Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.115
URTEIL
vom 2. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Tobias Calò
Beteiligte
Dr. med. A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 22. August 2013
betreffend kantonale Steuern pro
2008 und 2009
Sachverhalt
Dr. med. A____ (nachfolgend
Rekurrentin) wurde mangels fristgerechter Einreichung ihrer Steuererklärungen
pro 2008 und 2009 trotz zweimaliger Mahnung der Steuerverwaltung Basel-Stadt
mit Veranlagungsverfügung vom 2. September 2010 für die kantonalen
Steuern pro 2008 und mit Veranlagungsverfügung vom 17. Februar 2011
für die kantonalen Steuern pro 2009 amtlich eingeschätzt.
Mit Schreiben
vom 2. März 2012 ersuchte die Rekurrentin die Steuerverwaltung um
Wiederherstellung der Einsprachefrist sowie um Revision vorgenannter Veranlagungsverfügungen
mit dem Begehren, die Steuern pro 2008 und 2009 gemäss den nachträglich
eingereichten Steuererklärungen zu veranlagen. Als Begründung führte die
Rekurrentin an, dass sie die Steuererklärungen pro 2008 und 2009 infolge einer psychischen
Erkrankung nicht rechtzeitig habe einreichen können. Sowohl auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist als auch auf jenes um Revision trat die
Steuerverwaltung mit Entscheid vom 10. Juli 2012 nicht ein, weil die
Einhaltung der Wiederherstellungs- bzw. der Revisionsfrist nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs vom
9. August 2012 wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom
22. August 2013 ab.
Gegen diesen
Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich der Rekurs vom
28. August 2014, mit welchem die Rekurrentin begehrt, der Entscheid der
Steuerrekurskommission sei kostenfällig aufzuheben und die Steuerverwaltung sei
anzuweisen, die kantonalen Steuern für die Jahre 2008 und 2009 neu zu
veranlagen. Zudem sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Sowohl die
Steuerverwaltung als auch die Steuerrekurskommission beantragen die
kostenfällige Abweisung des Rekurses, die Steuerverwaltung mit
Vernehmlassungsantwort vom 26. September 2014, die
Steuerrekurskommission mit Vernehmlassungsantwort vom 25. September 2014.
Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den angefochtenen Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes
[StG; SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]). Das Verwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch
sachlich zuständig.
Nach § 13
Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen
Entscheids offensichtlich. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet,
weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§§ 171 und 179 Abs. 4 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.3 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das
Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG;
BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Die
Rekurrentin versäumte es, fristgerecht ihre Steuererklärungen pro 2008 und 2009
einzureichen mit der Folge, dass die Steuerverwaltung nach zweimaliger Mahnung
mit Veranlagungsverfügung vom 2. September 2010 für die Steuerperiode
2008 und mit Veranlagungsverfügung vom 17. Februar 2011 für die
Steuerperiode 2009 eine amtliche Einschätzung vornahm. Gegen diese Veranlagungsverfügungen
erhob die Rekurrentin jeweils innert Frist keine Einsprache. Am
2. März 2012 stellte die Rekurrentin ein Gesuch um Wiederherstellung
der Einsprachefrist sowie um Revision der Veranlagungsverfügungen mit der
Begründung, dass erst nach Abschluss der Jahresrechnungen pro 2008 und 2009 per
7. Dezember 2011 ersichtlich gewesen sei, dass aus der
Praxistätigkeit hohe Verluste resultiert hätten. Mit Entscheid vom
10. Juli 2012 trat die Steuerverwaltung darauf nicht ein.
Nachdem die
Rekurrentin mit ihrem Rekurs vor Verwaltungsgericht die Ablehnung des
Wiederherstellungsgesuchs nicht mehr anficht (Rekursbegründung vom
28. August 2014, S. 3, Vorbemerkung), bildet einzig das
Revisionsgesuch der Rekurrentin, womit diese ein Zurückkommen auf die
rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2010 und vom
17. Februar 2011 verlangt, noch Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
2.2 Eine
Revision ist nur in bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig
(Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz. 723). Die Gründe für eine Revision sind in
§ 173 Abs. 1 StG geregelt. Danach kann ein rechtskräftiger
Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen
Person unter anderem revidiert werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel entdeckt werden (§ 173 Abs. 1
lit. a StG). Neu sind Tatsachen, die sich im Zeitpunkt der Verfügung
verwirklicht bzw. bereits bestanden haben, aber erst nachträglich entdeckt worden
sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 147
N 18; differenzierend: Vallender,
in: Zweifel/ Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1,
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG), 2. Auflage, Basel 2003, Art. 51 N 11 ff.).
Erheblich sind Tatsachen, wenn sie geeignet sind, den dem rechtskräftigen
Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt derart zu verändern, dass Anlass zu
einer neuen Entscheidung besteht (vgl. BGer vom 14. Oktober 1998, in:
Pra 88 Nr. 70). Ausgeschlossen ist eine Revision dagegen, wenn die
steuerpflichtige Person die fraglichen Umstände bei zumutbarer Sorgfalt bereits
im ordentlichen Verfahren, etwa mittels korrekter und fristgerechter Deklaration
oder Anfechtung der Veranlagungsverfügung durch Einsprache, hätte vorbringen
können (§ 173 Abs. 2 StG; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003,
S. 37).
Das
Revisionsgesuch muss gemäss § 174 Abs. 2 StG innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden, d.h. nachdem der
Gesuchsteller die nötigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Revisionsgrundes gewonnen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 148 N 4). Die Beweislast für das Einhalten der Revisionsfrist
trifft grundsätzlich die Partei, welche das Revisionsgesuch eingereicht hat
(vgl. BGer 5P.113/2005 vom 13. September 2006 E. 3.1).
2.3 Die
Vorinstanz erachtete den Nachweis der Einhaltung der Revisionsfrist als nicht
rechtsgenüglich erbracht (dazu angefochtener Entscheid, E. 4.c und d).
Die Rekurrentin mache geltend, es liege insofern eine neue und erhebliche
Tatsache im Sinne eines Revisionsgrundes vor, als sie erst mit Fertigstellen
der Buchhaltung am 6. Dezember 2011 die Erkenntnis habe erlangen
können, dass sie mit ihrer in selbständiger Erwerbstätigkeit geführten Praxis
in den Steuerperioden 2008 und 2009 kein steuerbares Einkommen, sondern einen
Verlust erzielte. Nach den Ausführungen der Vorinstanz müsse jedoch der
Nachweis bezüglich der Einhaltung der Revisionsfrist im vorliegenden Fall nicht
nur den Zeitpunkt der Erstellung der Buchhaltung umfassen, sondern auch, dass
es der Rekurrentin nicht früher möglich gewesen sei, diese zu erstellen bzw.
erstellen zu lassen. Diesen Nachweis habe die Rekurrentin nicht erbracht. Die
Vorinstanz führte weiter aus, dass die Rekurrentin sich das Handeln bzw.
Nichthandeln der von ihr vom 21. Dezember 2010 bis zum 23. Februar 2011
mandatierten Treuhandgesellschaft B____ AG als ihre Vertreterin anrechnen lassen
müsse. In den zwei Monaten der Vertretung durch die B____ AG hätte es dieser
möglich sein müssen, die Buchhaltung zu erstellen. Die Rekurrentin sei daher,
unabhängig von ihrer attestierten Krankheit, bereits früher in der Lage
gewesen, die Buchhaltung erstellen zu lassen. Die Revisionsfrist habe deshalb spätestens
mit Ende der Vertretung durch die B____ AG, d.h. am 23. Februar 2011,
begonnen und sei somit ungenutzt verstrichen.
2.4
2.4.1 Nach
Auffassung der Rekurrentin hat die 90-tägige Revisionsfrist erst am
6. Dezember 2011 zu laufen begonnen, als erstmals die
Jahresrechnungen der Jahre 2008 und 2009 vorlagen (Rekursbegründung,
Rz. 12). Wie es sich hierbei verhält, kann vorliegend offenbleiben. Denn
das Revisionsgesuch müsste aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden,
auch wenn man auf den Fristenlauf abstellt, wie er von der Rekurrentin geltend
gemacht wird.
2.4.2 In
der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Revisionsgründe
bei der direkten Bundessteuer, deren Regelung in Art. 147 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) nahezu mit jener des vorliegend
anwendbaren § 173 StG identisch ist, sind an das Mass der zumutbaren
Sorgfalt durch die steuerpflichtige Person bei der Wahrung ihrer Rechte im
ordentlichen Verfahren hohe Anforderungen zu stellen (BGer 2C_581/2011 vom
27. März 2012 E. 3.1). Die Revision bezweckt nicht, während des
ordentlichen Verfahrens vermeidbare Unterlassungen nachholen zu können
(BGer 2C_535/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2.2 sowie 2A.11/2002
vom 11. Februar 2002 E. 2). Ein besonders strenger Massstab ist bei
amtlich eingeschätzten Personen anzuwenden, weil diese nicht nur die
fristgerechte Vornahme der zur ordentlichen Veranlagung erforderlichen
Handlungen – wie insbesondere die vollständige Deklaration ihrer Einkommens-
und Vermögenswerte und das Einreichen der Steuererklärung – versäumten, sondern
darüber hinaus auch die nach amtlicher Einschätzung verfügte Veranlagung in
Rechtskraft erwachsen liessen (vgl. BGer 2A.55/2002 vom 30. Oktober 2002
E. 3).
2.4.3 Vorliegend
macht die Rekurrentin geltend, eine Krankheit stelle in qualifizierten Fällen
ein unverschuldetes Hindernis dar, welches die Anforderungen an die zumutbare
Sorgfalt ausschliesse. Sie sei aufgrund einer solchen Krankheit nicht in der
Lage gewesen, die für die Erstellung der Jahresrechnungen der Jahre 2008 und
2009 erforderlichen Dokumente aus den – ebenfalls krankheitsbedingt – über die
Jahre angestauten “Papierbergen“ herauszusuchen. In ihren Praxis-Räumen hätten
sich Korrespondenzen, Patientendossiers, Zeitschriften, Werbung und andere
Akten gestapelt. Das zwanghafte Sammeln und die dadurch aufgestauten
Papierberge könnten von mindestens drei Personen für einen Zeitraum von
Februar 2011 bis Februar 2012 bestätigt werden. Unter diesen
Umständen sei klar, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, der B____ AG am
13. Januar 2011 die vollständigen Unterlagen für die Geschäftsjahre
2008 und 2009 zu übergeben (Rekursbegründung, Rz. 7). Als Nachweis für
ihre psychische Erkrankung hat die Rekurrentin mit der Rekursbegründung ein
Gutachten von Dr. med. C____ vom 12. Mai 2014 eingereicht.
Wie es sich mit
dem gesundheitlichen Zustand der Rekurrentin im Jahre 2011 im Einzelnen
verhält, ist für die Frage nach der zumutbaren Sorgfalt im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren letztlich ohne Bedeutung. Geht es
vorliegend um die Veranlagung der Steuern pro 2008 und pro 2009, so ist entscheidend,
dass natürliche Personen die Steuererklärung gemäss Vorschrift von § 106
Abs. 1 der Steuerverordnung (SG 640.110) grundsätzlich bis zum
31. März des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres abzugeben haben.
Die Abgabefrist kann danach verlängert werden, über das Abgabejahr hinaus nur
bei Vorliegen triftiger Gründe und bei Leistung einer angemessenen Akontozahlung.
Die Rekurrentin trägt in der Rekursbegründung nichts vor, weshalb es ihr aus
gesundheitlichen Gründen in den Jahren 2009 (für die Steuerperiode 2008) und
2010 (für die Steuerperiode 2009) verunmöglicht gewesen sein soll, die
entsprechenden Jahresabschlüsse zu erstellen und die Steuererklärungen
fristgerecht oder im Verhinderungsfall nach Verlängerung der Abgabefrist
einzureichen. Dass sich die Rekurrentin zumindest über den Fristenlauf im
Klaren war, ergibt sich daraus, dass sie für die Steuererklärung pro 2008 am
28. März 2009 und für die Steuererklärung pro 2009 am
30. März 2010 ein Gesuch um Erstreckung der Abgabefrist bis zum
30. September 2009 bzw. 30. Sep-tember 2010 stellte. Ihren
Vorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, warum es ihr nicht möglich gewesen
sein soll, wenigstens gegen die Veranlagungsverfügungen der amtlichen
Einschätzungen vom 2. September 2010 (kantonale Steuern pro 2008) und
vom 17. Februar 2011 (kantonale Steuern pro 2009) fristgerecht
Einsprache zu erheben und für deren Begründung eine Fristverlängerung zu beantragen,
falls sie noch Zeit für die Erstellung der Jahresabschlüsse benötigt hätte. Das
Gutachten von Dr. med. C____ spezifiziert zwar die psychische Erkrankung
der Rekurrentin, es vermag aber nicht den Nachweis zu erbringen, dass die
Rekurrentin nicht in der Lage gewesen wäre, die Veranlagungsverfügungen
fristgerecht anzufechten oder dafür wenigstens einen Vertreter zu bestellen.
Erst recht lässt sich aus dem Gutachten nichts entnehmen, wonach die
Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen sein soll, die
Steuererklärungen während der ordentlichen Fristen, d.h. bis zum
31. März 2009 bzw. 31. März 2010, oder der durch sie
verlängerten Fristen, d.h. bis zum 30. September 2009 bzw. 30. September 2010,
abzugeben. Die Rekurrentin hat unter den gegebenen Umständen die gebotene
Sorgfalt zur Wahrung ihrer Rechte missen lassen. Da das Revisionsverfahren insbesondere
auch bei amtlich eingeschätzten Personen nicht dazu dienen darf, ihre Säumnisse
im ordentlichen Veranlagungsverfahren noch nachträglich zu korrigieren, nachdem
sie auch im Einspracheverfahren untätig geblieben sind (vorstehend
E. 2.4.2), ist dem Revisionsgesuch der Rekurrentin zu Recht nicht
stattgegeben worden. Der vorliegende Rekurs ist somit abzuweisen.
3.1 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– aufzuerlegen.
3.2 Das
Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann bewilligt
werden. Die Rekurrentin erscheint gestützt auf die von ihr eingereichten Unterlagen
als bedürftig und ihr Rechtsbegehren war nicht aussichtslos. Aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu ihren Gunsten gehen die Kosten des
Verfahrens somit zu Lasten des Staates.
Dem
Rechtsvertreter der Rekurrentin, Herrn Dr. […], wird eine Entschädigung für
seine Bemühungen ausgerichtet, welche mangels Honorarnote praxisgemäss zu
schätzen sind. Aufgrund der eingereichten Rechtsschriften (Rekursanmeldung und
Rekursbegründung) sowie des Umstands, dass der Rechtsvertreter das Mandat erst
nach dem vorinstanzlichen Entscheid übernommen hat und sich daher erst noch in
den Fall einarbeiten musste, dieser Fall aber keine besonderen Schwierigkeiten
bot, erscheint ein Aufwand von knapp 10 Stunden und somit – unter
Einschluss notwendiger Auslagen – ein Honorar von CHF 2‘000.– als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, welche zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter der Rekurrentin, Herrn Dr. […],
wird ein Honorar von CHF 2‘000.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8% MWST
von CHF 160.–, total CHF 2‘160.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Steuerrekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.