Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.94
ENTSCHEID
vom 18.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
2
Schützenmattstrasse 20, 4059 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Juni 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 16. März 2015 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der einfachen Körperverletzung
im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–,
wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– bei schuldhaftem
Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wovon jedoch 1 Tagessatz
Geldstrafe durch den Freiheitsentzug getilgt ist. Der Strafbefehl wurde dem
Beschwerdeführer am 18. März 2015 an seine im kantonalen Datenmarkt hinterlegte
Wohnadresse in Basel erfolglos zugestellt.
Am 18. Mai 2015 erhielt der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Justiz der
Bundesrepublik Deutschland ein Schreiben, woraus er entnehmen konnte, dass am 16. März
2015 ein Strafbefehl gegen ihn ergangen sein musste. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft Einsprache. Mit
Schreiben vom 29. Mai 2015 teilte diese ihm mit, dass sie die Einsprache als
definitive entgegennehme und samt Akten dem Strafgericht überweise.
Das
Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 11. Juni 2015 infolge verspätet erhobener
Einsprache Nichteintreten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
24. Juni 2015 Beschwerde ans Appellationsgericht.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juni 2015, mit welcher
entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge
verspäteter Einsprache nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung
eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Es
handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung.
Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b
Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach
Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid
nachweislich am 15. Juni 2015 entgegen genommen (Beilage 1 der Beschwerde vom
24. Juni 2015). Die Zehntagesfrist endete am 25. Juni 2015, womit die
Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
2.1 Unbestrittenermassen konnte der in Frage stehende Strafbefehl,
welcher an die seit dem 1. Januar 2015 geltende Wohnadresse des
Beschwerdeführers an der B____strasse in Basel adressiert war, am 18. März 2015
von der Post nicht zugestellt werden, so dass tags darauf eine Rücksendung
erfolgte.
2.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen nimmt an, dass der Beschwerdeführer angesichts
seiner Kenntnis des Strafverfahrens mit behördlichen Sendungen rechnen musste
und deshalb hätte dafür sorgen müssen, dass diese am gemeldeten Wohnort in
Basel zugestellt werden können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer
in der Einvernahme zur Person vom 13. Dezember 2014 (Strafakten S. 5) als
Zustelldomizil seinen Arbeitsort an der C____strasse in Basel angegeben hatte.
Damals geschah dies zwar im Hinblick darauf, dass er in Deutschland wohnte.
Indessen hat er nach seinem Umzug in die Schweiz nie explizit erklärt, dass die
gewählte Zustelladresse nicht mehr gelte. Massgeblich ist aber vor allem, dass
die Staatsanwaltschaft auch nach der behördlichen Anmeldung des Beschwerdeführers
an der Adresse B____strasse in Basel per 1. Januar 2015 zwei eingeschriebene
Postsendungen, nämlich am 28. Januar und 5. Februar 2015 (Strafakten S. 82,
84), an die gewählte Zustelladresse an der C____strasse geschickt hat, wo sie
den Beschwerdeführer erreichten. Unter diesen Umständen konnte der
Beschwerdeführer davon ausgehen, dass auch künftige Sendungen der
Staatsanwaltschaft an die angegebene Zustelladresse gerichtet würden und musste
somit nicht dafür sorgen, dass zusätzlich auch Zustellungen an seiner
Wohnadresse möglich waren. Umgekehrt war die Staatsanwaltschaft unter diesen
besonderen Umständen verpflichtet, nach der Rücksendung des Strafbefehls eine
erneute Zustellung an die bekannte Zustelladresse vorzunehmen.
2.3 Daraus folgt, dass die Beschwerde vom 24. Juni 2015
gutzuheissen ist und demnach der Nichteintretensentscheid vom Einzelgericht in
Strafsachen vom 11. Juni 2015 aufgehoben wird. Die Sache wird demzufolge zur
Neubeurteilung an die Vor-instanz zurücküberwiesen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der im
Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer hat Antrag auf Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung gestellt. Der geltend gemacht Aufwand von 7.92
Stunden ist zum Ansatz von CHF 250.– aus der Gerichtskasse zu entrichten. Hinzu
kommt Auslagenersatz für 150 Kopien zu CHF 0.25 pro Kopie und Portikosten sowie
die Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde vom 24. Juni 2015 wird
gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Juni 2015 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das
Einzelgericht in Strafsachen zurücküberwiesen.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘980.– zuzüglich Auslagen
von CHF 49.50 und MWST von 8 % zu CHF 162.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).