Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.40
ENTSCHEID
vom 22.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Strafgerichtspräsident A____
Gesuchsteller
Strafgericht Basel-Stadt,
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch des
Strafgerichtspräsidenten
vom 10. Oktober 2015
im Strafverfahren ES.2014.653 gegen
B____ (Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts BES.2015.40 vom 17. August
2015)
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass das Strafgericht als Einzelgericht mit
Verfügung vom 12. Februar 2015 das Strafverfahren gegen B____ zufolge
Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 329 Abs. 4 der Strafprozessordnung
(StPO) einstellte,
dass die Staatsanwaltschaft gegen diese Verfügung
Beschwerde führte, worauf das Beschwerdegericht (Appellationsgericht als
Einzelgericht) mit Entscheid vom 17. August 2015 die angefochtene Verfügung
aufhob und die Sache an das Strafgericht zur neuen Entscheidung zurückwies,
dass der Strafgerichtspräsident, der die
aufgehobene Verfügung erlassen hat, mit Eingabe vom 10. Oktober 2015 bei der
Beschwerdeinstanz die Feststellung seiner Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO
und seinen Ausstand beantragt,
dass die Zuständigkeit für die Behandlung dieses
Ausstandsgesuchs gegeben ist, weil das Appellationsgericht als
Beschwerdegericht (§ 4 lit. c Gesetz über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO) nicht nur über Beschwerden (vgl. § 17
EG StPO; § 73a Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG), sondern
praxisgemäss auch über Ausstandsgesuche als Einzelgericht urteilt (AGE
DG.2014.28 vom 9. Dezember 2014 E. 1.2; DG.2013.28 vom 27. März 2014 E. 1.2; DG.2011.24
vom 13. Oktober 2011 E. 1.2),
dass in Fällen des hier vorliegenden Ausstands
„aus anderen Gründen“ im Sinne von Art. 56 lit. f StPO die Beschwerdeinstanz
entscheiden muss (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) und der Strafgerichtspräsident
nicht einseitig in den Ausstand treten kann (Boog,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 1; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013,
Art. 59 N 3),
dass der Strafgerichtspräsident in der aufgehobenen
Einstellungsverfügung nicht nur den Anklagegrundsatz verletzt sah, sondern auch
Beweislosigkeit annahm, welche nach seiner Meinung auf der Unverwertbarkeit des
einzigen Beweises, einer Zeugenaussage, beruhe,
dass das Beschwerdegericht hingegen den
Anklagegrundsatz als gewahrt erachtete und daher die Sache daher an das
Strafgericht zurückwies, wobei die Frage der Verwertbarkeit des Zeugenbeweises
aus verfahrensmässigen Gründen offen bleiben musste,
dass der Strafgerichtspräsident sich im bisherigen
Verfahren ausführlich und deutlich für die Unverwertbarkeit des Beweises ausgesprochen
hat und in seinem Ausstandsgesuch darlegt, die bereits gebildete Überzeugung der
Unverwertbarkeit stehe einer unvoreingenommenen Beurteilung der
zurückgewiesenen Sache entgegen,
dass die Frage der Zulässigkeit des Zeugenbeweises
für das weitere Strafverfahren von grosser Bedeutung ist,
dass bei objektiver Betrachtung der Ausgang des
Strafverfahrens aufgrund der bisherigen Äusserungen des Gerichtspräsidenten nicht
mehr offen wäre, weshalb die geltend gemachte Befangenheit im Sinne von Art. 56
lit. f StPO zu bestätigen ist (Boog,
a.a.O., Art. 56 N 38; Schmid, a.a.O.,
Art. 56 N 14),
dass das Ausstandsgesuch insgesamt als begründet
gutzuheissen ist,
dass die Verfahrenskosten zulasten des Kantons
gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO), weshalb für den vorliegenden Entscheid keine
Kosten erhoben werden,
und erkennt:
://: Das Ausstandsgesuch des Strafgerichtspräsidenten
A____ wird gutgeheissen.
Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten
erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.