Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.36
ENTSCHEID
vom 11. August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 6. Februar 2015
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 6. Februar 2015 sprach das Zivilgericht die Scheidung der zwischen den
Parteien im Jahre 1975 geschlossenen Ehe aus und regelte die Nebenfolgen der
Scheidung. Auf Antrag der Berufungsklägerin fertigte das Zivilgericht die
schriftliche Entscheidbegründung aus und stellte sie den Parteien zu. Die
Berufungsklägerin nahm diese am 2. Juni 2015 in Empfang. Sie erhob am 26. Juni
2015 und damit rechtzeitig Berufung an das Appellationsgericht. Der
Instruktionsrichter verfügte am 1. Juli 2015, dass die Berufungsklägerin einen
Kostenvorschuss von CHF 7'500.– bis zum 14. Juli 2015 zu zahlen hat,
teilte dieser mit, dass die Eingabe vom 26. Juni 2015 kaum die Anforderungen an
eine Berufung erfülle und empfahl ihr, die Berufung bis zum Ablauf der
30-tägigen Berufungsfrist zu verbessern. Eine Verbesserung ist nicht
eingereicht worden, hingegen ist der Kostenvorschuss bezahlt worden. Auf das Einholen
einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
Erwägungen
Angefochten ist
ein erstinstanzlicher berufungsfähiger Entscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Zum Entscheid
über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]).
Gemäss Art. 311
Abs. 1 sowie Art. 221 in Verbindung mit Art. 219 ZPO muss die Berufungsschrift
bestimmte Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren und eine Begründung
enthalten. Diese formellen Voraussetzungen gelten unabhängig von den anwendbaren
Verfahrensgrundsätzen. Ausnahmsweise kann auf eine Berufung, welche keinen
bestimmten Antrag enthält, eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung
ergibt, was genau die rechtsmittelführende Partei zugesprochen erhalten möchte
(vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 ff.). Die Begründungspflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO
verlangt sodann, dass sich die rechtsmittelführende Partei mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die Begründung muss hinreichend genau
und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass die rechtsmittelführende Partei im Einzelnen
die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die
Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. hierzu BGE 138 III 374 E.
4.3.1; BGer. 5A_751/2014 E. 2.1 f.; BGer. 5A_141/2014 E. 2.4). Die
Berufungsschrift kann während noch offener Berufungsfrist ergänzt bzw.
verbessert werden. Da die Berufungsklägerin den schriftlich begründeten
Entscheid am 2. Juni 2015 in Empfang genommen hat, lief die Berufungsfrist am
2. Juli 2015 ab.
Die
Berufungsklägerin ist seit dem 20. April 2015 anwaltlich nicht mehr vertreten.
Sie reichte dem Appellationsgericht am 26. Juni 2015 ein Schreiben von einer
Seite ein, mit dem sie auf eine Verfügung des Zivilgerichts vom 20. April 2015
verweist. Mit dieser Verfügung wurden Eingaben der Berufungsklägerin an das
Zivilgericht vom 17./20. April 2015 an diese zurückgewiesen. Ein solcher
Verweis erfüllt die erwähnten Anforderungen an die Begründung nicht. Die
Begründung der Berufung muss in der Berufungseingabe selbst enthalten sein.
Dies gilt umso mehr, als sie im Zeitpunkt des Verfassens dieser Eingaben, auf
die sie verweist, noch gar nicht über die schriftliche Entscheidbegründung
verfügte und sich mit dem angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts nicht
auseinandersetzen konnte.
Die
Berufungsklägerin reichte mit den von ihr zusammengehefteten Beilagen auch
persönliche Ausführungen ein, die vom 26. Juni 2015 datieren und sich auf den angefochtenen
Entscheid beziehen. Die Berufungsklägerin ist Laiin und es sind daher diese 20
handgeschriebenen Seiten aus den Beilagen herauszulösen und zur Berufung als
Begründung zu nehmen. In diesen Ausführungen befasst sich die Berufungsklägerin
mit den Tatsachen, welche unter I bis XXV des angefochtenen Entscheids
(angefochtener Entscheid S. 2-8) aufgeführt werden. Die Erwägungen, das
Entscheiddispositiv und die Rechtsmittelbelehrung sind auf S. 9 ff. des
angefochtenen Entscheids aufgeführt. Dazu führt die Berufungsklägerin auf S. 20
ihrer Begründung lediglich aus: „Auf die Erwägungen möchte ich hier nicht
eingehen. Jemand hat so „kombiniert“. Ich betrachte ganze Abschnitte als falsch
und Sachverhalte auch anders. Hier sollte man Punkt für Punkt sich austauschen“.
Es kann
festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin die Anforderungen an eine
Berufung verkennt. Mit ihren Ausführungen kommentiert sie die erstinstanzliche
Prozessgeschichte und ergänzt ihre Standpunkte als Beklagte gegenüber dem
Kläger. Damit setzt sie sich aber nicht mit dem Entscheid des Zivilgerichts
auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid im Dispositiv falsch sein soll und was ihrer Auffassung nach am
angefochtenen Entscheid korrigiert werden sollte. Damit können auch diesen
Ausführungen keine Anträge entnommen werden. Der Berufung fehlt es sowohl an
einem Antrag wie auch an einer hinreichenden Begründung. Soweit die Ausführungen
der Berufungsklägerin als neue Vorbringen zum Sachverhalt aufzufassen sind, wäre
im Übrigen auch nicht dargetan, weshalb solche in diesem Verfahrensstadium nach
Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch gehört werden könnten.
Nachdem die
Berufungsfrist bereits abgelaufen war (vgl. E. 1), reichte die Berufungsklägerin
am 15. Juli 2015 erneut ein handgeschriebenes Schreiben ein, in welchem sie
Verbesserungen der Berufungsschrift in Aussicht stellt, sofern sich diese als
mangelhaft herausstellen sollten. Bei der Berufungsfrist nach Art. 311 Abs. 1
ZPO handelt es sich um eine gesetzliche und daher gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO
nicht erstreckbare Frist. Das Schreiben kann sinngemäss als
Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO verstanden werden. Die Gewährung
einer Nachfrist setzt allerdings voraus, dass die um Wiederherstellung
ersuchende Partei ihr Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
einreicht und dabei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes
Verschulden an der Verspätung trifft. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Berufungsklägerin macht nicht glaubhaft, dass sie am fristgemässen Handeln
verhindert war, zumal sie in der Lage war, innerhalb der Berufungsfrist eine
über 20 Seiten lange Eingabe zu verfassen. Damit ist auch das Einhalten der
zehntägigen Frist seit Wegfall des Säumnisgrundes nicht belegt. Das Gesuch um
Wiederherstellung ist folglich abzuweisen. Aus den gleichen Gründen muss auch
die von der Berufungsklägerin am 25. Juli 2015 eingereichte Eingabe
unberücksichtigt bleiben.
Dem Ausgang
entsprechend hat die Berufungsklägerin die Prozesskosten zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.– festgelegt (§ 11 Abs. 1
Ziff 1 in Verbindung mit §§ 2–4 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV;
SG 154.810]). Parteikosten sind dem Berufungsbeklagten keine entstanden und
sind daher insgesamt wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Gesuch der Berufungsklägerin um
Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.