Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.10
URTEIL
vom 18. September 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 5. Januar 2015
betreffend kantonale Steuern pro
2012
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) machte mit seiner Steuererklärung für das Jahr 2012 Abzüge für
Fahrkosten in der Höhe von CHF 10‘010.–, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
in der Höhe von CHF 3‘200.– und Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘565.– für
seine getrennt lebende Ehefrau sowie von CHF 23‘100.– für seine drei
minderjährigen Kinder geltend. Mit Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2014
liess die Steuerverwaltung die Berufskostenpauschale von CHF 4‘000.– zum Abzug
zu, die weitergehenden Abzüge für Fahrkosten und Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung gewährte sie aber nicht. Mit Bezug auf die geltend gemachten
Unterhaltbeiträge berücksichtigte sie Kinderalimente im Betrag von CHF 21‘600.–,
liess aber die Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau nicht zu. Die
Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung hiess die Steuerverwaltung
bezüglich des Abzugs der Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF
3‘200.– und der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau in der Höhe von CHF 3‘320.–
gut. Demgegenüber wies sie die Einsprache bezüglich der geltend gemachten
Fahrkosten ab. Den dagegen mit Schreiben vom 7. Mai 2014 erhobenen Rekurs wies
die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 5. Januar 2015 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 22. Januar 2015 erhobene Rekurs an
das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent die Anerkennung der Fahrkosten in
Höhe von CHF 10‘010.– und der auswärtigen Verpflegung in der Höhe von CHF
3‘200.– als abzugsfähige Mehrkosten beantragt. Weiter beantragt er die
Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Mit einer weiteren Eingabe vom
15. März 2015 macht der Rekurrent geltend, neben den Kinderalimenten seiner Ehefrau
einmal im Jahr den Betrag von CHF 2‘011.71 gemäss dem Entscheid des Gerichtspräsidiums
Rheinfelden als Hälfe seines Bonus zu bezahlen. Mit Vernehmlassungen vom 26.
März und 2. April 2015 beantragen die Steuerverwaltung und die
Steuerrekurskommission aufgrund der – im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
– vom Rekurrenten neu eingereichten Belege die teilweise Gutheissung des Rekurses.
Aufgrund der Notwendigkeit der Benützung des Privatfahrzeugs an 51 Tagen
bestehe ein Anspruch auf Gewährung eines Abzugs für effektive Fahrkosten von CHF
2‘142.– zuzüglich CHF 700.– für das Umweltabonnement TNW. Somit sei bei den
kantonalen Steuern die Pauschale zu streichen und stattdessen ein Abzug für
Fahrkosten von CHF 2‘842.– sowie ein Abzug für auswärtige Verpflegung von
CHF 3‘200.– zu gewähren. Da letzterer bereits mit dem Einspracheentscheid
anerkannt worden, aber bei den kantonalen Steuern in der Berufskostenpauschale
enthalten sei, sei insofern mangels Beschwer auf den Rekurs nicht einzutreten. Nicht
einzutreten sei auch auf den zusätzlich geltend gemachten Abzug für die
hälftige Bonuszahlung an seine Ehefrau, da dieser nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe
vom 2. Mai 2015 repliziert. Die Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des kantonalen
Steuergesetzes [StG; SG 640.100]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 171 Abs.
4 StG nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig.
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent,
soweit er durch den angefochtenen Entscheid und den Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung beschwert ist. Darauf wird bei den einzelnen vom Rekurrenten
erhobenen Rügen zurückzukommen sein. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht
und begründet, weshalb darauf insoweit einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das StG keine speziellen Vorschriften
über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171
und 179 Abs. 4 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten
(vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5, m.w.H.).
Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent zunächst an dem von ihm geltend gemachten
Fahrkostenabzug von CHF 10‘010.– für seinen Arbeitsweg von seinem Wohnort in
Basel an seinen Arbeitsort in Stein/AG fest.
2.1 Nach
§ 27 Abs. 1 lit. a StG können zur Ermittlung des Reineinkommens von den
gesamten steuerbaren Einkünften als Berufskosten die notwendigen Kosten für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden. Vorausgesetzt für
die Abzugsfähigkeit ist dabei gemäss § 19 Abs. 1 der Steuerverordnung (StV; SG
640.110), dass die geltend gemachten Aufwendungen für die
Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen
Zusammenhang dazu stehen. Gemäss § 19 Abs. 6 StV sind Art, Ursache und Höhe
der geltend gemachten Aufwendungen von der steuerpflichtigen Person mittels
geeigneter Belege nachzuweisen. Als notwendige Fahrkosten sind dabei gemäss §
22 Abs. 2 StV bei Benützung eines privaten Fahrzeugs die Auslagen abziehbar,
die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Nur wenn
kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung
wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder aus anderen
Gründen objektiv nicht zumutbar ist, können gemäss § 22 Abs. 3 StV die Kosten
des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalansätzen der Verordnung über den
Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten
Bundessteuer (Berufskostenverordnung [BKV]; SR 642.118.1) abgezogen werden.
Danach beträgt der Pauschalansatz ab dem Steuerjahr 2009 pro Fahrkilometer bei
Benützung eines Autos CHF –.70 (Anhang BKV).
2.2 Mit seinem Rekurs stützt sich der
Rekurrent auf neue Beweismittel. Deren Zulassung im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren ist in Steuersachen bundesrechtlich gemäss Art. 110 BGG nicht
vorgeschrieben, da diesem mit dem Rekursverfahren vor der
Steuerrekurskommission bereits ein Rekursverfahren vor einem Gericht im
materiellen Sinne vorangegangen ist (vgl. auch
§ 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel,
Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.
428 f.; Ehrenzeller, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011,
Art. 110 BGG N 17). Noven sind im steuerrechtlichen Rekurs-
und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb nur zulässig, soweit
das kantonale Verfahrensrecht deren Zulässigkeit vorsieht. Neue Tatsachen und
Beweismittel sind dabei praxisgemäss dann zu berücksichtigen, wenn sie dem
Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des
Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 509; VGE VD.2014.229
vom 2. Juni 2015 E. 3.2, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015
E. 3.2.2, VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.5). Dies
anerkennt die Steuerverwaltung mit ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 denn
auch zu Recht ausdrücklich (E. 3).
2.3 Aufgrund der im vorliegenden
Verfahren eingereichten Zeiterfassungsrapporte anerkennen die Vorinstanzen,
dass für den Rekurrenten im Jahre 2012 aufgrund seiner Einteilung in einem
7-Tage-3-Schicht-Modell seines Arbeitgebers an insgesamt 51 Arbeitstagen die
Notwendigkeit zur Benützung des Privatfahrzeugs bestanden hat, weil ihm die
Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich gewesen ist.
Demgegenüber stellt sich aber die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung auf
den Standpunkt, dass es ihm ansonsten an Werktagen möglich gewesen sei, in
weniger als 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg mit dem öffentlichen Verkehrsmittel
an seine Arbeit zu pendeln. Daraus folgt der von den Vorinstanzen anerkannte
Abzug für effektive Fahrkosten mit seinem Privatfahrzeug in der Höhe von CHF
2‘142.– sowie der Kosten für das Umweltschutzabonnement des TNW von CHF 700.–.
Die anerkannte Fahrleistung ergibt sich dabei aus Arbeitswegen von je 30 Kilometern
an 51 Tagen à CHF –.70 pro Kilometer.
Mit
seiner Replik rügt der Rekurrent diese Berechnung zwar nicht. Bereits mit
seinem Rekurs hat er sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass zwar nur an
den Wochenenden und Feiertagen keine Verbindungen mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel bestehen würden. Er machte aber geltend, dass er, auch wenn er
nur an einzelnen Tagen sein Auto geschäftlich benötigen würde, trotzdem ein
Auto kaufen und das ganze Jahr versichern und versteuern müsse.
2.4 Unbestritten und erstellt ist somit,
dass der Rekurrent zwar regelmässig mit seinem Privatfahrzeug an die Arbeit
gelangt, aber dies aufgrund der zum grösseren Teil bestehenden Verbindungen des
öffentlichen Verkehrs nur teilweise notwendig erscheint. Klar ist dabei aber,
dass der Rekurrent aufgrund dieser Situation grundsätzlich auf ein
Privatfahrzeug angewiesen ist, um an allen Arbeitstagen seinen Arbeitsplatz resp.
Wohnort zu erreichen. Der Kilometeransatz der BKV entspricht dem
durchschnittlichen Aufwand für ein Fahrzeug mit 1'600 cm3 und einer
Fahrleistung von rund 15'000 Kilometern pro Jahr, wobei Versicherungs-,
Amortisations-, Vignetten-, Park- und Verbrauchskosten eingerechnet sind.
Insoweit umfasst der Ansatz nicht nur den Arbeitsweg, sondern beruht auf einer
Gesamtfahrleistung (BGer 2C_630/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2). Daraus
folgt, dass dem Rekurrenten mit dem von ihm verlangten Fahrkostenabzug von CHF
10‘010.– auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 14‘300 Kilometern gestützt
auf die Kostenpauschalen sämtliche Kosten seines Fahrzeugs vergütet würden.
Aufgrund
des heute sehr gut und dicht ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetzes kommt § 22
Abs. 3 StV insbesondere auch bei unregelmässigen Arbeitszeiten zur Anwendung (vgl.
Knüsel, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage, Basel
2007, Art. 26 DBG N 19). Solchen Arbeitszeiten ist es inhärent, dass die
Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels an einzelnen Arbeitstagen zwar
möglich und zumutbar, an anderen Arbeitstagen aber nur die Zurücklegung des
Arbeitsweges mit dem Privatfahrzeug möglich erscheint. Wie jede
Pauschalisierung ist auch die Fahrkostenpauschale auf einen Durchschnittssachverhalt
ausgerichtet, was bei überdurchschnittlichen Fahrleistungen eines Steuerpflichtigen
zu einer gewissen Bevorzugung führen kann: Der Abzug gemäss Fahrkostenpauschale
kann unter Umständen höher ausfallen als die tatsächlich angefallenen
"notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte"
(Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG). Ein solcher Verzicht auf eine nach dem Normzweck
an sich gebotene Differenzierung führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der
Fahrkostenpauschale. Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat, beruht die Pauschalisierung
der Fahrkosten in der BKV auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 26 Abs. 2
DBG), ist durch die damit einhergehenden Vereinfachungen im
Veranlagungsverfahren gerechtfertigt und bewegt sich in einem verfassungs- und
gesetzeskonformen Rahmen (vgl. BGer 2C_630/2012 vom 20. Februar 2013 E.
2.2; vgl. aber BGer 2C_807/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.5). Für die
notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte steht dem Steuerpflichtigen
aber der Nachweis höherer Kosten offen (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DBG). Gleiches
ergibt sich aus Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BKV, welcher den Nachweis höherer
tatsächlicher Fahrkosten anstelle einer Pauschale ausdrücklich vorbehält.
Zu beachten ist allerdings, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Steuerpflichtige
grundsätzlich nicht gleichzeitig pauschale und effektive Aufwendungen für eine
und dieselbe Kategorie von Gewinnungskosten geltend machen kann (vgl. BGer
2C_807/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.4.2, 2C_477/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4, 2C_440/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5). Diese parallele gesetzliche
Regelung kann auch als ergänzendes kantonales Recht analog angewandt werden.
Die
Berechnung der Fahrkosten anhand der Anzahl tatsächlich zurückgelegter Kilometer
bzw. die Pauschalisierung nach Fahraufwand, wie von den Vorinstanzen in der
Vernehmlassung nach Einreichung der Noven zugestanden, erscheint daher korrekt.
Diese resultieren vorliegend aus Arbeitswegen von je 30 Kilometern an 51 Tagen –
an welchen die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist – à
pauschal CHF –.70 pro Kilometer, was insgesamt zu einem Abzug in Höhe von
CHF 2‘142.– (zuzüglich CHF 700.– für das Umweltabonnement) berechtigt. Die
Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Dabei ist nochmals in Erinnerung zu
rufen, dass die Pauschalbeträge sich nicht nur aus den variablen sondern auch
aus festen kilometerunabhängigen Kosten zusammensetzen (vgl. BGer
2C_630/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2). Sollte der Rekurrent darüber hinaus
weitere Abzüge beanspruchen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie im vorstehenden
Absatz dargelegt, ist in der Lehre und Rechtsprechung zwar grundsätzlich
anerkannt, anstatt den Kostenpauschalen die tatsächlichen Fahrkosten zum Abzug
zu bringen. Von der Kilometer-Pauschale kann jedoch nur
abgewichen werden, wenn gemäss Art. 26 Abs. 2 DBG und Art. 4 BVK sämtliche
tatsächlich anfallenden Kosten für beruflich notwendige Fahrten nachgewiesen
werden, wobei der Steuerpflichtige hierfür die Beweislast trägt (vgl. BGer
2C_440/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5, m.w.H.). Das setzt eine detaillierte
Abrechnung über sämtliche festen und variablen Kosten des Fahrzeugs voraus. In
diesem Fall sind die privat gefahrenen Kilometer zu ermitteln und deren Kosten
anteilsmässig von den ausgewiesenen Gesamtkosten auszuscheiden (vgl. Knüsel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 26
DBG N 19). Der Rekurrent bestreitet jedenfalls nicht, dass er das Fahrzeug auch
privat benutzt. Demgegenüber hat er – obwohl hierzu mehrfach Anlass bestand –
die tatsächlichen Autokosten, welche Aufschluss über eine andere Anrechnung des
Fahrkostenabzugs gegeben hätten – nicht substantiiert. Mit der Feststellung,
wonach er – trotz teilweiser Möglichkeit, die öffentlichen Verkehrsmittel zu
benutzen – ein Auto kaufen und das ganze Jahr versichern und versteuern müsse,
wird den Anforderung an die Substantiierungspflicht in keiner Weise Rechnung
getragen. Jegliche Angaben über Distanz und Anzahl der beruflichen Fahrten,
insgesamt gefahrene Kilometer, Marke, Kategorie und Alter des verwendeten Fahrzeugs,
allfällige Fixkosten usw. – welche den Vorinstanzen eine andere Beurteilung des
Abzugs ermöglicht hätten – fehlen, weshalb über die Pauschalbeträge nicht die
tatsächlichen Autokosten zum Abzug gebracht werden können.
Weiter rügt der Rekurrent mit seinem Rekurs „die im Präsidialentscheid nicht
als abzugsfähige Mehrkosten“ akzeptierte „auswärtige Verpflegung in der Höhe
von CHF 3‘200.–“. Diesbezüglich scheint der Rekurrent den Entscheid der
Vorinstanz nicht zu verstehen. Diese stellte fest, dass „die Steuerverwaltung
(…) im Einspracheentscheid vom 8. April 2014 den vollen Abzug für die
Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung in der Höhe von CHF 3‘200.– bereits
gewährt“ habe. Sie ist daher mangels Beschwer des Rekurrenten auf den
entsprechenden Antrag nicht eingetreten. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden.
Im Einspracheentscheid führt die Steuerverwaltung aus, für die Mehrkosten der
auswärtigen Verpflegung könne dem Rekurrenten aufgrund der nachgereichten
Unterlagen und Ausführungen der volle Abzug in Höhe von CHF 3‘200.– gewährt
werden, weshalb die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen sei. Sie erwog
allerdings, dass dem Rekurrenten der Pauschalabzug für Berufskosten von CHF
4‘000.– gewährt worden sei. Da die Verpflegungskosten mit den von der
Steuerverwaltung zugelassenen Fahrkosten in Höhe des Umweltschutzabonnements
unter diesem Betrag blieben, ergab sich für die kantonalen Steuern aufgrund der
Anerkennung der Mehrkosten auswärtiger Verpflegung allerdings keine Änderung.
Nunmehr übersteigen die Fahrkosten und die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung
aber diesen Pauschalbetrag. Dadurch gewinnt die entsprechende Gutheissung der
Einsprache selbständige Bedeutung. Dies folgt aber aus der Änderung der Beurteilung
der Fahrkosten, sodass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht zu
beanstanden ist.
Mit seiner Eingabe vom 15. März 2015 schreibt der Rekurrent unter dem Titel „Antrag“:
„Steuerverwaltung entscheid Unterhaltsbeiträge 0 sfr.“. Zur Begründung führt er
aus, er bezahle neben den Kinderalimenten auch die Hälfte seines Bonus für
seine Ehefrau. Gemäss dem Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 1.
Mai 2012 den Betrag von CHF 2‘011.71. Soweit damit ein zusätzlicher Abzug vom
steuerbaren Einkommen für Unterhaltsbeiträge an die getrenntlebende Ehefrau gemäss
§ 32 Abs. 1 lit. c StG geltend gemacht wird, kann darauf aus mehreren Gründen
nicht eingetreten werden.
Der
Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird durch das mit dem
angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis begrenzt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 987; VGE VD.2012.122
vom 14. August 2013 E. 1.2.2, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2). Im
Veranlagungs- und Einspracheverfahren hat der Rekurrent Unterhaltsleistungen im
Umfang von CHF 4‘565.– an seine getrenntlebende Ehefrau und von CHF 23‘100.– an
seine drei minderjährigen Kinder geltend gemacht. Mit ihrem Einspracheentscheid
anerkannte die Steuerverwaltung Kinderalimente im Betrag von CHF 21‘600.– und
ehelichen Unterhalt an die getrenntlebende Ehefrau im Betrag von CHF 3‘320.–. Mit
seiner Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren hat der Rekurrent diese
Frage nicht mehr zum Gegenstand seines Rechtsmittels gemacht. Damit hat er
bloss noch die unterbliebenen Abzüge für Berufskosten in der von ihm verlangten
Höhe angefochten. Höhere Abzüge für geleistete Unterhaltsbeiträge waren nicht
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auch wenn der Rechtsprechung
eine objektmässige und nicht eine aspektmässige Umschreibung des
Streitgegenstandes zu Grunde liegt (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.; BGer 2C_446/2007
vom 22. Januar 2008 E. 2.2; VGE VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 3.2), ist vorliegend
festzustellen, dass mit der Eingabe vom 15. März 2015 nicht nur eine andere
Begründung, sondern ein anderer Antrag als im vorinstanzlichen Verfahren
eingebracht worden ist. Dies ist gemäss § 19 Abs. 1 in fine VRPG nicht
zulässig. Zudem ist festzustellen, dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit den Rekursanträgen in der Rekursbegründung begrenzt wird.
Eine nachträgliche Änderung im Sinne einer Erweiterung des Streitgegenstandes
mit späteren Eingaben ist nicht mehr möglich (vgl. VD.2012.90 vom 26.
November 2012 E. 3). Daraus folgt, dass auf diesen Antrag nicht eingetreten
werden kann. Immerhin kann in der Sache auf den zutreffenden Hinweis der
Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 hingewiesen werden,
dass im Einspracheverfahren alle im Jahr 2012 nachgewiesenen Zahlungen an die
getrennt lebende Ehefrau zum Abzug zugelassen worden sind.
Der Rekurrent
ficht schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid an. Letzterer ist
jedoch zu bestätigen. Der Rekurrent hätte der Vorinstanz die Zeiterfassungsrapporte
zur Festlegung der notwendigen Fahrkosten bereits vor deren Entscheid
edieren können. Der Rekurrent hat daher durch seine Säumnis das Verfahren auch
im Umfang seines Obsiegens notwendig gemacht, weshalb er die vorinstanzlichen
Kosten in Anwendung des Verursacherprinzips vollumfänglich zu tragen hat. Die
teilweise Gutheissung des Rekurses beruht auf den in Verletzung der
Mitwirkungspflicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend
gemachten Noven. Die entsprechenden Umstände von Amtes wegen aufzudecken war
den Behörden weder möglich noch zumutbar.
Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung sind
aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung des steuerbaren Einkommens im
Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Der Rekurrent
dringt mit seinen Rügen etwa zu einem Viertel durch. Daraus folgt, dass ihm eine
reduzierte Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen ist. Das Gesuch um Kostenerlass
ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt
sich mit Verweis auf die vorstehende Erwägung umso mehr, als die teilweise
Gutheissung des Rekurses hier auf bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringenden
Noven beruht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird, und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird
bestätigt.
Das Gesuch um Kostenerlass wird
abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.