Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2014.112
ENTSCHEID
vom 28.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...] Advokat,
[...] 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 14. Oktober 2014
betreffend Auferlegung von
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2014 wurde A____ wegen der Verletzung
von Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsübertretung) zu einer Busse von CHF 60.–
verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.– auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl liess A____ durch die in Deutschland ansässige Rechtsanwältin [...]
mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Einsprache erheben. Nachdem der Rechtsanwältin
auf ihr Ersuchen hin Radarbilder zugesandt worden waren, liess A____ seine
Einsprache bezüglich Schuld und Strafe schliesslich fallen. Fortan wehrte sich
der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, nur
noch gegen die Auflage der Kosten für das Strafbefehlsverfahren. Mit Verfügung
vom 14. Oktober 2014 stellte der Strafgerichtspräsident im Verfahren gemäss
Art. 356 Abs. 6 der Strafprozessordnung fest, dass der Strafbefehl im
Schuld- und Strafpunkt rechtskräftig geworden ist (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs).
Er auferlegte [...] die Verfahrenskosten von CHF 208.– sowie eine Entscheidgebühr
von CHF 100.– (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs).
Gegen diese
Verfügung liess A____ mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde einreichen.
Er beantragt die Aufhebung der Kostenauflage für das Strafbefehlsverfahren. Für
das vorinstanzliche Verfahren sei ihm eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
1‘995.– zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (alles unter o-/e-Kostenfolge). Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde die Bestätigung der Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten. Der Beschwerdeführer hat am 19. Dezember
2014 repliziert und am 24. Februar 2015 und 20. März 2015 weitere Eingaben
gemacht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Verfügungen
der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO). Die strittige Kostenauflage ist im Verfahren gemäss
Art. 356 Abs. 6 StPO in Form einer Verfügung ergangen. Dagegen ist, anders als
zu Beginn des Verfahrens festgehalten, nicht die Berufung, sondern die Beschwerde
als Rechtsmittel zulässig (Riklin, in:
Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 N 4 mit Verweis auf die
Botschaft 2005c, 1292). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes;
§ 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des durch die
Kostenauflage betroffenen Beschwerdeführers ist daher einzutreten. Die
Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer setzt sich dagegen zur Wehr, dass ihm die Kosten für das
Strafbefehlsverfahren auferlegt worden sind. Er macht geltend, weder die Übertretungsanzeige
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 29. Januar 2014 noch die Zahlungserinnerung
vom 20. März 2014 erhalten zu haben. Erst der per Einschreiben versandte Strafbefehl
habe ihn erreicht. Somit habe er keine Gelegenheit gehabt, die Ordnungsbusse zu
bezahlen und so zusätzliche Gebühren zu vermeiden.
2.2 Während
aufgrund der Aktenkopien davon auszugehen ist, dass die Übertretungsanzeige und
die Zahlungserinnerung korrekt adressiert an den Beschwerdeführer abgeschickt
worden sind (Akten S. 11/12), ist der Erfolg der Zustellung fraglich. Beide
Sendungen wurden im Gegensatz zum Strafbefehl nicht mit eingeschriebener, sondern
mit normaler Post versandt. Die Beschwerdegegnerin kann für diese beiden
Sendungen keine Zustellnachweise vorlegen.
2.3 Der
Strafgerichtspräsident hat die Rechtslage in der Begründung der angefochtenen
Verfügung grundsätzlich zutreffend wiedergegeben. Demgemäss ist der nicht
eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im
Ordnungsbussenverfahren zulässig. Die Beweislast für die Zustellung obliegt
allerdings der Behörde. Der Nachweis der Zustellung kann nicht nur durch eingeschriebene
Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände
erbracht werden. Notwendig für den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung,
bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen
Umstände berücksichtig werden. Im Fall eines einmaligen Versands mit
gewöhnlicher Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt.
Dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige
Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sind, ist hingegen nach der
Rechtsprechung des Appellationsgerichts Basel-Stadt ausgeschlossen, wobei
aufgrund des Erfordernisses der Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände
Ausnahmefälle vorbehalten bleiben müssen (AGE BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014
E. 2.5; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.3; BES.2013.31 vom 12. Juli 2013
E.3.3)
Vorliegend
erscheint zweifelhaft, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
den Beschwerdeführer erreicht haben, zumal der später ebenfalls an die [...]
142 A in DE-48165 Münster versandte Strafbefehl dem Beschwerdeführer offenkundig
zugestellt werden konnte. Immerhin vermag der Beschwerdeführer mit
umfangreichen Eingaben und Unterlagen darzutun, dass es in seinem Zustellbezirk
tatsächlich zu Ausfällen und Fehlzustellungen bei der Postzustellung gekommen
ist. Was es mit der Strafanzeige der offenbar ebenfalls von Fehlleistungen bei der
Postzustellung betroffenen deutschen Anwältin des Beschwerdeführers gegen den
Postboten auf sich hat, kann hier offen bleiben. Angesichts der Korrespondenz
der Anwältin mit der deutschen Post, der von dieser zugesagten Versetzung eines
Postboten sowie zwei eidesstattlicher Erklärungen von Personen, die im
Zustellbezirk von Unregelmässigkeiten, insbesondere vom Verlust von Postsendunge,
betroffen waren, können die geltend gemachten Zustellprobleme nicht als blosse
Schutzbehauptungen abgetan werden (eidesstattliche Erklärungen, Akten S. 80/81;
Eingaben vom 24. Februar und 20. März 2015). Wenn dadurch auch nicht erstellt
ist, dass die Zustellungen an den Beschwerdeführer unterblieben sind, führen
die dargelegten Umstände doch dazu, dass im Sinne einer Ausnahme von der Zustellvermutung
gemäss der dargelegten Rechtsprechung abgewichen werden muss und der
Zustellbeweis nicht als erbracht gelten darf. Dies hat die Vorinstanz verkannt.
Der Beschwerdeführer hatte demnach nicht nachweislich die Gelegenheit, die
Ordnungsbusse zu bezahlen und die Gebühren für das Strafbefehlsverfahren zu vermeiden.
Dies führt zur Gutheissung seiner Beschwerde.
2.4 Dass
die seinerzeitige Verteidigerin in der Einsprache noch eine Doppelstrategie
verfolgt hatte, indem zunächst nicht nur die Zustellung, sondern auch die Täterschaft
bestritten wurde, entspricht einem zulässigen anwaltlichem Vorgehen und lässt
keine Rückschlüsse derart zu, wie sich der Beschwerdeführer bei Zustellung der
Übertretungsanzeige beziehungsweise Zahlungserinnerung verhalten hätte. Möglicherweise
hätte er sich auch zuerst das Radarbild zeigen lassen und anschliessend die
Busse infolge Aussichtslosigkeit des Bestreitens bezahlt, ohne überhaupt eine
Anwältin einzuschalten. Daher kann der Argumentation der Vorinstanz auch in
diesem Punkt nicht gefolgt werden.
Die Beschwerde
ist gutzuheissen und die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung ist aufzuheben. Für das Beschwerdeverfahren ist dem obsiegenden
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Für seine Bemühungen
für die zweite Instanz weist der Verteidiger bis zum Zeitpunkt der Einreichung
der Beschwerdeschrift einen Aufwand von 3.25 Stunden aus. Für weiteren Aufwand
(Replik sowie zwei weitere Eingaben, womit Dokumente der deutschen Korrespondenzanwältin
eingereicht wurden), sind zusätzliche 2,75 Stunden zu entschädigen. Daraus
resultiert ein Aufwand von 6 Stunden, der praxisgemäss, und wie gefordert, mit
CHF 250.– zu entschädigen ist. Entschädigt wird auch der ausgewiesene Spesenaufwand
in Höhe von CHF 51.–. Die Parteientschädigung für die zweite Instanz ist
demgemäss auf CHF 1‘551.– festzusetzen, zuzüglich 8 % MWST. Für seine Bemühungen
vor erster Instanz sind dem Verteidiger antragsgemäss CHF 1‘959.–, zuzüglich 8
% MWST auszurichten (7,4 Stunden zu CHF 250.– und CHF 109.– Auslagen).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 14.
Oktober 2014 wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer werden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘551.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 124.10, sowie für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘959.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 156.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).