Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.59
ENTSCHEID
vom 30.
September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner,
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Gläubigerin
B____ Kranken-Versicherung AG Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 15. September 2015
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens A____ Treuhand Basel mit
Sitz in Basel (Firmennummer [...]). Das Unternehmen ist im Bereich "Treuhand
und Verwaltung insbesondere von Liegenschaften" tätig. Mit Entscheid vom
15. September 2015 eröffnete der Zivilgerichtspräsident im Betreibungsverfahren
Nr. 15021839 betreffend eine Forderung der B____ Kranken-Versicherung AG
(Gläubigerin) den Konkurs über den Beschwerdeführer. Der Entscheid wurde ihm am
16. September 2015 zugestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am
24. September 2015 (Schaltereingabe) Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Mit seiner Beschwerde verlangt er die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids.
Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Sachverhalt ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden
Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG; SR 281.1]). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen
innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2
S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Forderung der Gläubigerin sei vollumfänglich
beglichen. Dazu reicht er eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom
21. September 2015 ein. Darin bestätigt das Betreibungsamt die
vollständige Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung über
CHF 1'686.15 zuzüglich Zins und Kosten. Damit ist die eine Voraussetzung
für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit
muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels
schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich
verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt
werden können (Fritschi, Die
Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchK 67/2003, S. 63; vgl.
auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste
Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art.
174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren
Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu
tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des
schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang
mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht
fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn,
die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der
Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über
einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
"lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage,
Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25.
April 2014 E. 2.3.1).
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner
finanziellen Situation und reicht auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein –
dies obwohl er mit der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er seine Zahlungsfähigkeit durch
die Einreichung von Belegen glaubhaft machen müsse. Aus den Unterlagen des Konkursamts
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über drei Privatkonten bei der […] Bank
AG verfügt, die per 16. September 2015 einen Saldo von CHF 244.85, von
EUR 80.21 und von USD 37.08 aufwiesen. Sodann wird bei der […] Bank AG ein
Mietzinsdepot auf den Namen des Beschwerdeführers geführt, das einen Saldo von
CHF 3‘051.85 aufweist; dieses Guthaben ist allerdings nicht flüssig, da der
Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht von sich aus auf das
Mietzinsdepot greifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt somit über liquide
Mittel von weniger als CHF 400.–. Der Betreibungsregisterauszug vom
17. September 2015 umfasst demgegenüber Betreibungen von insgesamt
CHF 153‘133.10, von welchen nur ein Bruchteil getilgt ist. Damit fehlt es
dem Beschwerdeführer offensichtlich an der notwendigen Zahlungsfähigkeit im
Sinn von Art. 174 SchKG. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des
Konkurses sind daher nicht erfüllt.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die
Konkurseröffnung vom 15. September 2015 bestätigt.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Gläubigerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.