Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.26
URTEIL
vom 9.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Christoph A.
Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
alle vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. November 2013
betreffend Raufhandel
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. November 2013 ist A____ des Raufhandels
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt worden. Mit demselben Urteil wurde auch sein Bruder E____ des
Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 30.– verurteilt. Beide Beschuldigten wurden solidarisch zur Zahlung
von CHF 941.20 Schadenersatz an C____ und von je CHF 500.– Genugtuung
und CHF 1‘000.– Parteientschädigung an C____ und an D____ verurteilt; die
Zivilforderungen von B____ wurden abgewiesen. A____ wurden Verfahrenskosten von
CHF 561.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.
Während E____
dieses Urteil akzeptiert hat, hat A____ rechtzeitig Berufung dagegen angemeldet
und in der Berufungsklärung vom 17. März 2014 mitgeteilt, dass er das Urteil
vollumfänglich anficht, und einen kostenlosen Freispruch von der Anklage des
Raufhandels sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung
und Parteientschädigungen) verlangt; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe
vom 11. Juli 2014 hat er diese Anträge begründet. Die Staatsanwaltschaft
hat mit Eingabe vom 11. August 2014 und unter Hinweis auf die Begründung
des angefochtenen Urteils die kostenfällige Abweisung der Berufung und die
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Der Vertreter der Privatkläger
hat mit Eingabe vom 23. April 2015 mitgeteilt, dass aus Sicht seines Mandanten
das angefochtene Urteil nicht zu bemängeln sei und dass er nicht an der
Verhandlung teilnehme, und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von
CHF 425.25 verlangt.
An der
Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2015 hat der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger teilgenommen. Der Berufungskläger ist befragt worden und sein
Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat die bereits schriftlich gestellten
Anträge bekräftigt. Die für den Entscheid relevanten weiteren Tatsachen sowie
die Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend
der Fall. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG
257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
Dem angefochtenen
Urteil des Strafgerichts liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 11. August 2010, circa 17.20 Uhr, ist es, was unbestritten ist, bei der
Post Basel 2, Gartenstrasse, Verladezone 6, zunächst zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen den Arbeitskollegen E____ und B____, beide Angestellte der F____
Transporte GmbH gekommen. Daraufhin hat E____ seinen Bruder A____ (den
Berufungskläger) und seinen Vater G____ telefonisch gebeten, ihn abzuholen, weil
er sich schlecht fühlte. Der Berufungskläger und sein Vater trafen wenig später
und kurz nach den ebenfalls informierten Brüdern D____ und C____, Inhaber der F____
Transporte GmbH, vor Ort ein. Unbestritten ist ebenfalls, dass es nun einen Wortwechsel
zwischen E____ und D____ gab, wobei Letzterer E____ Vorwürfe wegen seines
Verhaltens gemacht habe. E____ habe D____ – so die Anklage – daraufhin einen
Faustschlag ins Gesicht versetzt. Das Strafgericht hat es für erstellt erachtet,
dass der Berufungskläger, wie in der Anklage respektive im Strafbefehl vom
22. März 2013 geschildert, nun ebenfalls dazugekommen sei und gemeinsam
mit seinem Bruder mehrfach mit den Fäusten absichtlich gegen D____s Kopf und Rücken
geschlagen und gegen dessen Beine getreten habe, während dieser nur abwehrend
reagiert habe. Als C____ versucht habe, die drei zu trennen, sei er von zumindest
einem von E____ oder vom Berufungskläger geführten Faustschlag am Kopf
getroffen worden, so dass seine Brille zu Bruch gegangen sei. Beim Raufhandel
hätte D____ fleckenförmige Blutungen (Ekchymose) an der Wirbelsäule, am linken
Hals und über dem linken Knie sowie ein Hämatom unter dem linken Auge erlitten;
C____ habe ein Hämatom am Daumenballen mit Berührungsempfindlichkeit und Rötungen
im Gesicht erlitten (vgl. Arztzeugnisse, act. 50 f.).
Der
Berufungskläger bestreitet diese Darstellung. Er will sich nicht an einem Raufhandel
beteiligt und keine Schläge oder Tritte gegen D____ und C____ geführt haben.
3.1 Es
ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den angefochtenen
Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen Raufhandels stützen oder im
Gegenteil gegen dessen Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO,
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2
S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das
Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist
die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit
nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; 124 IV
86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April
2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das
Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N
82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2
StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden
und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer
persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen
erachten oder nicht (Wohlers, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend
wird in Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen sein, ob der Schuldspruch
im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt und somit zu bestätigen ist.
3.2. Als
Beweismittel respektive Indizien gilt es vorliegend Aussagen des Berufungsklägers,
seines Bruders und Vaters einerseits und der Privatkläger anderseits sowie
weiterer unabhängiger Personen zu würdigen. Daneben gibt es weitere Umstände,
wie etwa einen Requisitionsbericht der Kantonspolizei, zu berücksichtigen.
3.3
3.3.1 Aus
dem entsprechenden Requisitionsbericht (act. 44 f.) lässt sich entnehmen,
dass die Kantonspolizei am 11. August 2010 um 17.24 Uhr respektive um 17.33
Uhr von der Sanität wegen einer „Schlägerei“ respektive wegen einer „Schlägerei
mit 8 Personen“ bei der Post Basel 2 requiriert wurde und daraufhin ausgerückt
ist. Vor Ort trafen die Polizisten auf zwei Sanitäter, auf die im Requisitionsbericht
als „Beteiligte“ bezeichneten E____ und B____ sowie auf die alle als
„Auskunftspersonen“ bezeichneten A____ (Berufungskläger), G____, H____, D____
und C____. Laut Requisitionsbericht hat sich bei der Sachverhaltsabklärung
herausgestellt, dass die beiden Beteiligten (E____ und B____) eine
Auseinandersetzung vermutlich wegen ihrer Arbeitspensen hatten. Weitere Angaben
hätten nicht erhältlich gemacht werden können, da mit den Beteiligten kein
sachdienliches Gespräch möglich gewesen sei. Der Berufungskläger wird im
Requisitionsbericht nicht als Beteiligter bei der Auseinandersetzung bezeichnet.
3.3.2 Drei
von den Privatklägern eingereichten Arztzeugnissen vom 12., 26. und
27. August 2010 lässt sich entnehmen, dass die Privatkläger offenbar nach
der Auseinandersetzung noch am 11. (Gebrüder C____ und D____) respektive dann
am 12. (B____) August 2010 ihren Arzt Dr. med. […] aufgesucht und diesem
gegenüber angegeben haben, bei einer Auseinandersetzung „mit einem
Arbeitskollegen … unerwartet von demselben attackiert“ worden zu sein (B____,
act. 49) respektive „von einem seiner Mitarbeiter“ respektive „von einem
Arbeitskollegen“ mit Faustschlägen attackiert worden zu sein (C____,
act. 50; D____, act. 51). Es ist hier nicht die Rede davon, dass die
Privatkläger C____ und D____ von mehreren Personen geschlagen worden seien.
3.3.3 In
diesen ersten, tatnäheren Berichten wird also nur erwähnt, dass eine Person,
nämlich E____, den respektive die Privatkläger angegriffen hat und diese dabei –
leichte – Blessuren erlitten haben. Nichts deutet auf eine Beteiligung des Berufungsklägers
an einer tätlichen Auseinandersetzung respektive am angeklagten Raufhandel hin.
Insbesondere vermögen die Arztzeugnisse nicht zu belegen, dass – auch – der
Berufungskläger für die dokumentierten, geringfügigen Verletzungen von D____
und von C____ verantwortlich ist.
3.4
3.4.1 Erst
rund zwei Monate nach dem Vorfall, am 8. Oktober 2010, haben B____, C____
und D____ Anzeige gegen E____, den Berufungskläger und G____ wegen
„Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung etc.“ erstattet und behauptet, dass
sich auch der Berufungskläger und G____, ohne ein Wort zu verlieren, auf die
Gebrüder C____ und D____ gestürzt und auf diese einzuschlagen begonnen hätten,
als D____ E____ Vorwürfe wegen dessen Auseinandersetzung mit B____ machte
(act. 40 ff.).
Nach Eingang der
Anzeige im Oktober 2010 sind erst rund ein Jahr später, ab September 2011, die Ermittlungen
aufgenommen und Auskunftspersonen und Zeugen befragt worden. Die Aussagen der
Zeugen und Auskunftspersonen sind sorgfältig zu würdigen. Bei solchen dynamischen
und turbulenten Geschehen sind bereits die Wahrnehmungsbedingungen ungünstig. Insbesondere
aber birgt der grosse zeitliche Abstand zwischen dem Geschehen vom 11. August
2010 und den entsprechenden Aussagen darüber die Gefahr des Vergessens. Es
besteht in diesem Zusammenhang das weitere Risiko, dass die entstandenen Erinnerungslücken
später aufgefüllt werden durch Schlussfolgerungen oder Phantasieprodukte. Zudem
ist zu berücksichtigen, dass das betreffende Ereignis nicht einfach still und
unangetastet im Gedächtnis geruht hat, sondern allenfalls verschiedentlich
aktualisiert und dabei verändert worden ist, etwa indem es unter Umständen nachträgliche
Gespräche oder Mitteilungen anderer Anwesender darüber gegeben hat (vgl. zum
Ganzen: Undeutsch/Klein, Redlich,
aber falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswerts von Zeugenaussagen,
in: AJP 11/2000, 1354 ff.).
Unter dieser
Prämisse ist zu den Aussagen des Berufungsklägers, der Zeugen und
Auskunftspersonen Folgendes festzuhalten:
3.4.2 Der
Berufungskläger ist am 9. Februar 2012 (act. 118 ff.) als
Beschuldigter befragt worden und hat ausgesagt, er sei an jenem Tag von seinem
Bruder telefonisch gebeten worden, ihn bei der Arbeitsstelle abzuholen. Vor Ort
habe er seinen Bruder am Boden sitzen sehen und bemerkt, dass es diesem nicht
gut ging. Dann habe D____, der ebenfalls vor Ort gewesen sei, seinen Bruder
unflätig beschimpft und er (der Berufungskläger) habe D____ aufgefordert, damit
aufzuhören. Darauf sei D____ auf ihn (den Berufungskläger) losgegangen und habe
ihn mit einem Schlag leicht am Hals getroffen. Sein Vater, G____, habe ihn (den
Berufungskläger) zur Seite gezogen. Unterdessen sei sein Bruder aufgestanden
und habe D____ geschlagen; dieser habe den Bruder auch geschlagen, sei aber von
C____ zurückgehalten worden. Vor Strafgericht ist er im Wesentlichen bei dieser
Darstellung geblieben, hat indes präzisiert, dass D____ auf ihn zugekommen sei,
ihn aber nicht geschlagen habe, möglicherweise habe es für den Bruder so
ausgesehen, als schlage D____ ihn (act. 397, vgl. auch act. 469).
E____ hat
am 7. Februar 2012 (act. 105 ff.) als Beschuldigter erklärt, er
sei, nachdem er mit B____ eine tätliche Auseinandersetzung hatte, weshalb er am
Boden lag, von D____ beschimpft worden. Sein Bruder – der Berufungskläger –
habe D____ gefragt, weshalb er ihn beschimpfe, worauf D____ den Bruder gegen
den Hals geschlagen und anschliessend auch noch ihn (E____) mit einem Gegenstand
auf den Kopf und die Hand geschlagen habe. Sein Vater und sein Bruder (der
Berufungskläger) hätten nichts gemacht, sondern ihn lediglich abholen wollen.
Es sei eine Schlägerei zwischen ihm und D____ gewesen; C____, sein Bruder (der
Berufungskläger) und sein Vater hätten nichts gemacht. Diese Aussagen hat er im
Wesentlichen auch vor Strafgericht gemacht (act. 397, vgl. auch 468).
G____,
der Vater des Berufungsklägers, ist im September 2013 vor Strafgericht als
Auskunftsperson befragt worden (act. 399 f.) und hat,
zusammengefasst, erklärt, die Gebrüder C____ und D____ hätten seine Söhne
angegriffen, welche er dann von Schlägen habe zurückhalten können.
Angesichts seiner
Stellung als Beschuldigter sind die Aussagen des Berufungsklägers, aber auch seines
Bruders und seines Vaters, kritisch zu würdigen. Es mag sein, dass der
Berufungskläger und seine Familienangehörigen seine Rolle bei der Auseinandersetzung
heruntergespielt haben. Immerhin ist ihre Darstellung, insbesondere des
Verhaltens des Berufungsklägers, nicht a priori unplausibel. Die Darstellung
stimmt im Übrigen insoweit mit dem erwähnten Requisitionsbericht der Polizei
überein, als der Berufungskläger dort nicht als Beteiligter der Schlägerei sondern
lediglich als Auskunftsperson erfasst worden ist.
3.4.3 Laut
Aussagen von C____ vom 12. September 2011 (act. 60 ff.)
sollen der Berufungskläger und der Vater von E____ D____ und darauf E____ ihn
selber plötzlich angegriffen haben, nachdem D____ seinen Unmut darüber kundgetan
hatte, dass E____ sich vor Kunden mit einem anderen Mitarbeiter geprügelt
hatte. Dabei sei seine (C____s) Brille beschädigt worden. Er habe seinen Bruder
zur Seite nehmen können, dann sei schon die Polizei gekommen, welche die
Personalien aufgenommen habe. Er habe E____ sofort freigestellt und ihm gekündigt.
Laut Aussagen
von D____ vom 13. September 2011 (act. 72 ff.) sei er
zuerst von E____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden; anschliessend sei
er vom Berufungskläger und vom Vater G____ von hinten in den Rücken geschlagen
worden. Sein Bruder habe ihn zur Seite gezogen und sei dabei auch von einer
Faust ins Gesicht getroffen worden. Später sagte er, sein Bruder sei von E____
und vom Berufungskläger geschlagen worden.
Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch die Aussagen der Gebrüder C____ und
D____ wegen ihrer Rolle als direkte Kontrahenten und Privatkläger kritisch zu würdigen
sind, da sie ebenfalls an einer möglichst vorteilhaften Darstellung ihrer Rolle
im Konfliktgeschehen interessiert sein dürften. Auffällig ist und nicht für ihre
Darstellung spricht immerhin, dass sie gegenüber ihrem Arzt, den sie noch am
11. August 2010 aufgesucht haben, offenbar lediglich von einer Attacke und
Faustschlägen durch eine Person, nämlich ihren Mitarbeiter, d.h. E____,
berichtet haben (vgl. E. 3.2.3 oben). Es stellt sich auch die Frage, weshalb
die Privatkläger sich wegen der angeblich erlittenen Verletzungen nicht gleich
an die Sanitäter vor Ort gewandt und den unmittelbar nach der
Auseinandersetzung eintreffenden Polizeibeamten offenbar nichts von den
angeblichen Schlägen des Berufungsklägers berichtet haben.
3.4.4 Die
Aussagen der unbeteiligten Beobachter sind wenig ergiebig:
B____
kann zum Verhalten von A____ an jenem Tag nichts aussagen, da er den Ort nach seiner
Auseinandersetzung mit E____ verlassen habe (Einvernahme vom 20. September
2011, act. 89 ff., 94).
H____, auch
ein Angestellter der Firma F____ GmbH Transporte, wurde am 6. August 2012,
also rund zwei (!) Jahre nach dem Vorfall als Auskunftsperson zum Vorfall
befragt (act. 133 ff.). Er erklärte zu Beginn der Einvernahme, dass
er nicht gesehen habe, wie einer der Beteiligten tätlich wurde, da er in dieser
Zeit das Auto geladen habe. Im Verlaufe der Einvernahme gab er dann an, er habe
„vielleicht“ gesehen, wie D____ geschlagen worden sei, er habe nicht gesehen,
wer geschlagen habe, es könnte der Bruder von E____ (Berufungskläger) gewesen
sein respektive er denke, dass E____s Bruder, d.h. der Berufungskläger,
geschlagen habe. Er glaube nicht, dass jemand bei der Auseinandersetzung
verletzt worden sei. Angesichts dieser vagen Aussage, der vielen
Relativierungen und des langen Zeitablaufs zwischen Vorfall und Aussage, ist
diese zu wenig verlässlich, als dass darauf abgestellt werden könnte.
Die Vorinstanz
stellt denn auch im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen I____ und J____
ab und erachtet diese als überzeugend und im Wesentlichen übereinstimmend.
Allerdings hat sich die Vorinstanz nur rudimentär mit diesen Aussagen
auseinandergesetzt. Eine sorgfältige Würdigung dieser Aussagen ergibt indes ein
differenziertes Bild:
I____, damals Leiter Distributionsbasis Post in Basel, hat am
21. September 2011 (act. 96 ff.) als Auskunftsperson ausgesagt,
dass E____ auf D____ losging, als dieser ihm auf Türkisch etwas gesagt hatte; der
Berufungskläger und der Vater von E____ hätten Letzteren unterstützt und D____
auch angegriffen. C____ habe sie aufgefordert, aufzuhören, und sei dann so selber
in den Konflikt geraten. Der Berufungskläger sei aggressiv in das Handgemenge gegangen
und habe um sich geschlagen, was D____ gegolten habe. D____ habe „schon etwas
abbekommen“, wobei nicht sicher sei, ob diese Treffer vom Berufungskläger oder
von seinem Bruder kamen; gefühlsmässig denke er, dass der Berufungskläger für
die Treffer verantwortlich gewesen sei (vgl. act. 100). Der Vater des
Berufungsklägers sei auch nahe bei der streitenden Gruppe gestanden, habe aber eher
zu schlichten versucht. Bei der direkten Konfrontation mit dem Berufungskläger
vor Strafgericht im November 2013 (act. 467 f.) erinnerte sich der
Zeuge I____ nur noch teilweise an den Vorfall, bestätigte auf Frage seine
frühere Aussage pauschal. Konkret vermochte er sich noch zu erinnern, dass die
Aggressionen von E____ ausgegangen seien und der Berufungskläger diesen unterstützt
habe, genaueres konnte er nicht mehr sagen. Die Aussagen des Zeugen I____s
belasten den Berufungskläger, allerdings sind sie bei der Konfrontation vor
Strafgericht vage ausgefallen. Es fällt zudem auf, dass der Zeuge I____ von den
unmittelbar nach dem Vorfall eintreffenden Polizisten nicht vor Ort angetroffen
worden ist respektive sich jedenfalls nicht als Zeuge der Auseinandersetzung zu
erkennen gegeben hat, sondern erst in der Anzeige von den Privatklägern als
Zeuge genannt worden ist (vgl. act. 44 f., 41). Aus den Aussagen des
Zeugen I____ lässt sich zudem entnehmen, dass dieser sich sp.er allenfalls mit
den Privatklägern über den Vorfall unterhalten hat, wusste er doch von C____, dass
es sich beim Berufungskläger um den Bruder von E____ handelt (vgl.
act. 98). Unter diesen Umständen sind die Aussagen des Zeugen I____ zu
relativieren.
J____, Sanitäter, wurde am 10. April 2012 (act. 127 ff.)
als Auskunftsperson zum Vorfall befragt. Die Sanität war nach der ersten Phase
– tätliche Auseinandersetzung zwischen E____ und B____ – requiriert worden. Vor
Ort seien die beiden Sanitäter auf den am Boden sitzenden E____ – der Zeuge J____
bezeichnet ihn in seiner Aussage als „Patient“ – gestossen, dieser habe sich
ihnen gegenüber frech benommen. Ein Mann, der sich als Chef des „Patienten“ zu
erkennen gab, habe mit diesem geredet; beim „Chef“ sei noch ein älterer Herr
gewesen. Es seien weitere Leute, türkische oder kurdische Angehörige des „Patienten“,
dazugekommen. Nach einem weiteren Wortwechsel zwischen „Patient“ und „Chef“,
sei der „Patient“ auf diesen losgegangen und habe ihn geschlagen, dieser habe
zurückgeschlagen; die körperliche Aggression sei aber vom „Patienten“
ausgegangen. Dann sei es losgegangen; es seien etwa 8 bis 10 Personen
aufeinander losgegangen, es „flogen dann die Saläter und Büchsen etc“. Beim
Getümmel seien keine klar ersichtlichen Verletzungen entstanden und niemand –
ausser dem „Patienten“, dem aber nichts gefehlt habe – habe ihre Hilfe
beansprucht. J____ hat diese Schilderung an der Verhandlung vom
4. September 2013 als Zeuge bestätigt, dabei den Berufungskläger nicht
erkannt (act. 397 ff.). Diesen Angaben des unabhängigen Zeugen lässt
sich entnehmen, dass es sich offenbar um eine Auseinandersetzung unter mehreren
Personen handelte, die wild aufeinander losgingen und sich mit
Lebensmittelkisten bewarfen. Diese Angaben stützen indes den in der Anklageschrift
geschilderten Sachverhalt, gerade auch in Bezug auf die allfällige Rolle des
Berufungsklägers dabei, nicht, sondern zeichnen ein gänzlich anderes Bild vom Ablauf
des fraglichen Vorfalls und relativieren dabei auch die Angaben des Zeugen I____
weiter.
Eine kritische
und sorgfältige Analyse der Aussagen der Zeugen I____ und J____ ergibt somit,
dass diese den in der Anklage geschilderten Sachverhalt, soweit es jedenfalls
um die Rolle des Berufungsklägers bei der Auseinandersetzung geht, nicht
belegen.
3.5
Es ist
angesichts der vorliegenden Beweise und Indizien davon auszugehen, dass es am
11. August 2010 bei der Post Basel, Verladezone, zu einer Auseinandersetzung
zwischen den Brüdern D____ und C____ einerseits und E____, dem Berufungskläger
und G____ anderseits gekommen ist, nachdem E____ bereits zuvor eine tätliche
Auseinandersetzung mit B____ hatte. Die vorhandenen tatnahen Berichte über diesen
Vorfall, d.h. die von den Privatklägern eingereichten Arztzeugnisse sowie der Requisitionsbericht
der Kantonspolizei, enthalten keine Hinweise dafür, dass der Berufungskläger im
Rahmen dieser Auseinandersetzung tätlich geworden wäre und sich an einem
Raufhandel beteiligt hätte. Dieser Umstand weckt bereits ernsthafte Zweifel
daran, dass sich der Berufungskläger wie in der Anklageschrift geschildert an
einem Raufhandel beteiligt hat.
Die in die
Auseinandersetzung involvierten Personen und die Zeugen sind erst über ein Jahr
nach dem zu beurteilenden Vorfall befragt worden, was den Beweiswert ihrer
Aussagen stark tangiert. Aus den Aussagen der direkt Involvierten, d.h. des Berufungsklägers,
seines Bruders und Vaters einerseits und der Privatkläger C____ und D____
andererseits können keine entscheidenden Erkenntnisse gewonnen werden, da alle
offenkundig bemüht sind, ihre eigene Rolle beim Vorfall möglichst zu beschönigen.
Die Aussagen der Zeugen, soweit sich diese überhaupt noch an den Vorfall erinnern
konnten, geben kein einheitliches Bild vom Ablauf der Auseinandersetzung,
sondern sind, wohl auch angesichts des langen Zeitablaufs zwischen Vorfall und
Aussagen, insgesamt wenig verlässlich und vermögen insbesondere das dem Berufungskläger
in der Anklage vorgeworfene Verhalten nicht zu beweisen.
Abschliessend
lässt sich festhalten, dass der Berufungskläger bei der Auseinandersetzung unbestrittenerweise
vor Ort gewesen ist und sich, jedenfalls verbal, in die zwischen seinem Bruder E____
und D____ geführte Auseinandersetzung eingemischt hat. Gewichtige Umstände, namentlich
der Inhalt des Requisitionsberichts der Polizei und der von den Privatklägern
eingereichten Arztzeugnisse, begründen indes erhebliche und im Ergebnis nicht
zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Berufungskläger sich, wie in der
Anklageschrift geschildert an einem Raufhandel beteiligt hat. In Abwägung aller
Umstände kommt das Appellationsgericht deshalb zum Schluss, dass die Beweislage
einen Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen Raufhandels nicht zulässt. Er
wird somit entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo von der Anklage
des Raufhandels kostenlos freigesprochen.
Dementsprechend sind
die Zivilforderungen – Schadenersatz, Genugtuung – und die Forderung auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung von C____ und von D____ gegen den
Berufungskläger abzuweisen. Der Sachverhalt ist spruchreif und nach dem oben
Ausgeführten sind die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach
Art. 41 ff. OR nicht gegeben (vgl. Dolge, in Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 126 N 21; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dafür haftet
E____ alleine.
Nach dem
Gesagten ist der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels kostenlos freizusprechen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO) und ist dem
Beurteilten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1
lit. a, 436 Abs. 1 StPO). Sein Verteidiger macht mit seinen Honorarnoten
vom 9. Juni 2015 und vom 28. September 2013 einen Aufwand von insgesamt
18 ½ Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– geltend; für die
Berufungsverhandlung sind weitere 2 ¼ Stunden zu entschädigen. Angemessen erscheinen
auch die geltend gemachten Auslagen für beide Instanzen von insgesamt CHF 45.50.
Es ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung gemäss der
Aufstellung seines Vertreters zu entrichten. Den Privatklägern kann keine
Parteientschädigung ausgerichtet werden (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 433
Abs. 1 StPO); der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird in Bezug
auf den Berufungskläger A____ aufgehoben und dieser wird von der Anklage des
Raufhandels kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung des C____ von
CHF 941.20, die Genugtuungsforderungen von C____ und von D____ von je
CHF 500.– sowie die Forderungen von C____ und von D____ betreffend
Ausrichtung von Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren von je
CHF 1‘000.– gegen den Berufungskläger A____ werden abgewiesen.
Es werden keine zweitinstanzlichen Kosten erhoben.
Die Forderung der Privatkläger auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung von CHF 425.25 für das Berufungsverfahren wird
abgewiesen.
Dem Berufungskläger A____ wird aus der Gerichtskasse
eine Parteientschädigung für beide Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF
5‘651.65 (inklusive Auslagen und CHF 418.65 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).