Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2012.75
URTEIL
vom 25.
August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann ,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, Postfach, 4001
Basel
Geschädigter
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 4. Juni 2012
Urteil des Appellationsgerichts
vom 11. April 2014
(vom Bundesgericht am 30. Januar
2015 aufgehoben)
betreffend Nötigung und versuchte
Erpressung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil
des Strafgerichts vom 4. Juni 2012 des Raubes, der mehrfachen versuchten Erpressung,
der Nötigung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu 2½ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25.
März bis 23. April 2010 (29 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil
der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Februar 2009. In einem
Anklagepunkt wurde er von den Vorwürfen der Erpressung und des Vergehens gegen
das Waffengesetz freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurden sechs weitere Beschuldigte
diverser Delikte schuldig gesprochen. A____ und vier der übrigen Verurteilten sowie
die Staatsanwaltschaft erhoben gegen das Urteil Berufung.
Mit
Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 11. April 2014 wurde A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) der mehrfachen Nötigung und der versuchten Erpressung schuldig
erklärt und zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von
29 Tagen Untersuchungshaft. Von der Ausgestaltung der Strafe als
Zusatzstrafe wurde wegen fehlender Gleichartigkeit der Strafen (die
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hatte auf gemeinnützige Arbeit erkannt)
abgesehen. Die erstinstanzlich erfolgten Freisprüche wurden bestätigt, und der
Berufungskläger wurde in zwei weiteren Anklagepunkten von den Vorwürfen der
versuchten Erpressung und der falschen Anschuldigung freigesprochen. Seine Anträge
auf Entschädigung und Genugtuung wurden abgewiesen. Die erstinstanzlich
auferlegten Verfahrenskosten und Urteilsgebühren wurden reduziert, für die
zweite Instanz wurde eine reduzierte Urteilsgebühr auferlegt. Der amtlichen
Verteidigerin des Berufungsklägers wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse
zugesprochen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Mit gleichem Entscheid
wurden die vier Mitbeschuldigten des Berufungsklägers, welche ebenfalls Berufung
erhoben hatten, beurteilt.
Gegen das Urteil
des Appellationsgerichts vom 11. April 2014 haben sowohl die Staatsanwaltschaft
als auch der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
geführt. Mit Urteil 6B_689/2014 vom 30. Januar 2015 hat das Bundesgericht die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Die Beschwerde des Berufungsklägers hat es gleichentags mit Urteil 6B_836/2014
teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten
ist. Es hat Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Appellationsgerichts vom
11. April 2014 aufgehoben und die Sache zur Wahrung der Parteirechte – Durchführung
einer Konfrontation mit B____, dem gemäss Ziff. 1.7 der Anklageschrift Geschädigten,
und zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.
Im
Rückweisungsverfahren hat das Appellationsgericht am 25. August 2015 eine Parteiverhandlung
durchgeführt, anlässlich welcher B____ als Zeuge sowie der Berufungskläger befragt
worden sind und die Verteidigerin zum Vortrag gelangt ist. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die bloss fakultativ
geladene Staatsanwältin hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil, dem Urteil des Appellationsgerichts vom 11. April 2014, dem Urteil des
Bundesgerichts vom 30. Januar 2015 und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Hebt das Bundesgericht einen
kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde
zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des
Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig
abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a
S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107
BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2013.49 vom 7. August 2015 E. 1.1, SB.2012.6
vom 21. April 2015 E. 1, AS.2010.16 vom 8. Mai 2012
E. 1.4). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde des
Berufungsklägers abgewiesen, soweit sie den Schuldspruch wegen Nötigung im
Anklagepunkt 1.4 betraf (BGer 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 1.1–1.6,
3.1–3.3). Im weiteren hat es in Bestätigung des angefochtenen Urteils des
Appellationsgerichts erkannt, dass kein Anspruch auf Genugtuung für die
verbüssten 29 Tage Untersuchungshaft bestehe, da diese zu Recht auf die
ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet worden seien (a.a.O., E. 4.4). Auf
diese Punkte ist daher nicht zurückzukommen. Sie werden indessen aus formellen
Gründen – Aufhebung der gesamten Ziff. 2 des Urteils vom 11. April 2014 – im
Dispositiv des heutigen Urteils ebenfalls nochmals enthalten sein. Materiell sind
demgegenüber der Anklagepunkt 1.7, in welchem aufgrund der nunmehr in Anwesenheit
des Berufungsklägers erfolgten neuen Aussagen von B____ eine neue Beweiswürdigung
vorzunehmen ist, sowie der Anspruch des Berufungsklägers auf Parteientschädigung
für die anfänglich erbetene Verteidigung (a.a.O., E. 4.2 und 4.3) Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Je nach Ausgang des Verfahrens wird auch der
Kostenpunkt neu zu regeln sein.
2.1 Im
Anklagepunkt 1.7 ist das Appellationsgericht mit Urteil vom 11. April 2014 aufgrund
der Aussagen, die B____ am 17. Februar 2010 und am 19. April 2011 deponiert
hatte, in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger im
August 2008 im Zusammenwirken C____ ihrem gemeinsamen Landsmann B____ einen
Kredit von CHF 15‘000.– mit einer Laufzeit von drei Monaten gewährt habe, wobei
vereinbart worden sei, dass B____ anschliessend den Kredit zuzüglich CHF
5‘000.– Zins zurückzahle. Da B____ nach Ablauf der Frist seine Schuld nicht
habe bezahlen können, habe ihm der Berufungskläger gedroht, seiner Frau und seiner
Tochter etwas anzutun, wenn er nicht innert der nächsten drei Monate insgesamt CHF
25‘000.– bezahle. Im April 2009 habe B____ einem nicht ermittelten Boten des
Berufungsklägers diese Summe übergeben. Auf diesem Sachverhalt beruht der
Schuldspruch wegen Nötigung. Weiter hat es das Appellationsgericht als erstellt
erachtet, dass der Berufungskläger im September 2009 von B____ unter Androhung
erheblicher Nachteile zusätzliche CHF18‘000.– gefordert habe mit der
Begründung, dass dieser das Darlehen zu spät zurückgezahlt habe. Dies hat zum
Schuldspruch wegen versuchter Erpressung geführt.
2.2 Das
Bundesgericht hat erwogen, die Parteirechte des Berufungsklägers seien in
diesem Anklagepunkt verletzt worden. Entgegen der Ansicht des Appellationsgerichts
sei der erstmals in der Berufungserklärung gestellte Antrag des Berufungsklägers
auf Konfrontation mit B____ nicht verspätet gewesen. Bei der Einvernahme vom
19. April 2011 seien zudem die von Art. 147 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar
2011) gewährleisteten Teilnahmerechte des Berufungsklägers verletzt worden. Die
Aussagen von B____ seien daher nicht verwertbar. Ausser dessen Aussagen bestünden
keine Beweismittel für die dem Berufungskläger vorgeworfenen Drohungen. Das
Bundesgericht hat die Sache daher zur Wahrung der Parteirechte an das Appellationsgericht
zurückgewiesen, damit der Berufungskläger zumindest einmal eine angemessene und
geeignete Gelegenheit erhalte, von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen
(BGer 6B_836/2014 E. 2).
2.3 Anlässlich
der Verhandlung vom 25. August 2015 wurde B____ in Anwesenheit des Berufungsklägers
als Zeuge befragt. Er war sichtlich bemüht, den Berufungskläger nicht zu
belasten, und hat erklärt, dass er die Anzeige eigentlich zurückziehen möchte. Er
fühle sich schuldig, weil er das Darlehen nicht rechtzeitig zurückbezahlt habe.
Es treffe zwar zu, dass er telefonisch und per SMS bedroht worden sei und die
entsprechenden Anrufe und Nachrichten jeweils vom Mobiltelefon des Berufungsklägers
gekommen seien, aber er wisse nicht, ob wirklich der Berufungskläger der
Urheber dieser Anrufe und SMS gewesen sei. „Persönlich“ habe ihn der Berufungskläger
nie bedroht. Es sei vielmehr C____ gewesen, der ihn beschimpft habe und sogar
habe schlagen wollen, woran ihn der Berufungskläger gehindert habe, indem er dessen
Hand gepackt habe (Protokoll S. 2 f.). Diese Ausführungen stehen in
einer merkwürdigen Diskrepanz zu seinen Aussagen vom 19. April 2011, bei denen
er C____ praktisch vollständig entlastet und erklärt hatte, der
Berufungskläger, den er als „[...]“ kannte, habe ihm das Geld gegeben und ihn
bedroht, als er nicht rechtzeitig habe zurückzahlen können, und vier Monate
später habe er von ihm nochmals CHF 20‘000.–, verlangt, weil die Zinsen
nicht vollständig bezahlt worden seien (Akten S. 2509 f.). Bei der ersten
Aussage vom 17. Februar 2010 wiederum hatte B____ den C____ als Kopf der
Gruppierung bezeichnet, von welcher er Geld geliehen habe und später bedroht
worden sei (Akten S. 2477 f.). Dementsprechend hatte die
Staatsanwaltschaft sowohl C____ als auch den Berufungskläger der (gewerbsmässigen)
Erpressung zum Nachteil von B____ angeklagt. Das Strafgericht hat C____ angesichts
der Aussagen von B____ vom 19. April 2011 in diesem Anklagepunkt aber
freigesprochen und (nur) den Berufungskläger wegen Nötigung und versuchter Erpressung
verurteilt (erstinstanzliches Urteil S. 46).
2.4 Auch
wenn die Darlegungen von B____ hinsichtlich des Umstands, dass er wegen seiner
verspäteten Rückzahlung vom Mobiltelefon des Berufungsklägers aus bedroht
worden sei, stets konstant waren und er diese auch in der Verhandlung vom 25.
August 2015 bestätigt hat, sind seine Aussagen insgesamt so uneinheitlich und
widersprüchlich, dass sie die vom Berufungskläger bestrittenen Drohungen nicht
schlüssig zu beweisen vermögen. Zudem ist die Aussage B____ vom 19. April
2011 wegen Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers nicht zu dessen Lasten
verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO, vgl. BGer 6B_836/2014 E. 2.4, 2.6). Die
Droh-SMS, welche anlässlich der ersten Einvernahme von B____ vom Dolmetscher
übersetzt worden waren (Akten S. 2479), sind mangels entsprechender Sicherung
durch die Polizei physisch nicht mehr vorhanden, so dass auch deren Beweiswert
eingeschränkt ist. Unter diesen Umständen lässt sich der angeklagte Sachverhalt
nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen, so dass der Berufungskläger in
dubio von den Vorwürfen der Nötigung und der versuchten Erpressung freizusprechen
ist.
3.1 Damit
hat die Strafzumessung allein noch für die Nötigung im Anklagepunkt 1.4 zu
erfolgen. Diesbezüglich hat das Appellationsgericht im Urteil vom 11. April
2014 erwogen, auch wenn der Berufungskläger beim Vorfall in der [...] Bar nicht
federführend gewesen sei und selbst keine Gewalt angewendet habe, sei sein Verschulden
als schwer zu qualifizieren, habe er doch als bedrohlich auftretender Hintermann
von C____ wesentlich zur Tat beigetragen. Sein Verschulden ist hier etwa
vergleichbar mit jenem seines Mittäters D____. Dieser hatte sich indessen neben
der Nötigung auch der Erpressung schuldig gemacht (vgl. AGE vom 11. April
2014 S. 16 ff.). Gemäss dem insofern rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts
wurde er – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1
StGB – zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, wobei die Erpressung sowohl hinsichtlich
der generellen Deliktsschwere als auch bezüglich der konkreten Tatausgestaltung
im Vordergrund stand. Ausserdem war in Bezug auf die Nötigung strafmindernd zu
berücksichtigen, dass D____ durch seine Aussagen die Ermittlungen zu diesem
Anklagepunkt erleichtert hatte (AGE vom 11. April 2014 S. 48 f.). Beim
Berufungskläger ist in persönlicher Hinsicht zu seinen Ungunsten in Rechnung zu
stellen, dass er mehrfach vorbestraft ist (vgl. ausführlich: AGE vom 11. April
2014 S. 47). Bei Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint für die
Nötigung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.
3.2 Die
Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz
für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem
Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den
Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der
Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar
erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73; AGE SB.2011.67 vom 26. Juni
2012 E. 3.2, AS.2010.76 vom 6. Mai 2011 E. 10). Der Berufungskläger hat in der
Verhandlung vom 25. August 2015 ausgeführt, dass er derzeit eine halbe IV-Rente
und zusätzlich Sozialhilfe beziehe. Aufgrund eines Rekurses seinerseits gegen
den Bescheid der IV sei ihm aber im Jahr 2013 eine ganze IV-Rente zugesprochen
worden; er habe das entsprechende Geld indessen noch nicht erhalten (Protokoll
S. 4). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Tagessatzhöhe auf
CHF 30.– festzusetzen. Das entspricht auch den Tagessatzhöhen seiner
Mitbeschuldigten D____, [...] und [...], deren finanzielle Verhältnisse mit
jenen des Berufungsklägers vergleichbar waren.
3.3 Der
bedingte Strafvollzug kann dem Berufungskläger wie schon im – diesbezüglich
nicht angefochtenen – Urteil vom 11. April 2014 nicht gewährt werden, da ihm
angesichts seiner diversen Vorstrafen und der noch nach der erstinstanzlichen
Beurteilung der hier zu beurteilenden Nötigung erfolgten Verurteilung wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 2.
Juli 2013 keine gute Prognose gestellt werden kann.
3.4 Die
ausgestandene Untersuchungshaft ist ungeachtet dessen, dass der Berufungskläger
nun zu einer Geldstrafe und nicht mehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wird, nach wie vor an die ausgesprochene Strafe anzurechnen (vgl. Art. 51 Satz
2 StGB).
4.1 Die
Freisprüche im Anklagepunkt 1.7 haben sich auch auf den Kostenpunkt
auszuwirken. Die in diesem Anklagepunkt angefallenen Verfahrenskosten sind vom
Staat zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat somit nur
noch die anteilmässigen Kosten des Anklagepunktes 1.4 zu tragen.
Die dem
Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft auferlegte Abschlussgebühr von CHF
5‘000.– ist vom Appellationsgericht bereits mit Urteil vom 11. April 2014 auf
CHF 3‘000.– reduziert worden. Aufgrund der zusätzliche Freisprüche ist sie nun
auf CHF 1‘500.– zu reduzieren. Dieser Betrag steht auch in einem ausgewogenen
Verhältnis zu der dem Mitbeschuldigten D____, welcher zusätzlich zur Nötigung
eine Erpressung begangen hat, auferlegten Gebühr von CHF 2‘000.–. Dazu kommen die
Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 110.– und der im erstinstanzlichen Verfahren
angefallene Anteil des Berufungsklägers von CHF 50.– an den Kosten für die
Vorladung von [...]. Die für B____ bei der Staatsanwaltschaft angefallenen
Auslagen und Spesen von CHF 183.– (vgl. erstinstanzliches Urteils S. 69) sind
demgegenüber auf die Staatskasse zu nehmen. Insgesamt sind dem Berufungskläger
also noch Verfahrenskosten von CHF 1‘660.– aufzuerlegen.
Die
Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist infolge der zusätzlichen
Freisprüche von CHF 1‘500.– (gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 11.
April 2014) auf CHF 700.– zu reduzieren, jene für das (erste)
Berufungsverfahren von CHF 2‘000.– auf ebenfalls CHF 700.–. Die Kosten für das
vorliegende Rückweisungsverfahren einschliesslich der Auslagen für den Zeugen B____
sind aufgrund des Obsiegens des Berufungsklägers von der Gerichtskasse zu
tragen.
4.2 Im
Entscheid vom 11. April 2014 hat das Appellationsgericht übersehen, dass die
Verteidigerin des Berufungsklägers implizit eine Entschädigung für ihre anfänglichen
Bemühungen als Privatverteidigerin beantragt hatte, indem sie in der Berufungsbegründung
vom 11. Februar 2013 ausgeführt hatte, dass sie anfänglich als erbetene
Verteidigerin geamtet habe und sich die Honorarnote für diese Zeit bei den
Akten befinde. Allerdings hatte sie weder die entsprechende Aktenstelle
angegeben noch die diesbezügliche Rechnung nochmals eingereicht.
Mit Verfügung
vom 14. April 2010 wurde A____ die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt
(Akten S. 476). Alle Bemühungen ab diesem Datum waren somit über das amtliche
Mandat abzurechnen. Im Zusammenhang mit der Verhaftung des Berufungsklägers im Anklagepunkt
1.12 war die Verteidigerin indessen bereits ab dem 29. März 2010 für
diesen tätig geworden. Ihre entsprechenden Bemühungen finden sich bei der
Leistungsabrechnung zu Handen des Strafgerichts (als Privatverteidigerkosten einzig
erkenntlich am geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.–, vgl. Akten
S. 5777). Da der Berufungskläger im Anklagepunkt 1.12 freigesprochen worden
ist, ist ihm für diese Bemühungen seiner (Privat-)Verteidigerin eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Der geltend gemachte Betrag ist allerdings in zweifacher Hinsicht
zu reduzieren: Zum einen beträgt der übliche Stundenansatz nach der Praxis des
Appellationsgerichts in Fällen ohne besondere Schwierigkeit, wie hier einer
vorliegt, nicht CHF 300.–, sondern für den damaligen Zeitpunkt CHF 220.–.
Zum andern fällt die zuletzt aufgeführte Besprechung mit dem Klienten von 60
Minuten Dauer am 28. Mai 2010 in die Zeit, als bereits die amtliche
Verteidigung bewilligt worden war; diese Stunde ist daher bei der
Parteientschädigung abzuziehen und der Entschädigung für die amtliche
Verteidigung zuzuschlagen. Daraus folgt, dass dem Berufungskläger für die
anfänglich private Verteidigung eine Parteientschädigung von CHF 2‘486.50 (10
Stunden zu CHF 220.– zuzüglich CHF 102.30 Auslagenersatz und 8 % MWST von
insgesamt CHF 184.20) zuzusprechen ist.
4.3 Auf
die Entschädigung für die amtliche Verteidigung haben die erfolgten Freisprüche
keine Auswirkungen, da nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (BGE 139
IV 261), welcher sich das Appellationsgericht angeschlossen hat (AGE SB.2013.121 vom 31. März 2014),
das Honorar für amtliche Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu
bemessen ist. Dieses beträgt für bis Ende 2013 erfolgte Aufwendungen CHF 180.–,
für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2014 CHF 200.– (vgl. AGE vom 11. April
2014 S. 56; BJM 2013 S. 331). Die im Urteil vom 11. April 2014
zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz –
ein Honorar von CHF 14‘158.35 und Auslagen von 152.75, zuzüglich 8 %
MWST) ist vom Bundesgericht nicht gerügt worden und daher zu bestätigen. Hinzu
kommen noch die fälschlicherweise der Privatverteidigung zugerechnete Stunde
vom 28. Mai 2010, welche zum damals geltenden Stundenansatz von CHF 180.– (plus
8 % MWST) zu entschädigen ist, sowie die Bemühungen der Verteidigerin im
vorliegenden Rückweisungsverfahren. Hierfür sind der Verteidigerin entsprechend
ihrer Honorarnote vom 25. August 2015 ein Honorar von 13,75 Stunden zu CHF
200.– (einschliesslich Hauptverhandlung und Weg) sowie ein Auslagenersatz von
CHF 126.–, zuzüglich 8 % MWST von 230.10, zuzusprechen. Insgesamt
sind ihr somit (unter Einrechnung des ihr am 26. Mai 2014 bereits
ausgerichteten Betrags von insgesamt CHF 15‘456.–) ein Honorar von CHF 17‘088.35,
ein Auslagenersatz von CHF 278.75 und 8 % MWST von CHF 1‘389.35 zuzusprechen.
4.4 Das
Appellationsgericht hat im Urteil vom 11. April 2014 ausgeführt, der Berufungskläger
sei gemäss Art. 135 Abs. StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen
Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Dementsprechend hat es im Dispositiv seines Entscheids
Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Dabei hat es übersehen, dass sich die
Rückerstattungspflicht des Beschuldigten – wie sich aus Art. 429 Ab. 1 lit. a
StPO ergibt – nicht auf Entschädigungen für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten bezieht, in welchen er obsiegt hat. Dieses Versehen ist vorliegend
zu korrigieren. Nimmt man den Vergleich zwischen der erstinstanzlich
auferlegten Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe und der heute
auszusprechenden Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als Massstab, hat
der Berufungskläger mit der Berufung im Umfang von 93,333 % (28 Dreissigstel)
obsiegt. Die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung
umfasst somit bloss 6,667% (zwei Dreissigstel) des der Verteidigung
ausgerichteten Betrags, d.h. CHF 1‘250.45.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird der Nötigung schuldig erklärt
und verurteilt zu 60 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, abzüglich 29
Tagessätze für 29 Tage Untersuchungshaft vom 25. März bis 23. April 2010,
in Anwendung von Art. 181 und 51 des
Strafgesetzbuches.
In Bezug auf Ziff. 1.7 der Anklageschrift
wird der Berufungskläger vom Vorwurf der Nötigung und der versuchten
Erpressung, in Bezug auf Ziff. 1.12 der Anklageschrift vom Vorwurf der versuchten
Erpressung und in Bezug auf Ziff. 1.13 der Anklageschrift vom Vorwurf der
falschen Anschuldigung freigesprochen. Die erstinstanzlichen Freisprüche
werden bestätigt.
Der Antrag des Berufungsklägers auf
Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1‘660.– sowie Urteilsgebühren von CHF 700.–
für die erste und CHF 700.– für die zweite Instanz. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten
zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin,
Rechtsanwältin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von insgesamt
CHF 17‘088.35 und ein Auslagenersatz von CHF 278.75, zuzüglich 8 % MWST
von insgesamt CHF 1‘389.35 (unter Einrechnung des mit Urteil vom 11. April 2014
bereits zugesprochenen und ausgerichteten Betrags von insgesamt CHF 15‘456.–)
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘250.45 bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Für die anfänglich erbetene Verteidigung wird dem Berufungskläger
eine Parteientschädigung von CHF 2‘486.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).