Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.41
ENTSCHEID
vom 14.
September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. August 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 23. November 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf
Körperverletzungsdelikte, Drohung, Beschimpfungen sowie sexuelle Übergriffe zum
Nachteil seiner Ehefrau und deren Tochter B____, geb. [...]. A____ wurde am 4.
Juni 2015 festgenommen. Am 8. Juni 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
über ihn Untersuchungshaft vorläufig bis zum 31. August 2015 an. Am 3.
Juli 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A____
ab. Mit Verfügung vom 24. August 2015 (rektifiziert am 25. August 2015)
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft über ihn
vorläufig bis zum 23. November 2015.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 29. August 2015 Beschwerde erheben lassen.
Er beantragt seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter
bei gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft lässt
mit Eingabe vom 1. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der
Beschwerdeführer hat am 9. September 2015 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c und Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes).
Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Der
dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bezieht sich auf Vorfälle
häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer soll seine Ehefrau, C____, ab ca. Juni
2013 in der gemeinsamen Wohnung an der [...] im Zuge mehrerer Vorfälle geschlagen,
getreten, sexuell genötigt, mit dem Tode bedroht und gewürgt haben. Schläge und
Drohungen sollen sich auch gegen die Kinder der Anzeigestellerin, D____, E____
und B____, gerichtet haben. Zudem soll er seine Stieftochter B____, geb. [...],
im Jahr vor der Anzeigestellung mehrfach sexuell belästigt haben (Berührungen,
sich auf sie legen). Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Vorwürfe. Er
sieht sich als Opfer einer Intrige (Einvernahmen vom 5.6.2015; 1.7. 2015;
Aussagen vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 8. Juni und 3. Juli 2015). Er
stellt auch in Abrede, dass ein dringender Tatverdacht bestehe.
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6
vom 20. Februar 2012).
Der
Beschwerdeführer wird von seiner Ehefrau massiv belastet. C____ liess am
30. April 2015 über ihren Anwalt Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer
einreichen, in welcher sie Drohungen und tätliche Übergriffe gegen sich und
ihre Kinder schildert und den Verdacht des Missbrauchs von B____ äussert. Bereits
am 21. April 2015 hatte sie beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Kontakt- und
Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer erwirkt (Beilage 2 zur
Strafanzeige, bei den Akten). In ihrer Einvernahme vom 21. Mai 2015 schilderte
sie detailliert verschiedene gewalttätige Übergriffe des Beschwerdeführers. Sie
sei alle drei bis vier Tage geschlagen worden. Zweimal habe er sie gewürgt, einmal
davon bis zur Bewusstlosigkeit (Einvernahme S. 7). In dieser Einvernahme
schilderte sie erstmals auch, wie sie vom Beschwerdeführer unter Anwendung von
Schlägen zu Analverkehr gezwungen worden sei. Sie legte der
Untersuchungsbeamtin zudem eine SMS-Mitteilung vor, worin (mutmasslich) der
Beschwerdeführer seiner Familie bezüglich einer familiären Angelegenheit ein
Schweigegebot auferlegte, welches mit der Androhung verbunden war, dass er bei
dessen Verletzung „alle enthaupten“ werde (vgl. Einvernahme vom 21. Mai
2015 S. 3 und Beleg am Anschluss an die Einvernahme von […] vom 23. Juni 2015).
Fotos vom Speicher des Mobiltelefons der Anzeigestellerin zeigen, wie der Beschwerdeführer
mit einem mit Henna verschmierten Gesicht und einer Waffe in der Hand posiert.
Dadurch wird der Bericht der Anzeigestellerin objektiviert, wonach der
Beschwerdeführer ihren Sohn D____ in der Nacht mit einem „Henna verschmiertem“
Gesicht aufgeweckt und eingeschüchtert habe. Ob D____ tatsächlich erschrocken
ist, kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben. Ferner erwähnt die Anzeigestellerin
psychische Auffälligkeiten und übermässigen Alkoholkonsum ihres Ehemannes. Zum
Zeitpunkt seiner Festnahme befand sich der Beschwerdeführer in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken UPK (Festnahmerapport vom 4. Juni 2015). Die ärztliche
Kurzinformation zum Austritt aus den UPK vom 4. Juni 2015 führt als Diagnosen
neben Alkoholabhängigkeit „kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen“
sowie eine rezidivierende depressive Störung an. Dass der Beschwerdeführer
psychisch auffällig ist, was die im Raum stehenden, für sich alleine teils
absonderlich anmutenden Vorwürfe in einen plausiblen Kontext rückt, wird weiter
durch die Aussagen von F____, welche die Familie im Auftrag des Kinder- und
Jugenddienstes betreute, erhärtet (Einvernahme vom 15. Juli 2015). Die
Anzeigestellerin schilderte das durch die vorerwähnten Indizien gestützte
bedrohliche Verhalten des Ehemannes auch in der weiteren Einvernahme vom
26. Mai 2015. Dort schilderte sie auch detailliert, wie sie vom
Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht worden sei (dort S. 5,6). Die Tochter
der Anzeigestellerin, B____, hat in einem handschriftlichen Brief sexuelle
Übergriffe auf sie durch den Beschwerdeführer kurz, aber klar geschildert. Bei
einer Videobefragung hielt sie die Beschuldigungen aufrecht (Befragung vom 26.
Mai 2015). Sie bestätigte auch Gewalt an der Mutter sowie den Brüdern. Fest
steht sodann, dass sie einen Selbstmordversuch hinter sich hat, der (nicht
zwingend, aber möglicherweise) im Zusammenhang mit familiären Vorkommnissen
stehen könnte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegen somit nicht bloss
die Aussagen von C____ vor, welche den Beschwerdeführer belasten. Deren
Aussagen werden, wie dargelegt, durch Aussagen weiterer Personen und teils
durch objektive Begebenheiten indiziell gestützt.
Dass das Motiv
für die Heirat der Anzeigestellerin mit dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich
gefärbt sein könnte – eine These, die im Raum steht –, widerlegt nicht zwingend
die Richtigkeit ihrer Depositionen. Selbst ein angebliches intimes Verhältnis
der Anzeigestellerin zu einem G____, bei welchem nun der Beschwerdeführer
„stören“ soll (Beschwerde S. 11), wäre kein Beweis dafür, dass die
geschilderten Übergriffe erfunden worden wären. Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit
der einzelnen Anschuldigungen im Einzelnen zu analysieren. Dies ist aber, wie
die Verteidigung einräumt, nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der
Beschwerdeinstanz im Haftprüfungsverfahren. Aufgrund der vorläufigen Bewertung
des Beweismaterials hat die Vorinstanz zu Recht einen dringenden Tatverdacht bezüglich
mehrerer Vergehens- und Verbrechenstatbestände angenommen. Nichts daran zu
ändern vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung, welche Sachverhalte
ausserhalb des mutmasslichen Kerngeschehens oder Einzelvorfälle betreffen (etwa
weitere Abklärungen beim HNO-Arzt Dr. [...] oder beim Migrationsamt). Die Art
der Einvernahme von B____ darf von der Verteidigung kritisiert werden, und
deren Einwände sind vom Sachgericht umfassend zu würdigen. Die diesbezüglichen Vorbringen,
etwa der Vorwurf der suggestiven Befragung, sind aber nicht geeignet, den
Verdacht auf sexuelle Übergriffe zum jetzigen Zeitpunkt auszuräumen. Gleiches
gilt für die vom Beschwerdeführer thematisierten Widersprüche in den Aussagen
der Anzeigestellerin bezüglich der Ausgestaltung des ehelichen Intimlebens (Beschwerde
S. 9). Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.
Das Zwangsmassnahmengericht
hat als besondere Haftgründe Kollusions- und Fluchtgefahr angenommen.
4.1
Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken. Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von
Kollusionsgefahr nicht vor-aus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur
Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen
werden können (AGE HB.2015.24 vom 24. Mai 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).
Dass
Kollusionsgefahr besteht, leidet keinen Zweifel. Sämtliche Vorwürfe werden vom
Beschwerdeführer bestritten. Die mutmasslichen Delikte haben im sozialen Nahraum
stattgefunden, der von Abhängigkeiten und Rücksichtnahmen geprägt ist. Der
Beschwerdeführer beschuldigt seinerseits andere Personen, Gewaltdelikte gegen
seine Frau und die Söhne oder sexuelle Übergriffe gegenüber seiner Stieftochter
begangen zu haben. Eine Befragung der Anzeigestellerin in der Hauptverhandlung
erscheint, wie das Zwangsmassnahmengericht festgehalten hat, bei dieser Ausgangslage
kaum verzichtbar. Zurückbehaltene Briefe aus der Untersuchungshaft an H____ und
G____ belegen die Kollusionstendenz des Beschwerdeführers (Nebenakten, Aktennotiz
betreffend Nichtweiterleitung von Briefen vom 19. Juni 2015). An H____ schrieb
er etwa: „[…] Ihr als Zeugen seid sehr wichtig. Wenn ihr sagt: Der […] würde so
etwas nie machen und hat es auch nie gemacht, aber I____, sie heisst mit richtigem
Namen C____ – ist eine Lügnerin […]“. An G____ schrieb er: „[…] Ich habe nur
eine einzige Bitte an Dich. Wenn I____ ihre Anzeige gegen mich zurückzieht,
dann ich hier raus […]“. Die Betreuerin des Kinder- und Jugenddienstes bekundete
sogar Angst vor dem Beschwerdeführer. Wenn die Verteidigung vorbringt, die Anzeigestellerin
verfüge im hiesigen [...] Umfeld über ein sehr gutes Beziehungsnetz, lässt sich
daraus nicht ableiten dass ein solches Netz sie vor Kollusionsversuchen schützen
würde; vielmehr ist auch von entsprechend vielen Einfallstoren für
Kollusionsversuche durch den Beschwerdeführer auszugehen. Soweit im
Haftprüfungsverfahren ersichtlich (ohne Präjudiz für das Sachgericht), hat der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits bedrohliche SMS an
Familienmitglieder verschickt, um sie in einer familiären Angelegenheit zum
Schweigen anzuhalten (vgl. oben 3.2.)
4.2 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für
die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011
E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der
Frage, ob neben Kollusions- auch Fluchtgefahr gegeben sei, an sich verzichtet
werden. An dieser Stelle sei lediglich festgehalten, dass die Begründung des
Zwangsmassnahmengerichts auch in diesem Punkt überzeugt.
4.3 Eine
wirksame Ersatzmassnahme, womit die Aufrechterhaltung der Haft abgewendet
werden könnte, steht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zur Verfügung.
Ein Kontaktverbot ist offensichtlich unzureichend. Wie dargelegt gelangte der
Beschwerdeführer mit seinem Anliegen, das Aussageverhalten der Anzeigestellerin
zu beeinflussen, an einen Personenkreis, der über seinen nächsten sozialen Bereich
hinausgeht. Ein Kontaktverbot wäre weder bezüglich Adressatenkreis noch Kontrollierbarkeit
ein taugliches Mittel zur Abwendung der Kollusionsgefahr.
Im Hinblick auf
die Verhältnismässigkeit darf Untersuchungshaft nur für solange angeordnet
werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe
rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; AGE HB.2015.24 vom 29. Mai 2015 E. 3.6).
Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtmässig.
Sollten sich die (durchaus noch nicht geklärten) Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer
vor Strafgericht nachweisen lassen, muss dieser mit einer Strafe rechnen,
welche deutlich über der Dauer der bisher ausgestandenen und der angeordneten
weiteren Haft liegt, zumal ihm die Verletzung verschiedener elementarer
Rechtsgüter gegenüber mehreren Personen über einen längeren Zeitraum hinweg angelastet
werden.
Die Beschwerde
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–. Dem Verteidiger ist zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung ein Honorar auszurichten.
Es liegt keine Kostennote vor, weshalb dieses zu schätzen ist. Angemessen erscheint
ein Aufwand von 8 Stunden, welcher praxisgemäss mit einem Ansatz von CHF 200.–
entschädigt wird. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 192.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).