467/2014
vom 21. Oktober 2014 E. 3.1 [in Bezug auf ein Schlichtungsgesuch]). Der
Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und dabei
insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit) muss zwar
mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu führen,
dass der Hauptprozess vorverlagert wird (BGer 5A_842/2011 vom 24. Februar
2012 E. 5.3).
Im
Schlichtungsverfahren hat das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit entsprechend
dem Zweck des Verfahrens, eine gütliche Einigung zu erzielen, in der Regel nur
eingeschränkte Bedeutung. Aussichtlosigkeit ist daher grundsätzlich nur zu bejahen,
wenn aus dem Schlichtungsgesuch oder anderem der Schlichtungsbehörde bekannten
Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht, dass sie zu keinerlei Einlenken
in der Schlichtungsverhandlung bereit ist (Bühler,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art.
117 N 260 f.). Als aussichtslos sind darüber hinaus auch
Schlichtungsgesuche zu beurteilen, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde
offensichtlich (örtlich oder sachlich) unzuständig ist oder wenn unmögliche,
querulatorische oder überflüssige Rechtsbegehren gestellt werden (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78; ferner auch BGer 4A_20/2011 vom 11.
April 2011 E. 8). Sodann ist zu beachten, dass vor der Schlichtungsbehörde
kein eigentliches Beweisverfahren stattfindet; die Unterlagen sollen lediglich
der Verständnisverbesserung bzw. der Sachverhaltsaufklärung dienen (Alvarez/Peter, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 203 N 7). Im Gegensatz
zum gerichtlichen Verfahren besteht im Schlichtungsverfahren aufgrund des
Wortlauts von Art. 203 Abs. 2 ZPO ("Die Schlichtungsbehörde
lässt sich allfällige Urkunden vorlegen …") jedoch keine eigentliche Verpflichtung,
Akten einzureichen (Dolge/Infanger,
a.a.O., S. 105 f.).
3.2 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 bei der
Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gestellt. Dabei hat er
das Formular der Schlichtungsbehörde verwendet. Im Gesuch verlangt er, dass die
Versicherung zur Zahlung von CHF 80‘000.– verurteilt wird. Als Streitgegenstand
wird ein Einbruch vom 6. September 2012 an der […]strasse […] in […]
(Schadennummer 73/11834/12.0) angegeben. Der Schaden sei bis heute nicht
beglichen worden. Dem Gesuch waren keine Unterlagen beigelegt. Mit Verfügung
vom 20. Mai 2015 forderte die Schlichtungsbehörde vom Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von CHF 1‘500.– und gab der Versicherung eine Frist zur
fakultativen Stellungnahme und zur Einreichung von sachdienlichen Unterlagen.
Am 10. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und wies darauf hin, dass er von einer IV-Rente in Höhe von CHF
1‘020.– lebe. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 hob die Schlichtungsbehörde
die Kostenvorschussverfügung auf und forderte den Beschwerdeführer auf,
spätestens bis zur Schlichtungsverhandlung das beiliegende Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen. Mit Vorladung vom 15. Juni
2015 lud die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 8.
Juli 2015 vor. Die Rückseite der Vorladung enthält unter dem Titel "Eingereichte
Unterlagen" folgenden Hinweis: "Alle eingereichten Unterlagen werden
der Gegenpartei in Kopie zugestellt". Am 25. Juni 2015 reichte der
Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular für die unentgeltliche Rechtspflege
ein. An der Verhandlung vom 8. Juli 2015 stellte die Schlichtungsbehörde fest,
dass keine Einigung zustande gekommen sei, erteilte dem Beschwerdeführer die
Klagebewilligung und auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Mit
Verfügung vom 16. Juli 2015 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab.
Massgebend für
die Beurteilung der Verfahrenssaussichten ist nach dem in E. 3.1 Gesagten der
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, und nicht
– wie die Schlichtungsbehörde implizit anzunehmen scheint – der Zeitpunkt nach
durchgeführter Schlichtung. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 10. Juni 2015 gestellt und am
25. Juni 2015 ergänzt. In diesem Zeitpunkt lag der Schlichtungsbehörde zur
Beurteilung der Verfahrenschancen einzig das Schlichtungsgesuch des
Beschwerdeführers vor. Aufgrund dieses Gesuchs konnten die Aussichten, eine
gütliche Einigung zu erzielen, nur schwerlich beurteilt werden. Jedenfalls
konnte in diesem Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass die Chancen einer Einigung
deutlich geringer seien als die Möglichkeit einer Nichteinigung und damit nicht
mehr ernsthaft seien. Demgemäss hat die Schlichtungsbehörde die Aussichtslosigkeit
zu Unrecht bejaht.
Bestehen bei
Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Zweifel an den
Aussichten auf eine gütliche Einigung, kann die Schlichtungsbehörde zur Klärung
der Schlichtungschancen den Gesuchsteller auffordern, sein Gesuch etwas näher
zu begründen oder zu dokumentieren. Dabei darf sie allerdings nach dem in
E. 3.1 Gesagten nicht derart weit gehen, dass der Entscheid über die
unentgeltliche Rechtspflege zu einer Vorverlagerung des Hauptprozesses führt.
Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers – die zweite Voraussetzung des Anspruchs
auf unentgeltliche Rechtspflege – ist zu bejahen: Seine monatlichen Einnahmen
aus Invalidenrente und Ergänzungsleistungen betragen CHF 2‘749.–
(vgl. Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde vom 8. September 2015, S. 1;
Beschwerdeergänzung vom 14. September 2015) und sind damit geringer als seine
monatlichen Ausgaben von CHF 2‘839.– (erweiterter Grundbetrag von
CHF1‘275.–, Miete von CHF 1‘271.–, ungedeckte Arztkosten von CHF 208.– [CHF 2‘500.–
: 12], Sozialbeiträge von CHF 85.– [CHF 1‘025.– : 12] [vgl. Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 25. Juni 2015; Beschwerdeergänzung vom 14.
September 2015]).
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren hat. In Gutheissung der Beschwerde
ist die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2015 aufzuheben und gehen die
Kosten des Schlichtungsverfahrens zu Lasten des Staats. Für das
Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten auferlegt.
Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht
zuzusprechen. Bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Schlichtungsverfahren ist der Beschwerdeführer
auf den Rückforderungsanspruch von Art. 123 ZPO hinzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren in Aufhebung der
Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 16. Juli 2015 bewilligt.
Ziffer 4 der Klagebewilligung der
Schlichtungsbehörde vom 8. Juli 2015 wird wie folgt abgeändert:
"4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– werden
dem Gesuchsteller auferlegt. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
zu Lasten des Staates.
Die Nachzahlung der vom Staat
übernommenen Prozesskosten durch den Beschwerdeführer
gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Schlichtungsbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.