Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.76
URTEIL
vom 8. September 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Erik Johner, lic. iur. Bettina Waldmann, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 2. April 2015
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 27. Januar 2015 ersuchte B____ als zuständige Sozialarbeiterin des
Ambulanten Dienstes Sucht der UPK die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um
Errichtung einer Beistandschaft für A____, geboren am [...] (Beschwerdeführerin).
Nach erfolgter Abklärung der Situation und Anhörung der Beschwerdeführerin
verfügte die KESB mit kostenpflichtigem Entscheid vom 2. April 2015 gestützt
auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) die Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung und
ernannte C____ als Beiständin mit den folgenden Aufgaben:
a) für eine den persönlichen Umständen
entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____
bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu
unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw.
für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr
gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit
von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen
medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer
allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag
vorliegen,
c) ein ihren persönlichen Bedürfnissen und
Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und
sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten,
d) sie bei der Erledigung der administrativen
und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten.
Dies beinhaltet insbesondere:
-
ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu
verwalten,
-
das Erledigen von Zahlungen,
-
die Geltendmachung allfälliger finanzieller
Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche,
Anmeldung bei der Sozialhilfe),
-
ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern,
Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Zudem wurde die
Beiständin verpflichtet, unverzüglich ein Inventar über die zu verwaltenden
Vermögenswerte aufzunehmen und jährlich über ihre Amtsführung zu berichten.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist gestützt auf Art. 450c
ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen worden.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2015
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit der sie sich gegen die Errichtung der
Beistandschaft wendet. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2015
die Abweisung der Beschwerde.
In der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 8. September 2015 wurden die Beschwerdeführerin,
ihre Beiständin C____, D____ von der KESB sowie E____ von der diakonischen
Stadtarbeit Elim befragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als von der Verbeiständung
betroffene Person ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB
zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2 Für
das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des basel-städtischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können
Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter
dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen
Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als
Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und
650/2007 vom 16. Januar 2008).
2.1 Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390
Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein
erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der
betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person bzw. von Amtes wegen errichtet
(Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die
Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die
Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft
kann sich auch auf die Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz,
Bern 2013, Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des
Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung
auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen
zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem muss die Anordnung der
Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste
zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389
Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, Henkel,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich
ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).
2.2 Mit
ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, bereits im Haus Elim
finanziell beraten und unterstützt worden zu sein. Sie sei bis heute immer
alleine zu Recht gekommen und habe wieder selber angefangen, mit ihren
Gläubigern und Ämtern in Kontakt zu gelangen. Sie habe in diesem Zusammenhang
auch persönliche Gespräche für Abzahlungen arrangiert.
2.3 Die
Vorinstanz stützte sich für ihren Entscheid zunächst auf die auch von der
Beschwerdeführerin mitunterzeichnete Mitteilung der zuständigen
Sozialarbeiterin des Ambulanten Dienstes Sucht der UPK vom 27. Januar 2015.
Darin wurde ausführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation nicht mehr in der Lage, ihre finanziellen und administrativen
Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Die nachfolgenden Abklärungen hätten
ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung gewisser Angelegenheiten
eines Beistandes bedürfe. Nach erfolgter Information über das Institut der
Beistandschaft sei die Beschwerdeführerin nach einer Bedenkzeit denn auch mit
deren Errichtung einverstanden gewesen. Sie sei aufgrund ihrer angeschlagenen
Gesundheit und ihrer Wohnsituation auf die Unterstützung einer Beistandsperson
angewiesen.
2.4 Wie
den Akten und der Vernehmlassung der KESB entnommen werden kann, beantragte die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres „schlechten psychischen und somatischen
Zustandes“ bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 zusammen mit ihrem
Ehemann die Errichtung einer freiwilligen Finanzbeistandschaft. Dieser Antrag
wurde von der Abteilung Sucht, welche das Ehepaar aufgrund einer langjährigen Abhängigkeitsproblematik
und des entsprechend somatisch wie auch psychisch sehr problematischen
Gesundheitszustandes betreute, mit Schreiben vom gleichen Tag unterstützt.
Daraus geht hervor, dass den Ehegatten damals die Wohnung gekündigt worden ist.
Nach ihrem Eintritt in das Haus Harmonie in Langenbruck, einer Institution für
langjährige, ältere Drogenabhängige, kamen die Ehegatten aber von ihrem Antrag
ab, worauf die Sache mit Entscheid der KESB vom 12. Juni 2014 wiederum dahingestellt
worden ist. In der Folge wandte sich der Sozialdienst ADS der UPK mit Schreiben
vom 27. Januar 2015 erneut an die KESB und teilte dieser mit, dass sich die
Beschwerdeführerin seit dem 3. Oktober 2013 zur ambulanten Behandlung beim
Ambulanten Dienst Sucht der UPK befinde. Nachdem eine Betreuung durch das Case
Management der Abteilung Sucht wegen fehlender Compliance am 9. Dezember 2013
habe beendet werden müssen, lebe die Beschwerdeführerin seit November 2013 mit
ihrem Ehemann in einer 1-Zimmer-Wohnung, die sich in einem desolaten Zustand
befinde. Sie sei für eine Wohnbegleitung bei HEKS Wohnen angemeldet, wobei
deren Zustandekommen noch ungewiss sei. Sie benötige dringend Unterstützung bei
der Regelung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie bei
der Suche nach einer geeigneten Wohnform. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015
unterrichtete der Ambulante Dienst Sucht der UPK die KESB mit einer Gefährdungsmeldung
davon, dass sich ihre aktuelle Situation bezüglich Wohnen und körperlicher
Gesundheit in den letzten sieben Tagen massiv verschlechtert habe. Es bestehe
eine Gefährdung durch ihr gewalttätiges Umfeld und ihr schädliches Konsumverhalten,
weshalb dringender Handlungsbedarf bestehe. Wie einer Aktennotiz vom gleichen
Tag entnommen werden kann, ging diese Gefährdung vom Ehemann aus, der aber
mittlerweile freiwillig in die Klinik eingetreten sei. In der Folge trat auch
die Beschwerdeführerin zu Beginn des Monats Februar 2015 freiwillig in die
Klinik ein und wurde in der Folge im Universitätsspital Basel wegen einer
Pneumonie behandelt.
Den Akten kann
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter der problematischen Paarbeziehung
zu ihrem gewalttätigen Ehemann leidet, von dem sie sich trotz wiederholt
geäusserter Absicht nicht zu lösen vermag (Rapport Kantonspolizei vom 30.
Januar 2015; Meldung Psycho-Soziale Dienste vom 10. September 2013; Aktennotiz
Psycho-Soziale Dienste vom 26. Januar 2013; Requisition Kantonspolizei 12.
Dezember 2012; Personen-Stammblatt der Psycho-Sozialen Diensten der Kantonspolizei
vom 30. März 2015). Dieser drohte ihr wiederholt mit Suizid (Requisition
Kantonspolizei vom 16. Januar 2015) und scheint sie auch in finanzieller
Hinsicht unter Druck gesetzt zu haben (Rapport vom 30. Januar 2015).
Seit Ende Mai 2015
lebt sie erneut zusammen mit ihrem Ehemann im Haus Elim. Gemäss der Aussage von
Frau F____, der Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Haus Elim, sei diese mit
ihren Angelegenheiten überfordert. In ihrer Post herrsche ein grosses Chaos.
Die Beschwerdeführerin erteilte der Hausleitung alle Vollmachten, die ihnen die
Regelung der Finanzen und Administration ermöglichen und entband auch ihre
Ärzte ihnen gegenüber vom Arztgeheimnis. Diese Hilfe würde aber nur bis zu
einem allfälligen Austritt geleistet. Die Zusammenarbeit laufe zwar gut, es
bestehe aber der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihrer Bezugsperson auszuweichen
versuche. Weiter berichtete E____, Hausleiter Elim, dass die Beschwerdeführerin
gesundheitlich sehr angeschlagen sei. Aufgrund des langjährigen Konsums scheine
sie neben den übrigen organischen Schädigungen ein Korsakovsyndrom entwickelt
zu haben und nicht mehr über die volle Kognition zu verfügen. Die Hausleitung
befürwortet daher eine Beistandschaft im Hintergrund.
Die Defizite in
der Verwaltung der eigenen Mittel zeigt auch der Betreibungsregisterauszug vom
9. Februar 2015. Danach mussten zu Beginn des Jahres 2015 für zwei Forderungen
der Krankenkasse und des Kantons Verlustscheine ausgestellt werden, nachdem
bereits in der Vergangenheit wiederholt Verlustscheine (total 15) ausgestellt
worden waren. Hinzu kommen weitere offene Betreibungen, etwa auch vom
Vermieter.
Die
Beschwerdeführerin erfährt im Haus Elim Schutz vor ihrem Ehemann. Bei einem
unbegleiteten Wohnen droht zudem die Gefahr der Verwahrlosung. Dies wird belegt
durch die Verhältnisse in der gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnung, wo
missliche Wohnverhältnisse herrschten (Rapport Kantonspolizei vom 30. Januar
2015 mit Fotodokumentation). Zudem fehlt dort der Schutz vor dem Ehemann, was
sich mitunter lebensbedrohend auswirken kann. So verursachte dieser nach einer
Rückkehr in ihre Wohnung einen Wohnungsbrand (Requisition Kantonspolizei
15. Februar 2015, Rapport Kantonspolizei 19. Februar 2015). Besagte
Wohnung steht denn auch gar nicht mehr zur Verfügung, sondern wurde vom
Vermieter auf Ende Juni gekündet. Die Wohnung wurde versiegelt, wobei die
Beschwerdeführerin in der Folge das Siegel brach (Requisition Kantonspolizei
19. Februar 2015). Die Beschwerdeführerin konnte darauf nicht mehr dorthin
zurückkehren. In der Folge war sie obdachlos und wusste nicht mehr, wo sie
unterkommen könnte (Aktennotiz Kantonspolizei, Psycho-Soziale Dienste vom 20.
Februar 2015). Der Aufenthalt im Elim ist daher geboten, erscheint aber
gefährdet. So ist die Beschwerdeführerin offenbar mit ihrem Ehemann schon aus
dem Haus Harmonie in Langenbruck „rausgeflogen“ (Aktennotiz vom 16. März 2015;
Meldung Psycho-Soziale Dienste vom 10. September 2013). Dies droht ihr bei
fehlender Mitwirkung auch im Haus Elim.
Gemäss Aussage
von B____ vom Ambulanten Dienst Sucht der UPK kommt die Beschwerdeführerin seit
langem zu ihr, da sie im finanziellen und administrativen Bereich Hilfe
benötige. Sie könne ihr aber nicht bei allem helfen (Aktennotiz vom 11. März
2015).
2.5 Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 8. September 2015 konnte sich das Gericht ein aktuelles
Bild von der Beschwerdeführerin machen. Neben ihr wurden der Leiter des Hauses
Elim, die Beiständin sowie D____ von der KESB befragt.
Die
Beschwerdeführerin hinterliess ‒ vor allem auch vor dem Hintergrund der
in den Akten dokumentierten Zustände ‒ einen guten Eindruck, wobei sowohl
ihr physischer Allgemeinzustand als auch ihr sachliches und im Umgang
angenehmes Auftreten positiv imponierten. Sie führte aus, gegen die ernannte
Beiständin habe sie persönlich nichts und habe diese als nette Person erlebt. Sie
verwies aber erneut darauf, dass sie bereits durch das Haus Elim die notwendige
Unterstützung erfahre und der Einsetzung eines Beistandes negativ
gegenüberstehe, da sie sich in ihrer Selbständigkeit beschnitten fühle und befürchte,
einen einmal eingesetzten Beistand nie wieder loszuwerden. Weiter sei ihr von
Seiten der UPK zugesagt worden, sie könne sich dort jederzeit melden, und überdies
habe sie einen Hausarzt. Mehr Unterstützung brauche sie nicht.
Die Auskünfte
der weiteren befragten Personen stützen jedoch das aus den Akten gewonnene
Bild, dass die aktuell erfolgreich verlaufende Unterbringung im Haus Elim keine
langfristige Lösung sicherstellt. Die Beiständin pflichtete der Beschwerdeführerin
insofern bei, als das Haus Elim eine einigermassen gute Lösung sei, sie
erwartet jedoch Probleme, wenn die Beschwerdeführerin wieder in einer eigene
Wohnung leben wolle.
Der Hausleiter [...]
bestätigte, dass seine Institution die Beschwerdeführerin derzeit bei den
anfallenden administrativen Tätigkeiten unterstützen könne, man sei diesbezüglich
jedoch bereits am obersten Limit des Möglichen angelangt. Es ist daher zu
befürchten, dass die anstehenden administrativen Aufgaben und zu erwartenden
Forderungen ‒ zu denken ist in erster Linie an den ungedeckten Schaden,
welchen der Wohnungsbrand nach sich gezogen hat ‒ die Möglichkeiten des
Hauses Elim übersteigen werden. E____ anerkennt, dass die Beschwerdeführerin
für vieles Verantwortung übernehmen will. Ihre Idealvorstellungen vom Leben und
ihre Pläne stimmten aber nicht damit überein, was sie zu leisten vermöge.
D____ von der
KESB attestiert der Beschwerdeführerin, sie habe diese an der Hauptverhandlung
viel adäquater erlebt als bei ihrer ersten Begegnung. Allerdings wies sie
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine langjährige Suchterkrankung habe,
und es immer wieder zu Rückfällen gekommen sei. Was sie aktuell erreicht habe,
sei nur mithilfe eines guten stützenden Systems möglich gewesen, das einerseits
aus den UPK und deren ambulanten Dienst und dem Haus Elim sowie der Beiständin
im Hintergrund bestehe. Dieses Setting mit der sich zurückhaltenden Beiständin
als Auffangnetz sei ideal.
Dass auch die
aus der problembehafteten Beziehung zu ihrem Ehemann resultierenden Probleme fortbestehen
werden, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Die von ihr
erwähnten Telefonrechnungen, welche ihr Mann zu zerreissen pflege, sie jedoch
zu bezahlen gedenke, erscheinen hierfür exemplarisch. Eine dauerhafte Loslösung
von ihrem Mann erachtet sie nicht als realistisch ‒ dies sei nach 28
gemeinsamen Jahren nicht so einfach. Ihren Alkoholkonsum versucht die Beschwerdeführerin
nach Aussagen in der Hauptverhandlung zu vermindern.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die problematischen Faktoren im Leben der Beschwerdeführerin
derzeit erfolgreich zurückgedrängt sind, und sie sich in einem entsprechend
guten Zustand präsentierte. Diese Leistung ist anzuerkennen, und es ist
verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit im
grösstmöglichen Masse bewahren will. Es ist allerdings gleichzeitig dem Umstand
Rechnung zu tragen dass sich aus den Akten und der Befragungen in der Hauptverhandlung
klar ergibt, dass die erwähnten Probleme jederzeit wieder zu Tage treten können,
wenn sich die Beschwerdeführerin dereinst nicht mehr im geschützten Rahmen
ihrer jetzigen Unterbringung befinden sollte. Zudem stehen in finanzieller Hinsicht
Herausforderungen an, die ohne die Mithilfe der Beiständin kaum zu bewältigen
sein werden. Die seitens der KESB vorgesehene Lösung einer sich im Hintergrund haltenden,
jedoch im Notfall unverzüglich bereitstehenden Beiständin erscheint daher
ideal. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
2.6 Angesichts
der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.