Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.55
URTEIL
vom 31. August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…] Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen einen Entscheid der
Steuerrekurskommission vom 16. März 2015
betreffend Revision der
Quellensteuerverfügung pro 2012
Sachverhalt
A____ (Rekurrent und
Beschwerdeführer; nachfolgend Rekurrent) unterstand in der Steuerperiode 2012
der Quellensteuerpflicht. Mit einem am 8. April 2013 bei der Steuerverwaltung
eingetroffenen Schreiben stellte der Rekurrent einen Antrag auf Tarifkorrektur
der Quellensteuer für das Jahr 2012. Dabei bezog er sich insbesondere auf
Weiterbildungskosten in der Höhe von CHF 6‘800.–. Mit Quellensteuerverfügung
vom 19. Juni 2013 verweigerte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten
einen Abzug für Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom
5. September 2013 ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom
3. März 2014 ersuchte der Rekurrent die Steuerverwaltung um eine
Revision des Einspracheentscheids vom 5. September 2013 resp. der
Quellensteuerverfügung vom 19. Juni 2013. Dieses Revisionsgesuch wies
die Steuerverwaltung mit Revisionsentscheid vom 25. März 2014 ab, da
kein Revisionsgrund bestehe. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 16. März 2015 ab.
Gegen diesen
Entscheid der Steuerrekurskommission richten sich der Rekurs bezüglich der
kantonalen Steuern und die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer vom 18. März 2015
(nachfolgend Rekurs), mit welchen der Rekurrent an seinem Standpunkt festhält,
dass ihm die geltend gemachten Weiterbildungskosten anzurechnen und eine Steuerrückerstattung
von CHF 6‘800.– auszurichten sei. Nach erfolgter Nachreichung von Belegen
zu seinen finanziellen Verhältnissen mit Eingaben vom 30. März und
11. April 2015 wurde ihm die beantragte unentgeltliche Prozessführung
mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. April 2015 bewilligt. Die
Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2014
unter Verweis auf ihren Entscheid die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent
mit Eingabe vom 7. Mai 2015 repliziert. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG) und § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) kann die betroffene
Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen
Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das
kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission)
bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein solches zweistufiges Rekursverfahren
für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte
Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6
S. 75 ff.). Da das kantonale baselstädtische Recht für die
harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006
vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 287).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sowohl
funktionell als auch sachlich zuständig. Im Beschwerdeverfahren betreffend direkte
Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss
Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über
Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145
Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs
wurde innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht und begründet, sodass
darauf einzutreten ist.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe
§ 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann
das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25
Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3
und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Das
Gesuch des Rekurrenten, ihm für die Steuerperiode 2012 für seine damals
entstandenen Ausbildungskosten einen Abzug für Weiterbildungs- und Umschulungskosten
zu gewähren, wurde mit Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom
5. September 2013 rechtskräftig abgewiesen. Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist das Revisionsgesuch des Rekurrenten, womit dieser
ein Zurückkommen auf diesen rechtskräftigen Entscheid verlangt. Eine solche
Revision ist nur in bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig
(Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 723). Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt
haben, werden die Gründe für eine Revision in § 173 Abs. 1 StG
(vgl. auch Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) sowie Art. 147
ff. DBG geregelt. Danach kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag
oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden,
wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden
(lit. a), die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht
gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b)
oder ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (lit. c).
Ausgeschlossen ist eine Revision dagegen, wenn die steuerpflichtige Person die
fraglichen Umstände bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren
hätte vorbringen können (§ 173 Abs. 2 StG, Art. 51
Abs. 2 StHG, Art. 147 Abs. 1 DBG; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 37).
Erheblich im Sinne von § 173 Abs. 1 lit. a StG ist eine Tatsache,
wenn sie geeignet ist, den dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegten
Sachverhalt derart zu verändern, dass Anlass zu einer neuen Entscheidung
besteht. Neu sind Tatsachen, die erst nachträglich entdeckt worden sind (sog.
unechte Noven), nicht aber Tatsachen, die sich erst nach der Veranlagung oder
der Fällung des Entscheids verwirklicht haben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 147
N 18; differenzierend: Vallender,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1,
2. Auflage, Basel 2003, Art. 51 N 11 ff.).
2.2 Die
Vorinstanzen haben das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint. Der Rekurrent
bringe zwar vor, die Qualifikation seiner Ausbildungskosten sei erst durch die
bei der […] abgeschlossene Weiterbildung und die damit verbundenen Erfahrungen
im Zuge seiner Bewerbungsbemühungen belegbar geworden. Dabei handle es sich
aber offensichtlich nicht um neue Tatsachen im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung.
Der Rekurrent habe sich vielmehr bereits vor seiner Stellensuche über die Auswirkungen
der von ihm absolvierten Kurse auf seine beruflichen Perspektiven informieren
können und entsprechend seine Argumente bereits im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren vorbringen können. Ein anderer Revisionsgrund sei weder ersichtlich
noch vorgebracht worden. Es liege daher kein Revisionsgrund vor. Daraus folgte
für die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, weshalb sich eine materielle
Prüfung erübrigte.
2.3 Mit
dieser Argumentation setzt sich der Rekurrent mit seinen Eingaben im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht auseinander. Er beschränkt sich
darauf, inhaltlich zu begründen, weshalb von Weiterbildungskosten ausgegangen
werden müsse. Seine Weiterbildung zum Führungsfachmann sei unmissverständlich
als Weiterbildung definiert. Er habe den Begriff der Weiterbildung anhand mehrerer
konkreter Tatsachen eingrenzen und von den Begriffen der Ausbildung, Zweitausbildung,
Zusatzausbildung, eigenständiger Berufstitel, Investition in die Zukunft etc. abgrenzen
können. Er verweist dabei auf sein Schreiben vom 3. März 2014 an die
Steuerverwaltung. Darin macht er geltend, seine Berufsaussichten hätten sich de
facto mit seiner Weiterbildung zum Führungsfachmann nicht erheblich verbessert,
sei er doch nach Abschluss der Weiterbildungsmodule seit August 2013
arbeitslos und stellensuchend. Die Weiterbildung habe seine Stellenchancen
nicht erhöht. Die […] könne bestätigen, dass die Lehrgangsteilnehmer der
Weiterbildung stets dem angestammten Beruf nachgehen würden. Sie diene der Vertiefung
der Fachkenntnisse und der Erweiterung der bisherigen Aufgabengebiete. Sie
ermögliche keine berufliche Um- oder Neuorientierung resp. einen Karrieresprung.
2.4 Soweit
sich der Rekurrent auf eine mögliche Bestätigung der […] beruft, ist nicht zu erkennen,
inwieweit es sich dabei um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel
handelt. Es ist nicht erkennbar, warum der Rekurrent diesen Umstand bei
zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen
und das genannte Beweismittel hätte nennen können (§ 173
Abs. 2 StG, Art. 51 Abs. 2 StHG, Art. 147
Abs. 2 DBG). Demgegenüber bezieht sich der Rekurrent mit seinem Hinweis
auf seine Arbeitslosigkeit und Stellensuche im Jahr 2013 auf ein echtes Novum,
welches sich erst nach der Fällung der Veranlagungsverfügung verwirklicht hat
resp. kurz vor dem Einspracheentscheid zu verwirklichen begann. Solche echten
Noven sind nach dem Gesagten (vgl. E. 2.1 oben) grundsätzlich unbeachtlich.
Berücksichtigung können neue Tatsachen aber immerhin dann finden, wenn sie zwar
nach dem Eintritt der Rechtskraft des zu revidierenden Entscheides eingetreten
sind, aber auf den Beurteilungsstichtag zurückwirken. Dies ist dann der Fall,
wenn eine sich erst später verwirklichende Tatsache latent schon früher bestanden
hat (Vallender, a.a.O.,
Art. 51 N 11 ff.; Zweifel/Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008,
§ 26 N 46; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006,
§ 155 N 24). Vorliegend ist aber festzustellen, dass sich der
Rekurrent auf Entwicklungen beruft, die sich ab August 2013 zu
verwirklichen begannen. Damit hätten diese Entwicklungen bei zumutbarer
Sorgfalt zumindest in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid
vom 5. September 2013 geltend gemacht werden können.
2.5 Damit
ist mit den Vorinstanzen festzustellen, dass der Rekurrent keinen Revisionsgrund
hat substantiieren können, welcher eine nachträgliche Überprüfung des
rechtskräftigen Einspracheentscheids bezüglich der geltend gemachten Weiterbildungskosten
für die Bemessung der Quellensteuern 2012 rechtfertigen würde. Bei dieser
Sachlage kann auf die materielle Argumentation des Rekurrenten in seiner
Rekursbegründung nicht eingetreten werden. Diese hätte mit einem Rekurs gegen
den Einspracheentscheid vom 5. September 2013 vorgetragen werden
müssen. Im vorliegenden Verfahren ist diese Argumentation verspätet.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 600.– zu tragen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
zu seinen Gunsten gehen diese aber zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt
die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
welche zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des
Staates gehen.
Das Urteil wird dem Rekurrenten und Beschwerdeführer,
der Steuerverwaltung Basel-Stadt und der Steuerrekurskommission mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für
die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.