Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.72
URTEIL
vom 31.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas
Holzer
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Gesundheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
St. Alban-Vorstadt 25, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Gesundheitsdepartements
vom 16. März 2015
betreffend Entbindung eines
Arztes vom Berufsgeheimnis
Sachverhalt
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau ersuchte mit Schreiben vom 6. Februar
2015 das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt um Entbindung von Prof.
Dr. med. B____ von der ärztlichen Schweigepflicht betreffend A____ (Rekurrent).
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 führte Prof. Dr. B____ gegenüber dem
Gesundheitsdepartement aus, dass er dazu bereit wäre, der KESB gegenüber Fragen
zu beantworten, wenn dies der weiteren Beurteilung und der persönlichen und
gesundheitlichen Situation des Rekurrenten dienlich sei. Mit Eingabe vom 2.
März 2015 nahm der Rekurrent gegenüber dem Gesundheitsdepartement Stellung und
wandte sich gegen die Abklärungen der KESB, welche er als Bedrohung empfinde. Mit
Verfügung vom 16. März 2015 entband das Gesundheitsdepartement Prof. Dr. B____
betreffend den Rekurrenten gegenüber der KESB Oberaargau vom Berufsgeheimnis.
Gegen diese
Verfügung hat der Rekurrent Rekurs an den Regierungsrat erhoben und darin die
Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer angemessenen
Umtriebsentschädigung und Genugtuung beantragt. Der Rekurs ist mit Schreiben
des Präsidialdepartements vom 16. April 2015 dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
zur Entscheidung überwiesen worden. Der Rekurrent hat am 6. Mai 2015 sinngemäss
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und darin weitere
Ausführungen zur Sache gemacht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden,
jedoch sind die Vorakten und die der KESB Oberaargau zugestellten Verfügungen
der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau beigezogen worden.
Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. April
2015 gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG) und § 12 des
baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Be-stimmung
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Aus
den beigezogenen Akten geht hervor, dass die Schlichtungsbehörde
Emmental-Oberaargau die KESB Oberaargau damit beauftragt hat, eine Abklärung
der Prozessfähigkeit des Rekurrenten vorzunehmen, und den Rekurrenten dazu verpflichtet
hat, der „nächsten Aufforderung zur Anhörung und Abklärung seiner Person durch
die KESB Oberaargau Folge zu leisten“. Weiter kann den Akten entnommen werden,
dass sich der Rekurrent gegenüber der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau
auf ein Arztzeugnis von Prof. Dr. B____ vom 4. April 2014 berufen und dieses
bei der Schlichtungsbehörde eingereicht hat. Für eine darüber hinaus gehende
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist der Rekurrent offenbar nicht
bereit.
2.2 Gemäss
Art. 448 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die an einem
Abklärungsverfahren der Erwachsenschutzbehörde beteiligten Personen und Dritte
zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde
trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen.
Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an.
Ärztinnen und Ärzte sind zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte
Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der
Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.
Im Einklang mit
dieser Bestimmung und in Ausführung des Abklärungsauftrages der Schlichtungsbehörde
Emmental-Oberaargau hat die KESB Oberaargau zu Recht das Gesundheitsdepartement
als Aufsichtsbehörde über die in Basel-Stadt tätigen Ärzte um Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht von Prof. Dr. B____ ersucht.
2.3 Gemäss
§ 26 Abs. 2 des baselstädtischen Gesundheitsgesetzes (GesG) kann das zuständige
Departement, vorliegend das Gesundheitsdepartement, eine Person in begründeten
Fällen vom Berufsgeheimnis, d.h. den Pflichten gemäss § 26 Abs. 1 GesG und Art.
321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), befreien.
Das
Gesundheitsdepartement hat die entsprechenden Voraussetzungen im vorliegenden
Fall mit Hinweis auf den Abklärungsauftrag des Regionalgerichts Oberaargau an
die KESB Oberaargau und die Notwendigkeit der weiteren Befragung von Prof. Dr. B____
bejaht. Es hat erwogen, obwohl aufgrund der Stellungnahme von Prof. Dr. B____
davon auszugehen sei, dass er zur Klärung der offenen Fragen nicht viel mehr
als die bereits im Arztzeugnis vom 4. April 2014 enthaltenen Informationen
beitragen könne, erscheine es als verhältnismässig, wenn die KESB mit ihm bezüglich
des dargelegten Sachverhalts Rücksprache nehmen könne. Um das Geheimhaltungsinteresse
des Rekurrenten trotzdem soweit als möglich zu berücksichtigen, erfolge die
Entbindung mit der Einschränkung, dass Auskünfte nur soweit gegeben bzw. Fragen
nur insoweit beantwortet werden dürften, als dies einerseits sachdienlich und
andererseits unbedingt notwendig sei. Von der Entbindung sei daher zurückhaltend
Gebrauch zu machen.
3.1 Der
Rekurrent rügt die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung
insofern als falsch, als darin ausgeführt wird, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau
die KESB mit der Abklärung seiner Prozessfähigkeit beauftragt habe. Dieser
Einwand ist zutreffend. Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung und im Gesuch der KESB Oberaargau hat nicht das Regionalgericht,
sondern die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau mit Verfügung vom 15.
August 2014 die KESB Oberaargau mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt.
Das spielt jedoch im Ergebnis keine Rolle, da es sich bei Schlichtungsbehörde
Emmental-Oberaargau ebenso um eine richterliche Behörde handelt wie bei den Regionalgerichten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 lit. a und c und Art. 20 Abs. 1 des bernischen Gesetzes
über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; [GSOG];
BSG 161.1). Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO muss das Gericht prüfen, ob eine Partei
offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen, um über eine
obligatorische Vertretung zu befinden. Zudem hat das Gericht nach Art. 69
Abs. 2 ZPO die KESB zu benachrichtigen, wenn es Schutzmassnahmen für
geboten hält. Dabei handelt es sich nicht um eine Kann-Vorschrift. Die
richterliche Behörde hat demnach die Pflicht, wenn konkrete Hinweise bestehen,
dass Massnahmen des Erwachsenschutzes zumindest geprüft werden müssen, tätig zu
werden (Staehelin/ Schweizer, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 69 N 24). Diese Pflicht trifft auch die Schlichtungsbehörde
(Zingg, in: Berner Kommentar
Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 60 N 24; vgl. OGer
ZH RU140066 vom 13. März 2015 E. II Ziff. 7). Im Übrigen hat das
Obergericht Bern mit Urteil vom 17. Oktober 2014 die Verfügung der
Schlichtungsstelle Emmental-Oberaargau vom 15. August 2014 betreffend die Anordnung
der Überprüfung der Prozessfähigkeit des Rekurrenten durch die KESB
rechtskräftig bestätigt (vgl. Verfügung der Schlichtungsbehörde
Emmental-Oberaargau vom 10. Februar 2015, act. 5). Damit liegt diesbezüglich
eine abgeurteilte Sache vor, so dass eine vorfrageweise Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Anordnung in diesem Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGE
125 V 345 E. 1b S. 347).
Auch der sinngemässe
Einwand, dass die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau
durch den Umzug des Rekurrenten nicht mehr gegeben sei, wäre nicht zu hören.
Zum einen ist das Verfahren (Revisionsverfahren EO 14 397 betreffend
Regelung Nebenkosten, Mietausstände etc.) bereits rechtshängig und damit die
örtliche Zuständigkeit fixiert (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. a
ZPO). Zum anderen ist der Rekurrent lediglich in das zur Einwohnergemeinde X___
gehörende Y___ gezogen und wohnt somit immer noch in der Einwohnergemeinde X___.
Die örtliche Zuständigkeit der Behörden der Verwaltungsregion Emmental-Oberaargau
wäre auch bei einem neuen Verfahren gegeben (Art. 39a Abs. 4 i.V.m. Anhang 2
Abs. 3 lit. a Ziff. 41 des bernischen Gesetztes über die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung; BSG 152. 01).
3.2 Es
ist aufgrund der Aufforderung seitens der Schlichtungsbehörde
Emmental-Oberaargau nicht zu beanstanden, dass die KESB in der Folge für die
Prüfung dieser Fragen ein Verfahren eingeleitet hat. An der Berechtigung dieser
Verfahrenseinleitung ändert auch nichts, dass sich der Rekurrent gegen
Massnahmen der KESB wehrt und diese als Bedrohung wahrnimmt. Aufgrund der
aktenkundigen ausbleibenden Kooperation des Rekurrenten mit der KESB ist es
ebenso nicht zu beanstanden, dass sich die KESB darum bemüht, bei Prof. Dr. B____,
welcher den Rekurrenten zumindest vor einigen Jahren behandelt hat,
Informationen über diesen einzuholen. Dabei ist auch zu beachten, dass Prof.
Dr. B____ im Arztzeugnis vom 4. April 2014 ausgeführt hat, es sei aufgrund der
Entwicklung des Rekurrenten notwendig, ihm in anspruchsvollen sozialen
Situationen Unterstützung zukommen zu lassen. Es ist daher nachvollziehbar,
dass die KESB Prof. Dr. B____ Fragen zur gesundheitlichen Situation und
Entwicklung des Rekurrenten stellen möchte. Zu deren Beantwortung hat sich Prof.
Dr. B____, unter Hinweis auf seine beschränkten Kenntnisse über den aktuellen
Zustand des Rekurrenten, ausdrücklich bereit erklärt. Es liegt daher ein begründeter
Fall im Sinne von § 26 Abs. 1 GesG vor.
3.3 Der
Rekurrent bringt ausser der (angeblichen) Unzuständigkeit der KESB keine
weiteren Einwände gegen die Entbindung von Prof. Dr. B____ vom Arztgeheimnis
vor. Es sind auch keine solche ersichtlich, zumal die Entbindung des
Arztgeheimnisses nur in einem engen Rahmen erfolgt ist, weshalb nur ein
geringer Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen des Rekurrenten vorliegt.
Ferner hat der Rekurrent von sich aus das Zeugnis von Prof. Dr. B____
beigebracht, zu welchem die KESB diesen befragen möchte. Das öffentliche
Interesse an der Abklärung der Prozessfähigkeit des Rekurrenten überwiegt
gegenüber dem geringfügigen Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen des
Rekurrenten.
4.1 Nach
dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung bzw. eine
Umtriebsentschädigung oder eine Genugtuung und hat die Verfahrenskosten zu tragen.
4.2 Dem
Rekurrenten ist allerdings für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, da seine Prozessarmut glaubhaft gemacht worden und
der vorliegend beurteilte Rekurs nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist.
Dementsprechend gehen die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘000.– zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrent wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Die ordentlichen Kosten des Verfahrenes in der Höhe von
CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen, gehen zu Lasten des Staates.
Das Urteil wird dem Rekurrenten, dem Gesundheitsdepartement,
der KESB Oberaargau und dem Regierungsrat schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.