Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.3
ENTSCHEID
vom 27.
Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ,
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,, 4001
Basel
Privatklägerin
B____, vertreten durch […],
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 23. Oktober 2013
Verfahrenseinstellung / Kosten
Erwägungen
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 23. Oktober 2013 wegen Beschimpfung und mehrfacher
Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF
30.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Er hat gegen dieses Urteil durch seinen
Privatverteidiger Berufung erklären und die vollumfängliche Aufhebung des
Urteils und einen kostenlosen Freispruch beantragen lassen, dies unter
o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
Am 14. Juli
2014, kurz nach Einreichen der Berufungsbegründung, ist der Berufungskläger
verstorben (Auskunft Einwohnerkontrolle Pratteln). Es kann somit kein Urteil
mehr ergehen, weshalb eine Einstellung zu erfolgen hat. In Bezug auf die Kostentragung
ist eine Einstellung gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung einem
Freispruch gleich zu stellen. Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
hat die von einer Einstellung betroffene Person Anspruch auf volle
Entschädigung. Sämtliche Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz gehen
daher vorliegend zu Lasten des Staates. Ausserdem ist der Privatverteidiger für
seine Bemühungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren aus der
Gerichtskasse zu entschädigen (gemäss Honorarnote, insgesamt 13.1 Stunden
Aufwand, Ansatz CHF 250.–, zuzüglich Auslagen und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss),
://: Das Strafverfahren gegen A____ wird
eingestellt.
Lic. iur. […] werden für seine Bemühungen
vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 2‘054.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 164.30, und für die zweite Instanz eine
Entschädigung von CHF 1‘313.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF
105.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober
2014).