Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.41
URTEIL
vom 28.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. November 2014
betreffend Widerhandlung gegen
das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. November 2014 wurde A____ der
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Ferner wurde er zur
Tragung der persönlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr
verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) sinngemäss Berufung erklärt und
mit Eingabe vom 9. April 2015 begründet. Sinngemäss beantragt er, er sei von
Schuld und Strafe freizusprechen. Zugleich verlangt er die Beigabe eines
amtlichen „Opferanwalts“. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten
beantragt noch Anschlussberufung erhoben. Sie schliesst mit Berufungsantwort
vom 8. Juni 2015 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Mit begründeter Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 12. Mai 2015 wurde der Antrag des Berufungsklägers
auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers abgewiesen. Zudem wurde –
vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Ausschusses – gestützt auf
Art. 406 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung (StPO) das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach
Art. 399 StPO frist- und formgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher
auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff.
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gegenstand
sowohl des erstinstanzlichen Schuldspruchs als auch des Berufungsverfahrens bildet
eine Übertretung (§ 16 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons
Basel-Stadt). Es wurde deshalb gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das
schriftliche Verfahren angeordnet. Dementsprechend ist der vorliegende
Entscheid nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art.
406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).
1.3 Bildet
ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, kann der Berufungskläger gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der
Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf
Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend machen.
Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie
namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den
Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenen Beweislage und der
Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die
gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht – in
erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst – beruht. Gesamthaft
gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche
Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 398 N 3).
2.1 Der
Berufungskläger hat für das Berufungsverfahren die Bestellung eines amtlichen „Opferanwalts“
gefordert. Dieser Antrag wurde mit begründeter instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 12. Mai 2015 abgewiesen. Aus seiner Berufungsbegründung geht
zudem sinngemäss hervor, es sei ihm im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht kein
unentgeltlicher bzw. amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt worden.
2.2 Die
amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Ver-teidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird
in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu
bejahen, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre, und wenn es sich zudem nicht um einen Bagatellfall handelt. Ein
Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe
von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht
die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende
Sanktion massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 18
f., vgl. auch APE SB.2014.86 vom 18. März 2015 E. 2.1, BES.2012.138 und
2012.141 vom 24. April 2013 E. 2.1 m.w.H.).
2.3 Vorliegend
wurde dem Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren die amtliche Verteidigung
mit der Begründung verweigert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür
nicht gegeben seien (Urteil E. I. p. 3). Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist
zuzustimmen. Es handelt sich bei dem zu beurteilenden Fall um einen trivialen Übertretungssachverhalt,
der keine komplizierten Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufwirft. Die
Vorinstanz ist damit zu Recht von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs.
2 StPO ausgegangen. Der Berufungskläger hatte zudem anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern und
den Auskunftspersonen Fragen zu stellen.
Nach dem
Gesagten dringt daher der Berufungskläger mit seiner Rüge, er habe vor
Strafgericht keinen amtlichen Verteidiger gehabt, nicht durch.
3.1 Der
Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung geltend, er sei Opfer
langjähriger staatlicher Gewalt und eines totalitären Systems und erhebt
schwere, nicht weiter konkretisierte Vorwürfe gegen die Polizei, die
Staatsanwaltschaft sowie das Strafgericht. Gestützt auf die Aussagen der als Auskunftspersonen
befragten Polizeibeamten DK B____, Det C____ und Det D____ (Prot. erstinstanzliche
HV Akten S. 100 ff., 103 ff., 105 ff.) hat die Vorinstanz als erstellt erachtet,
dass der Berufungskläger anlässlich einer Polizeikontrolle renitent und
aggressiv aufgetreten sei, die Polizisten grundlos massiv beschimpft und
beleidigt habe, so dass er auf den Polizeiposten habe verbracht werden müssen;
weiter habe er sich gegen die anschliessende Effektenkontrolle heftig gewehrt
(Urteil E. II. 4 p. 4).
Der
Berufungskläger bestreitet die Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich
der Kontrolle vom 8. Dezember 2013 nicht. Er macht jedoch geltend, die
Polizisten hätten ihn auf offener Strasse mit brutaler Gewalt angegangen und er
habe den „Gegenbeweis“ gegen ihre Darstellung in Form von starken Verletzungen
an den Knochen und im Gesicht (vgl. dazu Prot. erstinstanzliche HV Akten S.
100). Die Auskunftspersonen haben übereinstimmend angegeben, sie hätten den
Berufungskläger mit der Situation angemessener polizeilicher Gewalt zu Boden
gebracht, um ihm Handfesseln anzulegen und auch die anschliessende
Effektenkontrolle auf dem Polizeiposten zwar unter Zwang, aber ohne dem
Berufungskläger Verletzungen zuzufügen durchgeführt (Auss. C____ Prot. HV Akten
S. 104: „Wir mussten ihn dann zu Boden führen und ihm so die Handfesseln
anlegen.“, Auss. D____ Prot. HV Akten S. 106: „[…] als er nach mehrmaliger
Aufforderung seine Effekten nicht abgeben wollte, musste man ihm diese
wegnehmen. Und das geschah natürlich ein wenig unter Gewalteinwirkung, unter
verhältnismässiger Gewalt. Niemand wurde verletzt, es wurden keine Kleider
zerrissen oder irgendwas und …“, Auss. B____ Prot. HV Akten S. 102: „…es ging
nicht mal ein Hemdknopf kaputt.“). Der Berufungskläger hat seine Behauptung,
wonach er schwere Verletzungen davongetragen habe, nicht mit einem Arztzeugnis belegt.
Auch die angebliche Anzeige gegen die Polizisten ist offenbar nicht erfolgt. Das
Strafgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen geprüft
und ist zum Schluss gelangt, es bestehe kein Grund an den stimmigen,
nachvollziehbaren und in allen wesentlichen Teilen widerspruchsfreien Schilderungen
zu zweifeln (Urteil E. II. 3 p. 4).
Dagegen muten
die Angaben des Berufungsklägers äusserst wirr und widersprüchlich an. Er beschränkte
sich darauf, sich während des gesamten Verfahrens als Opfer einer übermächtigen
„Staatsgewalt“ darzustellen und bezog auch im Berufungsverfahren keine Stellung
zu den konkreten Vorhalten. Obwohl der Berufungskläger den vor Strafgericht als
Auskunftsperson geladenen Polizisten DK B____ zunächst nicht kennen wollte, erklärte
er kurz darauf, er sei Opfer „dieser Kriminellen“ und sie hätten ihn mit
brutaler Gewalt ausgezogen (Prot. HV Akten S. 101). Auch der Umstand, dass er
sämtliche Ausführungen des DK B____ wie auch der beiden weiteren Polizisten Det
C____ und Det D____ pauschal als Lügen bezeichnete, ohne ihnen aber etwas
Substanzielles entgegen zu halten, trägt nicht zur Glaubhaftigkeit seiner
Darstellung bei. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, der Berufungskläger
habe das von ihm bestrittene aggressive und beleidigende Verhalten auch
anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung anschaulich gezeigt, was
die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich in Frage stelle. Aus dem
Protokoll der Strafgerichtsverhandlung geht hervor, dass diese aufgrund der
zahllosen Zwischenrufe, mit welchen der Berufungskläger die Polizisten unter
anderem als Lügner, Kriminelle, Verbrecher und Scharlatan(e) betitelte, nur mit
Mühe durchgeführt werden konnte (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 99-107).
Der Sachverhalt erscheint damit gestützt auf die Aussagen der befragten
Polizisten als rechtsgenüglich erstellt.
3.2 Rechtlich
ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Sie hat das
Verhalten des Berufungsklägers zu Recht als qualifizierte Diensterschwerung im
Sinne von § 16 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes gewertet.
3.3 Die
Strafzumessung durch die Vorinstanz wird vom Berufungskläger nicht eigens
angefochten. Die ihm gestützt auf die ständige gerichtliche Praxis auferlegte
Busse in Höhe von CHF 600.– trägt denn auch seinem Verschulden angemessen
Rechnung und ist zu bestätigen (Urteil E. III. p. 4).
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich
zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen
einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).