[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.238
URTEIL
vom 27.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. Iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
lic. iur. A____ Rekurrent
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel (IWB) Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40, Postfach,
4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der IWB
vom 8. Oktober 2014
betreffend Unterbrechung der
Energielieferung (Elektrizität)
Sachverhalt
Die
Industriellen Werke Basel (IWB) haben mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 die
Unterbrechung der Energielieferung (Elektrizität) in eine Wohnung an der [...]strasse
[...] verfügt, nachdem A____ eine an ihn gerichtete Akontorechnung vom 18. Juni
2014 über CHF 93.– für Energiebezug (Elektrizität) trotz zweimaliger Mahnung nicht
bezahlt hatte.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 22. Oktober 2014 beim Regierungsrat rekurriert, welcher
den Rekurs am 19. November 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
hat. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter
o/e Kostenfolge sowie die "Verpflichtung der IWB zur Bezahlung einer
zusätzlichen Umtriebsentschädigung von CHF 400.–". Der Rekurrent hat mit
Schreiben vom 10. Dezember 2014 weitere Beweismittel eingereicht. Die IWB beantragen
mit Rekursantwort vom 13. Februar 2015 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Der Rekurrent hat mit Replik vom 6. März 2015 auf die Durchführung
einer Verhandlung verzichtet und sinngemäss an seinen Anträgen festgehalten.
Die Replik wurde den IWB zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 37 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz;
SG 772.300) unterliegen Verfügungen der IWB dem Rekurs gemäss den Bestimmungen
des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
(Organisationsgesetz, OG; SG 153.100). Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus §
42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 19. November 2014. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13
VRPG). Auf den rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Da
der Rekurrent auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, wurde das Urteil
auf dem Zirkulationsweg gefällt (§ 25 Abs. 2 VRPG).
2.1 Die
IWB begründen die angefochtene Verfügung damit, dass der Rekurrent die Rechnung
vom 18. Juni 2014 trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt habe. Sie hätten ihm
am 8. September 2014 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Energieliefersperre
gewährt, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.
2.2 Die
IWB erheben gemäss § 22 ff. IWB-Gesetz Gebühren für die Lieferung von
Elektrizität. Anders als noch das frühere IWB-Gesetz vom 21. April 1988,
enthält das geltende IWB-Gesetz vom 11. Februar 2009 keine Bestimmung zur
Anordnung einer Liefersperre bei ausbleibender Gebührenzahlung mehr. Dies
bedeutet aber nicht, dass die IWB auch bei ausbleibenden Zahlungen für bereits
erbrachte Leistungen weiterhin zur (Vor-)leistung verpflichtet wären. Aus dem
bei öffentlich-rechtlichen Forderungsverhältnissen analog anwendbaren Art. 82
OR ergibt sich, dass der Schuldner einer Leistung bei ausbleibender
Gegenleistung seine Leistung zurückhalten darf, bis die Gegenleistung erbracht
worden ist (Einrede des nicht erfüllten Vertrags). Bei Dauerschuldverhältnissen
mit Vorleistungspflichten können bei ausbleibenden Gegenleistungen für früher
erbrachte Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis
"periodenverschoben" spätere Leistungen zurückbehalten werden (Entscheid
des Handelsgerichts St. Gallen HG.2009.261 vom 15 Juni 2010; BGE 120 II 209,
212; BGE 84 II 149). Im Einklang mit diesem Grundsatz statuiert § 53 Abs. 1
lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von
Elektrizität (SG 772.400; nachfolgend: "Ausführungsbestimmungen IWB"),
dass die IWB die Lieferung von Elektrizität verweigern können, wenn nach der
zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird,
sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem
Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. Das Bundesgericht
hat im Urteil BGE 137 I 120 (126), welches noch die Regelung unter dem alten
IWB-Gesetz betraf, festgehalten, dass eine solche Liefersperre in Form einer
Verfügung ergehen und dem Benützer oder sonstig massgeblich Betroffenen
rechtzeitig, d.h. vor Einstellung der Versorgungsleistungen, die Möglichkeit
eingeräumt werden muss, die ihnen zustehenden Einwände vorbringen zu können.
2.3 Der
Rekurrent macht in erster Linie geltend, dass er die Liegenschaft [...] im Rahmen
des Nachlasses seines am 25. Februar 2013 verstorbenen Vaters als Erbschaft
unter öffentlichem Inventar übernommen habe. Weil es die IWB ungeachtet des
Rechnungsrufs gemäss Art. 582 ZGB unterlassen hätten, die Gebührenforderung beim
Erbschaftsamt anzumelden, sei die Forderung verwirkt.
2.4
2.4.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass die erste Voraussetzung für die Unterbrechung der
Elektrizitätslieferung, nämlich eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr,
vorliegend erfüllt ist: Die Akontorechnung vom 18. Juni 2014 über CHF 93.– betrifft
den Bezug von Elektrizität an der [...][...], im Zeitraum vom 1. März 2014 bis 30.
Juni 2014. Gegen diese Akontorechnung stand dem Rekurrenten gemäss § 37 Abs. 2
IWB-Gesetz die Einsprache innert 30 Tagen offen. Nach unbenütztem Ablauf der
Einsprachefrist haben die Rechnungen betreffend Gebühren gemäss derselben
Bestimmung die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen. Der Rekurrent behauptet
nicht, dass er die Akontorechnung nicht erhalten hätte. Nachdem er dagegen keine
Einsprache erhoben hat, ist sie in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Der
materielle Bestand dieser Gebührenforderung kann somit im vorliegenden Verfahren
nicht mehr geprüft werden. Es ist zu unterstreichen, dass Schuldner dieser
Akontorechnung der Rekurrent selber ist, nicht sein verstorbener Vater. Die
Argumentation des Beschwerdeführers, die Forderung sei verwirkt, weil sie nicht
im öffentlichen Inventar enthalten sei, ist schon allein aus diesem Grund nicht
haltbar.
2.4.2 Die
IWB halten der Argumentation des Rekurrenten sodann zutreffend entgegen, dass
sowohl die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2014 als auch die ihr zu
Grunde liegende Akontorechnung vom 18. Juni 2014 nach Antritt des Erbes ergangen
sind und damit auch deshalb von der Präklusionswirkung gemäss Art. 589 ZGB
nicht mehr erfasst sein können. Tatsächlich ist die Forderung nach dem Fristablauf
für die Forderungsanmeldung gemäss Art. 582 ZGB am 29. Juli 2013 entstanden und
hätte somit überhaupt nicht mehr angemeldet werden können.
2.4.3 Weiter
ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die zivilrechtlichen
Vorschriften von Art. 589/590 ZGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht anwendbar
sind, mithin die Präklusionswirkung für solche Forderungen nicht gilt. Die
Erben haften für öffentlich-rechtliche Forderungen also auch dann, wenn diese
beim Rechnungsruf nicht angemeldet wurden (BGE 102 Ia 483; Handkommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, D. Abt,
Art. 589 ZGB N 3; BSK ZGB II-Kurt
Wissmann, Art. 589 N 5 f.).
Die IWB sind
eine öffentlich-rechtliche Anstalt (§ 2 IWB-Gesetz). Sie stellen ihre Gebühren
in Form von Verfügungen in Rechnung, welche vollstreckbaren Gerichtsurteilen im
Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)
gleichgestellt sind (§ 37 IWB-Gesetz; § 40 Organisationsgesetz [SG 153.100]). Dabei
handelt es sich somit um öffentlich-rechtliche Forderungen. Für diese haftet
der Erbe also grundsätzlich auch dann, wenn sie nicht im öffentlichen Inventar
aufgenommen wurden.
2.4.4 Sodann
ist zu beachten, dass der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten gemäss
Art. 589 Abs. 2 ZGB auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs zurückbezogen
wird. Der Rekurrent ist somit rückwirkend ab diesem Zeitpunkt Inhaber der
Wohnung seines Vaters mit allen Rechten und Pflichten geworden. Er ist somit in
das Benützungsverhältnis zu den IWB eingetreten und seit Erbantritt Schuldner
der ab Eröffnung des Erbgangs anfallenden Gebühren. Schuldner der Forderung ist
also auch unter diesem Aspekt der Rekurrent selber.
2.4.5 Dasselbe
ergibt sich explizit aus § 51 der Ausführungsbestimmungen IWB. Danach haftet
für den Verbrauch der elektrischen Energie primär der Benützer. Kommt es zu
einem Wechsel im Benützungsverhältnis, ist dies den IWB zu melden. Erfolgt die
Meldung verspätet oder gar nicht, so haftet der bisherige Benützer weiter, und subsidiär
haftet für den Bezug in leerstehenden Räumen der Grund- oder Hauseigentümer.
Der Rekurrent bestreitet nicht, während der Akonto-Rechnungsperiode vom 1. März
2014 - 30. Juni 2014 das Erbe bereits angetreten gehabt zu haben und in das
Benützungsverhältnis eingetreten zu sein. Er haftet somit als für den Wechsel
im Benützungsverhältnis meldepflichtiger Erbe. Es sei nochmals daran erinnert,
dass der Rekurrent die Rechnung nicht angefochten hat und diese somit in
Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden ist.
Weiter macht der
Rekurrent sinngemäss geltend, die Forderung sei durch Verrechnung mit früheren
Guthaben oder anderen Akontozahlungen untergegangen. Der Rekurrent bezieht sich
einerseits auf das von seinem Vater übernommene Benützungsverhältnis betreffend
die Wohnung an der [...] und andererseits auf das Benützungsverhältnis betreffend
seine Wohnung an der [...].
3.1 Dem
ist zunächst entgegen zu halten, dass der Rekurrent zu keinem Zeitpunkt eine
Verrechnungserklärung abgegeben hat. Zudem resultiert aus dem vom Vater
übernommen Benützungsverhältnis kein positiver, sondern ein ausgeglichener Saldo.
Die Teilrechnung vom 14. Februar 2013 über CHF 129.– wurde am 10. Mai 2013
bezahlt, womit die entsprechende Forderung durch Zahlung untergegangen ist. Die
Teilrechnung vom 25. September 2013, ebenfalls über CHF 129.–, haben die IWB nach
erfolgreichen Einsprachen des Rekurrenten vom 9. und 13 Dezember 2013 unter
Hinweis auf Art. 590 Abs. 1 ZGB storniert, den entsprechenden Betrag dem Vertragskonto
gutgeschrieben und in der Folge die Rechnung als fiktiv bezahlt geführt. Die
nach dieser Anrechnung verbliebene Restanz von CHF 17.– aus der Jahresabrechnung
vom 6. Dezember 2013 wurde gemäss den Ausführungen der IWB am 20. Dezember 2013
bezahlt. Somit resultiert per 20. Dezember 2013 ein ausgeglichener Saldo
hinsichtlich Wohnung an der [...].
3.2 Dem
ist beizufügen, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2014 vom 28. Mai
2014, E. 3.2, die Präklusionswirkung nur Erbschaftsschulden betrifft, nicht
aber nach dem Tod des Erblassers entstandene Erbgangsschulden. Schon deshalb
erscheint fraglich, ob die Stornierung der Teilrechnung vom 25. September 2013 mit
Anrechnung einer entsprechenden, fiktiven Zahlung überhaupt erforderlich war.
Sodann ist daran zu erinnern, dass die Präklusionswirkung für öffentlich-rechtliche
Forderungen nicht gilt, dass der Rekurrent die Erbschaft rückwirkend ab
Eröffnung des Erbgangs übernommen hat, und dass er als Besitzer der Wohnung
selber Schuldner der Gebührenrechnung ist (vgl. dazu auch vorstehend Ziff. 2.4.3,
2.4.4, 2.4.5). Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil sich das
Vorgehen der IWB zu Gunsten des Rekurrenten ausgewirkt hat. Nachdem also die
Zahlung der CHF 17.– vom 20. Dezember 2013 aus der Jahresabrechnung vom 6.
Dezember 2013 die letzte Zahlung in diesem Vertragskonto darstellt und bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine weitere Zahlung geleistet wurde,
durften und mussten die IWB davon ausgehen, dass die – rechtskräftige – Akontorechnung
vom 18. Juni 2014 nicht bezahlt ist.
3.3 Der
Rekurrent führt weitere Akontozahlungen zugunsten und Guthaben gegenüber den
IWB ins Feld, welche jedoch nicht die [...], sondern die Wohnung des
Rekurrenten an der [...] und somit ein anderes Benützungsverhältnis mit anderem
Vertragskonto betreffen. Sie können somit im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt
werden, zumal der Rekurrent gegenüber den IWB nie mitgeteilt hat, dass er die Schuld
aus dem einen Benützungsverhältnis mit allfälligen Guthaben aus dem anderen Benützungsverhältnis
verrechnungsweise getilgt wissen möchte.
3.4 Bis
hierhin ergibt sich somit, dass die IWB zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung zu Recht davon ausgegangen sind, dass der der Betrag von CHF 93.–
gemäss rechtskräftiger und vollstreckbarer Akontorechnung vom 18. Juni 2014 geschuldet
und nicht bezahlt ist.
4.1 Die
beiden Mahnungen vom 13. August 2014 und vom 8. September 2014 sind aktenkundig.
Der Rekurrent macht geltend, eine Mahnung sei ein empfangsbedürftiges
Rechtsgeschäft, ein Nachweis der Mahnung sei nicht erbracht.
Diese Argumentation
greift zu kurz. Es trifft zwar zu, dass die IWB grundsätzlich für die
Zustellung der Mahnungen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs beweispflichtig
sind – dies gilt insbesondere im Bestreitungsfall. Der juristisch gebildete Rekurrent
bestreitet indessen spitzfindigerweise nicht den Erhalt der Mahnungen per se,
sondern moniert bloss, dass die IWB keine Zustellungsnachweise auflegen. Er bestreitet
auch nicht, die Rechnung vom 18. Juni 2014, welche den Mahnungen zugrunde liegt,
erhalten zu haben. Ebensowenig behauptet der Rekurrent oder liegen Hinweise dafür
vor, dass irgendwelche andere von den IWB an den Rekurrenten adressierte Korrespondenz,
Rechnungen, oder Verfügungen – sei es im vorliegenden oder in früheren
Verfahren, sei es betreffend [...] oder [...] – nicht zugestellt worden wären. Unter
diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent ausgerechnet die
fraglichen Mahnungen, und dann erst noch beide, nicht erhalten hätte – sondern
vielmehr davon, dass dem Rekurrenten die Mahnungen ebenso zugestellt worden sind
wie alle anderen Postsendungen der IWB auch.
4.2 Dem
Rekurrenten wurde das rechtliche Gehör gewährt, ohne dass er davon Gebrauch
gemacht hätte. Auch im vorliegenden Rekursverfahren macht der Rekurrent nicht
geltend, dass die Einstellung der Lieferung von Elektrizität in die Wohnung an
der [...] für ihn oder Dritte eine unzumutbare Härte darstellen würde. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Einstellung der
Lieferung von Elektrizität gemäss § 53 Abs. 1 lit. d der
Ausführungsbestimmungen IWB sind somit erfüllt. Damit ist der Rekurs abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 30 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 500.–.
Dieses Urteil wird dem Rekurrenten und
den IWB mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.