Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2015.9
ENTSCHEID
vom 10. September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ AG Gesuchstellerin
1
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
B____ AG Gesuchstellerin
2
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
C____ Gesuchsgegner
1
[…]
vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
[…]
D____ Gesuchsgegnerin
2
[…]
c/o […], […],
[…]
vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
betreffend Gesuch um Berichtigung
/ Erläuterung (Art. 334 ZPO)
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Appellationsgerichts vom 19. September 2013 (BEZ.2013.129) wurden die
ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten betreffend das zwischen
den Gesuchstellerinnen und Gesuchsgegnern vor Zivilgericht ausgefochtene
Massnahme- Bestätigungs- und Prosekutionsverfahren (Verfahren VV.2011.30,
V.2011.786 und K3.2011.57) teilweise neu verlegt sowie die Gerichts- und
Parteikosten des dem Entscheid zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens verteilt.
Mit Gesuch vom 13. April 2015 gelangen die damaligen Beschwerdeführerinnen
und heutigen Gesuchstellerinnen erneut an das Appellationsgericht mit dem
Anliegen, es seien Absatz 1 bis 3 des Entscheiddispositivs präzisierend zu
ergänzen, eventualiter sei das Dispositiv um einen (selbständigen) Absatz
präzisierend zu ergänzen.
Erwägungen
Zuständig für
die Berichtigung oder Erläuterung eines Entscheides im Sinne von Art. 334
ZPO ist das Gericht, welches den Entscheid gefällt hat und damit der Ausschuss
der Appellationsgerichts. Die Gesuchstellerinnen sind als vormalige Partei im
zu erläuternden Entscheid berechtigt, einen Erläuterungsantrag zu stellen (Herzog, Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage
2013, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 334 ZPO N 12 und 14a). Auf das
Gesuch wird eingetreten.
2.1 Die
Gesuchstellerinnen bringen vor, sie hätten für die Verfahren vor Zivilgericht
und das Beschwerdeverfahren als klagende bzw. Beschwerde führende Partei
jeweils einen Gerichtskostenvorschuss geleistet. Aufgrund dieser Vorschusszahlungen
habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Verrechnung der ihrerseits den
Gesuchsgegnern aus den Verfahren geschuldeten Parteientschädigungen ein Saldo
von CHF 10‘281.55 zu ihren Gunsten resultiert. Da die Gesuchsgegner einer
entsprechenden Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen seien, hätten sie diesen
Betrag auf dem Betreibungsweg beim Gesuchsgegner 1 eingefordert und dazu den
Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. September 2013 im Sinne eines
definitiven Rechtsöffnungstitels beim zuständigen Gericht eingereicht. Mit Urteilen
des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2014 sei ihnen die definitive
Rechtsöffnung allerdings nur im Betrag von CHF 3‘731.55 zuzüglich 5% Zins
erteilt worden. Betreffend den darüber hinausgehenden Betrag habe das Gericht
festgehalten, dass es an der Identität des Betreibenden mit dem aus dem Urteil
Berechtigten fehle, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen worden sei. Aus
diesem Grund sei der Entscheid des Appellationsgerichts dahingehend zu präzisieren,
dass aus dem Dispositiv hervorzugehen habe, dass den Gesuchstellerinnen im
Umfang der über die von ihnen zu tragenden Gerichtskosten hinausgehenden
Vorschusszahlungen ein Anspruch gegenüber den Gesuchsgegnern zustehe.
2.2 Die
Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien
verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach erfolgter Kostenauferlegung durch
das Gericht hat „die kostenpflichtige Partei der anderen Partei die geleisteten
Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen“
(Art. 112 Abs. 2 ZPO). Soweit die obsiegende Partei den Vorschuss geleistet
hat, obliegt es demnach ihr, den vom Gericht einbehaltenen Betrag von der
unterliegenden, kostenpflichtigen Partei einzufordern (Botschaft ZPO, in BBl
2006 S. 7221, 7299; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
in: Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen
Zivilprozessrechts, 2. Auflage 2013, § 16 Rz. 43; Fischer, in: Handkommentar ZPO, Bern 2010, Baker &
McKenzie [Hrsg.], Art. 111 ZPO N 8). Im Dispositiv des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 19. Dezember 2013 werden die Gerichtskosten für die
vorinstanzlichen Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren unter den Parteien
verteilt. Nicht erwähnt wird, dass die Gesuchstellerinnen Gerichtskostenvorschüsse
geleistet haben bzw. in welchem Umfang ihnen deshalb gegenüber den Gesuchsgegnern
ein Rückgriffsrecht zusteht. Das Dispositiv des Entscheids ist entsprechend zu
ergänzen, da sich diese Rechtslage direkt aus dem Gesetz ergibt. Der Entscheid
wird dadurch einzig präzisiert (vgl. Herzog,
a.a.O., Art. 334 ZPO N 3).
2.3
Die
Gesuchstellerinnen haben dem Zivilgericht einen Kostenvorschuss von CHF 4‘500.–
für das Prosekutionsverfahren und dem Appellationsgericht einen Kostenvorschuss
von CHF 900.– für das Beschwerdeverfahren geleistet. Entgegen den Ausführungen
der Gesuchstellerinnen wurde weder für das Massnahme- noch für das Bestätigungsverfahren
ein Kostenvorschuss geleistet, weshalb der Beschwerdeentscheid betreffend diese
Kosten keiner Ergänzung bedarf. Die im Massnahme- und Bestätigungsentscheid
vorsorglich den Gesuchstellerinnen auferlegten Gerichtskosten von total CHF
4‘000.– (CHF 1‘000.– gemäss Entscheid vom 1. April 2011 im Verfahren VV.2011.30
und CHF 3‘000.– gemäss Entscheid vom 18. August 2011 im Verfahren
V.2011.786) sind den Gesuchstellerinnen von der Gerichtskasse zurück zu
erstatten. Diese wird entsprechend angewiesen.
Damit steht den
Gesuchstellerinnen ein Rückgriffsrecht gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO
lediglich im Umfang von total CHF 2‘550.– zu und nicht, wie von ihnen dargelegt,
von CHF 6‘550.–. Sie unterliegen deshalb mit ihrem Antrag auf Berichtigung des
Beschwerdeentscheids im Umfang von rund 2/3. Da die zu viel bezahlten Gerichtsgebühren
seitens der Gerichtskasse aber über eineinhalb Jahre nach dem Entscheid des
Appellationsgerichts vom 19. Dezember 2013 noch nicht zurückgezahlt wurden,
wird von der Erhebung einer reduzierten Gerichtsgebühr abgesehen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: in Erläuterung des Entscheids des
Appellationsgerichts (Ausschuss) vom 19. Dezember 2013 (BEZ.2013.129)
lautet das ergänzte Dispositiv neu wie folgt:
„In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und
Aufhebung der angefochtenen Ziff. 5 (Kostenentscheid) des Entscheids des
Zivilgerichts vom 19. April 2013 (Verfahren K3.2011.57) tragen die Beschwerdegegner
in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens
(VV.2011.30) von CHF 1’000.– und des Bestätigungsverfahrens (V.2011.786) von
CHF 3’000.–. Die Beschwerdegegner werden verurteilt, in solidarischer
Verbindung den Beschwerdeführerinnen als Solidargläubigerinnen eine Parteientschädigung
von CHF 3’915.–, zzgl. Auslagen von CHF 182.– und 8% MWST von CHF 327.75, zu
bezahlen.
Die Gerichtskosten für das
Prosekutionsverfahren (K3.2011.57) von CHF 4'500.– tragen die Beschwerdeführerinnen
und die Beschwerdegegner in jeweiliger solidarischer Verbindung je zu Hälfte. Die
Beschwerdegegner haben in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführerinnen
den von diesen geleisteten Gerichtskostenvorschuss im Umfang von CHF 2‘250.– zu
erstatten. Die ausserordentlichen Kosten für das Prosekutionsverfahren
(K3.2011.57) werden wettgeschlagen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren bestehend aus einer Gebühr von CHF
900.– (einschliesslich Auslagen) mit einem Anteil von CHF 600.– und die
Beschwerdegegner mit einem Anteil vom CHF 300.– je in solidarischer Verbindung.
Die Beschwerdegegner haben in solidarischer Verbindung den
Beschwerdeführerinnen den von diesen geleisteten Gerichtskostenvorschuss im
Umfang von CHF 300.– zu erstatten.
Die Beschwerdeführerinnen haben in
solidarischer Verbindung den Beschwerdegegnern als Solidargläubiger eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 640.40, inkl. Auslagen und zzgl. 8% MWST
von CHF 52.80, zu bezahlen.
Die Gerichtskasse wird angewiesen,
den Gesuchstellerinnen die von diesen im Rahmen einer vorläufig auferlegten
Kostentragungspflicht bezahlten Gerichtskosten der Verfahren VV.2011.30 und
V.2011.786 von total CHF 4‘000.– aus der Gerichtskasse zurück zu zahlen.“
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.