Review of immigration detention upheld as lawful

AUS.2015.50Tribunal administratif22 sept. 2015Confirmed

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Résumé

The Basel-Stadt appellate court, sitting as the administrative court and acting through a single judge for coercive measures in foreign nationals law, reviewed the Migrationsamt’s order placing A____ in removal detention after police found him subject to a valid Schengen entry ban. The court held that the detention ground was satisfied, that there was a concrete risk of absconding, and that no less intrusive measure would suffice. It also held that an oral hearing could be dispensed with because removal was expected within eight days and the detainee had consented in writing. The detention was declared lawful and appropriate until 3 October 2015, and no costs were charged.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 80 Abs. 3 AuG; Haftüberprüfung bei Ausschaffungshaft: Einreiseverbot als Haftgrund und Untertauchensgefahr; Die Haft ist zulässig, wenn der Betroffene trotz Einreiseverbots in die Schweiz einreist und konkrete Umstände die ernsthafte Befürchtung begründen, er werde sich dem Vollzug entziehen. Untertauchensgefahr liegt namentlich vor bei fehlender Befolgung behördlicher Anordnungen, widersprüchlichem Verhalten oder klarer Verweigerung der Rückkehr. Eine mildere Massnahme ist nur zu wählen, wenn sie den Vollzug ebenso sicherstellt. Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Aktenlage klar ist (consid. betreffend Art. 80 Abs. 3 AuG).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.50

URTEIL

vom 22. September 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. September 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 21. September 2015 in Basel durch die Polizei kontrolliert worden ist, wobei sich herausstellte, dass er mit einem vom 16. September 2015 bis 28. Juli 2018 gültigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt ist,

dass A____ in der Folge dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 21. September 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet sowie die Gefahr des Untertauchens bejaht hat,

dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass insbesondere festzuhalten ist, dass der Beurteilte auf Befragung hin erklärt hat, er habe die Aufforderung, den Schengenraum zu verlassen, nicht befolgt, weil es im Kosovo eine Katastrophe sei, er habe keine Arbeit da, er habe Frau und Kinder,

dass diese Aussage deutlich macht, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 3. Oktober 2015 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Mots-clés

immigration detentionentry banrisk of abscondingremoval enforcementoral hearing waivercourt costs